Tarifstelle
23 (Teil VII) von
23.14 bis 23.16
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der
Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
23.14
Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG),
neu bekannt gemacht am 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166), in der jeweils
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über den Vollzug des
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985
(GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung
23.14.1
Erteilung von Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG
gebührenfrei bis zu einem Verwaltungsaufwand von Euro 1 000
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, soweit sie 1
000 Euro übersteigen.
23.14.2
Erteilung von sonstigen Informationen / Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 7 VIG
gebührenfrei bis zu einem Verwaltungsaufwand von Euro 250
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, soweit sie 250
Euro übersteigen.
23.14.3
Auslagen, soweit die Auskunftserteilung nicht gebührenfrei ist
23.14.3.1
Anfertigung von Kopien und Ausdrucken
je DIN A 4 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10
23.14.3.2
je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15
23.14.3.3
je Computerausdruck
Gebühr: Euro 0,25
23.14.3.4
Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe
23.15
Amtshandlungen nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 58)
23.15.1
Bearbeitung einer nach § 2 Absatz 1 und 2 MitÜbermitV
vorgelegten Mitteilung für den Fall, dass diese fehlerhaft oder unvollständig
ist
Gebühr: Euro 20 bis 150
23.15.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Euro 20
23.15.3
Amtliche digitale Aufbereitung der schriftlichen Daten des Verpflichteten im
Falle einer Zulassung nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1.
23.16
Durchführung des Verfahrens gegenüber dem betroffenen Lebensmittel- bzw.
Futtermittelunternehmen zur Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, neu bekannt gemacht am 3. Juni
2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60