Tarifstelle 16 (Teil III) von 16.8 bis 16.13.4
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchSachkV 2013) und dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)

16.8.1
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.2
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.3
Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 207

16.8.4
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.1 oder 16.8.2 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 83

16.8.5
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.3 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.6
Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 50

16.8.6.1
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 108 bis 646

16.8.6.2
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 23

16.8.7
Ausstellung des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 130

16.8.8
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: Euro 1 240 bis 7 430

16.10
Tierzucht
Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung

16.10.1
a) Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 1 550 bis 7 430

b) Neuerteilung der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 370 bis 3 715

c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 4 Abs. 4 und 5 TierZG
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

d) Widerruf der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 130 bis 1860

16.10.2
Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes
Gebühr: Euro 76 bis 3 715

16.10.3
(aufgehoben)

16.10.4
(aufgehoben)

16.10.5.1
Besamungsstationen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 1 550 bis 4 650

b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 620 bis 2 480

c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

d) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 130 bis 1 860

16.10.5.2
Embryotransfereinrichtungen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 940 bis 2 480

b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 310 bis 1 120

c) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 130 bis 1 860

16.10.6
Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung
Gebühr: Euro 37

16.10.7
a) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung einschließlich der Zeugnisausstellung
Gebühr: Euro 62

b) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges über künstliche Besamung einschließlich der Zeugnisausstellung
Gebühr: Euro 197

16.10.8
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
Gebühr: Euro 310 bis 930

16.10a
Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen. Die Gebühren des Tarifstellenbereichs 16.10a verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

16.10a.1
Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag

a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 64 bis 129

b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter
Gebühr: Euro 64 bis 250

c) Lehrgänge für Amateurreiter
Gebühr: Euro 64 bis 250

d) Lehrgänge für Turnierfachleute
Gebühr: Euro 64 bis 370

e) übrige Lehrgänge
Gebühr: Euro 64 bis 370

16.10a.2
Hengstleistungsprüfung
Ausbildung je Tag
Gebühr: Euro 37 bis 70

16.11
Weinbau

16.11.1
Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 266)

16.11.1.1
Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 15,50

16.11.1.2
Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 35

16.12
Düngemittelrecht

Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung und

- der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung (DüMV)

 

16.12.1
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Düngemittelverordnung entspricht

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.12.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3 

16.12.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3 

16.12.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Düngegesetz, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.12.2, Anlasskontrollen nach 16.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.13 Düngerecht
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung

16.13.1
Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)
Gebühr: Euro 129

16.13.2
Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 6 Absatz 10 DüV)
Gebühr: Euro 64

16.13.3
Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)
Gebühr: Euro 64

16.13.4
Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
Gebühr: Je Bescheid Euro 64