Tarifstelle 15b bis 15k.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

Amtshandlungen aufgrund verschiedener Fachgesetze

15b
Natur- und Artenschutz

15b.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

15b.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

15b.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15b außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15b.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

15b.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

15b.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15b.1
Amtshandlungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 061 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist, und der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung (BArtSchV)

15b.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer
a) Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr/Wiederausfuhr (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
b) Vermarktungsbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
c) Transportbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
d) Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen (Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
Gebühr: Euro 10 bis 1 500 je Bescheinigung

15b.1.2
Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, §§ 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

15b.2
Amtshandlungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) und
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 3)

15b.2.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung (Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.2.2
Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 15b.2.1 erteilten Genehmigung (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.2.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses (Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.2.4
Maßnahmen zur Überwachung
a) der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
b) der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilten Genehmigungen (Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
c) der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer (Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) und für kommerzielle Bestände (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3
Amtshandlungen nach
dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung (BNatSchG), der BArtSchV und
des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung (LNatSchG NRW)

15b.3.1
Eingriffe in Natur und Landschaft

15b.3.1.1
Entscheidung über die
a) Genehmigung eines Eingriffs (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

b) Ablehnung (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.2
Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.3
Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige (§ 17 Absatz 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2
Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege

15b.3.2.1
Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.2.2
Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur und Tiere auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.2.3
Entscheidung über eine
a) Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos (§ 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) Maßnahme zur Überwachung des Zoos (§ 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

c) Anordnung (§ 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2.4
Entscheidung über eine
a) Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Tiergehegen (§ 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

c) Anordnung (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3
Besonderer Artenschutz

15b.3.3.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten und von den Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

15b.3.3.2
Prüfung der Besitzberechtigung (§ 46 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.3
Beschlagnahme und Einziehung (§ 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme
a) für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken (§ 2 Absatz 1 und 2 BArtSchV)
b) für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV)
c) von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV)
d) für zoologische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV)
e) von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14 BArtSchV)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung

15b.3.4
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen

15b.3.4.1
Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.2
Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten (§ 34 Absatz 6 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.4.3
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot (§ 61 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.4
Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.5
Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne Ausnahme/Befreiung) (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3,
jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5 000

15b.3.4.6
Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Absätze 1 und 2 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.7
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines Landschaftsplans (§ 23 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.8
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen (§§ 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.9
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen (§ 60 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.10
Ausgabe eines Kennzeichens (§ 62 Absatz 1 LNatSchG NRW)
a) für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
Gebühr: Euro 10

b) für den jährlich zu erneuernden Aufkleber
Gebühr: Euro 5

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.

15b.3.4.11
Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.4
Amtshandlungen nach der Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung

15b.4.1
Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere (§ 2 Absatz 1 ÖkokontoVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.

Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

15b.4.2
Anerkennungsverfahren (§ 3 Ökokonto VO)
Gebühr: Euro 25 bis 5 000

15b.4.3
Abnahme und Prüfung (§ 4 Ökokonto VO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15c
Umweltinformationen

Amtshandlungen nach
- dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung (UIG),
- dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung (UIG NRW) und
- dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung (LBodSchG

15c.1
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8 LBodSchG) oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen (§ 5 LBodSchG), wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für Recherchen, für die Herstellung von Duplikaten, für die Zusammenstellung von Unterlagen und für die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15b.0.1; höchstens Euro 500. 

15c.2
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung. 

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 15c.1 und 15c.2:
Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 UIG sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.
Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung (UmwRG) anerkannten Vereinigungen abzusehen.
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. 

15c.3
Auslagen
Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen ist kostenfrei. 

15c.3.1
Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten 

a) je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10 

b) je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15 

c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25 

15c.3.2
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien,
in voller Höhe 

15c.3.3
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten,
in voller Höhe 

15c.3.4
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung,
in voller Höhe

15d
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 

15d.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen. 

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. 

Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht. 

15d.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent. 

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 

15d.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. 

15d.1
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik 

§ 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. § 8 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten. 

