Tarifstelle 16a bis 16a.16.17
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
16a
Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten
16a.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
16a.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle für Amtshandlungen des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass eine
Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu
erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, wenn nichts anderes
bestimmt ist, die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern
„Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der
Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu
erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl.
NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.
Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde
legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern
„Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der
Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu
erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl.
NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für
Agrarmarkt und Ernährungswirtschaft zuständige Ministerium die jeweils
aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf
der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
16a.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich
die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an
sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen
Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der
Dienstzeit bleiben unberührt.
16a.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
16a.1
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung sowie nach
- der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L
163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung
16a.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern
(Zulassung als Packstelle) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis
(Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.1.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für
Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.1.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für
Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.1.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen
nach 16a.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.1.3 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.2
Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz
vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung (LegRegG)
16a.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer
Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.2.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der
Tarifstelle 16a.0.1
16a.2.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der
Tarifstelle 16a.0.1
16a.2.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen
nach 16a.2.2, Anlasskontrollen nach 16a.2.3 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.3
Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)
16a.3.1
Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der
Bezeichnung „Markenkäse“ (§ 11 Absatz 2) sowie über die Rücknahme oder den
Widerruf der Genehmigung (§ 11 Absatz 4)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.3.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§
11)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.3.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.3.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.3.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.3.3,
Anlasskontrollen nach 16a.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt
worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.4
Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144)
in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)
16a.4.1
Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“
sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung (§ 8)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.4.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 7)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.4.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.4.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind (§ 16)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.4.3,
Anlasskontrollen nach 16a.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt
worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.5
Amtshandlungen nach der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878,
1081) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesgüteverordnung-Milch vom
28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung
16a.5.1
Regelkontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung
mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.5.2
Anlasskontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung
mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.5.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch,
die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.5.1, Anlasskontrollen nach 16a.5.2
oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.6
Fischetikettierung
16a.6.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des
Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils
geltenden Fassung (FischEtikettG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.6.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.6.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen das FischEtikettG, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach 16a.6.1, Anlasskontrollen nach 16a.6.2 oder aufgrund
anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.7
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 80
16a.8
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10.
Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen
Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl.
L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug
auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2006, S. 22) in der jeweils geltenden
Fassung,
- dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils
geltenden Fassung
in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FIGDV) vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung und
weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen,
- dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November
1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) und der
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in den jeweils geltenden
Fassungen sowie
- der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008
(BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung
16a.8.1
Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 des
Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.2
Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere
Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 des
Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.3
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers (§ 4 des Fleischgesetzes)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.4
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung
eines Klassifizierers (§§ 5 und 6 des
Fleischgesetzes) oder das Ruhenlassen der Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 der 2.
FIGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.5
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von
Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4
Absatz 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6
Überwachung in den Schlachtbetrieben
16a.8.6.1
Regelkontrollen
16a.8.6.1.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von
Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung
einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage,
Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten
und Klassifizierungsunternehmen.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.1.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten
Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der
technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen
Dokumentation.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.2
Anlasskontrollen
16a.8.6.2.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von
Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung
einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage,
Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten
und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.8.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.2.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten
Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der
technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen
Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.2
festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.8.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den
Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von
Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 u. 16a.8.6.1.2, Anlasskontrollen nach
16a.8.6.2.1 u. 16a.8.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt
worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.9
Klassifizierung von Schlachtkörpern
16a.9.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
Gebühr:
bis 5 Tiere: Euro 110
6 bis 10 Tiere: Euro 150
mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro
20
16a.10
nicht besetzt
16a.11
Amtshandlungen nach
- dem Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) in der
jeweils geltenden Fassung (AgrarMSG) und
- der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) in
der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSV)
16a.11.1
Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von
Agrarorganisationen (§§ 2, 5 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.11.2
Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der
Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.3
Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.2
festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der
Tarifstelle 16a.0.1
16a.11.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach
16a.11.2, Anlasskontrollen nach 16a.11.3 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der
Tarifstelle 16a.0.1
16a.12
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit
Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl.
