Tarifstelle 13 bis 13.2.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
13
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
13.1
Reglementierte Berufe
13.1.1
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) über die Befugnis zur Aufnahme oder
Ausübung des Berufs „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich
anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich
anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich
anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte
Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter
Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin
(FH)/staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“ und die Feststellung der
Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 600
13.1.2
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Führung der
Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ nach § 2 Absatz 1 des
Ingenieurgesetzes und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 200 bis 1 700
13.1.3
Abnahme einer Eignungsprüfung nach § 11 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher
Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 220 bis 3 000
13.1.4
Festlegung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs nach § 11 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher
Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation
Gebühr: bis Euro 1 500
13.2
Nicht reglementierte Berufe
13.2.1
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 4 ff. des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Aufnahme
oder Ausübung des Berufs „Verwaltungsfachangestellte oder
Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung sowie
der Fachrichtung Kommunalverwaltung“, „Fachangestellte oder Fachangestellter
für Bürokommunikation im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen
Bereich“ oder „Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement im Bereich der
Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich“ und die Feststellung der
Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 800