Tarifstelle 15a bis 15a.8.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
15a
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
15a.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
15a.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass eigener
Gebührenordnungen gemäß § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
15a.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15a außerhalb der Dienststunden
veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden
beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen
außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
15a.0.2.1
An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen
Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25
Prozent
15a.0.2.2
An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
15a.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht
oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
15a.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils
geltenden Fassung (BImSchG)
15a.1.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§§ 4, 6),
- Teilgenehmigung (§ 8) oder
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16)
- Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung (§ 16a)
- Störfallrechtliche Genehmigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (§
23b)
einer Anlage mit Errichtungskosten (E)
a) bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000), mindestens 500
b) bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)
c) über 50 000 000
Gebühr: Euro 151 250+ 0,0025 x (E - 50 000 000)
für die Buchstaben a bis c gilt: mindestens die höchste Gebühr, die für eine
nach § 13 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre,
wenn diese selbständig erteilt worden wäre
d) Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder
Änderungsgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 6 500
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach Buchstabe a) bis c) erhoben werden.
e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6)
durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis d für jeden
Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 1 100
f)
Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß §
80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bzw. § 80a Absatz 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach den Buchstaben a bis e, höchstens jedoch
Euro 10 000
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
3. Ist der vorzeitige Beginn zugelassen oder ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig von Gegenstand und Reichweite dieser vorausgegangenen Bescheide – insgesamt 1/10 der Gebühren nach Tarifstelle 15a.1.2 und 15a.1.3 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.
7. Die Gebühr vermindert sich um 30 v.H. , wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.
8. Die Gebühr vermindert sich in dem Umfang, indem sich durch die Einbeziehung
eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Verwaltungsaufwand mindert,
höchstens jedoch um 30 v. H. Dies gilt nicht für eine bereits nach 15a 1.1. Nr.
7 verminderte Gebühr.
15a.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a)
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1.
15a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.3,
mindestens
Gebühr: Euro 150
15a.1.5
Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Absatz 1, 2 und 2a und § 23a)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1
15a.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Absatz 3)
Gebühr: Euro 150 bis 2 500
15a.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb
der Anlage (§ 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: Euro 150
15a.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§
20 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
15a.2.1
Anordnungen (§ 17 BImSchG)
a) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Absatz 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
b) in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der
Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Absatz 4 entbehrlich
wird
Gebühr: mindestens 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle
15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig
erteilt worden wäre
d) Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen (§ 17 Absatz 2b),
soweit es sich
aa) um eine unbefristete Festlegung handelt
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
bb) um eine befristete Festlegung handelt
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
15a.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.2.2.1
Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen
Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20
Absatz 1a
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
15a.2.3
Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.2.5
Anordnung nach § 24
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
15a.2.7
Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim LANUV im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29 b
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000
15a.2.9
unbesetzt
15a.2.10
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den
Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.2.11
Prüfung der nach § 29 angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung
der Funktionsfähigkeit nach 5.3.3.6 TA Luft
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.2.12
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten
oder einen Sachverständigen nach § 29 a Absatz 1 Satz 2 gestattet,
zusätzliche Gebühr: Euro 50 bis 550
15a.2.13
Prüfung vorgelegter Daten (§ 31)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.2.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 10 bis 100
15a.2.15
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3
Gebühr: Euro 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung
15a.2.16
Maßnahme zur Durchführung des § 52 BImSchG als
a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung
einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe
der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht
überschreiten darf
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 (maßgeblich ist die
Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung
zu Tarifstelle 15a.1.1)
b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Absatz 2 a BImSchG oder Prüfung einer
Mitteilung im Sinne des § 12 Absatz 2 b BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500
c) Prüfung
- des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder
- einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder von
- Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer
bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind
Gebühr: Euro 75 bis 500
d) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1200
e) Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: Euro 50
f)
Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der
erforderlichen Vor- und Nachbereitung) in anderen Fällen als denen nach
Buchstabe a.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3
g)
Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich
der erforderlichen Vor- und Nachbereitung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4
Satz 3 BImSchG kostenfrei.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3
h) sonstige Maßnahme
Gebühr: Euro 25 bis 250
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen.
