Tarifstelle 1 bis 1.3.7
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)


1
Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten

1.1
Arbeitsschutz

1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften durch die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung oder Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

1.1.2
Anordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), Atomgesetzes (AtG), Chemikaliengesetzes (ChemG), Fahrpersonalgesetzes (FPersG), Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), Heimarbeitsgesetzes (HAG), Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), Mutterschutzgesetzes (MuSchG), Sprengstoffgesetzes (SprengG) , Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 250

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

c) bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 750

d) bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 000

 

Bei Anordnungen gegen Beschäftigte sind maximal 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben.

1.1.3
Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.3.1
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1

a) Anerkennung
Gebühr: Euro 500 bis 2 400

b) Verlängerung der Anerkennung
Gebühr: Euro 150 bis 350

1.1.3.2
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2)
Gebühr: Euro 150

1.1.3.3
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18)

Je betroffene Person
Gebühr: Euro 200

1.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten – ArbStättV – vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

1.1.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten gem. § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 500

1.1.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz

a) nach § 7 Abs. 5 auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2
Gebühr: Euro 35 bis 3 000

b) nach § 13 Abs. 3
Gebühr: Euro 35 bis 2 200

c) nach § 13 Abs. 4 und 5
Gebühr: Euro 150 bis 10 000

d) nach § 15 Abs. 1 und 2
Gebühr: Euro 150 bis 5 000

1.1.7
Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1.7.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

1.1.7.2
Entscheidung über Anträge gemäß § 8 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

 

1.1.8
Amtshandlungen zur Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.8.1
Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 ProdSG, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG nicht erfüllt

1.1.8.1.1
Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

1.1.8.1.2
Wegstreckenpauschale , wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30

 

1.1.9
Amtshandlungen zur Durchführung des PSA-Durchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1.9.1
Kontrolle von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass die persönlichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) nicht erfüllt

 

1.1.9.1.1
Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

 

1.1.9.1.2
Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30

 

1.1.10
Amtshandlungen zur Durchführung des Gasgerätedurchführungsgesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) in der jeweils geltenden Fassung

 

1.1.10.1
Kontrolle von Geräten oder Ausrüstungen gemäß § 6, wenn die Kontrolle ergeben hat, dass das Gerät oder die Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) nicht erfüllt.

 

1.1.10.1.1
Personalkosten je angefangene 15 Minuten sind nach den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen (Richtwerte) zu berechnen.

 

1.1.10.1.2
Wegstreckenpauschale, wenn bei der Kontrolle ein Außendienstgeschäft durchgeführt wurde
Gebühr: Euro 30

1.2
Jugendhilfe
Amtshandlungen die aus Anlass einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden, sind gebührenfrei

1.3
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis: Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

1.3.1
Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12
a) Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung
Gebühr: Euro 50 bis 300
b) Bearbeitung eines Änderungsantrags
Gebühr: Euro 20 bis 60 

1.3.2
Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3
Gebühr: Euro 15 bis 250 

1.3.3
Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4 Satz 1
Gebühr: Euro 10 bis 30 

1.3.4
Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1
Gebühr: Euro 10 bis 30 

1.3.5
Überprüfung der Qualitätsanforderungen gemäß § 15 Absatz 2 durch Stichproben
Gebühr: Euro 30 bis 125 

1.3.6
Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, gemäß § 15 Absatz 2
Gebühr: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr je angefangene 15 Minuten sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.  

1.3.7 Beratung
Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr je weitere angefangene 15 Minuten sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

 

Tarifstelle 2 (Teil I ) von 2 bis 2.4.11.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)


2
Baurechtliche Angelegenheiten
2.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe


2.1.1
Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung 2018 und der auf Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen Vorschriften.


2.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277-1:2016-01, die in der Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.

Die Rohbauwerte der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln.

Für nicht in der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.2) genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

2.1.3
Herstellungssumme

Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Beseitigungsarbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

2.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.

2.1.5
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise

2.1.5.1
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10 000 Euro anzusetzen.

2.1.5.2
Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2) aus der Gebührentafel nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2) zum Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach folgenden Formeln zu ermitteln:

Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29) 0,8

Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8

(RS=Rohbausumme in Euro)

Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2.1.5.2) ist nicht zulässig.

2.1.5.3
Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen.

2.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet:

a) Änderung (z.B. Umbauten) von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen,

b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet.

2.1.5.5
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

2.2
Auslagen

2.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 58 Absatz 5 der Landesbauordnung 2018), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 2.3.2 und 2.9.5.4 bleiben unberührt.

2.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gemäß § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert worden ist, erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.

2.2.3
Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden (Tarifstelle 2.4.10.6).

2.3
Ermäßigungen

2.3.1
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10.

2.3.2
Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.5) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10, 2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 Prozent bis 80 Prozent.
Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.

2.3.3
Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 66 der Landesbauordnung 2018) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte.

2.3.4
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 10 Prozent der Gebühr für den Vorbescheid von
mindestens 50 Euro
höchstens aber 500 Euro zu erheben.

2.4
Grundgebühren

2.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung

2.4.1.1
von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 6 Tausendstel der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.2
von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten (§ 50 der Landesbauordnung 2018) sind
Gebühr: 10 Tausendstel der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 13 Tausendstel der Rohbausumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.1.4
von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 62 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von den in den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar

a) solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 6 Tausendstel der Herstellungssumme

b) solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten (§ 50 der Landesbauordnung 2018) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe
Gebühr: 10 Tausendstel der Herstellungssumme

c) solcher im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 13 Tausendstel der Herstellungssumme

jedoch jeweils mindestens Euro 50

2.4.1.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstabe a und b, bei denen auf Antrag (§ 68 Absatz 1 Satz 5 und 6 der Landesbauordnung 2018) Nachweise nach § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung

a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 2.4.8

b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2

c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.1.1

2.4.1.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 100

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5:
Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 50 der Landesbauordnung 2018 sind die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen.

2.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung

2.4.2.1
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1
Gebühr: 6 Tausendstel der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.2
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2
Gebühr: 10 Tausendstel der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.3
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3
Gebühr: 13 Tausendstel der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 50

2.4.2.4
von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen

a) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a)
Gebühr: 6 Tausendstel der Herstellungssumme

b) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b)
Gebühr: 10 Tausendstel der Herstellungssumme

c) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c)
Gebühr: 13 Tausendstel der Herstellungssumme

jedoch jeweils mindestens Euro 50

2.4.2.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstabe a und b, bei denen auf Antrag (§ 68 Absatz 1 Satz 5 und 6 der Landesbauordnung 2018) Nachweise nach § 68 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen

a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 2.4.8 

b) des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2 

c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.2.1

2.4.2.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
jedoch mindestens Euro 100

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.2.1 bis 2.4.2.5:
Die ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.5 gilt entsprechend.

2.4.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen

a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung von kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.

2.4.4
(unbesetzt)

2.4.5
Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 der Landesbauordnung 2018, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 77 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50, bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3

Anmerkung:
100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.3 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben.

2.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides

2.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 75 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500

2.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 33,3 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.5 oder 2.4.6
jedoch mindestens Euro 50
höchstens aber Euro 500

2.4.8
Bautechnische Nachweise

2.4.8.1
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5

2.4.8.2
Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens Euro 50

2.4.8.3
Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1
jedoch mindestens Euro 50

2.4.8.4
Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1

2.4.8.5
Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen
Gebühr: nach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
jedoch mindestens jeweils Euro 50

2.4.8.6
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebühr: nach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung

2.4.8.7
Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1

2.4.8.8
Zuschläge

a) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen,

- für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,

- wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,

- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,

- für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.

b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.

c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen.

2.4.9
Genehmigungsfreie Wohngebäude, sonstige Gebäude, Nebengebäude und Nebenanlagen nach § 63 Absatz 1 und 5 der Landesbauordnung 2018

2.4.9.1
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50

2.4.9.2
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.

2.4.10
Bauüberwachung (§ 83 der Landesbauordnung 2018), Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 der Landesbauordnung 2018)
(Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.)

2.4.10.1
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

a) für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b)
mindestens je Termin Euro 50

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c)
Gebühr je Termin zusätzlich:
bis zu 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c)
mindestens je Termin Euro 50
höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 50 Prozent der unter Buchstaben a) und b) genannten Tarifstellen

2.4.10.2
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 Prozent der Gebühr nach
Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)
mindestens jedoch je Termin Euro 50

höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung
100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c), 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c)

2.4.10.3

Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertig-stellung einschließlich Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt 

a) von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstabe a oder b, 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstabe a oder b 

b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c oder 2.4.2.5 Buchstabe c
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c oder 2.4.2.5 Buchstabe c 

c) von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1.3, 2.4.1.4 Buchstabe c, 2.4.2.3 oder 2.4.2.4 Buchstabe c

jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung Euro 50

2.4.10.4
Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 84 Absatz 8 Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens Euro 50

2.4.10.5
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 84 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2
jedoch mindestens Euro 50

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5:

Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.

Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind im Einzelfall gemäß § 9 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind.

Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1.5 abgegolten.

2.4.10.6
Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4

2.4.10.7
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 83 der Landesbauordnung 2018) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 84 der Landesbauordnung 2018) von Anlagen, ob

a) entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen (im Sinne von § 8 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) gebaut wurde oder

b) die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden,

zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Tarifstelle 2.1.4 erhoben

jedoch mindestens die Mindestgebühr nach der Tarifstelle 2.1.5.4

höchstens aber 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 2.1.5.

Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 84 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung 2018). Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag.

2.4.10.8
Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 2.4.3 Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4

2.4.11
Nachweise, Bescheinigungen, Mitteilungen, Eingangsbestätigungen, Anzeigen, Vervollständigung oder Mängelbehebung

2.4.11.1
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung 2018, je Nachweis oder Bescheinigung
Gebühr: Euro 50

2.4.11.2
Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung 2018, je Bescheinigung
Gebühr: Euro 50

2.4.11.3
Für die Eingangsbestätigung oder die schriftliche Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung nach § 62 Absatz 3 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 

2.4.11.4
Für die schriftliche Mitteilung nach § 62 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50

2.4.11.5
Schriftliche Aufforderung, die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen oder den Baubeginn anzuzeigen
Gebühr: Euro 50

 

Tarifstelle 2 (Teil II ) von 2.5 bis 2.9.6.5
Baurechtliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

2.5
Sondergebühren

2.5.1
Teilung von Grundstücken

2.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken (§ 7 der Landesbauordnung 2018) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung
Gebühr je gebildetes bebautes Grundstück: Euro 50 bis 500

2.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 7 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50

2.5.2
Bauvorlagen

2.5.2.1
Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung (§ 71 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
jedoch mindestens Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.5.2.1:
Wird für den Antrag nach Vervollständigung oder Mängelbehebung eine Genehmigung oder ein Vorbescheid erteilt, wird die Gebühr zu 50 Prozent auf die Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag erhoben wird, angerechnet.

2.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2

2.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen

a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben
Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3

b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen lässt
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.5.3
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

2.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 oder § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 der Landesbauordnung 2018 je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.5.3.2
Für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie für die bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, durchgeführte Anhörung Beteiligter je Beteiligtem oder je Angrenzer
Gebühr: Euro 150, insgesamt höchstens Euro 1 500.

Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 erhoben.

2.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung

2.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z. B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

Die Tarifstelle 2.4.3 gilt entsprechend.

2.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 oder solche, die nach § 50 Absatz 1 Nummer 23 der Landesbauordnung 2018 angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden,
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.3
Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.4
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Sonderbauverordnung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.4.5
Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.5
Fliegende Bauten

2.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
Gebühr: Euro 4
jedoch mindestens Euro 50
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.

2.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1 250

2.5.5.3
Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

2.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50

2.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 300

2.5.6
Baulasten

2.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück

2.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück

2.6
Energieeinsparungsvorschriften

2.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210) jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

2.6.2
Entscheidung über die Erteilung einer allgemeinen Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

 

2.6.3
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

2.6.4
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Unternehmererklärungen nach § 2 der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung, je Nachweis, Bescheinigung, Bestätigung oder Unternehmererklärung

Gebühr: Euro 30

2.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist.

2.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes
Gebühr: Euro 100
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30

2.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:
a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150
b) je Garagenstellplatz Euro 20
c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30

2.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen

2.8.1
Besondere Prüfungen

2.8.1.1
a) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018) ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden

Gebühr: dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 sowie 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3

b) Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018) ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden

Gebühr: Euro 75 bis 7 500

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1

Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.

2.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.8.2
Besondere Maßnahmen

2.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

2.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: Euro 100 bis 750

2.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 81 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 24 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung
(§ 80 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 62 der Landesbauordnung 2018 keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage

2.8.2.6
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe a und c und Nummer 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 je Anlage

2.8.2.7
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 58 Absatz 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.9
Sonstige Gebühren

2.9.1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: Euro 250

 

2.9.1.2 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 300

 

2.9.1.3 Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 300

 

2.9.1.4 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweitniederlassung
Gebühr: Euro 125 bis 375

2.9.2
Sachverständige

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach § 50 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1

2.9.3
Typengenehmigung

2.9.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Absatz 1 bis 4 der Landesbauordnung 2018 (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 3 Prozent bis 12 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage

2.9.3.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten)
Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage

2.9.4
Typenprüfung

2.9.4.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen (Typenprüfung, siehe auch § 68 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln lässt
Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3

Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln lässt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.9.4.2
Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides wird eine
Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben
jedoch mindestens Euro 100

2.9.4.3
Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4

2.9.4.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen
Die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.4.1 bis 2.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe von 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.4.1, 2.9.4.2 oder 2.9.4.3.
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.

2.9.5
Bauprodukte, Bauarten

2.9.5.1
Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018) oder über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte (§ 23 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018) auch in Verbindung mit der Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung,
Gebühr: Euro 200 bis 10 000
Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018), werden Gebühren nicht erhoben.

2.9.5.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist (§ 23 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

2.9.5.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine Bauartgenehmigung zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 17 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

2.9.5.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat (§ 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

2.9.5.5
Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018), auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 sowie Absatz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 500 bis 20 000

2.9.5.6
Entscheidung über die befristete Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

2.9.5.7
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 3 der Landesbauordnung 2018)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

2.9.5.8
Maßnahmen zur Durchführung
- des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
- des Abschnitts 6 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Anwendung findet und
- des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 41) geändert worden ist. 

a) Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 50 

b) Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 50 

c) Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
(ohne Auslagen für Stichprobenziehung und Laboruntersuchungen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 100 

d) beschränkende Maßnahmen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 100 

e) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass ihm die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 50 

f) Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4; jedoch mindestens Euro 50

 

2.9.6
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen

 

2.9.6.1
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen

Gebühr:

a) pro Gebäude                       60 AW

b) pro Abgasanlage                18 AW

c) pro Geschoss                      7 AW

 

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt.

 

2.9.6.2
Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

 

2.9.6.3
Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

 

2.9.6.4
Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.1
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

 

2.9.6.5
Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 2.9.6.2
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.6.1

 

Tarifstelle 3 bis 3.5.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

3
Bergbauangelegenheiten

Amtshandlungen aufgrund des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung

3.1
Bergbauberechtigungen

3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11)

3.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum
(§§ 6, 9, 13)
Gebühr: Euro 1 000 bis 15 000

3.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Absatz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

3.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Absatz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 4)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nummer 3)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Absatz 1, § 16 Absatz 5)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Absatz 1, § 43)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Absatz 4, §§ 43, 45 Absatz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Absatz 1)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Absatz 4)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Absatz 2 Satz 2, § 153 Satz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Absatz 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

3.2
Einsichtnahme, Auskunft

3.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 1)
mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 2,50

3.2.2
Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Absatz 2)
Gebühr: je Bergwerksfeld, Euro 1 bis 100

3.2.3
Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Absatz 4)
mit Inanspruchnahme von Dienstkräften
beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50

3.2.4
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Absatz 1) und Auszüge aus den Messungsunterlagen

3.2.4.1
mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft
beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6

3.2.4.2
Auszüge aus den Messungsunterlagen (pro Seite)

DIN A 4
Gebühr: Euro 0,50

DIN A 3
Gebühr: Euro 1

3.2.5
Analoge oder digitale Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Absatz 2) und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) pro Blatt

DIN A 4 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 4 farbig
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 5

DIN A 3 farbig
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 6

DIN A 2 farbig
Gebühr: Euro 10

DIN A 1 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 7

DIN A 1 farbig
Gebühr: Euro 17

DIN A 0 schwarz/weiß
Gebühr: Euro 10

DIN A 0 farbig
Gebühr: Euro 30

Anmerkung:
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format

DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m²

DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m²

DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m²

DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m²

DIN A 0 über 0,70 m²

Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils Euro 3.