15d.1.1
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 15d.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3 

15d.1.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3 

15d.2
Chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen 

15d.2.1
Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 8.2.5, 28.1.1.32 und 28.2.3.10 

15d.2.1.1
Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten 

15d.2.1.1.1
Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17 

15d.2.1.1.2
Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation)
Gebühr: Euro 29 

15d.2.1.1.3
Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik
Gebühr: Euro 9 

15d.2.1.1.4
Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden:
Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat
Gebühr: Euro 11 

15d.2.1.1.5
Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat
Gebühr: Euro 26 

15d.2.1.1.6
AOX (DIN 38407-14)
Gebühr: Euro 34 

15d.2.1.1.7
AOX (DIN 38407-22)
Gebühr: Euro 64 

15d.2.1.1.8
Biochemischer Sauerstoff (BSB5)
Gebühr: Euro 71 

15d.2.1.1.9
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)
Gebühr: Euro 51 

15d.2.1.1.10
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Gebühr: Euro 34 

15d.2.1.1.11
Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9 

15d.2.1.1.12
Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11 

15d.2.1.1.13
Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38 

15d.2.1.1.14
Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64 

15d.2.1.1.15
Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64 

15d.2.1.1.16
Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6 

15d.2.1.1.17
Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 26 

15d.2.1.1.18
Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 17 

15d.2.1.1.19
Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 34 

15d.2.1.1.20
Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 21 

15d.2.1.1.21
Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 21 

15d.2.1.1.22
Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.23
Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.24
Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86 

15d.2.1.1.25
Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden
Gebühr: Euro 24 

15d.2.1.1.26
Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)
Gebühr: Euro 21 

15d.2.1.1.27
Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser
Gebühr: Euro 17 

15d.2.1.1.28
Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.1.29
Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch
Gebühr: Euro 11 

15d.2.1.1.30
Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71 

15d.2.1.1.31
Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch
Gebühr: Euro 35 

15d.2.1.1.32
Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.33
Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.34
Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.35
pH-Wert
Gebühr: Euro 6 

15d.2.1.1.36
Quecksilber (AFS)
Gebühr: Euro 18 

15d.2.1.1.37
Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 21 

15d.2.1.1.38
Redoxspannung
Gebühr: Euro 6 

15d.2.1.1.39
Sauerstoff (O2)
Gebühr: Euro 6 

15d.2.1.1.40
Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14 

15d.2.1.1.41
Silber (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29 

15d.2.1.1.42
Siliziumdioxid (SiO2)
Gebühr: Euro 9 

15d.2.1.1.43
Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm)
Gebühr: Euro 9 

15d.2.1.1.44
Stickstoff, gesamt (TNb)
Gebühr: Euro 17 

15d.2.1.1.45
Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64 

15d.2.1.1.46
Sulfit
Gebühr: Euro 26 

15d.2.1.1.47
Tenside, anionische (MBAS)
Gebühr: Euro 86 

15d.2.1.1.48
Titan (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29 

15d.2.1.1.49
Trockenrückstand – gesamt
Gebühr: Euro 8 

15d.2.1.1.50
Trübung
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.51
Zinn und Antimon (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29 

15d.2.1.2
Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten 

15d.2.1.2.1
Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81 

15d.2.1.2.2
Alkylphenole
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.3
Aniline
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.2.4
Arzneimittel
Gebühr: Euro 160 

15d.2.1.2.5
Benzotriazole
Gebühr: Euro 77 

15d.2.1.2.6
Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120 

15d.2.1.2.7
Chlorphenole
Gebühr: Euro 137 

15d.2.1.2.8
DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST (Dimethyltolylsulfamid)
Gebühr: Euro 86 

15d.2.1.2.9
Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94 

15d.2.1.2.10
GC-MS-Screening
Gebühr: Euro 171 

15d.2.1.2.11
Glyphosat/AMPA
Gebühr: Euro 115 

15d.2.1.2.12
Komplexbildner 8 zum Beispiel NTA, EDTA)
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.13
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81

15d.2.1.2.14
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (ECD-FID) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 77 

