Tarifstelle 27 bis 27.2.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

27
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten

27.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren 

27.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. 

Hinweis:
Auf das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass eigener Gebührenordnungen gemäß § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. 

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht. 

27.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 27 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 

27.0.2.1
An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent 

27.0.2.2
An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent 

27.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

27.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG)

27.1.1
Anzeige, Anmeldung

27.1.1.1
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2) der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

27.1.1.2
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 2) und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 4 500

27.1.1.3
Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

27.1.1.4
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstelle 27.1.1.2

27.1.1.5
Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.1.6
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Absatz 6 i.V.m. § 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.1.7
Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 7)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.2
Genehmigungen

27.1.2.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4),
- Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3),
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4)

a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
- bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E – 50 000)
mindestens Euro 500
- bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E – 500 000)
- über 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E – 350 Mio.)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre

b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen)
Gebühr: Euro 200 bis 9 000

c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr: Euro 1 100

Anmerkungen:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

27.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2,3 oder 4 (§ 11 Absatz 3 i. V. m. § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

27.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2

27.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen

27.1.3.1
Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Absatz 4a)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

27.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3

27.1.3.3
Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1)
Gebühr: Euro 75 bis 400

27.1.3.4
Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung (§ 21 Absatz 1 b)
Gebühr: Euro 50 bis 300

27.1.3.5
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3

27.1.3.6
Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (§ 25 Absatz 1 GenTG), soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

27.1.3.7
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50

27.1.3.8
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 50

27.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5
Gebühr: Euro 125 bis 2 500

27.1.3.10
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

27.1.3.11
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

27.2
Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung (GenTSV)

27.2.1
Entscheidung über die
Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren (§ 25 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

27.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Absatz 3 Satz 2 bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.3
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 28 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.4
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 28 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.5
Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen (§ 28 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

27.2.6
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter oder Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 29 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 100