3.2.6
Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen

DIN A 4 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 2

DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 1

DIN A 3 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 3

DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 2 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 5

DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 2

DIN A 1 erste Ausfertigung
Gebühr: Euro 8

DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen
Gebühr: Euro 3
(§ 76 Absatz 2)

3.2.7
Schriftliche Auskünfte über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes:

Auskunft, wonach ein Planungsvorhaben nicht von Gefährdungspotenzialen tangiert ist
Gebühr: Euro 20

Auskunft über bekannten tiefen/oberflächennahen/tagesnahen Bergbau
Gebühr: Euro 30

Auskunft über widerrechtlichen Abbau Dritter/Uraltbergbau
Gebühr: Euro 30

Auskunft über verlassene Tagesöffnungen des Bergbaus
Gebühr: Euro 30

Auskunft über bergbaubedingte Methanausgasungen
Gebühr: Euro 15

Auskunft über bergbaubedingte Veränderungen des Grund- und Grubenwasserstandes
Gebühr: Euro 15

3.2.8
Erteilung einer Auskunft über bergbaubedingte Gefährdungspotenziale des Untergrundes, die sich auf einen grundstücksübergreifenden Bereich größerer Ausdehnung bezieht
Gebühr: Euro 15 bis 250

3.2.9
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

3.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

3.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55)

3.3.1.1
bergbauliche Betriebe unter 100 Hektar Größe
Gebühr: Euro 2 500 bis 30 000

3.3.1.2
bergbauliche Betriebe über 100 Hektar bis 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 5 000 bis 60 000

3.3.1.3
bergbauliche Betriebe über 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 25 000 bis 120 000

3.3.1.3.1
Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 600

3.3.1.4
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 15 500

3.3.1.5
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 18 500

3.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Absatz 3 Satz 1)
Gebühr: Euro 25 bis 250

3.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Absatz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre (§ 52 Absatz 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 500

3.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

3.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 68, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 30 bis 2 200

3.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Absatz 3)
Gebühr: Euro 30 bis 550

3.4
Grundabtretung

3.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78)
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 500

3.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

3.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Absatz 2)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Absatz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Absatz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Absatz 1 Satz 3)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

3.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)
Gebühr: Euro 100 bis 1000

3.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Absatz 2)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
mindestens Euro 250

3.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Absatz 4)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
mindestens Euro 250

3.5
Markscheiderische Angelegenheiten

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 3.5.1 und 3.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

3.5.2
Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung

3.5.2.1
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.2
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Absatz 3)
Gebühr: Euro 100

3.5.2.3
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12)
Gebühr: Euro 100

3.5.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 25 bis 250

 

Tarifstelle 3a bis 3a.3.9
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten

3a.1
Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen Lehranstalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz - BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW)
Gebühr: Euro 125 bis 175

3a.2
Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuss gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW)
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

3a.3
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422)

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3a.3.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau)
Gebühr: Euro 1 500 bis 4 500

3a.3.2
Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung
Gebühr: Euro 250

3a.3.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1 500 bis 5 000

3a.3.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau
Gebühr: Euro 250 bis 450

3a.3.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200

3a.3.6
Eintragung von Personen, die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen
Gebühr: Euro 100

3a.3.7
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz

Gebühr: Euro 250 bis 450

3a.3.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100

3a.3.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.2, 3a.3.3, 3a.3.4, 3a.3.5 oder 3a.3.7
Jedoch mindestens Euro 100

 

Tarifstelle 4 bis 4.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

4
Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten

4.1
Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW
Gebühr: Euro 15 bis 100

 

Tarifstelle 4a - 4a.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

4a
Denkmalschutz

4a.1
Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)
Gebühr: Euro 75

Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchG NRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 500

4a.2
Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW:
Gebühr:
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250 000 Euro, ggf. zuzüglich
- 0,5 v. H. der über 250 000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500 000 Euro,
ggf. zuzüglich
- 0,25 v. H. der über 500 000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch
- insgesamt höchstens 25 000 Euro

Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.

4a.2.1
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5 000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal):
gebührenfrei

4a.3
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.

 

Tarifstelle 5 bis 5.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

5
Einwohnerwesen

5.1
Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche)

5.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung (BMG) je Betroffenen
Gebühr: Euro 11

5.1.1.1
Einfache Melderegisterauskunft gem. § 49 Absatz 2 BMG je Betroffenen:
Gebühr: Euro 6

5.1.1.2
Einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Absatz 1 BMG auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage gemäß § 49 Absatz 1 bis 2 BMG je Betroffenen im gleichen Fachverfahren vorausgegangen ist:
Gebühr: Euro 5

5.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 BMG je Betroffenen
Gebühr: Euro 15

5.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, je Betroffenen
Gebühr: Euro 15 bis 50

5.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen
Gebühr: Euro 40 bis 100

5.1.5
Melderegisterauskunft gem. § 46 BMG (Gruppenauskunft)

- bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner
Gebühr: Euro 10

- bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

5.1.6
Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

5.1.7
Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 2 BMG (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall
Gebühr: Euro 10

5.1.8
Melderegisterauskunft gem. § 50 Absatz 3 BMG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

5.2
Sonstige Bescheinigungen im Meldewesen
Gebühr: Euro 9

5.3
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.

5.4
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 35 BMG, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.

5.5
Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 35 und 38 BMG im Wege des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses. Die Gebühr ist durch den Auftragnehmer zu entrichten.
Gebühr: Die Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.6 finden entsprechende Anwendung

5.6
Zulassung eines Portals nach § 49 Absatz 3 BMG
Gebühr: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens Euro 360

 

Tarifstelle 5a bis 5b.4.12
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

5a
Personalausweiswesen

Tarifstellen 5a.1 bis 5a.3 gestrichen, ab dem 1. November 2010 durch Bundesrecht geregelt.

 

5b
Personenstandswesen

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

5b.1 Eheschließung

 

5b.1.1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40

 

5b.1.2
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66

 

5b.1.3
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40

 

5b.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120

 

5b.1.5
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40

 

5b.2 Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

 

5b.2.1
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1 200 

 

5b.2.2
Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300

 

5b.3 Namensrechtliche Erklärungen

 

5b.3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21

 

5b.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9

 

5b.3.3
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: Euro 30 

 

5b.3.4
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30

 

5b.4 Sonstige Amtshandlungen

 

5b.4.1
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG
Gebühr: Euro 40

 

5b.4.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21

 

5b.4.3
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21

 

5b.4.4
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
Gebühr: Euro 10

 

5b.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG
Gebühr: Euro 10

 

5b.4.6
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5

 

5b.4.7
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6

 

5b.4.8
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8

 

5b.4.9
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand
Gebühr: Euro17 bis 66

 

5b.4.10
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10

 

5b.4.11
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25

 

5b.4.12
Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige Formular bezieht.

Anmerkung:
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungs- bzw. Lebenspartnerschaftswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft ist als Auslage nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben.

 

Tarifstelle 6 bis 6.3.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

6
Enteignungsrechtliche Angelegenheiten

6.1
Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366)

6.1.1
Enteignungsbeschluss (§ 30 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 110

6.1.2
Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.1.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.4
Enteignungsbeschluss nach Teileinigung
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.1.5
Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 165 bis 1 650
in besonders gelagerten Fällen
Gebühr: Euro bis 2 750

6.1.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: Euro 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.1.7
Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NW
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8
Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW)

6.1.8.1
Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.2
Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.3
Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr Euro 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.8.4
Enteignungsbeschluss (§ 33 Abs. 3 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.1.10
Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 55 bis 385

6.1.11
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
Gebühr: Euro 275 bis 16 500

6.1.12
Planfeststellungsbeschluss (§ 23 Abs. 1 EEG NW)
Gebühr: Euro 275 bis 2 750
Gebühr: bis Euro 5 500 in besonders gelagerten Fällen

6.1.13
Selbstständiges Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 28 I, § 41 EEG NW
Gebühr: Euro 0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung / des Streitwerts;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.2
Städtebauliche Enteignung

6.2.1
Enteignungsbeschluss (§ 113 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 110

6.2.2
Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.3
Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.4
Enteignungsbeschluss nach Teileinigung
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.2.3;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.5
Beschluss über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB)
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche;
mindestens
Gebühr: Euro 55

6.2.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGB
Gebühr: Euro 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.2.7
Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB
Gebühr: Euro 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8
Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB)

6.2.8.1
Enteignungsbeschluss (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8.2
Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB)
Gebühr: Euro 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.8.3
Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages;
mindestens
Gebühr: Euro 6

6.2.8.4
Enteignungsbeschluss (§ 117 Abs. 3 BauGB)
Gebühr: Euro 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB)
Gebühr: Euro 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.2.10
Selbstständiges Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 111, § 110 Abs. 2, Abs. 3 BauGB
Gebühr: Euro 0,5 v.H. der festgesetzten Entschädigung / des Streitwerts;
mindestens
Gebühr: Euro 45

6.3
Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle

6.3.1
Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 BauGB
Gebühr: Euro 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung;
mindestens
Gebühr: Euro 30

6.3.2
Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 ist der Entschädigungspflichtige

 

Tarifstelle 7 bis 7.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

7
Feuerlöschwesen

Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen gemäß § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung 

7.1
Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

 

7.1.1
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 63 Absatz 4 Satz 2 oder § 63 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung

a) bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3,
je Gebäude
Gebühr: Euro 70  

b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1 000 m2 gemäß § 122 Absatz 1 Nummer 2 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung),
je Mittelgarage
Gebühr: Euro 70  

c) sofern Gebäude nach Buchstabe a und b in konstruktivem Zusammenhang stehen,
je Gebäude
Gebühr: Euro 100  

7.1.2
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 bei allen anderen baulichen Anlagen, sofern sie nicht unter die Tarifstelle 7.1.1 fallen,
je bauliche Anlage
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 

7.1.3
Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 54 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4,
jedoch mindestens der zweifache Stundensatz 

7.2
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen nach Tarifstelle 7.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.2 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel.

 

Tarifstelle 8 (Teil I) bis 8.1.3.5.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

8 Forst-, Fischerei- und Jagdangelegenheiten

8.1
Forstangelegenheiten

8.1.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

 

8.1.0.1
Sofern im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden die Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 vorsehen, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Das für Forsten zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite https://www.wald-und-holz.nrw.de dargestellt.

8.1.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstellen 8.1.1 bis 8.1.2.10 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

8.1.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

8.1.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

8.1.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

8.1.1
Amtshandlungen nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung (KrWG)

8.1.1.1
Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald beziehungsweise Untersagung (§ 2 Absatz 4 Satz 2 LFoG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf
a) befristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Euro 106
b) unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Euro 158 bis 633

8.1.1.3
Entsperrungsanordnung (§ 4 Absatz 5 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.4
Prüfung einer Anzeige zur Verwertung von Abfällen im Wald, sowie Entscheidung über ein Verbot oder den Erlass eines Auflagenbescheides (§ 6a Absatz 2 LFoG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.5
Prüfung einer Wegebauanzeige (§ 6b LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 158 bis 633

8.1.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 39, 40, 42 und 43 LFoG)
a) Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und Zulassung einer befristeten Umwandlung (§§ 39 und 40 LFoG)
Gebühr: Euro 317 bis 5 275
b) Versagung der Genehmigung und Zulassung (§§ 39 Absatz 3 und 40 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung (§ 41 LFoG)
a) Genehmigung (§ 41 Absatz 1 und 2 LFoG)
Gebühr: Euro 26 bis 422
b) Versagung der Genehmigung (§ 41 Absatz 1, 2 und 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.9
Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Absatz 6 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.10
Zulassung anderer Arten der Wiederaufforstung im Einzelfall (§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.11
Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Absatz 3 und 5 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.12
Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern (§ 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG)
Gebühr: Euro 42

8.1.1.13
Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung zum Schutzwald (§ 49 Absatz 1 LFoG) oder auf Erklärung zum Erholungswald (§ 50 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.14
Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes (§ 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.15
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen (§ 28 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 106 bis 633

8.1.1.16
Änderung der Entscheidung oder Anordnung nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.14
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.1.17
Entscheidung über die Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 53 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Euro 95

8.1.1.18
Zeitliche Verlängerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)
Gebühr: Euro 40

8.1.1.19
Erneuerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte (§ 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG)
Gebühr: Euro 50

8.1.1.20
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung (§ 60 Absatz 3 LFoG) Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.0.1 bis 8.0.3.
Soweit die nach § 11 Absatz 3 LFoG festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

8.1.1.21
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege (§ 60 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.0.1 bis 8.0.3

8.1.1.22
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung (§ 67 Absatz 1 LFoG)
Gebühr: Euro 158

8.1.2
Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung (FoVG)

8.1.2.1
Betriebsanmeldung (§ 17 Absatz 1 FoVG)
Gebühr: Euro 50

8.1.2.2
Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.2.3
Aufhebung einer Untersagung (§ 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 116 bis 285

8.1.2.4
Gestattung (§ 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG)
Gebühr: Euro 63

8.1.2.5
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien „Ausgewählt“, „Geprüft“ und „Qualifiziert“ einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren auf Antrag (§ 4 Absatz 1 FoVG)
Gebühr: je Registerzeichen Euro 100
Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.6
Ausstellung eines Stammzertifikates (§ 8 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 50
Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.
Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

8.1.2.7
Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten (§ 9 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 100
Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 8.1.2.6 abgegolten.

8.1.2.8
Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates (§ 16 Absatz 2 FoVG)
Gebühr: Euro 63 bis 116

8.1.2.9
Erweiterte Kontrolle (§ 18 Absatz 7 FoVG)
Gebühr: Euro 211

8.1.2.10
Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 FoVG)
Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.

8.1.3
Pflanzenschutz bezogen auf Forstpflanzen und deren Erzeugnisse

Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz neu bekannt gemacht am 6. Februar 2012 - BGBl. I S. 148), in der jeweils geltenden Fassung.

