Tarifstelle 16 (Teil I) von 16 bis 16.4.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16
Landwirtschaftliche Angelegenheiten

16.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

16.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

16.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember. und 31. Dezember. (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

16.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

16.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

16.1

Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten (SaatgutV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung

16.1.1
Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§§ 3,4 und 5 SaatgutV)

16.1.1.1
Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 87

16.1.1.2
Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 99

16.1.1.3
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

16.1.1.4
Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu den Tarifstellen 16.1.1.1 und 16.1.1.2

16.1.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (§§ 7, 8 und 9 SaatgutV)

16.1.2.1
Getreide und Mais, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,40

16.1.2.2
Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,90

16.1.2.3
Ölfrüchte und Faserpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4
Hackfrüchte außer Kartoffeln

16.1.2.4.1
Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4.2
Samenträger im Überwinterungsanbau, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4.3
Sommerstecklinge, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.5
Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatgutV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4, mindestens jedoch Euro 56

16.1.2.6
Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatgutV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird
Gebühr: Euro 123

16.1.3
Entscheidungen über Anträge

16.1.3.1
Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer Anerkennungsstellen (§ 3 Absatz 2 SaatgutV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 12,50

16.1.3.2
Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG, je Partie
Gebühr: Euro 12

16.1.3.3
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen (§ 37 SaatgutV), je Partie
Gebühr: Euro 13

16.1.3.4
Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatgutV)
Gebühr: Euro 12

16.1.3.5
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatgutV)
Gebühr: Euro 15

16.1.4
Schulungen der Anerkennungsstelle

16.1.4.1
Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatgutV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen

16.1.4.1.1
Erstschulung, je Probenehmer bzw. Feldbestandsprüfer
Gebühr: Euro 280

16.1.4.1.2
Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers bzw. Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150

16.1.5
Proben, Probenahme, Partien, Verschlussmaterial

16.1.5.1
Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatgutV) einschl. Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.2
Anerkennung von NOB-Partien

16.1.5.2.1
Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b SaatgutV), je Bescheid
Gebühr: Euro 20

16.1.5.2.2
Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht, je Bericht
Gebühr: Euro 13

16.1.5.3
Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatgutV), je Partie
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.4
Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden, je Bescheid
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.5
Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.1.5.6
Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle

16.1.6
Sonstige Gebühren

16.1.6.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatgutV)
Gebühr: Euro 49,50

16.1.6.2
Zulassung von Handelssaatgut (§§ 22 bis 25 SaatgutV)
Gebühr: Euro 9,30

16.1.6.3
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatgutV)
Gebühr: Euro 25

16.1.6.4
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,30

16.1.6.5
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatgutV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28 SaatgutV)
Gebühr: Euro 38 bis 123

16.1.6.6
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatgutV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

16.1.6.7
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.1.6.8
Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien (§ 16 Absatz 1 SaatgutV), je Prüfung
Gebühr: Euro 19

16.1.7
Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei

16.1.7.1
einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60

16.1.7.2
zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50

16.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat – zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50

16.1.8
nicht besetzt

16.1.9
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV)

16.1.9.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III

16.1.9.1.1
Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 26,50

16.1.9.1.2
Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.1.3
Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee
Gebühr: Euro 49,90

16.1.9.2
Zuschläge Reinheitsgebühr 10 Prozent bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I - III>

16.1.9.2.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50

16.1.9.2.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.2.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 49,90

16.1.9.2.4
Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 21 bis 159,50

16.1.9.3
Prüfung der Keimfähigkeit

16.1.9.3.1
Standardmethoden

16.1.9.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge

a) Gruppe I
Gebühr: Euro 23,50

b) Gruppe II
Gebühr: Euro 24,50

c) Gruppe III
Gebühr: Euro 25,50

16.1.9.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.3.1.3
Laborbeizung
Gebühr: Euro 7,50

16.1.9.3.2
Biochemische Methode

16.1.9.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50

16.1.9.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 46,50

16.1.9.3.2.3
TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 13,75

16.1.9.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen

16.1.9.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 21,70

16.1.9.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 34,40

16.1.9.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 56

16.1.9.4.4
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 78

16.1.9.4.5
Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 59,50

16.1.9.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Absatz 1 und 2, 13 und 16 Saatgut V)

16.1.9.5.1
Prüfung der Triebkraft

16.1.9.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.5.1.2
Tetrazoliumverfahren
Gebühr: Euro 46,50