15d.2.1.2.15
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 86 

15d.2.1.2.16
Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol)
Gebühr: Euro 77 

15d.2.1.2.17
Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.18
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171 

15d.2.1.2.19
Ölherkunft: GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112 

15d.2.1.2.20
Ölherkunft: Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146 

15d.2.1.2.21
Östrogene
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.22
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC)
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.2.23
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC)
Gebühr: Euro 162 

15d.2.1.2.24
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.2.25
PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486 

15d.2.1.2.26
PCDD/F
Gebühr: Euro 486 

15d.2.1.2.27
PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654 

15d.2.1.2.28
PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.29
Phthalate
Gebühr: Euro 192 

15d.2.1.2.30
Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion)
Gebühr: Euro 171 

15d.2.1.2.31
Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester (Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.2.32
Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch
Gebühr: Euro 160 

15d.2.1.2.33
Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115 

15d.2.1.2.34
Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111 

15d.2.1.2.35
Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85 

15d.2.1.2.36
TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.3
Ökotoxikologische Untersuchungen 

15d.2.1.3.1
Fischeitest
Gebühr: Euro 321 

15d.2.1.3.2
Leuchtbakterientest
Gebühr: Euro 68 

15d.2.1.3.3
umu-Test
Gebühr: Euro 308 

15d.2.1.3.4
Daphnientest
Gebühr: Euro 321 

15d.2.1.3.5
Wasserlinsentest (Lemna-Test)
Gebühr: Euro 428 

15d.2.1.3.6
Algentest (Zellvermehrungshemmtest)
Gebühr: Euro 299 

15d.2.1.4
Feststoff- und Produktuntersuchungen 

15d.2.1.4.1
Probenvorbereitung 

15d.2.1.4.1.1
Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68 

15d.2.1.4.1.2
Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.1.3
Homogenisieren
Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.4
Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.1.5
Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.1.6
Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.7
Siebung (je Fraktion)
Gebühr: Euro 73

15d.2.1.4.1.8
Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.2
Erstellung wässriger Extrakte

15d.2.1.4.2.1
Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.2
Calcium-Acetat-Laktat-(CAL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.3
Doppellaktat (DL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.4
Eluat nach DIN 38414-S4
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.5
Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.6
Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.3
Feststoffuntersuchungen

15d.2.1.4.3.1
AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.4.3.2
Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch)
Gebühr: Euro 65

15d.2.1.4.3.3
Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75

15d.2.1.4.3.4
Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.5
Elemente AAS inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 48

15d.2.1.4.3.6
Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 30

15d.2.1.4.3.7
Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60

15d.2.1.4.3.8
Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 90

15d.2.1.4.3.9
Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.10
Elemente ICP-OES inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60

15d.2.1.4.3.11
Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54

15d.2.1.4.3.12
Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81

15d.2.1.4.3.13
Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik
Gebühr: Euro 26

15d.2.1.4.3.14
Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.4.3.15
Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.4.3.16
Glühverlust
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.4.3.17
Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.3.18
Kohlenstoff, gesamt (TC)
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.19
Kohlenstoff, carbonatisch (TIC)
Gebühr: Euro 27

15d.2.1.4.3.20
Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.21
Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC)
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.22
KW-Index (Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 98

15d.2.1.4.3.23
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (GC-MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.24
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.4.3.25
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 124

15d.2.1.4.3.26
PBDE (Polybromierte Diphenylether)
Gebühr: Euro 428

15d.2.1.4.3.27
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.28
PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486

15d.2.1.4.3.29
PCDD/F
Gebühr: Euro 486

15d.2.1.4.3.30
PCDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654

15d.2.1.4.3.31
PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.4.3.32
Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.33
Phthalate
Gebühr: Euro 192

15d.2.1.4.3.34
pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.35
pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.36
Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.37
Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.38
Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36

15d.2.1.4.3.39
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.40
TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.41
Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200

15d.2.1.4.3.42
Wassergehalt/Trockenrückstand (Trockensubstanz)
Gebühr: Euro 8

15d.2.1.5
Limnologische Untersuchungen

15d.2.1.5.1
Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 167

15d.2.1.5.2
Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (EG-Wasserrahmenrichtlinie) (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 377