8.1.3.1
Pflanzenbeschau

8.1.3.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

8.1.3.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 19,30

8.1.3.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

8.1.3.1.1.2.1
an Werktagen, außerhalb des Arbeitszeitrahmens, 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.3.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 8.1.8.1.1.1

8.1.3.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 85

8.1.3.1.1.4
Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück)
Gebühr: Euro 58,40

8.1.3.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5,15 bis 257,50

8.1.3.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

8.1.3.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 73,60

8.1.3.1.2.3
Entscheidung über die Genehmigung

8.1.3.1.2.3.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,80

8.1.3.1.2.3.2
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 13,60

8.1.3.1.2.4
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 8,20

8.1.3.1.2.4.1
je weitere 20 Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 3,10

8.1.3.1.2.5
Pflanzenpass-Etiketten

8.1.3.1.2.5.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („großer Pass“)
Gebühr: Euro 26,80 pro Tausend

8.1.3.1.2.5.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten („kleiner Pass“)
Gebühr: Euro 5,70 pro Tausend

8.1.3.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben

8.1.3.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3
Dritthandel (Import/Export)

8.1.3.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

8.1.3.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

8.1.3.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

8.1.3.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8,20

8.1.3.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer)
Gebühr: Euro 10,30

8.1.3.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 13,60

8.1.3.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: Euro 2,30

8.1.3.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 bzw. Pflanzenbeschauverordnung vom 3. April 2000
Gebühr: Euro 23,30

8.1.3.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3

8.1.3.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.2.4 bis 8.1.8.1.2.5.2

8.1.3.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide)
Gebühr: Euro 10,30 bis 257,50

8.1.3.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,80

8.1.3.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 45,30 bis 113,30

8.1.3.1 3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 8.1.8.1.1.1 bis 3 und 8.1.8.1.1.5

8.1.3.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

8.1.3.1.4.1
Dokumentenkontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13,10

8.1.3.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 10,20 bis 18,10

8.1.3.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

8.1.3.1.4.2.1
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,45

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.2
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung

bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.3
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,80

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.4
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,80

Höchstbetrag Euro 144

8.1.3.1.4.2.5
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 18

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,175

8.1.3.1.4.2.6
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 18

8.1.3.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

8.1.3.2.1
Mittel für den Zierpflanzenbau

8.1.3.2.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 762 bis 1 390

8.1.3.2.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 829 bis 3 090

8.1.3.2.1.3
Akarizide
Gebühr: Euro 922 bis 2 060

8.1.3.2.1.4
Nematizide
Gebühr: Gebühren nach Tarifstelle 8.1.8.2.3.2

8.1.3.2.1.5
Herbizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 545

8.1.3.2.1.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 407 bis 1 648

8.1.3.2.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 793 bis 2 266

8.1.3.2.2
Mittel für den Forst

8.1.3.2.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 751

8.1.3.2.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 267 bis 3 060

8.1.3.2.2.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 560 bis 4 738

8.1.3.2.2.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 118 bis 5 562

8.1.3.2.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 932 bis 2 575

8.1.3.2.2.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 854 bis 4 120

8.1.3.2.2.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 515 bis 2 678

8.1.3.2.2.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 998 bis 2 987

8.1.3.2.3
Allgemeine Einsätze

8.1.3.2.3.1
Insektizide
Gebühr: Euro 525 bis 2 678

8.1.3.2.3.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 020 bis 7 519

8.1.3.2.3.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 025 bis 3 811

8.1.3.2.3.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 406 bis 3 193

8.1.3.2.3.5
Repellents
Gebühr: Euro 711 bis 1 442

8.1.3.2.3.6
Herbizide
Gebühr: Euro 839 bis 1 545

8.1.3.2.3.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 623 bis 2 060

8.1.3.2.3.7.1
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

8.1.3.2.4
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

8.1.3.2.4.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

8.1.3.2.4.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.4.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.4.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

8.1.3.2.5
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 103 bis 15 450

8.1.3.2.6
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

8.1.3.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 10,30 bis 2 575

8.1.3.4
Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)

8.1.3.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen (§ 22 PflSchG)
Gebühr: Euro 25,80 bis 515

8.1.3.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Ausstellen des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 41,20

8.1.3.4.3
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.0.1 bis 8.1.0.3

8.1.3.4.4
Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen bei Fortbildungsmaßnahmen "Erhalt des Sachkundenachweises Pflanzenschutz“ (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 20,60

8.1.3.4.5
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme Dritter im Bereich "Sachkundenachweis Pflanzenschutz" (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 82,40 bis 515

8.1.3.5
Prüfung von Maschinen und Geräten

8.1.3.5.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen
Gebühr: Euro 10,30 bis 4 160

 

Tarifstelle 8 (Teil II) von 8.2 bis 8.2.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

8.2
Fischereiangelegenheiten

 

8.2.1
Amtshandlungen nach dem Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung (LFischG)

 

8.2.1.1
Erteilung eines Jahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 8

 

8.2.1.2
Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 24

 

8.2.1.3
Erteilung eines Jugendfischereischeins (§§ 32 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 4

 

8.2.1.4
Erteilung eines Sonderfischereischeins (§§ 32a und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 8

 

8.2.1.5
Erteilung eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre (§§ 32a und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 24

 

8.2.1.6
Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins (zu Tarifstellen 8.2.1.1 bis 8.2.1.5) (§ 36 LFischG)
Gebühr: Euro 5

 

8.2.1.7
Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages (§§ 14 und 15 LFischG)
Gebühr: Euro 50

 

8.2.1.8
Abrundung von Fischereibezirken (§ 21 LFischG)
Gebühr: Euro 55 bis 300

 

8.2.1.9
Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen (§ 50 LFischG)
Gebühr: Euro 20

 

8.2.2
Amtshandlungen nach der Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572) in der jeweils geltenden Fassung

8.2.2.1
Ablegen der Fischereiprüfung (§ 3 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 50

 

8.2.2.2
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts (§ 3 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 15

 

8.2.2.3
Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung (§ 8 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 30

 

8.2.2.4
Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis (§ 8 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 35

 

8.2.3
Amtshandlungen nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung (LFischVO)

 

8.2.3.1
Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität (§ 10 LFischVO)
Gebühr: Euro 20

 

8.2.3.2
Lehrgang Elektrofischfang (§ 11 LFischVO)
Gebühr: Euro 230

 

8.2.4
Amtshandlungen nach der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung (FischWiAusbV)

 

8.2.4.1
Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschließlich Netzarbeiten (§ 4 FischWiAusbV)
Gebühr: Euro 150

 

8.2.4.2
Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten (§ 4 FischWiAusbV)
Gebühr: Euro 150

 

8.2.4.3
Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I) (§ 4 FischWiAusbV)
Gebühr: Euro 150

 

8.2.4.4
Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing (§ 4 FischWiAusbV)
Gebühr: Euro 150

 

8.2.5
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen (§ 3 LFischG)
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2

 

Tarifstelle 8 (Teil III) von 8.3 bis 8.3.5.11
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

8.3
Jagdangelegenheiten

8.3.1
Jägerprüfung, Falknerprüfung

8.3.1.1
Jägerprüfung
Gebühr: Euro 220
Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1.
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

8.3.1.1.1
Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 80

8.3.1.2
Falknerprüfung
Gebühr: Euro 120
Anmerkung:
Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

8.3.1.2.1
Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 50

8.3.1.3
Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung oder zu Nachprüfung
Gebühr: Euro 30

8.3.2
Entscheidung über Jagdscheine

8.3.2.1
Jahresjagdscheine

8.3.2.1.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.1.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 50

8.3.2.1.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 65

8.3.2.2
Jahresjagdscheine für Jugendliche

8.3.2.2.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.2.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.2.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.3
Tagesjagdscheine

8.3.2.3.1
Tagesjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.3.2
Tagesjagdschein für Jugendliche
Gebühr: Euro 15

8.3.2.4
Falknerjagdscheine

8.3.2.4.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.4.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.4.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.5
Falknerjagdscheine für Jugendliche

8.3.2.5.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.5.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.5.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 25

8.3.2.6
Tagesfalknerjagdscheine

8.3.2.6.1
Tagesfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.6.2
Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche
Gebühr: Euro 15

8.3.2.7
Jagdscheindoppel
Gebühr: Euro 30

8.3.2.8
Zweitschrift Jägerprüfungszeugnis und Bestätigung über bestandene Jägerprüfung
Gebühr: Euro 35

8.3.2.9
Umschreibungen

8.3.2.9.1
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.2
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.9.3
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 45

8.3.2.9.4
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.5
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.9.6
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

8.3.2.9.7
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.8
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.9
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

8.3.2.9.10
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.11
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.12
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

8.3.2.9.13
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.14
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.15
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.16
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.17
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.9.18
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

8.3.2.10
Einziehung und Versagung eines Jagdscheins
Gebühr: Euro 50 bis 150

8.3.3
Jagdbezirke

8.3.3.1
Abrundung von Jagdbezirken
Gebühr: Euro 55 bis 300

8.3.3.2
Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken
Gebühr: Euro 115 bis 200

8.3.3.3
Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
Gebühr: Euro 115

8.3.3.4
Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9 Landesjagdgesetz - LJG-NRW - )
Gebühr: Euro 55

8.3.3.5
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken (§ 4 Landesjagdgesetz-LJG-NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.3.6
Überprüfung/Beanstandung eines Jahrespachtvertrages nach § 12 Absatz 1 bis 3 BJG
Gebühr: Euro 30

 

8.3.3.7
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen (§ 6 a Bundesjagdgesetz –BJG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche höchstens
Gebührenklasse 1: bis 2,0 ha, Gebühr bis Euro 200
Gebührenklasse 2: über 2,0 ha bis 10,0 ha, Gebühr bis Euro 600
Gebührenklasse 3: über 10,0 ha, Gebühr bis Euro 1 000

8.3.4
Jagdausübung

8.3.4.1
Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen
Gebühr: Euro 50

8.3.4.2
Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.4.3
Genehmigung zum Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken
Gebühr: Euro 20 bis 50

8.3.4.4
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Absatz 2 LJG-NRW (Schonzeitaufhebungen)
Gebühr: Euro 60

8.3.4.5
Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 70
(Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei)

8.3.4.6
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von sachlichen Verboten (§ 19 BJG und § 19 LJG-NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 115

8.3.4.7
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach den §§ 35 und 44 Absatz 1 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LJG-NRW)
Gebühr: 55 Euro

8.3.5
Sonstiges

8.3.5.1
Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr: Euro 50

8.3.5.2
Verlängerung der Bestätigung eines Jagdaufsehers
Gebühr: Euro 15

8.3.5.3
Festlegung eines Jägernotweges
Gebühr: Euro 30

8.3.5.4
Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit
Gebühr: Euro 55

8.3.5.5
Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes
Gebühr: Euro 55

8.3.5.6
Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn (§ 28 Absatz 3 und 4 BJG, § 31 Absatz 2 LJG-NRW)
Gebühr: Euro 55 bis 170

8.3.5.7
Genehmigung zum Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken (§ 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 3 LJG-NRW) und heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken (§ 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 4 LJG-NRW)
Gebühr: 55 bis 170 Euro

8.3.5.8
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung
Gebühr: Euro 55 bis 170

8.3.5.9
Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte
Gebühr: Euro 30

8.3.5.10
Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJG
Gebühr: Euro 170

8.3.5.11
Ausstellung einer Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung
Gebühr: Euro 15

 

Tarifstelle 9 bis 9.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

9
Fundsachen

9.1.
Verwahrung von Fundsachen

a) im Werte bis 25 Euro
kostenfrei

b) im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
Gebühr: Euro 10

c) im Werte von 151 Euro bis 500 Euro
Gebühr: Euro 15

d) im Werte über 500 Euro
Gebühr: Euro 20

e) je weitere angefangene 500 Euro
Gebühr: Euro 20

9.2
Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen (Fahrräder, Kinderwagen u.ä.)
Gebühr: Euro 15

 

Tarifstelle 10 (Teil I) von 10 bis 10.6.4.13
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10

Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

10.1
Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte

10.1.1
Entscheidung über die Approbation oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sofern

10.1.1.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 150

10.1.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

10.1.2
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern

10.1.2.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 100

10.1.2.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500

10.1.3
Erteilung einer Ersatzurkunde (Approbation oder Berufserlaubnis)
Gebühr: Euro 100

10.1.4
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung oder Einzelnoten
Gebühr: Euro 40

10.1.5
Abnahme einer Prüfung gemäß

a) § 3 Absatz 3 Satz 3 BÄO (Kenntnisprüfung Ärzte)
Gebühr: Euro 605

b) § 3 Absatz 2 Satz 7 BÄO (Eignungsprüfung Ärzte)
Gebühr: Euro 380 bis 905

c) § 4 Absatz 3 Satz 3 BApO (Kenntnisprüfung Apotheker)
Gebühr: Euro 305 bis 530

d) § 4 Absatz 2 Satz 7 BApO (Eignungsprüfung Apotheker)
Gebühr: Euro 305 bis 530

e) § 2 Absatz 3 Satz 2 PsychThG (Kenntnisprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530

f) § 2 Absatz 2 Satz 9 PsychThG (Eignungsprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530

g) Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins aus einem in der Person der/des Antragstellenden liegenden Grund
Gebühr: Euro 155

10.1.6
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing)
Gebühr: Euro 40

10.1.7
Bescheinigung über erworbene Rechte
Gebühr: Euro 40

10.2
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie

10.2.1
Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten

10.2.1.1
Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung (ÄApprO, AAppO und ZÄprO)
Gebühr: Euro 40

10.2.1.2
Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen (ÄApprO, AAppO)
Gebühr: Euro 70

10.2.1.3
Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres im Ausland (ÄApprO)
Gebühr: Euro 10

10.2.1.4
Anerkennung von klinischen Studienleistungen/ECTS-Programm
Gebühr: Euro 15

10.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§ 26 Absatz 2 ZÄprO), der Zahnärztlichen Vorprüfung (§ 34 Abs. 2 ZÄprO), von Studienleistungen und Anrechnung von Studienleistungen nach bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung (§ 35 Abs. 2 ZÄprO)
Gebühr: Euro 50

10.2.3
Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen (§ 21 Absatz 4 ZÄprO)
Gebühr: Euro 50

10.2.4
Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses (§ 60 ZÄprO)
Gebühr: Euro 25

10.2.5
Entscheidung über die Anrechnung von (Studien- und Prüfungsleistungen) für Studierende der Medizin und Ärzte (§ 61 ZÄprO)
Gebühr: Euro 50

10.2.6
Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung (§ 5 Abs. 3 PsychThG)
Gebühr: Euro 50

10.2.7
Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, PsychThG, Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe)
Gebühr: Euro 25

10.2.8
Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄApprO, AAppO, ZÄprO, PsychThG)
Gebühr: Euro 30

10.2.9
Ausstellen einer Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher Anerkennung
Gebühr: Euro 25

10.2.10
Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2000 bis 4000

10.3
Pflege-, Pflegeassistenz- und Gesundheitsfachberufe

10.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin und Altenpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Podologin und Podologe, Krankenpflegehelferin und Krankenpflegehelfer, Krankenpflegeassistentin und Krankenpflegeassistent, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer, Familienpflegerin und Familienpfleger und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger
Gebühr: Euro 60
dazu, soweit eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 80

10.3.2
Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes:
a) ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:
Gebühr: Euro 150

b) in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 150 bis 350

c) bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:
Gebühr: Euro 150

d) bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern mit Klärung von Rechts- beziehungsweise Sachfragen
Gebühr: Euro 150 bis 350

e) Überprüfung beziehungsweise Vervollständigung der Antragsdokumente im Rahmen des Europäischen Berufsausweises
Gebühr: Euro 50 bis 150

f) Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises ohne Klärung von Rechts- und Sachfragen:
Gebühr: Euro 150

g) Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises mit Klärung von Rechts- beziehungsweise Sachfragen:
Gebühr: Euro 150 bis 350

h) nach erfolgreicher Anpassungsmaßnahme
Gebühr: Euro 37,50 bis 87,50

10.3.2.1
Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)
Gebühr: Euro 40

10.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses
Gebühr: jeweils Euro 60

10.3.4
Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und Entbindungspfleger und der Ausbildungseignung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren
Gebühr: Euro 77

10.3.5
Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird.
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.3.6
Abschlussprüfung der Fachweiterbildungen
Gebühr: Euro 60

10.3.7
Prüfung der Eignung von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen und Entbindungspflegern durch das Gesundheitsamt
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.3.8
Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit
Gebühr: Euro 25

10.3.9
Entscheidung über die Verkürzung einer Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf
Gebühr: Euro 25 bis 50

10.4
Apotheken

10.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke gemäß dem Apothekengesetz (ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 250 bis 3 500

10.4.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b) ApoG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.4.3
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG
Gebühr: Euro 150 bis 3 500

10.4.4
Apothekenabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 600

10.4.5
Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte im Regelfall
Gebühr: Euro 25 bis 2000

10.4.6
Überwachung einer Apotheke einschl. zusätzlicher Betriebsräume gem. der Apothekenbetriebsordnung durch die Kreise und kreisfreien Städte aus besonderem Anlass
Gebühr: Euro 25 bis 1000

10.4.7
Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: Euro 50 bis 700

10.4.8
Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 ApoG
Gebühr: Euro 50

10.4.9
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a ApoG
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

10.4.10
Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten gemäß § 12a ApoG
Gebühr Euro 50 bis 750

10.4.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 11 a ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 2500

10.4.12
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis gem. § 11 b ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 10.000

10.4.13
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige über die Änderung der oder des Verantwortlichen einer Filialapotheke gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG
Gebühr: Euro 30 bis 200

10.5
Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe

10.5.1
Arzneimittelgesetz (AMG)

10.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20 b Abs. 1, § 20 b Abs. 2, § 20 c Abs. 1 oder § 20 c Abs. 6
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