L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung und
- der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013
(BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden GFlFleischV)
16a.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und
Geflügelerzeugern (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die
Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.12.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung,
Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen) (Artikel 78 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der
Tarifstelle 16a.0.1
16a.12.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung,
Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von
bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder
aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008
und der GFlFleischV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der
Tarifstelle 16a.0.1
16a.12.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach 16a.12.2, Anlasskontrollen nach 16a.12.3 oder aufgrund
anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.13
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung sowie
- der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 (ABl. L 168 vom
28.6.2008, S. 5) der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen
für Bruteier und Küken von Hausgeflügel in der jeweils geltenden Fassung
16a.13.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer
sowie deren Entzug (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den
Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.13.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.13.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel,
die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.13.2 festgestellten Mängeln und
Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.13.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im
Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.13.2, Anlasskontrollen nach 16a.13.3 oder
aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung sowie
- Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die
Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung
16a.14.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter
Konformitätskontrolle (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.14.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers (Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
(Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der
Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse
(Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der
Verordnung (EU) Nr. 543/2011), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.3
festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen
durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.14.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von
Regelkontrollen nach 16a.14.3, Anlasskontrollen nach 16a.14.4 oder aufgrund
anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr.
396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG
des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates
und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)
(ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung,
- dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in
der jeweils geltenden Fassung (LSpG),
- dem Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I
S. 682) in der jeweils geltenden Fassung (MarkenG) und
- der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S.
333) in der jeweils geltenden Fassung (KtrStZulVO)
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 16a.15.1, 16a.15.2 und
16a.15.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
16a.15.1
Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen
privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung
mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.3
Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle
oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§§
2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten
Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach
16a.15.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.6
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr.
1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.7
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach
16a.15.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.15.8
Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes
einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.16
Amtshandlungen
- auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung
- in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5.
September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der
ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung sowie
- in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8.
Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007
des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom
12.12.2008, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung
- in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I
Nr. 56 vom 10.12.2008, S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung (Öko-Landbaugesetz
– ÖLG) und
- dem Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse
des ökologischen Landbaus in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009
(BGBl. I, S.78) in der jeweils geltenden Fassung (Öko-Kennzeichengesetz – Öko-KennzG)
16a.16.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der
zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl.
L 189 vom 20.7.2007, S. 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.16.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der
zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.16.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.16.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach
16a.16.1, Anlasskontrollen nach 16a.16.2 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.16.4
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG von Unternehmen, die
Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 durchführen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.16.5
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG von Unternehmen, die
Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 durchführen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach
16a.16.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer
Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.16.6
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
16a.16.6.1
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen
gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach
16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen
festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1
16a.16.6.2
Entscheidung über die Duldung der Ökovermarktung von Erzeugnissen nach Artikel
30 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf Grundlage der Bewertung der bei
Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund
anderer Informationen festgestellten Mängel oder Verstöße
Gebühr: Euro 50 bis 6 000
16a.16.7
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischer Säugetiere gemäß
Artikel 9 Absatz 4 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.8
Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen an Tieren (Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
Im Falle von Enthornungen:
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe
im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart
werden
Gebühr: Euro 50
ansonsten
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50
16a.16.9
Entscheidung über einen Antrag über eine Parallelproduktion in der Aquakultur (Artikel
25c Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.16.10
Entscheidung über einen Antrag wegen der Ruhezeiten in Haltungseinrichtungen
der Aquakultur (Artikel 25s Absatz 3 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.16.11
Entscheidung über einen Antrag zur Nutzung von Flächen für die Öko-Erzeugung
(Artikel 36 Absatz 2 bis 4 und Artikel 37 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr.
889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.16.12
Entscheidung über einen Antrag zur Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten in
der Aquakultur (Artikel 38a Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.16.13
Entscheidung über einen Antrag der Parallelerzeugung (Artikel 40 Absatz 1
Buchstabe a und b oder Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.16.14
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischen Geflügels (Artikel
42 Buchstabe a und b Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50
16a.16.15
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von nicht nach der
ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugtem Saatgut,
Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) und vegetativem Vermehrungsmaterial
(Artikel 45 Verordnung (EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis
16a.0.3
16a.16.16
Entscheidung über einen Antrag in Katastrophenfällen (Artikel 47 Verordnung
(EG) Nr. 889/2008)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.3
16a.16.17
Erteilung von Zugangsrechten zur Datenbank TRACES für Importeure von
Öko-Produkten (Artikel 13c Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008)
Gebühr: Euro 60