Tarifstelle 27 bis 27.2.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
27
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
27.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
27.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine
Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle
vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können,
abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten,
jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten
die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden,
sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist,
werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden
Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand
mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten),
soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen
sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass eigener
Gebührenordnungen gemäß § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und
Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den
Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999
(GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu
machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde
legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern
„Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der
Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu
erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl.
NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für
Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im
Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite
http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
27.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 27 außerhalb der Dienststunden
veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden
beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen
außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
27.0.2.1
An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen
Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25
Prozent
27.0.2.2
An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
27.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
27.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG)
27.1.1
Anzeige, Anmeldung
27.1.1.1
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen
(§ 8 Absatz 2) der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von
gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 3 500
27.1.1.2
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen
Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 2) und zu wesentlichen Änderungen
von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 4 500
27.1.1.3
Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 Satz
1)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
27.1.1.4
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12
Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzl. zu den Gebühren nach
Tarifstelle 27.1.1.2
27.1.1.5
Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer
Arbeiten (§ 12 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.1.6
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Absatz 6 i.V.m.
§ 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.1.7
Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer
Arbeiten (§ 12 Absatz 7)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.2
Genehmigungen
27.1.2.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Satz
2 oder § 9 Absatz 4),
- Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3),
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 11
Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4)
a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
- bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E – 50 000)
mindestens Euro 500
- bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E – 500 000)
- über 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E – 350 Mio.)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 eingeschlossene
behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig
erteilt worden wäre
b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu
gentechnischen Anlagen)
Gebühr: Euro 200 bis 9 000
c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil-
oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1)
durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an
dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr: Euro 1 100
Anmerkungen:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage
oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung
errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die
voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-,
Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt
der Antragstellung.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
27.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der
Sicherheitsstufen 2,3 oder 4 (§ 11 Absatz 3 i. V. m. § 9 Absatz 2 Satz 2 oder
Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
27.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
27.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb
der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1
und 27.1.2
27.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen
27.1.3.1
Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen
Arbeit (§ 9 Absatz 4a)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
27.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3
27.1.3.3
Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten
für die biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1)
Gebühr: Euro 75 bis 400
27.1.3.4
Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung (§ 21 Absatz 1 b)
Gebühr: Euro 50 bis 300
27.1.3.5
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage,
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von
gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der
Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3
27.1.3.6
Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial
und Düngemitteln (§ 25 Absatz 1 GenTG), soweit gentechnisch veränderte
Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
27.1.3.7
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder
Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50
27.1.3.8
Entnahme von Proben im Rahmen der
Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial
und Düngemitteln, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG
festgestellt werden
Gebühr: Euro 50
27.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5
Gebühr: Euro 125 bis 2 500
27.1.3.10
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
27.1.3.11
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
27.2
Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019
(BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung (GenTSV)
27.2.1
Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer
Inaktivierungsverfahren (§ 25 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
27.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28
Absatz 3 Satz 2 bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.3
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung
(§ 28 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.4
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde
für festgelegte Arbeiten (§ 28 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100
27.2.5
Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen (§ 28 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
27.2.6
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter oder Beauftragter für die
biologische Sicherheit (§ 29 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 100