10.5.1.2
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20 b Abs. 1, § 20 b Abs. 2 oder § 20 c Abs. 1
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

10.5.1.3
Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG
Gebühr: Euro 50 bis 25 500

10.5.1.4
Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15
Gebühr: Euro 100 bis 500

10.5.1.5
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung) sowie Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.6
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

10.5.1.7
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
Gebühr: Euro 50

10.5.1.8
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63 a
Gebühr: Euro 100

10.5.1.9
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63 a
Gebühr: Euro 100

10.5.1.10
Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64

10.5.1.10.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: Euro 50 bis 400

10.5.1.10.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

10.5.1.10.3
Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats gemäß § 64 Absatz 3f einschließlich Besichtigung
Gebühr: Euro 500 bis 25 500

10.5.1.11
Vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.5.1.12
Überwachung der klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)

10.5.1.12.1
Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 2 500 bis 10 000

10.5.1.12.2
Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder dessen Vertreters
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

10.5.1.12.3
Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

10.5.1.12.4
Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

10.5.1.12.5
Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: Euro 500 bis 3000

10.5.1.13
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe

10.5.1.13.1
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten die nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.13.1.1 bis 10.5.1.13.1.44

10.5.1.13.1.1
Authentizität von Arzneimitteln - Prüfung durch Vergleich mit einer Originalcharge
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.2
Eingangsprüfung von Proben
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.3
Gleichförmigkeitsprüfung 

10.5.1.13.1.3.1
Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten
Gebühr: Euro 25 

10.5.1.13.1.3.2
Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 25 

10.5.1.13.1.3.3
Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten
Gebühr: Euro 25 

10.5.1.13.1.3.4
Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern
Gebühr: Euro 25 

10.5.1.13.1.3.5
Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen
Gebühr: Euro 25 

10.5.1.13.1.3.6
Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen
Gebühr: Euro 25 

10.5.1.13.1.3.7
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 294 

10.5.1.13.1.3.8
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen - Content Uniformity
Gebühr: Euro 294 

10.5.1.13.1.3.9
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen - Mass Variation
Gebühr: Euro 37 

10.5.1.13.1.4
DC – Dünnschichtchromatographie 

10.5.1.13.1.4.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 66

10.5.1.13.1.4.2
DC, quantitativ
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.4.3
DC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.5
GC - Gaschromatographie 

10.5.1.13.1.5.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.5.2
GC, quantitativ
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.5.3
GC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.5.4
GC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 151

10.5.1.13.1.6
GC/MS - Gaschromatographie mit Massenspektrometrie 

10.5.1.13.1.6.1
GC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.6.2
GC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 258

10.5.1.13.1.6.3
GC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 258

10.5.1.13.1.6.4
GC/MS, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 151

10.5.1.13.1.7
HPLC - Hochdruckflüssigkeitschromatographie 

10.5.1.13.1.7.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.7.2
HPLC, quantitativ
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.7.3
HPLC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.7.4
HPLC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 151

10.5.1.13.1.8
SFC - Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen 

10.5.1.13.1.8.1
SFC, qualitativ
Gebühr: Euro 98

10.5.1.13.1.8.2
SFC, quantitativ
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.8.3
SFC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.8.4
SFC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 151

10.5.1.13.1.9
HPLC/MS - Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie 

10.5.1.13.1.9.1
HPLC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 98 

10.5.1.13.1.9.2
HPLC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 221 

10.5.1.13.1.9.3
HPLC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 221 

10.5.1.13.1.9.4
HPLC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 123 

10.5.1.13.1.10
CE - Kapillarelektrophorese 

10.5.1.13.1.10.1
CE, qualitativ
Gebühr: Euro 86 

10.5.1.13.1.10.2
CE, quantitativ
Gebühr: Euro 98 

10.5.1.13.1.10.3
CE, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 98 

10.5.1.13.1.10.4
CE, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 123 

10.5.1.13.1.11
UV-VIS-Spektroskopie 

10.5.1.13.1.11.1
UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ
Gebühr: Euro 86 

10.5.1.13.1.11.2
UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ
Gebühr: Euro 98 

10.5.1.13.1.11.3
UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 98 

10.5.1.13.1.12
IR-Spektroskopie 

10.5.1.13.1.12.1
IR - FTIR, qualitativ
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.12.2
IR - FTIR, quantitativ
Gebühr: Euro 110

10.5.1.13.1.13
ICP-OES - Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma 

10.5.1.13.1.13.1
ICP-OES, qualitativ
Gebühr: Euro 40

10.5.1.13.1.13.2
ICP-OES, quantitativ
Gebühr: Euro 40

10.5.1.13.1.13.3
ICP-OES, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 40

10.5.1.13.1.14
IEF - Isoelektrische Fokussierung 

10.5.1.13.1.14.1
IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 66 

10.5.1.13.1.14.2
IEF, quantitativ
Gebühr: Euro 110 

10.5.1.13.1.14.3
IEF, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 110 

10.5.1.13.1.14.4
IEF, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 110 

10.5.1.13.1.15
SDS-Page - Peptidmustercharakterisierung 

10.5.1.13.1.15.1
SDS-Page, qualitativ
Gebühr: Euro 66 

10.5.1.13.1.15.2
SDS-Page, quantitativ
Gebühr: Euro 110 

10.5.1.13.1.15.3
SDS-Page, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 110 

10.5.1.13.1.15.4
SDS-Page, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 110 

10.5.1.13.1.16
Titration 

10.5.1.13.1.16.1
Titration, visuelle Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 38

10.5.1.13.1.16.2
Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 44

10.5.1.13.1.16.3
Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode
Gebühr: Euro 59

10.5.1.13.1.17
Mikroskopie 

10.5.1.13.1.17.1
Mikroskopie - Teilchengrößenbestimmung
Gebühr: Euro 12 

10.5.1.13.1.17.2
Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung
Gebühr: Euro 52

10.5.1.13.1.17.3
Makroskopische Untersuchung (Drogen, etc.)
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.18
Grenzprüfungen 

10.5.1.13.1.18.1
Grenzprüfung, Asche
Gebühr: Euro 22

10.5.1.13.1.18.2
Grenzprüfung, Sulfatasche
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.18.3
Grenzprüfung, (nass)chemisch
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.19
pH-Wert-Bestimmung 

10.5.1.13.1.19.1
pH-Wert, potentiometrisch
Gebühr: Euro 7

10.5.1.13.1.19.2
pH-Wert, Indikatormethode
Gebühr: Euro 7

10.5.1.13.1.20
Wägung 

10.5.1.13.1.20.1
Wägung
Gebühr: Euro 11

10.5.1.13.1.20.2
Wägung - Bestimmung der Füllmasse
Gebühr: Euro 11

10.5.1.13.1.20.3
Wägung in Analogie zur „Gleichförmigkeit der Masse“
Gebühr: Euro 11

10.5.1.13.1.20.4
Trockenrückstand von Extrakten
Gebühr: Euro 31 

10.5.1.13.1.20.5
Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 31 

10.5.1.13.1.21
Zerfall 

10.5.1.13.1.21.1
Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln
Gebühr: Euro 12 

10.5.1.13.1.21.2
Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 12 

10.5.1.13.1.21.3
Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten
Gebühr: Euro 12 

10.5.1.13.1.22
Beschaffenheitsprüfung
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.23
Brechungsindex
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.24
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 12 

10.5.1.13.1.25
Dichte, relativ
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.26
Färbung von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 25 

10.5.1.13.1.27
Freisetzung - Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt
Gebühr: Euro 98 

10.5.1.13.1.28
Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen
Gebühr: Euro 31 

10.5.1.13.1.29
Friabilität von nicht überzogenen Tabletten
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.30
Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen
Gebühr: Euro 7

10.5.1.13.1.31
Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 25

10.5.1.13.1.32
Optische Drehung
Gebühr: Euro 59

10.5.1.13.1.33
Osmolalität
Gebühr: Euro 98 

10.5.1.13.1.34
Partikelkontamination - Sichtbare Partikel
Gebühr: Euro 12 

10.5.1.13.1.35
Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen
Gebühr: Euro 38

10.5.1.13.1.36
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 7

10.5.1.13.1.37
Quellungszahl
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.38
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 40

10.5.1.13.1.39
Siebanalyse von Pulvern
Gebühr: Euro 29

10.5.1.13.1.40
Teilbarkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 25 

10.5.1.13.1.41
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 52

10.5.1.13.1.42
Volumenmessung
Gebühr: Euro 26

10.5.1.13.1.43
Wasserdampfdestillation
Gebühr: Euro 63

10.5.1.13.1.44
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren nach Zeitaufwand sind je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

10.5.1.14
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 250 bis 5 100

10.5.1.15
Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4
Gebühr: Euro 100 bis 500

10.5.1.16
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.5.1.16.1
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.16.2
Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.5.1.17
Anordnung nach § 69 Abs. 1
Gebühr: Euro 250 bis 10 200

10.5.1.18
Entscheidung über die Erteilung, sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72 b
Gebühr: Euro 400 bis 25 500

10.5.1.18.1
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72 b
Gebühr: Euro 100 bis 25500

10.5.1.19
Bescheinigung

10.5.1.19.1
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 130 bis 390 pro Arzneimittel, Gewebe oder Gewebezubereitung nach Laufzeit

10.5.1.19.2
nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Gebühr: Euro 130 bis 10 200

10.5.1.19.3
Inspektion nach § 72 a Abs. 1 Satz 3 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 500

10.5.1.19.4
Bescheinigung nach § 72c AMG
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.5.1.20
Bescheinigung nach § 73 Abs. 6

10.5.1.20.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500

10.5.1.20.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200

10.5.1.20.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50

10.5.1.21
Zertifikat nach § 73 a Abs. 2

10.5.1.21.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 200

10.5.1.21.2
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10, insgesamt höchstens 250

10.5.1.22
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74 a
Gebühr: Euro 100

10.5.1.23
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75
Gebühr: Euro 50 bis 150

10.5.1.24
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75
Gebühr: Euro 100 bis 250

10.5.1.25
Entscheidung über die Erteilung sowie die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 100 bis 5000

10.5.1.26
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a
Gebühr: Euro 100 bis 5000

10.5.1.27
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a
Gebühr: Euro 100

10.5.2
Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)

10.5.2.1
Erstattung eines schriftlichen Informationsberichtes nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a)

10.5.2.1.1
Vollständiger Bericht
Gebühr: Euro 500 bis 25 500

10.5.2.1.2
Kurzbericht (ohne Besichtigung)
Gebühr: Euro 100 bis 500

10.5.3
Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung

10.5.3.1
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8
Gebühr: Euro 50 bis 150

10.5.3.2
Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9
Gebühr: Euro 50 bis 150

10.5.4
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I 358) in der jeweils geltenden Fassung

10.5.4.1
Überwachung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 50 bis 1 550

10.5.5
Inspektion der Herstellung von Ausgangsstoffen gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG auf Antrag des Herstellers oder des European Directorates for the Quality of Medicinal Products (EDQM)
Gebühr: Euro 100 bis 25500

10.6
Medizinprodukte

10.6.1
Medizinproduktegesetz

10.6.1.1
Benennung nach § 15 Absatz 1
Gebühr: Euro 2 000 bis 154 000

10.6.1.2
Überwachung nach § 15 Absatz 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000

10.6.1.3
Anerkennung nach § 15 Absatz 5
Gebühr: Euro 2 000 bis 50 000

10.6.1.4
Benennung nach § 15a
Gebühr: Euro 2 000 bis 154 000

10.6.1.5
Überwachung nach § 15a
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000

10.6.1.6
Änderungen der Benennung nach § 15 oder § 15a
Gebühr: Euro
500 bis 30 000

10.6.1.7
Änderung der Anerkennung nach § 15 Absatz 5
Gebühr: 500 bis 30 000

10.6.1.8
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens nach § 15 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 oder 5
Gebühr: Euro 250 bis 10 200

10.6.1.9
Bewertung
einer klinischen Prüfung nach § 22

10.6.1.9.1
bei einer
monozentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 500
bis 3 000

10.6.1.9.2
bei einer multizentrischen Prüfung
Gebühr:
Euro 1 000 bis 4 000

10.6.1.10
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 22b Absatz 5
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.6.1.11
Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.6.1.12
Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

10.6.1.13
Überwachung nach § 26 bis § 28

10.6.1.13.1
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.13.2
von Betrieben,
Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen

10.6.1.13.2.1
bei einem Sponsor einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung
Gebühr: Euro
250 bis 5 100

10.6.1.13.2.2
bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: Euro 200 bis 2 550

10.6.1.13.2.3
bei einem Prüfer oder Hauptprüfer
Gebühr:
Euro 250 bis 2 000

10.6.1.13.2.4
bei einem Auftragsinstitut
Gebühr: Euro 250 bis 5 100

10.6.1.13.3
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.13.4
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr: Euro
100 bis 10 000

10.6.1.13.5
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 10.6.1.13.3 erfasst sind
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.1.14
Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34
Gebühr: Euro 50
bis 1 000

10.6.1.15
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.1 bis 10.6.1.14 anfallen
Gebühr: 50 bis 25 500

10.6.2
Medizinprodukte-Betreiberverordnung 

10.6.2.1
Anerkennung und Überwachung einer Stelle nach § 8 Absatz 3
Gebühr: Euro 2 000 bis 50 000 

10.6.3
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)  

10.6.3.1
Benennung nach Artikel 42
Gebühr: Euro 4 000 bis 200 000 

10.6.3.2
Überwachung nach Artikel 44
Gebühr: Euro 3 000 bis 120 000 

10.6.3.3
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung nach Artikel 46 Absatz 1
Gebühr: Euro 3 000 bis 70 000 

10.6.3.4
Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46 Absatz 4
Gebühr: Euro 1 500 bis 30 000 

10.6.3.5
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.3.1 bis 10.6.3.4 anfallen
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 000 

10.6.3.6
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben (Artikel 31 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 250 

10.6.3.7
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten (Artikel 31 Absatz 6)
Gebühr: Euro 50 bis 500 

10.6.3.8
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen (Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 100 bis 10 000 

10.6.3.9
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate (Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.6.3.10
Ausstellung von einem oder mehreren Freiverkaufszertifikat(en) (Artikel 60)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.6.3.11
Überprüfung von Prüfstellen (Artikel 72 Absatz 5)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

10.6.3.12
Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c)
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.3.13
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 93 bis 95 und 97 bis 99
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.4
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176) 

10.6.4.1
Benennung nach Artikel 38
Gebühr: Euro 4 000 bis 200 000 

10.6.4.2
Überwachung nach Artikel 40
Gebühr: Euro 3 000 bis 120 000 

10.6.4.3
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung nach Artikel 42 Absatz 1
Gebühr: Euro 3 000 bis 70 000 

10.6.4.4
Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42 Absatz 4
Gebühr: Euro 1 500 bis 30 000 

10.6.4.5
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.4.1 bis 10.6.4.4 anfallen
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 000

10.6.4.6
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben (Artikel 28 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 250

10.6.4.7
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten (Artikel 28 Absatz 6)
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.6.4.8
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen (Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.4.9
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate (Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.6.4.10
Ausstellung von einem oder mehreren Freiverkaufszertifikat(en) (Artikel 55)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.6.4.11
Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen (Artikel 68 Absatz 5)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

10.6.4.12
Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien (Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c)
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

10.6.4.13
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach Artikel 88 bis 90 und 92 bis 94
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

 

Tarifstelle 10 (Teil II) von 10.7 bis 10.19.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

10.7
Arzneimitteluntersuchungsstellen

10.7.1
Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen
Gebühr: :Euro 1 000 bis 51 000

10.7.2
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr: Euro 1 000 bis 51 000

10.7.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 10 200

10.7.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr: Euro 250 bis 25 500

10.7.5
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.4 anfallen
Gebühr: Euro 50 bis 25 500

10.7.6
Erstellung von Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 51 000

10.8
Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln

10.8.1
Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut;
Blutalkoholbestimmungen durch die unteren Gesundheitsbehörden
Gebühr: Euro 51

10.9
Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung (TrinkwV 2001)

10.9.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.9.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

10.9.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.9 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.9.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

10.9.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

10.9.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

10.9.1
Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

10.9.1.1
Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.2
Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen (§ 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.3
Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.4
Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung (§ 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.5
Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen (§ 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.1.6
Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen (§ 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 TrinkwV 2001)

10.9.2.1
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001)
Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1 000

10.9.2.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.9.3
Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen (§ 15 TrinkwV 2001)

10.9.3.1
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.3.2
Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen (§ 15 Absatz 5 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.3.3
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nach § 15 Absatz 5 TrinkwV 2001 im Zusammenhang mit der Zulassung (§ 15 Absatz 4 TrinkwV 2001)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.9.4
Zustimmung zum Maßnahmeplan (§ 16 Absatz 5 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.5
Prüfung von Maßnahmen (§ 16 Absatz 7 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6
Überwachung des Trinkwassers

10.9.6.1
Entnahme einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.2
Untersuchung einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

10.9.6.3
Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen (§§ 18, 19 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.9.6.4
Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 20

10.9.6.5
Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 3)
Gebühr: Euro 100

10.9.7
Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV 2001)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.10
Prüfung und Überwachung von Anlagen
Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden

10.10.1
Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.10.2
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes

10.10.2.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.2.2
Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.10.3
Überwachung der Badegewässer nach der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung durch die Unteren Gesundheitsbehörden

10.10.3.1
Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung (§ 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 10.9.0.1 bis 10.9.0.3

10.11
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

Die nachfolgende Amtshandlung für die Weiterbildungsstätten fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.11.1
Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für technische Assistenz in der Medizin, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für Rettungsassistenz, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Podologinnen und Podologen, Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe
Gebühr: Euro 700

10.11.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen Bademeisterin und Bademeisters, der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und Orthoptistinnen und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52

10.12
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz

10.12.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1 025

10.12.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1 790

10.12.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920

10.12.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NRW. S. 12) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 535

Gebühren werden nicht erhoben vom zuständigen Ministerium, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.