15a.2.17
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Absatz 2
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, jedoch nicht mehr als
100.000 Euro
15a.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
15a.3.1
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26.
Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV)
15a.3.1.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten
organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils
geltenden Fassung (2. BImSchV)
15a.3.2.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19) von
a) § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
b) § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
c) §§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
d) §§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
e) §§ 13 oder 16
Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Buchstaben c) oder d) Anwendung.
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
15a.3.2.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 12
Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.2a
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
in der jeweils geltenden Fassung (4. BImSchV)
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer
Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens Euro 100
15a.3.3
Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der
jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV)
Hinweis:
Die Amtshandlungen der Tarifstellen 15a.3.3.6 und 15a.3.3.7 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist
daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
15a.3.3.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach §
1 Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650
15a.3.3.2
Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2
Gebühr: Euro 200 bis 650
15a.3.3.3
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen
Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 je Person
Gebühr: Euro 200 bis 650
15a.3.3.4
Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder
mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter
nach § 5 je Person
Gebühr: Euro 250 bis 700
15a.3.3.5
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder
Störfallbeauftragten nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 700
15a.3.3.6
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde
für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2
je Lehrveranstaltung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1
15a.3.3.7
Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 600
15a.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18.
Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) (7. BImSchV)
15a.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 25 bis 500
15a.3.6
Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849)
in der jeweils geltenden Fassung (10. BImSchV)
15a.3.6.1
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3
Gebühr: Euro 55
15a.3.7
Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden
Fassung (11. BImSchV)
15a.3.7.1
Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3
Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.7.2
Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
15a.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils
geltenden Fassung (12. BImSchV)
15a.3.8.1
Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 150 bis 3 500
15a.3.8.2
(unbesetzt)
15a.3.8.3
(unbesetzt)
15a.3.8.4
Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 1
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.
15a.3.8.5
Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs (§ 7 Absatz 2 und 3)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.
15a.3.8.6
Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
15a.3.8.7
Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls
Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber (§ 9 Absatz 4 und 5, § 13)
Gebühr: Euro 700 bis 5 000
15a.3.8.8
Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus
Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen (§
11 Absatz 6)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
15a.3.8.9
Feststellung des Domino-Effekts (§ 15 Absatz 1)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
15a.3.8.10
a) Vor-Ort-Besichtigung (einschließlich der
erforderlichen Vor- und Nachbereitung) eines Betriebsbereichs (§ 16 Absatz 2
Nummer 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis
15a.0.3
b) Soweit dies durch einen Sachverständigen nach §
16 Absatz 4 erfolgt
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.16 Buchstabe g und h werden in diesen Fällen nicht erhoben. Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.3.8.10 einbezogen.
15a.3.8.11
Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
15a.3.8.12
(unbesetzt)
15a.3.8.13
Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 und 2
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.3.8.14
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs (§ 20
Absatz 1 und 3)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
15a.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023) in der jeweils
geltenden Fassung (13. BImSchV)
15a.3.9.1
Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von KWK-Maßnahmen nach §
12
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
15a.3.9.2
Prüfung von Nachweisergebnissen
(§ 4 Absatz 12; § 5 Absatz 8; § 6 Absatz 11; § 8 Absatz 12; § 9 Absatz 4; § 11
Absatz 8; § 20 Absatz 2 und 4; § 21 Absatz 1 bis 4; § 22 Absatz 4; § 23 Absatz
5; § 30 Absatz 2; § 30 Absatz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.9.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach
§ 19 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der
Funktionsfähigkeit nach § 19 Absatz 6
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.9.4
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 20 Absatz 2 und
4)
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.3.9.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 21
Absatz 5)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
15a.3.9.6
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens (§ 21 Absatz 6)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
15a.3.9.7
Prüfung von Messergebnissen (§ 22 Absatz 2; § 24 Absatz 1; § 25 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.9.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen
Anforderungen der Verordnung (§ 10 Absatz 3 und § 26 Absatz 1), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
15a.3.9.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (§
10a Absatz 1 oder Absatz 2)
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
15a.3.9.10
Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 25
Absätze 1 bis 3)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.10
bleibt unbesetzt
15a.3.11
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 1021/1044) in der jeweils geltenden Fassung (17. BImSchV)
15a.3.11.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und
Dokumentationen (§ 3 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
15a.3.11.2
Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3
geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
15a.3.11.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach
§ 15 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der
Funktionsfähigkeit nach § 15 Absatz 4
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.11.4
Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen
(§ 16 Absatz 8).
