Tarifstelle 14 bis 14.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

14
Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten

14.1
Versicherungsunternehmen

14.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.1.3
Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50

14.2
Wirtschaftsprüfer

14.3
Energiewirtschaft

14.3.1
Genehmigung des Netzbetriebs

14.3.1.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.1.2
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.2
Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der Entgelte für den Netzzugang

14.3.2.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23 a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.2.2
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23 a Abs. 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.3
Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6, § 21b Absatz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen

14.3.3.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.2
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.3
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100 000

14.3.3.4
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.5
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 100 000

14.3.4
Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von Energieversorgungsnetzen

14.3.4.1
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.4.2
Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.4.3
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

14.3.4.4
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

14.3.5
Entscheidung über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

14.3.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

14.3.9
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG  

14.3.9.1
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen) 

14.3.9.1.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden. 

14.3.9.1.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer 

14.3.9.1.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000 

14.3.9.1.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

14.3.9.1.5
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer 

14.3.9.1.6
Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht. 

14.3.9.2
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen) 

14.3.9.2.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden. 

14.3.9.2.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer 

14.3.9.2.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000 

14.3.9.2.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

14.3.9.2.5
Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht. 

14.3.9.3
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung), soweit diese nicht in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein laufendes Verfahren integriert oder mit einem solchen verbunden sind 

14.3.9.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 50 000

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden. 

14.3.9.3.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 10 000 

14.3.9.3.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 5 000

14.3.10
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.11
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.12
Erteilung von beglaubigten Abschriften in Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

14.3.13
Entscheidung über Anträge nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000

14.3.14
Genehmigung und Untersagung gesonderter Netzentgelte

14.3.14.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)“
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

14.3.14.2
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)“
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

14.3.15
aufgehoben

14.3.16
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49)
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

14.3.17
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung (EVPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.18
Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EVPG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.19
Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG gemäß § 3 Nummer 1 EEWärmeG-DG NRW
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.20
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG nach § 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.21
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit

a) § 2 Nummer 12, 15 und 16 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 130

b) § 2 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.20 und 14.3.21 Buchstabe b:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

14.4
Preisrecht

14.4.1
Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.5
Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)

14.5.1
Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach §§ 63, 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

14.5.2
Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

14.6
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500