10.12.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr: Euro 130 bis 510

10.13
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser"

10.13.1
Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

10.13.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 Kurortegesetz
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

10.14
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlass von Kindesannahmen

Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben.

10.14.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20

10.14.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 600

10.14.3
nicht besetzt

10.14.4
nicht besetzt

10.14.5
Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis)

a) Einzeluntersuchung
1. Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 10
2. Format über 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 15

b) Reihenuntersuchung
Gebühr: Euro 8

10.14.6
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Gebühr: Euro 20 bis 30

10.14.7
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles
Gebühr: Euro 25 bis 40 je Fall

10.14.8
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 25

10.14.9
nicht besetzt

10.14.10
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25

10.14.11
Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz

 

a) Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130

 

b) schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 210

 

c) mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 90

 

d) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der antragstellenden Person)

Gebühr: Euro 40

10.14.12
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 60

10.14.12.1
Überwachungsmaßnahmen nach dem Heilpraktikergesetz, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.14.12.2
Ausstellung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 60

10.14.13
Gutachterliche Stellungnahme einschl. Besichtigung im Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung
Gebühr: Euro 50 bis 250

10.14.14
Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens
Gebühr: Euro 100 bis 765

10.14.15
Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV)
Gebühr: Euro 10

10.15
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

10.15.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42

10.15.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550

10.15.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach §§ 25, 26 IfSG
Gebühr: Euro Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ

10.15.4
Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach §§ 23 und 36 IfSG in Verbindung mit § 17 ÖGDG
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

10.15.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

10.15.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

10.15.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

10.15.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

10.15.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

10.16
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

10.16.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 60

10.16.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137

10.17
Schiffshygienebescheinigungen gemäß der Internationalen Gesundheitsvorschriften

10.17.1
Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten

10.17.2
Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45

10.17.3
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen

a) in deutscher Sprache
Gebühr: Euro 6 bis 9

b) in einer Fremdsprache
Gebühr: Euro 11 bis 18

10.17.4
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9

10.17.5
(weggefallen)

10.18
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch- psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind
(Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben).

10.18.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O,
0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses,
0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ

10.18.2
Amtshandlungen oder Leistungen psychologisch-psychotherapeutischer Natur, die nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.3
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

10.18.4
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ, GOP oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 1 GOP/§ 3 GOZ)
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen

10.19
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen

10.19.1
Krankenkraftwagen

a) für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233

b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§§ 17 ff. RettG)
Gebühr: Euro 50

c) Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 50 , für jedes Fahrzeug

d) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 20

e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG
Gebühr: Euro 138

f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr: Euro 185

g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens (§ 27 Absatz 1 RettG)
- Unternehmen mit bis zu 5 Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233
- Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 465

10.19.2
Luftfahrzeuge

a) für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 310
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 in Verbindung mit §§ 17 ff. RettG)
Gebühr: Euro 92

b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 31

c) Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 31

d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 RettG)
Gebühr: Euro 184

e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG)
Gebühr: Euro: 246

f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens (§ 25 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 RettG)
- Unternehmen mit bis zu 3 Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro: 310
- Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 620

 

Tarifstelle 10a bis 10b
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

10 a
Wohn- und Teilhabegesetz

Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) jeweils in der jeweils geltenden Fassung

10a.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

10a.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) gesondert berechnet. 

10a.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent,
b) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent. 

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10a.2
Allgemeine Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz für alle Leistungsangebote

10a.2.1
Anzeigeprüfungen

a) beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich Statusprüfung und Feststellungsbescheid bei Statusänderung, § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
Gebühr:
aa) je Platz Euro 25
bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 25
cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

b) Übernahme einer bestehenden Einrichtung, § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnun
Gebühr:
aa) je Platz Euro 12,50
bb) für Servicewohnen je Wohneinheit Euro 12,50
cc) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

c) Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung, § 9 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, § 23 Absatz 3, § 33 Absatz 4 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
Gebühr:
aa) je Platz Euro 12,50
bb) für Ambulante Dienste pauschal Euro 25

d) Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung oder verantwortlichen Fachkraft, § 23 Absatz 1 Nummern 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2 der Wohn- und Teilhabegesetz Durchführungsverordnung
Gebühr: Euro 100 

10a.2.2
Auskünfte und Beratung

Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement (Konzeptionierung) oder im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, die mehr als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1

10a.2.3
Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 35 bis 700

10a.2.4
Entscheidungen nach § 15 des Wohn- und Teilhabegesetz (zum Beispiel Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen)
Gebühr: Euro 150 bis 550

10a.2.5
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 10a.1

10a.2.6
Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen
Gebühr: Euro 25 bis 100

10a.3
Wiederkehrende Prüfungen

10a.3.1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 des Wohn- und Teilhabegesetzes

a) für Prüfungen in Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen
Gebühr: Euro 700 bis 2 500

b) für Prüfungen in Einrichtungen mit mehr als 60 Plätzen
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000

10a.3.2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, § 30 Absatz 2 und 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

10a.3.3
Gasteinrichtungen, § 41 des Wohn- und Teilhabegesetzes
Gebühr: Euro 350 bis 1 300

 

10b
Durchführung des § 4a Absatz 2 Bestattungsgesetz

Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Zertifizierungsstelle (§ 4a Absatz 2 Bestattungsgesetz)
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

 

Tarifstelle 11 bis 11.11.39
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

11
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen und Stoffe)

11.1
Anlagen, gewerbliche (soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind)

11.1.1
Fristverlängerung (§ 34 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz)
Gebühr: Euro 0,05 v.H. der Kosten, mindestens Euro 18

11.2
Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen

11.2.1
Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung:

a) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro nicht übersteigen:
Gebühr: Euro 900

b) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a)

bei weiteren Kosten bis 150.000 Euro
Gebühr: 0,25 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 150.000 Euro übersteigenden Kosten bis 250.000 Euro
Gebühr: 0,2 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 250.000 Euro übersteigenden Kosten bis 500.000 Euro
Gebühr: 0,175 v.H. dieser Kosten

bei weiteren 500.000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: 0,15 v.H. dieser Kosten

Falls eine Baugenehmigung nach § 61 Absatz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, in der Erlaubnis eingeschlossen ist, erhöht sich die Gebühr für die Buchstaben a und b um die Gebühr nach der Tarifstelle 2, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung selbständig erteilt worden wäre.

11.2.2
Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 zur Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3
Entscheidung über Prüffristen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.4
Entscheidung über Prüffristen bei der wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.5
Entscheidung über die Änderung der Prüffrist nach § 19 Absatz 6 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 500

11.2.6
Entscheidung über Ausnahmen nach § 19 Absatz 4 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.3
Gasfernleitungen

11.3.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung,

b) bei der Errichtung von Sauerstofffernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung:
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.3.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige

a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen,

b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstofffernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

11.3.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 12 Abs. 1 Gashochdruckleitungs-Verordnung)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.4
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

11.4.1
Entscheidung über die Gestattung nach § 4 Abs. 5 der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1000

11.5
Biostoffe nach der Biostoffverordnung

11.5.1
Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 1 500

11.5.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.6
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung

11.6.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 17 Satz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.6.2
Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Absatz 17 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.6.3
Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.6.4
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 30 bis 1 000

11.6.5
(weggefallen)

11.6.6
Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

11.6.7
Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

11.6.8
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.6.9
Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 pro Person

11.6.10
Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.6.11
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.6.12
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2 000

11.6.13
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.6.14
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV

a) für den Grundlehrgang
Gebühr: Euro 1 500

b) für den Fortbildungslehrgang
Gebühr: Euro 1 000

11.6.15
Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 pro Person

11.6.16
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 50

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 100

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

11.6.17
Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 450

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen

Gebühr: Euro 750

11.7
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten

11.7.1
Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen sowie Überwachung der Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, L 223 vom 18.8.2016, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 3 000
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die zuständige Behörde überwiegend ihren Beratungsaufgaben nach § 21 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung nachgekommen ist.

11.7.2
Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.7.3
Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b Absatz 1 ChemG
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 000

11.7.4
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung

11.7.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.7.4.2
Durchführung von Sachkundeprüfungen oder Ausstellung von Prüfungszeugnissen sowie Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen oder Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen durch die Behörde

11.7.4.2.1
Durchführung einer Sachkundeprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 5 

a) Durchführung der Sachkundeprüfung
Gebühr: Euro 25 bis 200 je Prüfling 

b) Ausstellung eines Prüfungszeugnisses
Gebühr: Euro 25 je Zeugnis 

11.7.4.2.2
Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 

a) Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 350 je Teilnehmerin oder Teilnehmer 

b) Durchführung einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 500 je Teilnehmerin oder Teilnehmer 

c) Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung
Gebühr: Euro 25 je Bescheinigung

11.7.4.3
Entscheidungen über die Anerkennung von Einrichtungen, die gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 Sachkundeprüfungen durchführen oder Prüfungszeugnisse ausstellen sowie Einrichtungen, die gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 Fortbildungsveranstaltungen durchführen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen

11.7.4.3.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 000 

11.7.4.3.2
Entscheidung über die Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen durchführen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500 

11.7.4.3.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Nummer 4, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 entspricht
Gebühr: Euro 20 bis 200 

11.7.4.3.4
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.7.4.4
Überprüfung von Anzeigen nach § 7
Gebühr: Euro 75 bis 750

11.7.5
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung - ChemVOCFarbV)

11.7.5.1
Erlaubnis gem. § 3 Absatz 3
Gebühr: Euro 75 bis 600

11.7.6
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalienklimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)

11.7.6.1
(weggefallen)

11.7.6.2
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung von Einrichtungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen gem. § 5 Absatz 3
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

11.7.6.3
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Die Maximalgebühr, auch bei Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis i, darf die Summe von 1 000 Euro nicht überschreiten.

Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben gemäß § 6 Absatz 1
Gebühr: Euro 25 bis 1 000 

a) Bescheiderteilung Basisbetrag
Gebühr: Euro 200 

b) Bescheiderteilung bei 1 bis 5 Sachkundigen
Gebühr: Euro 300 

c) Bescheiderteilung bei 6 bis 10 Sachkundigen
Gebühr: Euro 400 

d) Bescheiderteilung bei 11 bis 15 Sachkundigen
Gebühr: Euro 500 

e) Bescheiderteilung bei mehr als 15 Sachkundigen
Gebühr: Euro 600 

f) Nachforderung von Unterlagen mit Angaben zu Geräten oder Personal
Gebühr: Euro 300, jede weitere Nachforderung Euro 100 

g) erforderliche Vor-Ort-Überprüfung des Betriebes
Gebühr: Euro 450 

h) Erteilung eines Änderungsbescheides und Erstellung einer neuen Zertifizierungsurkunde bei Adressänderungen, bei ansonsten unveränderten Zertifizierungsgrundlagen
Gebühr: Euro 100 

i) Ausstellung einer Zertifizierungsurkunde
Gebühr: Euro 25 je Urkunde

11.7.7
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)

11.7.7.1
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung gem. § 5 Absatz 2 Nummer 1
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.7.7.2
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.7.8
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

11.8
Amtshandlungen aufgrund des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung

11.8.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung des Umgangs gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2 zuständig ist: 

Gebührenklasse          Vielfaches der Freigrenze      Gebühr Euro

nach Anlage 4

Tabelle 1, Spalte 2

StrlSchV        

1                                 < 102                                       350

2                                 < 104                                       600

3                                 < 106                                       950

4                                 < 108                                       1 600

5                                 < 1010                                      4 800

 

11.8.1.1
Je zusätzlicher Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.8.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 10
Gebühr: Euro 650 bis 10 000

11.8.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb

a) einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 2
Gebühr: Euro 325 bis 10 000

b) einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 2

aa) Gebühr: Euro 150 bis 1 000 sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,

bb) sofern es sich um die Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes handelt
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

cc) sofern es sich um die Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus handelt
Gebühr: Euro 4 000

dd) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Buchstabe bb oder cc genutzt wird
Gebühr: Euro 250 bis 750

ee) sofern es sich um den Betrieb einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
Gebühr: Euro 500 bis 1 500

ff) sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
Gebühr: Euro 150 bis 500

Sofern die Amtshandlung zu Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.
Sofern die Amtshandlung zu Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.

c) eines Störstrahlers oder die wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 2
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

11.8.4
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach §§ 17 bis 22
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.

11.8.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 und über die anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 26
Gebühr: Euro 350; zusätzlich Euro 150 für jeden Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen. Soweit diese bekannt sind, lediglich zusätzlich Euro 50
Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.8.6
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 27
Gebühr: Euro 130 bis 1 500

11.8.6.1
Je zusätzlicher Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.8.7
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Anzeige nicht von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1000

11.8.8
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 Absatz 2
Gebühr: Euro 75

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.8.9
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 und Feststellung nach § 70 Absatz 5

a) Gebühr: Euro 150 bei neuen Strahlenschutzbeauftragten
b) Gebühr: Euro 75 bei Änderungen
+ 1/3 des jeweiligen Betrags pro weiterer Person bei mehr als zwei Personen in einem Vorgang

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.8.10
Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 169

a) Absatz 1 Nummer 1
Gebühr: Euro 10 000

b) Absatz 1 Nummer 2 bis 6
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

11.8.11
Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 500

11.8.12
Festlegung von Grenzwerten nach § 78 Absatz 3
Gebühr: Euro 100

11.8.13
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 77
Gebühr: Euro 500

11.8.14
Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.8.15
Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2
Gebühr: Euro 200 bis 4 000

11.8.16
Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 64 Absatz 3
Gebühr: Euro 500 bis 6 000

11.8.17
Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 40
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

11.8.18
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 57
Gebühr: Euro 150 bis 1 000 

11.8.19
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 59 Absatz 3
Gebühr: Euro 150 bis 1 000 

11.8.20
Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung gemäß § 62 Absatz 2
Gebühr: Euro 200 bis 4 000 

11.8.21
Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von Absatz 1 gemäß § 64 Absatz 3
Gebühr: Euro 500 bis 6 000 

11.8.22
Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von Absatz 1 Satz 1 gemäß § 123 Absatz 3
Gebühr: Euro 400 bis 2 000 

11.8.23
Feststellung über den Werteausgleich nach § 147 Absatz 1
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

11.8.24
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 22
Gebühr: Euro 150 bis 500

11.9
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung 

11.9.1
Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 33
Gebühr: Euro 130 bis 20 000 

Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 33 zuständig ist:

Gebührenklasse          Vielfaches der Freigrenze      Gebühr Euro

nach Anlage III

Tabelle I, Spalte 2     

1                                 < 102                                       130

2                                 < 104                                       200

3                                 < 106                                       350

4                                 < 108                                       600

5                                 < 1010                                      1 500 

11.9.2
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 beziehungsweise der Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 50 bis 200

Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500 

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.9.3
Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 47 Absatz 5
Gebühr: Euro 500 bis 3 000 

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt. 