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
15a.3.11.5
Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
15a.3.11.6
Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 17 oder 19)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.11.7
Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt (§ 22
Absätze 1 bis 3)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.11.8
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 24),
soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner
Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
handelt.
15a.3.12
unbesetzt
15a.3.13
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,
Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174) (20.
BImSchV)
15a.3.13.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung (§ 11 Absatz 1 der 20.
BImSchV)
a) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500
b) bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.3.13.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 von der Forderung wiederkehrender
Messungen nach
a) § 8 Absatz 3 Nummer 2
Gebühr: Euro 25 bis 250
b) oder im Sinne von Nr. 5.3.2.1 der TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 7 der 21. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.15
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden
Fassung (26. BImSchV)
15a.3.15.1
Prüfung einer Anzeige (§ 7)
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.15.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.16
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997
(BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung (27. BImSchV)
15a.3.16.1
Prüfung einer Anzeige (§ 6)
Gebühr: Euro 25 bis 250
15a.3.16.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung (§ 9 der 27. BImSchV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3
15a.3.16.3
Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.17
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils geltenden Fassung
(30. BImSchV)
15a.3.17.1
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach
§ 8 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der
Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.17.2
Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.17.3
Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers (§ 16)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.18
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in
bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils
geltenden Fassung (31. BImSchV)
15a.3.18.1
Annahme der verbindlichen Erklärung (Reduzierungsplan nach Anhang IV) durch die
zuständige Behörde (§ 5 Absatz 7 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Euro 100 bis 1 000 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
15a.3.18.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 11 der 31. BImSchV) von
a) § 3 Absatz 2 oder 3 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
b) §§ 3 Absatz 4 oder 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
c) § 3 Absatz 5 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
d) § 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
e) §§ 5 oder 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
f) § 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
g) § 7 Absatz 1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
h) § 7 Absatz 2 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
15a.3.18.3
Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei
genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der
31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.18.4
Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in
Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.19
Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung (32. BImSchV)
15a.3.19.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und
Maschinen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
15a.3.20
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der
jeweils geltenden Fassung (35. BImSchV)
15.a.3.20.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro
10 bis 100
15.a.3.20.2
Ausgabe einer Plakette nach § 4
Gebühr: Euro
5
15a.3.21
Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 973, 1001) in der jeweils geltenden Fassung (41. BImSchV)
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
15a.3.21.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29 b BImSchG in
Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV (§ 13 Absatz 3, § 18
Absatz 2 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 19 Absatz 3 oder 4 der
13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20.
BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz
3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1
Gegebenenfalls zu einem früheren
Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren für gleichartige
Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.
15a.3.21.2
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei
bekanntgegebenen Stellen
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
15a.3.21.3
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder
Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides
ohne Prüfaufwand
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des
Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die
Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides
unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.3.21.4
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
15a.3.21.5
Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand
begrenzt.
15a.3.21.6
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 b BImSchG in
Verbindung mit § 29 a Absatz 1 Satz 1 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1
Für die Entscheidung über die
Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.