16.1.9.5.2
Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 39,90

16.1.9.5.3
Echtheitsbestimmung

16.1.9.5.3.1
Echtheit Klimaraum
Gebühr: Euro 92,50

16.1.9.5.3.2
Echtheit Labor (Rispe), mikroskopisch
Gebühr: Euro 43

16.1.9.5.3.3
Echtheit Schwingel/Hafer (Fluoreszenz)
Gebühr: Euro 28,50

16.1.9.5.3.4
Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 20,70

16.1.9.5.3.5
Mantelsaat
Gebühr: Euro 15,90

16.1.9.5.3.6
Bitterstoff (Lupinen)
Gebühr: Euro 37,50

16.1.9.5.4
Prüfung des Gesundheitszustands

16.1.9.5.4.1
Gesundheitsprüfung makroskopisch
Gebühr: Euro 36,50

16.1.9.5.4.2
Gesundheitsprüfung mikroskopisch
Gebühr: Euro 67

16.1.9.5.5
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes

16.1.9.5.5.1
Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen
Gebühr: Euro 21,70

16.1.9.5.5.2
Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen
Gebühr: Euro 33

16.1.9.5.6
Massebestimmung

16.1.9.5.6.1
Bestimmung der Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 15,90

16.1.9.5.6.2
Bestimmung der Hektolitermasse
Gebühr: Euro 20,70

16.1.9.5.7
Bestimmung der Sortierung

16.1.9.5.7.1
Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 13,75

16.1.9.5.7.2
Fraktionierte Sortierung
Gebühr: Euro 29,70

16.1.9.5.8
Maschinelle Vorreinigung von Rohware
Gebühr: Euro 68

16.1.9.5.9
Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel
Gebühr: Euro 17

16.1.9.5.10
Auswuchsbestimmung bei Getreide
Gebühr: Euro 24,50

16.1.9.6
Saatgutmischungen

16.1.9.6.1
Mischung ≥ Getreidekorn

16.1.9.6.1.1
Reinheit Mischung grob (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50

16.1.9.6.1.1.1
jede weitere Art
Gebühr: Euro 20,70

16.1.9.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen

16.1.9.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50

16.1.9.6.2.1.1
je Art in der Mischung

a) Gruppe I
Gebühr: Euro 23,30

b) Gruppe II
Gebühr: Euro 23,75

c) Gruppe III
Gebühr: Euro 25

16.1.9.6.3
Mischung < Getreidekorn

16.1.9.6.3.1
Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 47,50

16.1.9.6.3.1.1
je Art der Mischung (nach Aufwand)
Gebühr: Euro 16 bis 159

16.2
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung

16.2.1
Antragsannahme

16.2.1.1
Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 Pflanzkartoffelverordnung( PflKartV))
Gebühr: Euro 87

16.2.1.2
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

16.2.1.3
Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV)
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 16.2.1.1

16.2.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV)

16.2.2.1
Feldbestandsprüfung, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung (§ 9 PflKartV)
Gebühr: Euro 3,30

16.2.2.2
Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 16.2.2.1, mindestens jedoch Euro 56

16.2.2.3
Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV), je Feldbestand
Gebühr: Euro 123

16.2.3
Beschaffenheitsprüfung gemäß § 13 PflKartV

16.2.3.1
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV), je Probe
Gebühr: Euro 87

16.2.3.2
nicht besetzt

16.2.3.3
Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV)

16.2.3.3.1
Auf zwei bakterielle Erreger (bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel), je Probe
Gebühr: Euro 310

16.2.3.4
Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§ 18 PflKartV), je Partie
Gebühr: Euro 72

16.2.3.5
Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV)
Gebühr: Euro 9,70

16.2.4
Sonstige Gebühren

16.2.4.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV)
Gebühr: Euro 49,50

16.2.4.2
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,70

16.2.4.3
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

16.2.4.4
Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben an eine andere Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 12,50

16.2.4.5
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

16.3.1 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Saatgutverkehrsgesetz und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.3.1, Anlasskontrollen nach 16.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.4
Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung (SaatV)

16.4.1
Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3

16.4.2
Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je Person pro Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.1, Auslagen werden gesondert berechnet.

16.4.3
Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3

16.4.4
Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung (Kontrollprobe) (§ 12 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: je Probe Euro 2,80 (für die statistische Auswertung der Kontrollproben) zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.3