Sofern die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500 

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt. 

11.9.4
Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Absatz 2
Gebühr: Euro 75 bis 300 

11.9.5
Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 51, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2 000 

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird. 

11.9.6
Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150 

11.9.7
Entscheidung über die Zulassung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien im Rahmen der Unterweisung nach § 63 Absatz 3 Satz 3
Gebühr: Euro 150 bis 2 000 

11.9.8
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 64 Absatz 1 Satz 4
Gebühr: Euro 300, zusätzlich Euro 25 pro Person 

11.9.9
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat
zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang 

Sofern die zuständige Behörde gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 andere Auswertezeiträume gestattet hat, sind diese zugrunde zu legen. 

11.9.10
Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 66 Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 200, zusätzlich Euro 25 pro Person 

11.9.11
Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4
Gebühr: Euro 30 

11.9.12
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und § 81 Absatz 3 Satz 1
Gebühr: Euro 350 

11.9.13
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 88 Absatz 2
a) Gebühr: Euro 400 je Gerät nach Nummer 1
b) Gebühr: Euro 100 je Gerät nach Nummer 2
c) Gebühr: Euro 200 je Gerät nach Nummer 3

11.9.14
Entscheidung über eine Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 50 bis 200 

11.9.15
Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 300 

11.9.16
Qualitätssicherungsprüfungen nach § 130 Absatz 1 durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 500 bis 4 000 

11.9.17
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 157 Absatz 5 Satz 2
Gebühr: Euro 60 pro Person und fehlender Auswertung

zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang 

11.9.18
Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 30 

11.9.19
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 2 Satz 1
a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 30
b) Verlängerung
Gebühr: Euro 15 

11.9.20
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 Satz 1
Gebühr: Euro 65 bis 500 

11.9.21
Entscheidung über die Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 177 Absatz 1
Gebühr: Euro 500 bis 2 500  

11.9.22
Entscheidung über die Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 177 Absatz 2
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000 

11.9.23
Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs nach § 178
Gebühr: Euro 325 bis 2 000 

11.9.24
Allgemeine Zulassungen, Ausnahmen und Gestattungen nach § 53 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 3 Satz 3, § 70 Absatz 2, § 73 Satz 2, § 74 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 6 Satz 3, § 157 Absatz 2 Nummer 2, § 157 Absatz 3 Satz 3, § 158 Absatz 2 Satz 2 sofern nicht bereits durch eine andere Tarifstelle eine Gebühr festgesetzt wurde.
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.10
Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung

11.10.1
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

a) bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller
Gebühr: Euro 46

b) bei Normalversand
Gebühr: Euro 41

11.10.2
Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 1 FPersV

a) bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 34

b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 30

11.10.3
Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Abs. 1 FPersV

a) bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 36

b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 31

11.11
Sprengstoffrecht

Hinweis:
Die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 11.11.2 bis 11.11.2.2, 11.11.4 bis 11.11.7.1, 11.11.9 bis 11.11.11, 11.11.15, 11.11.20 bis 11.11.24 und 11.11.26 bis 11.11.39 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.11.1
Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Gebühr: Euro 65 bis 400

11.11.2
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 400
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.2.1
Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)
Gebühr: Euro 25

11.11.2.2
Wesentliche Änderung

a) einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 65 bis 400

b) jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)
Gebühr: Euro 7

11.11.3
Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 400

11.11.4
Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund-oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Gebühr: Euro 300 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.11.5
Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1. SprengV
Gebühr: Euro 70 bis 440 pro Person zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.11.6
Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.11.7
Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Zur Berechnung der Gebühren wird nach Lagergruppen differenziert.

Die Gebühren betragen bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand:
a) bei den Lagergruppen 1.1 bis 1.3: Euro 555
b) bei der Lagergruppe 1.4: Euro 425

Jeweils zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren.
Erfordern Amtshandlungen einen über das Übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden.

11.11.7.1
Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 1 500

11.11.8
Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 100 bis 1 370

11.11.8.1
Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.11.8.2
Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.11.9
Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.9.1
Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110

11.11.9.2
Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.10
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG
Gebühr: Euro 55
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.11
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 55

11.11.12
Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 250
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.12.1
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200

11.11.12.2
Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.13
Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.11.14
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 110 zuzüglich der Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger

11.11.15
Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.11.16
Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 33b Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.11.17
Anordnungen nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5, § 33d Absatz 1, § 48 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1 370

11.11.18
Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.11.19
Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG
Gebühr: bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

11.11.20
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.21
Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.22
Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.23
Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.11.24
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.25
Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.26
Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 200 bis 1 370

11.11.27
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 100

11.11.28
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV
Gebühr: Euro 55
Sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.11.3

11.11.29
Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 1 000

11.11.30
Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.11.31
Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.32
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.11.33
Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
Gebühr: Euro 55 bis 150

11.11.34
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Absatz 3 1. SprengV beziehungsweise einer Anzeige über das Verwenden pyrotechnischer Effekte nach § 23 Absatz 7 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800 

11.11.35
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Durchführung einer Sprengung nach § 1 Absatz 1 3. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800 

11.11.36
Prüfung und Besichtigungen gemäß § 16k Absatz 4 oder Absatz 5 sowie § 33b Absatz 1 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand 

Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 

11.11.36.1
Wegstreckenpauschale
Gebühr: Euro 30 

11.11.37
Maßnahmen nach § 33d Absatz 3 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand 

Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 

11.11.38
Aufforderungen nach § 33d Absatz 2 SprengG
Gebühr: nach Zeitaufwand 

Hinweis:
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühr sind je angefangene 15 Minuten die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.11.39
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 11.11.1 bis 11.11.33 aufgeführt sind
Gebühr: Euro 30 bis 600

 

Tarifstelle 12 bis 12.20.19
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

12
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)

12.1
Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen

12.1.1
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt (§ 13a Absatz 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 20

12.1.2
Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 13c GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.1.3
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)

a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26 

b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33 

c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13

12.1.4
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbean- und -ummeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15

12.1.5
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100

12.2
Privatkrankenanstalten

12.2.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 7 500

12.2.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.3
Schaustellungen von Personen

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.3.1 und 12.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.3.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 210

12.4
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

12.4.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

12.4.2
Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

12.4.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000 

12.4.4
Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20 

12.4.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33c Absatz 1 Satz 3 GewO); Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist (§ 33c Absatz 3 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.4.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

12.5
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

12.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel

a) mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650

b) mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325

12.6
(unbesetzt)

12.7
Pfandleihgewerbe

12.7.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

12.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.8
Bewachungsgewerbe 

12.8.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 Satz 1 und 10 GewO)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000 

12.8.2
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 13a Satz 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S.1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist)
Gebühr: Euro 250 bis 3 000 

12.8.3
Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweitniederlassung beauftragten Person und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 13a Satz 1 der Bewachungsverordnung)
Gebühr: Euro 250 bis 3 000 

12.8.4
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten (abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten)

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20 

12.8.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

12.8.6
Prüfung der Zulassung von Wachpersonal und Wiederholungsprüfung (§ 34a Absatz 1a GewO)
Gebühr: Euro 60 bis 500 

12.8.7
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom12. November 1999VwVfG NRW (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Euro 150 bis 2 000 

12.8.8
Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben (§ 34a Absatz 4 GewO)
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

12.9
Versteigerergewerbe

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis einschließlich 12.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.9.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 700

12.9.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.9.3
Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 VerstV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach der Tarifstelle 12.10.1.1 und 12.10.2.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.10.1
12.10.1.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34 c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

12.10.1.2
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung (§ 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

12.10.2

12.10.2.1
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO (§ 34c Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

12.10.2.2
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO (§ 34c Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

12.10.3
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80 

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20 

12.10.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung (§ 34c Absatz 1 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000 

12.10.5
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.11.3 und 12.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 1a bis 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.11.1
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1 500 

12.11.2
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO 

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80 

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

12.11.3
Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.11.4
Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

12.12
Reisegewerbe

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.12.1 und 12.12.2 sowie 12.12.4 bis 12.12.10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2 und 3, 34d und 34e GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.12.1
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

12.12.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO)
Gebühr: Euro 10 bis 500

12.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 15

12.12.4
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.5
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.6
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.7
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.8
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlass (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.9
entfallen

12.12.10
Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.11
Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO)
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.12.12
Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.12.13
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.12.14
Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.13.1 und 12.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.13.1
Bearbeitung des Antrags auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO)  

a) Messen (§ 64 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

b) Ausstellungen (§ 65 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

c) Volksfesten (§ 60b GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

d) Großmärkten (§ 66 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

e) Wochenmärkten (§ 67 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

f) Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

g) Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000 

12.13.2
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten  

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80 

b) zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

12.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.13.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung (§ 69a Absatz 2 GewO)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000 

12.13.5
Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung (§§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

12.14
Gaststätten

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.14.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 1, § 9 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung- (GastG))
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

12.14.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume (§ 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

12.14.3
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.4
Bearbeitung des Antrags auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.14.6
Bearbeitung des Antrags auf vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.7
Bearbeitung des Antrags auf Verkürzung der Sperrzeit (§ 3 Absatz 6 Gewerberechtsverordnung)

Gebühr: Euro 25 bis 250

12.14.8
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen (§ 4 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

12.14.9
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten  

a) für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80 

b) zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
Gebühr: Euro 15 bis 20 

12.14.10
Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21 Absatz 1 GastG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000 

12.14.11
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis (§ 5 Absatz 1 GastG) oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe (§ 5 Absatz 2 GastG)
Gebühr: Euro 25 bis 1 000 

12.14.12
Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 GastG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.15
Orderlagerscheine

12.16
nicht besetzt

12.17
Buchmacher, Totalisatoren

12.17.1
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr:      Euro 600
für jedes weitere Jahr:                        Euro 400
höchstens Euro 8 200 

12.17.2
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)
Gebühr: Euro 200 

12.17.3
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr:      Euro 200
für jedes weitere Jahr:                        Euro 130
höchstens Euro 2 670 

12.17.4
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 70

12.17.5
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10

12.17.6
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50

12.17.7
Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)

a) für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50

b) für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25

12.17.8
Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr:
Zulassung von bis zu einem Jahr: Euro 450
für jedes weitere Jahr: Euro 300
höchstens Euro 6 150 

12.17.9
Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 2 Absatz 2 RennwettLottG)
Gebühr: Euro 150

12.17.10
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 10 bis 100

12.17.11
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr (§ 1 Absatz 4 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

12.17.12
Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

12.17.13
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.18
Berufsbildungsgesetz

12.18.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz)
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.19
Geldwäschegesetz (GwG)

12.19.1
Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 7 Absatz 3, § 6 Absatz 8 und 9 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.19.2
Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann (§ 7 Absatz 2 GwG)
Gebühr: 50 bis 800

12.19.3
Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes (§ 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.19.4
Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Absatz 4 GwG)
Gebühr: Euro 50 bis 800

12.20
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

 

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

12.20.1
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG  in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 3 500

 

12.20.2
Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

12.20.3
Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung pro Person (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

 

12.20.4
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG  in Verbindung mit §14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

 

12.20.5
Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

 

12.20.6
Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung (§ 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

 

12.20.7
Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person (§ 15 Absatz 3 ProstSchG  in Verbindung mit § 25 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

 

12.20.8
Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 ProstSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

12.20.9
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500

 

12.20.10
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

 

12.20.11
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300

 

12.20.12
Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung (§ 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 150 bis 500

 

12.20.13
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 70 bis 300

 

12.20.14
Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis (§ 22 Satz 2 ProstSchG)
Gebühr: Euro 35 bis 70

 

12.20.15
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

 

12.20.16
Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren, § 25 Absatz 3 ProstSchG)
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

 

12.20.17
Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 20 bis 70

 

12.20.18
Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter im Zeitumfang über 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)
Gebühr: Euro 60 bis 80

 

12.20.19
Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten (abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten)
(§ 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG)

a) Für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

b) Zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
Gebühr: Euro 15 bis 20

 

Tarifstelle 13 bis 13.2.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

13
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

13.1
Reglementierte Berufe

13.1.1
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (FH)/staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“ und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 600

13.1.2
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ nach § 2 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 200 bis 1 700 

13.1.3
Abnahme einer Eignungsprüfung nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 220 bis 3 000 

13.1.4
Festlegung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs nach § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Ingenieurgesetzes erforderlichen Qualifikation
Gebühr: bis Euro 1 500

13.2
Nicht reglementierte Berufe

 

13.2.1
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 4 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs „Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung sowie der Fachrichtung Kommunalverwaltung“, „Fachangestellte oder Fachangestellter für Bürokommunikation im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich“ oder „Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich“ und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 800

 

Tarifstelle 14 bis 14.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

14
Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten

14.1
Versicherungsunternehmen

14.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.1.3
Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50

14.2
Wirtschaftsprüfer

14.3
Energiewirtschaft

14.3.1
Genehmigung des Netzbetriebs

14.3.1.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.1.2
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.2
Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der Entgelte für den Netzzugang

14.3.2.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23 a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.2.2
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23 a Abs. 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.3
Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6, § 21b Absatz 4 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen

14.3.3.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 27, 28 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.2
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.3
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100 000

14.3.3.4
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.5
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 ARegV
Gebühr: Euro 100 bis 100 000

14.3.4
Maßnahmen zur Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens von Betreibern von Energieversorgungsnetzen

14.3.4.1
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.4.2
Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.4.3
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

14.3.4.4
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

14.3.5
Entscheidung über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

14.3.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

14.3.9
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG  

14.3.9.1
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen) 

14.3.9.1.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden. 

14.3.9.1.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer 

14.3.9.1.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Hochspannungsleitungen gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000 

14.3.9.1.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

14.3.9.1.5
Entscheidung über die vorläufige Zulassung gemäß § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer 

14.3.9.1.6
Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht. 

14.3.9.2
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen) 

14.3.9.2.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Einwenderzahl, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden. 

14.3.9.2.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer 

14.3.9.2.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000 

14.3.9.2.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

14.3.9.2.5
Wird ein Antrag auf eine der genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht. 

14.3.9.3
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung), soweit diese nicht in Verfahren nach Tarifstelle 14.3.9.1 oder Tarifstelle 14.3.9.2 in ein laufendes Verfahren integriert oder mit einem solchen verbunden sind 

14.3.9.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 50 000

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden. 

14.3.9.3.2
Entscheidung über die Plangenehmigung gemäß § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 10 000 

14.3.9.3.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung gemäß § 43f EnWG zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen gemäß § 43 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent,
mindestens jedoch Euro 5 000

14.3.10
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.11
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.12
Erteilung von beglaubigten Abschriften in Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

14.3.13
Entscheidung über Anträge nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000

14.3.14
Genehmigung und Untersagung gesonderter Netzentgelte

14.3.14.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)“
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

14.3.14.2
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)“
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

14.3.15
aufgehoben

14.3.16
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Ausnahmegenehmigung nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49)
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

14.3.17
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung (EVPG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.18
Anerkennung als zugelassene Stelle gemäß § 11 EVPG
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.19
Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG gemäß § 3 Nummer 1 EEWärmeG-DG NRW
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.20
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach dem EEWärmeG nach § 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW)
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

14.3.21
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung (EnVKG), wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen nicht erfüllt sind.
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung

Anmerkung zu den Tarifstellen 14.3.17 bis 14.3.21:
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

14.4
Preisrecht

14.4.1
Genehmigung von Fährtarifen
Gebühr: Euro 10 bis 100

14.5
Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG)

14.5.1
Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach §§ 63, 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

14.5.2
Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

14.6
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500

 

Tarifstelle 15 bis 15.4.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

15
Handwerk

15.1
Handwerksordnung - HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074)

15.1.1
a) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung ( § 7a in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750

b) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung ( § 7b in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO )
Gebühr: Euro 50 bis 750

15.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung
a) nach § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

b) nach § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

15.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.5
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist (§ 22 Abs. 4 Satz 1 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 100

15.1.6
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO)
Gebühr: Euro 50 bis 200

15.1.7
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO)
Gebühr: Euro 25 bis 50

15.2
EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV -

15.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV
Gebühr: Euro 50 bis 400

15.3
Schornsteinfegerangelegenheiten

Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 15.3.1 und 15.3.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15.3.1
Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Gebühr: Euro 500

15.3.2
Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 43 Absatz 7 Landesbauordnung (BauO NRW)
Gebühr: Euro 100

15.3.3
Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung (§ 1 Absatz 4 SchfHwG)
Gebühr: Euro 150

15.3.4
Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100

15.3.5
Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100

15.3.6
Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

15.4
Hufbeschlagverordnung

15.4.1
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 75

15.4.2
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75

15.4.3
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr: Euro 40

15.4.4
Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO)
Gebühr: Euro 25

 

Tarifstelle 15a bis 15a.7.1.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

15a
Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten

15a.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren 

15a.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. 