15a.3.21.7
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
15a.3.21.8
Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 14
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
15a.3.22
Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und
Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden
Fassung (42. BImSchV)
15a.3.22.1
Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der
Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung einschließlich der erforderlichen
Nachbereitung (§ 10)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.22.2
Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die
akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb (§ 14)
Gebühr: Euro 50 bis 500
Die Gebühr ist von dem Betreiber der
Anlage zu entrichten.
15a.3.22.3
Entscheidungen über Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers
(§ 15)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
15a.3.23
Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils
geltenden Fassung (44. BImSchV)
15a.3.23.1
Prüfung von Anzeigen (§ 6 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.3.23.2
Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 16 Absatz 5 Satz 3; § 20 Absatz 2; § 21
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5; § 22 Absatz 1; § 23 Absatz 6; § 24 Absatz 3, 6, 7
Satz 1 und Absatz 12 Satz 3; § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.23.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Mess- und
Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.23.4
Prüfung von Berichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit
(§ 28 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.23.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 29 Absatz 4
Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7)
Gebühr: Euro 100 bis 500
15a.3.23.6
Festlegung von Sonderregelungen (§ 30 Absatz 1 Satz 4)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
15a.3.23.7
Anordnung geeigneter Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 Satz 5)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
15a.3.23.8
Prüfung des Ergebnisses einer Messung
a) Ergebnis der kontinuierlichen
Messung (§ 30 Absatz 2)
Gebühr: Euro 75 bis 500
b) Ergebnis der Einzelmessung (§ 31
Absatz 6, Absatz 9 Satz 4)
Gebühr: Euro 75 bis 500
15a.3.23.9
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 32 Absatz
1), soweit es sich um
a) unbefristete Ausnahmen von der
Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
b) befristete Ausnahmen von der
Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
c) Ausnahmen von sonstigen
Anforderungen
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
handelt.
15a.3.23.10
Zulassung einer Ausnahme bei plötzlicher Unterbrechung der Gasversorgung (§ 32
Absatz 2 Satz 1)
a) bis zu zehn Tage
Gebühr: Euro 100 bis 250
b) mehr als zehn Tage
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
15a.4
Amtshandlungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV.
NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung (LImschG)
15a.4.1
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien
(§ 7 Absatz 2)
Gebühr: Euro 10 bis 100
15a.4.2
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche
die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Absatz 2)
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
15a.4.3
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von
Tongeräten (§ 10 Absatz 4 LImschG)
Gebühr: Euro 25 bis 500
15a.4.4
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1
Gebühr: Euro 10 bis 100
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird nicht erhoben.
15a.5
Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung (TEHG)
15a.5.1
Änderungsgenehmigung (soweit die Genehmigung nicht im Rahmen einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird) (§ 4 Absatz 5 Satz 2 und
3)
a) Änderungsgenehmigung (§ 4 Absatz 5 Satz 2)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
b) Änderungsgenehmigung im Rahmen einer Überprüfung (§ 4 Absatz 5 Satz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
15a.5.2
Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Absatz 1
Gebühr: Euro 50 bis 500
15a.6
Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl.
I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (EEG) in Verbindung
mit § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) (EEG 2017)
15a.6.1
Prüfung des Messberichtes (§ 27 Absatz 5 EEG)
Gebühr: Euro 100 bis 200
15a.6.2
Prüfung des Messberichtes (§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG)
Gebühr: Euro 100 bis 200
15a.7
Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft vom
24.07.2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils geltenden
Fassung
15a.7.1
Entscheidung über die Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 der
Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3 oder 15.a.7.1 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.
15a.7.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei
zugelassenen Stellen nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft
Gebühr: Euro 100 bis 8 000
Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
15a.7.1.2
Zweitausstellung eines Zulassungsbescheides oder Ausstellung eines
aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr.
5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft)
Gebühr: Euro 25
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden
15a.8
Amtshandlungen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in
Bezug aus das Raffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) vom 19. Dezember
2017 (GMBl 2017 Nr. 56/57, S. 1067) in der jeweils
geltenden Fassung (REF-VwV)
15a.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit
(Nummer 8 REF-VwV)
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000