15d.2.1.5.3
Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 175

15d.2.1.5.4
Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 163

15d.2.1.5.5
Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 308

15d.2.1.5.6
Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme:
a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 614
a) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 400

15d.2.1.5.7
Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen):
a) Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 133
b) Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 271

15d.2.1.5.8
Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 133

15d.2.1.5.9
Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden PhytoSee beziehungsweise PhytoFluss), pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 428

15d.2.1.5.10
Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PhytoSee), nur Auswertung und Bewertung, pro See Gebühr: Euro 167

15d.2.1.5.11
Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt beziehungsweise Stell (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 188

15d.2.1.5.12
Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.6
Probenahme

15d.2.1.6.1
Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128

15d.2.1.6.2
Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.6.3
Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.6.4
Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855

15d.2.1.6.5
Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.6.6
Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.6.7
Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.7
Sonstige Untersuchungen

15d.2.1.7.1
Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr: Euro 23

15d.2.2
Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15d.0.1

15e
Medienübergreifende Überwachung

15e.1
Überwachung von Anlagen
Überwachung von Anlagen nach den Gebührentatbeständen 15a.2.16 Buchstabe f und g, 15a.3.8.10 Buchstabe a, 28.1.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 28.2.1.22 und 28.2.2.7, soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen geltend gemacht wird.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3 oder 28.0.1 bis 28.0.3

15f
Raumordnungsverfahren

Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 43 der LandesplanungsgesetzDVO (LPlG DVO) vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung.

15f.1
Gebührentarif für Projekte, die räumlich nur einen Regierungsbezirk berühren (ausgenommen Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung):

Herstellungskosten/Gebühr

<10 Mio. Euro>Gebühr: Euro 15.000

>10 Mio. Euro
<50 Mio. Euro>Gebühr: Euro 30.000

>50 Mio. Euro
<250 Mio. Euro>Gebühr: Euro 40.000

>250 Mio. Euro
<750 Mio. Euro>Gebühr: Euro 50.000

>759 Mio. Euro
<1,5 Mrd. Euro>Gebühr: Euro 60.000

>1,5 Mrd. Euro
Gebühr: Euro 70.000

15f.2
Gebührentarif für Projekte, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 Landesplanungsgesetz berühren (ausgenommen Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung):

Die Grundgebühr berechnet sich gemäß Nr. 15f.1.

Für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Projekt berührt wird fällt folgende zusätzliche Gebühr an:

Investitionsrahmen/Gebühr

<10 Mio. Euro>Gebühr: Euro 15.000

>10 Mio. Euro
<50 Mio. Euro>Gebühr: Euro 30.000

>50 Mio. Euro
Gebühr: Euro 40.000

15f.3
Gebührentarife für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung:
Gebühr: Euro 20 000 je angefangenen Kilometer. Dabei ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich.

Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1, 15f.2 und 15f.3:

Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet.

15.g
Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten

15g.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Viertelstunde

a) Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 21

b) Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst  oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 17,50

c) Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 15

d) Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst  oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 11

Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

15g.2
Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer

a) gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000

15g.3
Kontaminations- und Ortsdosisleistungsmessungen
a) Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
b) Ortsdosisleistungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500

15h
Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)

15h.1
Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers
(§ 65 Absatz 1 UVPG) nach Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2 500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

15h.2
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 1 UVPG)
Gebühr: Euro 250 bis 1/3 der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung

15h.3
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers (§ 65 Absatz 2 UVPG) gem. Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,3 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 500 Euro

15h.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 2 UVPG)
Gebühr: Gebührensatz 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung, mindestens aber Euro 100

15h.5
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 UVPG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15h.6
Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird (§ 15 UVPG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15i
Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung

15i.1
Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15i.2
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15j
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)

15j.1
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a
Gebühr: 0,1 % der Baukosten, mindestens jedoch Euro 500

15j.2
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15k
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168) in der jeweils geltenden Fassung

15k.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Gebühr: Euro 80