Tarifstelle 8 (Teil I) bis 8.1.3.5.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

8 Forst-, Fischerei- und Jagdangelegenheiten

8.1
Forstangelegenheiten

8.1.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

8.1.0.1
Sofern im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Das für Forsten zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite https://www.wald-und-holz.nrw.de dargestellt.

8.1.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

8.1.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

8.1.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

8.1.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

8.1.1
Amtshandlungen nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung (KrWG)

8.1.1.1
Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald beziehungsweise Untersagung (§ 2 Absatz 4 Satz 2 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf
a) befristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Euro 110
b) unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Euro 165 bis 650

8.1.1.3
Entsperrungsanordnung (§ 4 Absatz 5 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.4
Prüfung einer Anzeige zur Verwertung von Abfällen im Wald, sowie Entscheidung über ein Verbot oder den Erlass eines Auflagenbescheides (§ 6a Absatz 2 LFoG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.5
Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 165 bis 650

8.1.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 39, 40, 42 und 43 LFoG)
a) Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und Zulassung einer befristeten Umwandlung (§§ 39 und 40 LFoG)
Gebühr: Euro 325 bis 5 435
b) Versagung der Genehmigung und Zulassung (§§ 39 Absatz 3 und 40 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung (§ 41 LFoG)
a) Genehmigung (§ 41 Absatz 1 und 2 LFoG)
Gebühr: Euro 30 bis 435
b) Versagung der Genehmigung (§ 41 Absatz 1, 2 und 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.9
Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Absatz 6 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.10
Zulassung anderer Arten der Wiederaufforstung im Einzelfall (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.11
Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Absatz 3 und 5 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.12
Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern (§ 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Euro 45

8.1.1.13
Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung zum Schutzwald (§ 49 Absatz 1 LFoG) oder auf Erklärung zum Erholungswald (§ 50 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.14
Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes (§ 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.15
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen (§ 28 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 110 bis 650

8.1.1.16
Änderung der Entscheidung oder Anordnung nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.14
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.17
Entscheidung über die Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 53 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 100

8.1.1.18
Zeitliche Verlängerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)
Gebühr: Euro 45

8.1.1.19
Erneuerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)
Gebühr: Euro 55

8.1.1.20
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung (§ 60 Absatz 3 LFoG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3.
Soweit die nach § 11 Absatz 3 LFoG festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.1.21
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege (§ 60 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.22
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung (§ 67 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Euro 165

8.1.2
Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung (FoVG)

8.1.2.1
Betriebsanmeldung (§ 17 Absatz 1 FoVG)
Gebühr: Euro 50

8.1.2.2
Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.2.3
Aufhebung einer Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 116 bis 285

8.1.2.4
Gestattung (§ 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG)
Gebühr: Euro 63

8.1.2.5
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien „Ausgewählt“, „Geprüft“ und „Qualifiziert“ einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren auf Antrag (§ 4 Absatz 1 FoVG)
Gebühr: je Registerzeichen Euro 100
Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.6
Ausstellung eines Stammzertifikates (§ 8 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 50
Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.
Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.7
Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten (§ 9 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 100
Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.2.6 abgegolten.

8.1.2.8
Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates (§ 16 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 63 bis 116

8.1.2.9
Erweiterte Kontrolle (§ 18 Absatz 7 FoVG)
Gebühr: Euro 211

8.1.2.10
Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 FoVG)
Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.

8.1.3
Pflanzenschutz bezogen auf Forstpflanzen und deren Erzeugnisse

Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz neu bekannt gemacht am 6. Februar 2012 - BGBl. I S. 148), in der jeweils geltenden Fassung.

8.1.3.1
Pflanzenbeschau

8.1.3.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

8.1.3.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 19,30

8.1.3.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

8.1.3.1.1.2.1
an Werktagen, außerhalb des Arbeitszeitrahmens, 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.3.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.3.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 85

8.1.3.1.1.4
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr: Euro 58,40

8.1.3.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5,15 bis 257,50

8.1.3.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

8.1.3.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 73,60

8.1.3.1.2.3
Entscheidung über die Genehmigung

8.1.3.1.2.3.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,80

8.1.3.1.2.3.2
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 13,60

8.1.3.1.2.4
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 8,20

8.1.3.1.2.4.1
je weitere 20 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 3,10

8.1.3.1.2.5
Pflanzenpass-Etiketten

8.1.3.1.2.5.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („großer Pass“)
Gebühr: Euro 26,80 pro Tausend

8.1.3.1.2.5.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 5,70 pro Tausend

8.1.3.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben

8.1.3.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3
Dritthandel (Import/Export)

8.1.3.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

8.1.3.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

8.1.3.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

8.1.3.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8,20

8.1.3.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr: Euro 10,30

8.1.3.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 13,60

8.1.3.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: Euro 2,30

8.1.3.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 bzw. Pflanzenbeschauverordnung vom 3. April 2000
Gebühr: Euro 23,30

8.1.3.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3

8.1.3.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.2.4 bis 8.1.8.1.2.5.2

8.1.3.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr: Euro 10,30 bis 257,50

8.1.3.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,80

8.1.3.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 45,30 bis 113,30

8.1.3.1 3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

8.1.3.1.4.1
Dokumentenkontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13,10

8.1.3.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 10,20 bis 18,10

8.1.3.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

8.1.3.1.4.2.1
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,45

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.2
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung

bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.3
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,80

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.4
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,80

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.5
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 18

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175

8.1.3.1.4.2.6
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 18

8.1.3.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

8.1.3.2.1
Mittel für den Zierpflanzenbau

8.1.3.2.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 762 bis 1 390

8.1.3.2.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 829 bis 3 090

8.1.3.2.1.3
Akarizide
Gebühr: Euro 922 bis 2 060

8.1.3.2.1.4
Nematizide
Gebühr: Gebühren nach Tarifstelle 8.1.8.2.3.2

8.1.3.2.1.5
Herbizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 545

8.1.3.2.1.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 407 bis 1 648

8.1.3.2.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 793 bis 2 266

8.1.3.2.2
Mittel für den Forst

8.1.3.2.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 751

8.1.3.2.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 267 bis 3 060

8.1.3.2.2.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 560 bis 4 738

8.1.3.2.2.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 118 bis 5 562

8.1.3.2.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 932 bis 2 575

8.1.3.2.2.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 854 bis 4 120

8.1.3.2.2.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 515 bis 2 678

8.1.3.2.2.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 998 bis 2 987

8.1.3.2.3
Allgemeine Einsätze

8.1.3.2.3.1
Insektizide
Gebühr: Euro 525 bis 2 678

8.1.3.2.3.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 020 bis 7 519

8.1.3.2.3.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 025 bis 3 811

8.1.3.2.3.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 406 bis 3 193

8.1.3.2.3.5
Repellents
Gebühr: Euro 711 bis 1 442

8.1.3.2.3.6
Herbizide
Gebühr: Euro 839 bis 1 545

8.1.3.2.3.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 623 bis 2 060

8.1.3.2.3.7.1
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

8.1.3.2.4
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

8.1.3.2.4.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

8.1.3.2.4.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.4.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.4.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.5
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 103 bis 15 450

8.1.3.2.6
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

8.1.3.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 10,30 bis 2 575

8.1.3.4
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)

8.1.3.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen (§ 22 PflSchG)
Gebühr: Euro 25,80 bis 515

8.1.3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Ausstellen des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 41,20

8.1.3.4.3
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.3.4.4
Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen bei Fortbildungsmaßnahmen "Erhalt des Sachkundenachweises Pflanzenschutz“ (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 20,60

8.1.3.4.5
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme Dritter im Bereich "Sachkundenachweis Pflanzenschutz" (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 82,40 bis 515

8.1.3.5
Prüfung von Maschinen und Geräten

8.1.3.5.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: Euro 10,30 bis 4 160