Hinweis:
Auf das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass eigener Gebührenordnungen gemäß § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. 

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht. 

15a.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 

15a.0.2.1
An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent 

15a.0.2.2
An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent 

15a.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15a.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung (BImSchG)

15a.1.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§§ 4, 6),
- Teilgenehmigung (§ 8) oder
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16)
- Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung (§ 16a)
- Störfallrechtliche Genehmigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 23b)
einer Anlage mit Errichtungskosten (E)

a) bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000), mindestens 500

b) bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)

c) über 50 000 000
Gebühr: Euro 151 250+ 0,0025 x (E - 50 000 000)

für die Buchstaben a bis c gilt: mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre

d) Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach Buchstabe a) bis c) erhoben werden.

e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis d für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 1 100

f) Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bzw. § 80a Absatz 1, 2 Verwaltungsgerichtsordnung
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach den Buchstaben a bis e, höchstens jedoch Euro 10 000

Ergänzend gilt:

1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

3. Ist der vorzeitige Beginn zugelassen oder ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig von Gegenstand und Reichweite dieser vorausgegangenen Bescheide – insgesamt 1/10 der Gebühren nach Tarifstelle 15a.1.2 und 15a.1.3 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.

4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.

7. Die Gebühr vermindert sich um 30 v.H. , wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

8. Die Gebühr vermindert sich in dem Umfang, indem sich durch die Einbeziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Verwaltungsaufwand mindert, höchstens jedoch um 30 v. H. Dies gilt nicht für eine bereits nach 15a 1.1. Nr. 7 verminderte Gebühr.

15a.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a)
Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1.

15a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.3,
mindestens
Gebühr: Euro 150

15a.1.5
Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Absatz 1, 2 und 2a und § 23a)
Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1

15a.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Absatz 3)
Gebühr: Euro 150 bis 2 500

15a.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens
Gebühr: Euro 150

15a.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

15a.2.1
Anordnungen (§ 17 BImSchG)

a) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Absatz 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

b) in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Absatz 4 entbehrlich wird
Gebühr: mindestens 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre

d) Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen (§ 17 Absatz 2b), soweit es sich
aa) um eine unbefristete Festlegung handelt
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
bb) um eine befristete Festlegung handelt
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15a.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.2.2.1
Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20 Absatz 1a
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15a.2.3
Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.2.5
Anordnung nach § 24
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

15a.2.7
Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29

a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim LANUV im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29 b
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

15a.2.9
unbesetzt

15a.2.10
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.2.11
Prüfung der nach § 29 angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach 5.3.3.6 TA Luft
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.2.12
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 a Absatz 1 Satz 2 gestattet,
zusätzliche Gebühr: Euro 50 bis 550

15a.2.13
Prüfung vorgelegter Daten (§ 31)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.2.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Absatz 1 Satz 2
Gebühr: Euro 10 bis 100

15a.2.15
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3
Gebühr: Euro 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung

15a.2.16
Maßnahme zur Durchführung des § 52 BImSchG als

a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 (maßgeblich ist die Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung zu Tarifstelle 15a.1.1)

b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Absatz 2 a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12 Absatz 2 b BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

c) Prüfung
- des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder
- einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder von
- Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind
Gebühr: Euro 75 bis 500

d) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 1200

e) Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: Euro 50

f) Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3

g) Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3

h) sonstige Maßnahme
Gebühr: Euro 25 bis 250

Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen.

15a.2.17
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Absatz 2
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro

15a.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

15a.3.1
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung (1. BImSchV)

15a.3.1.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung (2. BImSchV)

15a.3.2.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19) von

a) § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

b) § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

c) §§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

d) §§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

e) §§ 13 oder 16

Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Buchstaben c) oder d) Anwendung.

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

15a.3.2.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 12 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.2a
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) in der jeweils geltenden Fassung (4. BImSchV)
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz
Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1,
mindestens Euro 100

15a.3.3
Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung (5. BImSchV)

Hinweis:
Die Amtshandlungen der Tarifstellen 15a.3.3.6 und 15a.3.3.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.3.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, nach § 1 Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650

15a.3.3.2
Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2
Gebühr: Euro 200 bis 650

15a.3.3.3
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 je Person
Gebühr: Euro 200 bis 650

15a.3.3.4
Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 je Person
Gebühr: Euro 250 bis 700

15a.3.3.5
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 700

15a.3.3.6
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2
je Lehrveranstaltung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1

15a.3.3.7
Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 600

15a.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) (7. BImSchV)

15a.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 25 bis 500

15a.3.6
Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung (10. BImSchV)

15a.3.6.1
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3
Gebühr: Euro 55

15a.3.7
Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung (11. BImSchV)

15a.3.7.1
Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.7.2
Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

15a.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung (12. BImSchV)

15a.3.8.1
Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 150 bis 3 500

15a.3.8.2
(unbesetzt)

15a.3.8.3
(unbesetzt)

15a.3.8.4
Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 1
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.

15a.3.8.5
Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs (§ 7 Absatz 2 und 3)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 oder 15a.1.5 erhoben wird.

15a.3.8.6
Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

15a.3.8.7
Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber (§ 9 Absatz 4 und 5, § 13)
Gebühr: Euro 700 bis 5 000

15a.3.8.8
Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen (§ 11 Absatz 6)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

15a.3.8.9
Feststellung des Domino-Effekts (§ 15 Absatz 1)
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

15a.3.8.10

a) Vor-Ort-Besichtigung (einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) eines Betriebsbereichs (§ 16 Absatz 2 Nummer 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3

b) Soweit dies durch einen Sachverständigen nach § 16 Absatz 4 erfolgt
Gebühr: Euro 200 bis 5 000 

Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.16 Buchstabe g und h werden in diesen Fällen nicht erhoben. Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.3.8.10 einbezogen.

15a.3.8.11
Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

15a.3.8.12
(unbesetzt)

15a.3.8.13
Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 und 2
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.8.14
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs (§ 20 Absatz 1 und 3)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

15a.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023) in der jeweils geltenden Fassung (13. BImSchV)

15a.3.9.1
Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von KWK-Maßnahmen nach § 12
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

15a.3.9.2
Prüfung von Nachweisergebnissen
(§ 4 Absatz 12; § 5 Absatz 8; § 6 Absatz 11; § 8 Absatz 12; § 9 Absatz 4; § 11 Absatz 8; § 20 Absatz 2 und 4; § 21 Absatz 1 bis 4; § 22 Absatz 4; § 23 Absatz 5; § 30 Absatz 2; § 30 Absatz 5)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 19 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 19 Absatz 6
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.9.4
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 20 Absatz 2 und 4)
Gebühr: Euro 100 bis 500

15a.3.9.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 21 Absatz 5)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.9.6
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens (§ 21 Absatz 6)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.9.7
Prüfung von Messergebnissen (§ 22 Absatz 2; § 24 Absatz 1; § 25 Absatz 1 und 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.9.8
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 10 Absatz 3 und § 26 Absatz 1), soweit es sich

a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

15a.3.9.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit (§ 10a Absatz 1 oder Absatz 2)
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

15a.3.10
bleibt unbesetzt

15a.3.11
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021/1044) in der jeweils geltenden Fassung (17. BImSchV)

15a.3.11.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und Dokumentationen (§ 3 Absatz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

15a.3.11.2
Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

15a.3.11.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 15 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 15 Absatz 4
Gebühr: Euro 75 bis 500

 

15a.3.11.4
Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen (§ 16 Absatz 8).
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.11.5
Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200“.

15a.3.11.6
Prüfung des Ergebnisses von Messungen
(§§ 17 oder 19)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.11.7
Prüfung des Jahresberichts nach § 22 Absatz 1 und 2 und Weiterleitung an das Umweltbundesamt
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

15a.3.11.8
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 24), soweit es sich

a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

handelt.

15a.3.12
unbesetzt

15a.3.13
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174) (20. BImSchV)

15a.3.13.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung (§ 11 Absatz 1 der 20. BImSchV)

a) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500

b) bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

15a.3.13.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 von der Forderung wiederkehrender Messungen nach

a) § 8 Absatz 3 Nummer 2
Gebühr: Euro 25 bis 250

b) oder im Sinne von Nr. 5.3.2.1 der TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 7 der 21. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.15
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung (26. BImSchV)

15a.3.15.1
Prüfung einer Anzeige (§ 7)
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.15.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.16
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung (27. BImSchV)

15a.3.16.1
Prüfung einer Anzeige (§ 6)
Gebühr: Euro 25 bis 250

15a.3.16.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung (§ 9 der 27. BImSchV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3

15a.3.16.3
Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.17
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils geltenden Fassung (30. BImSchV)

15a.3.17.1
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.17.2
Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.17.3
Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers (§ 16)
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.3.18
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung (31. BImSchV)

15a.3.18.1
Annahme der verbindlichen Erklärung (Reduzierungsplan nach Anhang IV) durch die zuständige Behörde (§ 5 Absatz 7 der 31. BImSchV)

Gebühr: Euro 50 bis 500 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Euro 100 bis 1 000 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

15a.3.18.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 11 der 31. BImSchV) von

a) § 3 Absatz 2 oder 3 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

b) §§ 3 Absatz 4 oder 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

c) § 3 Absatz 5 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

d) § 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

e) §§ 5 oder 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

f) § 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

g) § 7 Absatz 1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

h) § 7 Absatz 2 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

15a.3.18.3
Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.18.4
Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500

15a.3.19
Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung (32. BImSchV)

15a.3.19.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen (§ 7 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

15a.3.20
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung (35. BImSchV)

15.a.3.20.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 10 bis 100

15.a.3.20.2
Ausgabe einer Plakette nach § 4
Gebühr: Euro 5

15a.3.21
Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001) in der jeweils geltenden Fassung (41. BImSchV)

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.21.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29 b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV (§ 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 19 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren für gleichartige Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.3.21.2
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

15a.3.21.3
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.21.4
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

15a.3.21.5
Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

15a.3.21.6
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 b BImSchG in Verbindung mit § 29 a Absatz 1 Satz 1 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15a.0.1

Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.

15a.3.21.7
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

15a.3.21.8
Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 14
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

15a.3.22
Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils geltenden Fassung (42. BImSchV) 

15a.3.22.1
Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung einschließlich der erforderlichen Nachbereitung (§ 10)
Gebühr: Euro 50 bis 500 

15a.3.22.2
Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb (§ 14)
Gebühr: Euro 50 bis 500 

Die Gebühr ist von dem Betreiber der Anlage zu entrichten. 

15a.3.22.3
Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers (§ 15)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

15a.4
Amtshandlungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung (LImschG)

15a.4.1
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2)
Gebühr: Euro 10 bis 100

15a.4.2
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Absatz 2)
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

15a.4.3
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Absatz 4 LImschG)
Gebühr: Euro 25 bis 200

15a.4.4
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1
Gebühr: Euro 10 bis 100

Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 wird nicht erhoben.

15a.5
Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung (TEHG)

15a.5.1
Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Absatz 4
Gebühr: Euro 50 bis 500

15a.6
Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (EEG) in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) (EEG 2017) 

15a.6.1
Prüfung des Messberichtes (§ 27 Absatz 5 EEG)
Gebühr: Euro 100 bis 200 

15a.6.2
Prüfung des Messberichtes (§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG)
Gebühr: Euro 100 bis 200

15a.7
Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung

15a.7.1
Entscheidung über die Zulassung einer Stelle nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.1.1, 15a.3.1.5, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2, 15a.3.17.1, 15a.3.18.3 oder 15.a.7.1 können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

15a.7.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei zugelassenen Stellen nach Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft
Gebühr: Euro 100 bis 8 000

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.7.1.2
Zweitausstellung eines Zulassungsbescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 TA Luft)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden

 

Tarifstelle 15b bis 15k.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

Amtshandlungen aufgrund verschiedener Fachgesetze

15b
Natur- und Artenschutz

15b.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

15b.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

15b.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 15b außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

15b.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

15b.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

15b.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

15b.1
Amtshandlungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 061 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2017/160 (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/870 (ABl. L 142 vom 6.6.2015, S. 3) geändert worden ist, und der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung (BArtSchV)

15b.1.1
Erteilung einer
a) Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr/Wiederausfuhr (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
b) Vermarktungsbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
c) Transportbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
d) Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen (Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)
Gebühr: Euro 10 bis 1 500 je Bescheinigung

15b.1.2
Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, §§ 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

15b.2
Amtshandlungen nach
der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) und
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 3)

15b.2.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung (Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.2.2
Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 15b.2.1 erteilten Genehmigung (Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.2.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses (Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.2.4
Maßnahmen zur Überwachung
a) der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
b) der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilten Genehmigungen (Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014),
c) der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer (Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014) und für kommerzielle Bestände (Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014).
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3
Amtshandlungen nach
dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung (BNatSchG), der BArtSchV und
des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), in der jeweils geltenden Fassung (LNatSchG NRW)

15b.3.1
Eingriffe in Natur und Landschaft

15b.3.1.1
Entscheidung über die
a) Genehmigung eines Eingriffs (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

b) Ablehnung (§ 17 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.2
Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.1.3
Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige (§ 17 Absatz 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2
Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege

15b.3.2.1
Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen (§ 39 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.2.2
Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur und Tiere auszubringen (§ 40 Absatz 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.2.3
Entscheidung über eine
a) Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos (§ 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) Maßnahme zur Überwachung des Zoos (§ 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

c) Anordnung (§ 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.2.4
Entscheidung über eine
a) Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Tiergehegen (§ 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und 4 BNatSchG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

c) Anordnung (§ 43 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3
Besonderer Artenschutz

15b.3.3.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten und von den Besitz- und Vermarktungsverboten (§ 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird (beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts, Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung), kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

15b.3.3.2
Prüfung der Besitzberechtigung (§ 46 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.3
Beschlagnahme und Einziehung (§ 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme
a) für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken (§ 2 Absatz 1 und 2 BArtSchV)
b) für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 4 Absatz 3 BArtSchV)
c) von der Buchführungspflicht (§ 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV)
d) für zoologische Einrichtungen (§ 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV)
e) von der Kennzeichnungspflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14 BArtSchV)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung

15b.3.4
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen

15b.3.4.1
Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz (§ 30 Absatz 3 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.2
Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten (§ 34 Absatz 6 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.3.4.3
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot (§ 61 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.4
Entscheidung über eine Befreiung (§ 67 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.5
Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen (Durchführung von Maßnahmen ohne Ausnahme/Befreiung) (§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3,
jedoch mindestens Euro 30 und höchstens Euro 5 000

15b.3.4.6
Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 4 Absätze 1 und 2 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.7
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines Landschaftsplans (§ 23 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.8
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen (§§ 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22 BNatSchG)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.9
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen (§ 60 Absatz 1 LNatSchG NRW)
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

15b.3.4.10
Ausgabe eines Kennzeichens (§ 62 Absatz 1 LNatSchG NRW)
a) für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber)
Gebühr: Euro 10

b) für den jährlich zu erneuernden Aufkleber
Gebühr: Euro 5

Anmerkung:
Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.

15b.3.4.11
Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (§ 74 LNatSchG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15b.4
Amtshandlungen nach der Ökokonto VO vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung

15b.4.1
Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere (§ 2 Absatz 1 ÖkokontoVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3.

Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

15b.4.2
Anerkennungsverfahren (§ 3 Ökokonto VO)
Gebühr: Euro 25 bis 5 000

15b.4.3
Abnahme und Prüfung (§ 4 Ökokonto VO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15b.0.1 bis 15b.0.3

15c
Vollzug des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung

15c.1
Gebühren

15c.1.1
Gebührenfreiheit
Auskünfte, die Herausgabe von Duplikaten und die Einsichtnahme vor Ort sind einschließlich der Vorbereitungsmaßnahmen gebührenfrei.

15.c.1.2
Ausnahmeregelung für Gemeinden und Gemeindeverbände

15c.1.2.1
Gebühren für die Erteilung von Auskünften aus dem Altlastenkataster nach dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung

Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten gemäß § 8 LBodSchG oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen gemäß § 5 LBodSchG, wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für Recherchen, für die Herstellung von Duplikaten, für die Zusammenstellung von Unterlagen und für die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten, insgesamt höchstens Euro 500.

15c.1.2.2
Gebührenerhebung in sonstigen Fällen

Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.

Ergänzende Regelung zu der Tarifstelle 15c.1:
Vorkehrungen nach § 2 UIG NRW und § 7 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei. Ebenso die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 10 UIG.
Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen abzusehen.
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

15c.2
Auslagen

15c.2.1
Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten

- je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,10

- je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen: Euro 0,15

- Reproduktion von verfilmten Akten je Seite: Euro 0,25

15c.2.2
Herstellung weniger Duplikate nach Nummer 15c.2.1 im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen nach Nummern 15c.1.1
kostenfrei

15c.2.3
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
in voller Höhe

15c.2.4
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
in voller Höhe

15c.2.5
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
in voller Höhe

15c.2.6
Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form
kostenfrei

15d
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 

15d.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen. 

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. 

Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht. 

15d.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent. 

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 

15d.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. 

15d.1
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik 

§ 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann. 

15d.1.1
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 15d.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3 

15d.1.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3 

15d.2
Chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen 

15d.2.1
Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 8.2.5, 28.1.1.32 und 28.2.3.10 

15d.2.1.1
Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten 

15d.2.1.1.1
Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17 

15d.2.1.1.2
Ammonium-Stickstoff (fotometrisch nach Destillation)
Gebühr: Euro 29 

15d.2.1.1.3
Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalytik
Gebühr: Euro 9 

15d.2.1.1.4
Anionen und Kationen, die mittels Laborautomaten bestimmt werden:
Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat
Gebühr: Euro 11 

15d.2.1.1.5
Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden:
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat
Gebühr: Euro 26 

15d.2.1.1.6
AOX (DIN 38407-14)
Gebühr: Euro 34 

15d.2.1.1.7
AOX (DIN 38407-22)
Gebühr: Euro 64 

15d.2.1.1.8
Biochemischer Sauerstoff (BSB5)
Gebühr: Euro 71 

15d.2.1.1.9
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung)
Gebühr: Euro 51 

15d.2.1.1.10
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
Gebühr: Euro 34 

15d.2.1.1.11
Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9 

15d.2.1.1.12
Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11 

15d.2.1.1.13
Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38 

15d.2.1.1.14
Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64 

15d.2.1.1.15
Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64 

15d.2.1.1.16
Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6 

15d.2.1.1.17
Elemente (AAS) (mit Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 26 

15d.2.1.1.18
Elemente (AAS) (ohne Aufschluss); pro Element
Gebühr: Euro 17 

15d.2.1.1.19
Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 34 

15d.2.1.1.20
Elemente ICP-MS (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 21 

15d.2.1.1.21
Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 21 

15d.2.1.1.22
Elemente ICP-OES (ohne Aufschluss)
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.23
Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.24
Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86 

15d.2.1.1.25
Kationen, die mittels Ionenchromatografie ermittelt werden
Gebühr: Euro 24 

15d.2.1.1.26
Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC)
Gebühr: Euro 21 

15d.2.1.1.27
Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser
Gebühr: Euro 17 

15d.2.1.1.28
Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.1.29
Nitrit-Stickstoff (NO2-N), fotometrisch
Gebühr: Euro 11 

15d.2.1.1.30
Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71 

15d.2.1.1.31
Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) fotometrisch
Gebühr: Euro 35 

15d.2.1.1.32
Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.33
Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P)
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.34
Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) mit Laborautomaten
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.35
pH-Wert
Gebühr: Euro 6 

15d.2.1.1.36
Quecksilber (AFS)
Gebühr: Euro 18 

15d.2.1.1.37
Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 21 

15d.2.1.1.38
Redoxspannung
Gebühr: Euro 6 

15d.2.1.1.39
Sauerstoff (O2)
Gebühr: Euro 6 

15d.2.1.1.40
Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14 

15d.2.1.1.41
Silber (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29 

15d.2.1.1.42
Siliziumdioxid (SiO2)
Gebühr: Euro 9 

15d.2.1.1.43
Spektraler Absorptionskoeffizient (SAK, 254 nm)
Gebühr: Euro 9 

15d.2.1.1.44
Stickstoff, gesamt (TNb)
Gebühr: Euro 17 

15d.2.1.1.45
Sulfid (S2-), leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64 

15d.2.1.1.46
Sulfit
Gebühr: Euro 26 

15d.2.1.1.47
Tenside, anionische (MBAS)
Gebühr: Euro 86 

15d.2.1.1.48
Titan (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29 

15d.2.1.1.49
Trockenrückstand – gesamt
Gebühr: Euro 8 

15d.2.1.1.50
Trübung
Gebühr: Euro 13 

15d.2.1.1.51
Zinn und Antimon (Sonderaufschluss)
Gebühr: Euro 29 

15d.2.1.2
Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten 

15d.2.1.2.1
Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81 

15d.2.1.2.2
Alkylphenole
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.3
Aniline
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.2.4
Arzneimittel
Gebühr: Euro 160 

15d.2.1.2.5
Benzotriazole
Gebühr: Euro 77 

15d.2.1.2.6
Chlorpestizide GC-MS (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120 

15d.2.1.2.7
Chlorphenole
Gebühr: Euro 137 

15d.2.1.2.8
DMS (N, N-Dimethylsulfamid), DMSA (Dimethylphenylsulfamid), DMST (Dimethyltolylsulfamid)
Gebühr: Euro 86 

15d.2.1.2.9
Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94 

15d.2.1.2.10
GC-MS-Screening
Gebühr: Euro 171 

15d.2.1.2.11
Glyphosat/AMPA
Gebühr: Euro 115 

15d.2.1.2.12
Komplexbildner 8 zum Beispiel NTA, EDTA)
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.13
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81

15d.2.1.2.14
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (ECD-FID) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 77 

15d.2.1.2.15
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 86 

15d.2.1.2.16
Moschusduftstoffe (Moschus-Xylol)
Gebühr: Euro 77 

15d.2.1.2.17
Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.18
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171 

15d.2.1.2.19
Ölherkunft: GC-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112 

15d.2.1.2.20
Ölherkunft: Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146 

15d.2.1.2.21
Östrogene
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.22
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit GC)
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.2.23
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit HPLC)
Gebühr: Euro 162 

15d.2.1.2.24
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.2.25
PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486 

15d.2.1.2.26
PCDD/F
Gebühr: Euro 486 

15d.2.1.2.27
PCDD/F (C.25), PCB und dl-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654 

15d.2.1.2.28
PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 150 

15d.2.1.2.29
Phthalate
Gebühr: Euro 192 

15d.2.1.2.30
Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester (Flüssig-Flüssig-Extraktion)
Gebühr: Euro 171 

15d.2.1.2.31
Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester (Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 107 

15d.2.1.2.32
Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch
Gebühr: Euro 160 

15d.2.1.2.33
Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115 

15d.2.1.2.34
Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111 

15d.2.1.2.35
Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85 

15d.2.1.2.36
TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.3
Ökotoxikologische Untersuchungen 

15d.2.1.3.1
Fischeitest
Gebühr: Euro 321 

15d.2.1.3.2
Leuchtbakterientest
Gebühr: Euro 68 

15d.2.1.3.3
umu-Test
Gebühr: Euro 308 

15d.2.1.3.4
Daphnientest
Gebühr: Euro 321 

15d.2.1.3.5
Wasserlinsentest (Lemna-Test)
Gebühr: Euro 428 

15d.2.1.3.6
Algentest (Zellvermehrungshemmtest)
Gebühr: Euro 299 

15d.2.1.4
Feststoff- und Produktuntersuchungen 

15d.2.1.4.1
Probenvorbereitung 

15d.2.1.4.1.1
Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68 

15d.2.1.4.1.2
Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.1.3
Homogenisieren
Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.4
Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.1.5
Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.1.6
Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68

15d.2.1.4.1.7
Siebung (je Fraktion)
Gebühr: Euro 73

15d.2.1.4.1.8
Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.2
Erstellung wässriger Extrakte

15d.2.1.4.2.1
Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.2
Calcium-Acetat-Laktat-(CAL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.3
Doppellaktat (DL)-Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.4
Eluat nach DIN 38414-S4
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.5
Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.2.6
Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

15d.2.1.4.3
Feststoffuntersuchungen

15d.2.1.4.3.1
AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.4.3.2
Asbestbestimmung (qualitativ) in Zementprodukten (lichtmikroskopisch)
Gebühr: Euro 65

15d.2.1.4.3.3
Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75

15d.2.1.4.3.4
Chlorpestizide (GC-MS) (inklusive HCH, Drine, DDX, Tetra- bis Hexachlorbenzole)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.5
Elemente AAS inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 48

15d.2.1.4.3.6
Elemente AAS inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben (pro Element)
Gebühr: Euro 30

15d.2.1.4.3.7
Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60

15d.2.1.4.3.8
Elemente ICP-MS (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 90

15d.2.1.4.3.9
Elemente ICP-OES (mit Standardaufschluss)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.10
Elemente ICP-OES inklusive HD-MW beziehungsweise HF-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60

15d.2.1.4.3.11
Elemente ICP-OES inklusive MW-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54

15d.2.1.4.3.12
Elemente in Kalk und mineralischem Material, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81

15d.2.1.4.3.13
Elemente in Öl mittels Röntgenfluoreszensanalytik
Gebühr: Euro 26

15d.2.1.4.3.14
Elemente in Pflanzen, Röntgenfluoreszensanalytik; inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 64

15d.2.1.4.3.15
Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.4.3.16
Glühverlust
Gebühr: Euro 13

15d.2.1.4.3.17
Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51

15d.2.1.4.3.18
Kohlenstoff, gesamt (TC)
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.19
Kohlenstoff, carbonatisch (TIC)
Gebühr: Euro 27

15d.2.1.4.3.20
Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.21
Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC)
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.22
KW-Index (Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 98

15d.2.1.4.3.23
LHKW (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe)-BTEX (Benzol, Toluol, Xylol) (GC-MS) (unter anderem auch Mono- bis Tri-Chlorbenzole)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.24
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.4.3.25
PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
Gebühr: Euro 124

15d.2.1.4.3.26
PBDE (Polybromierte Diphenylether)
Gebühr: Euro 428

15d.2.1.4.3.27
PCB (Polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.28
PCB und dl-PCB (konventionelle und koplanare polychlorierte Biphenyle)
Gebühr: Euro 486

15d.2.1.4.3.29
PCDD/F
Gebühr: Euro 486

15d.2.1.4.3.30
PCDD/F (E.42), PCB und dl-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654

15d.2.1.4.3.31
PFC (Perfluorierte Verbindungen)
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.4.3.32
Phosphor, gesamt; mittels ICP-OES
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.33
Phthalate
Gebühr: Euro 192

15d.2.1.4.3.34
pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.35
pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.4.3.36
Quecksilber (FIMS)
Gebühr: Euro 86

15d.2.1.4.3.37
Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.38
Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36

15d.2.1.4.3.39
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15

15d.2.1.4.3.40
TCBT (Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec)
Gebühr: Euro 120

15d.2.1.4.3.41
Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200

15d.2.1.4.3.42
Wassergehalt/Trockenrückstand (Trockensubstanz)
Gebühr: Euro 8

15d.2.1.5
Limnologische Untersuchungen

15d.2.1.5.1
Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410 (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 167

15d.2.1.5.2
Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (EG-Wasserrahmenrichtlinie) (Methode PERLODES) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 377

15d.2.1.5.3
Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 175

15d.2.1.5.4
Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 163

15d.2.1.5.5
Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 308

15d.2.1.5.6
Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode FibS) inklusive Probenahme:
a) Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 614
a) Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 400

15d.2.1.5.7
Limnologische Probenahme in Seen (Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen):
a) Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 133
b) Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen, pro Stelle (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 271

15d.2.1.5.8
Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern, pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 133

15d.2.1.5.9
Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens (Methoden PhytoSee beziehungsweise PhytoFluss), pro Probe (ohne Probenahme)
Gebühr: Euro 428

15d.2.1.5.10
Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PhytoSee), nur Auswertung und Bewertung, pro See Gebühr: Euro 167

15d.2.1.5.11
Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie (Methode PHYLIB) inklusive Probenahme, pro Transsekt beziehungsweise Stell (Anfahrt je nach Aufwand)
Gebühr: Euro 188

15d.2.1.5.12
Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38412
Gebühr: Euro 43

15d.2.1.6
Probenahme

15d.2.1.6.1
Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128

15d.2.1.6.2
Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171

15d.2.1.6.3
Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107

15d.2.1.6.4
Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855

15d.2.1.6.5
Entnahme einer Feststoffprobe (Abfall, Boden)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.6.6
Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.6.7
Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15d.0.1 bis 15d.0.3

15d.2.1.7
Sonstige Untersuchungen

15d.2.1.7.1
Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr: Euro 23

15d.2.2
Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 15d.0.1

15e
Medienübergreifende Überwachung

15e.1
Überwachung von Anlagen
Überwachung von Anlagen nach den Gebührentatbeständen 15a.2.16 Buchstabe f und g, 15a.3.8.10 Buchstabe a, 28.1.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 28.2.1.22 und 28.2.2.6, soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen geltend gemacht wird.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 15a.0.1 bis 15a.0.3 oder 28.0.1 bis 28.0.3

15f
Raumordnungsverfahren

Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 43 der LandesplanungsgesetzDVO (LPlG DVO) vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung.

15f.1
Gebührentarif für Projekte, die räumlich nur einen Regierungsbezirk berühren (ausgenommen Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung):

Herstellungskosten/Gebühr

<10 Mio. Euro>Gebühr: Euro 15.000

>10 Mio. Euro
<50 Mio. Euro>Gebühr: Euro 30.000

>50 Mio. Euro
<250 Mio. Euro>Gebühr: Euro 40.000

>250 Mio. Euro
<750 Mio. Euro>Gebühr: Euro 50.000

>759 Mio. Euro
<1,5 Mrd. Euro>Gebühr: Euro 60.000

>1,5 Mrd. Euro
Gebühr: Euro 70.000

15f.2
Gebührentarif für Projekte, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 Landesplanungsgesetz berühren (ausgenommen Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung):

Die Grundgebühr berechnet sich gemäß Nr. 15f.1.

Für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Projekt berührt wird fällt folgende zusätzliche Gebühr an:

Investitionsrahmen/Gebühr

<10 Mio. Euro>Gebühr: Euro 15.000

>10 Mio. Euro
<50 Mio. Euro>Gebühr: Euro 30.000

>50 Mio. Euro
Gebühr: Euro 40.000

15f.3
Gebührentarife für Hoch- und Höchstspannungsleitungen mit 110 kV oder mehr Nennspannung:
Gebühr: Euro 20 000 je angefangenen Kilometer. Dabei ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich.

Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1, 15f.2 und 15f.3:

Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses (Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet.

15.g
Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten

15g.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten
Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung
je angefangene Viertelstunde

a) Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 21

b) Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst  oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 17,50

c) Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 15

d) Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals einfacher Dienst  oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 11

Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

15g.2
Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer

a) gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000

15g.3
Kontaminations- und Ortsdosisleistungsmessungen
a) Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
b) Ortsdosisleistungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500

15h
Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung (UVPG)

15h.1
Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers
(§ 65 Absatz 1 UVPG) nach Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2 500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

15h.2
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 1 UVPG)
Gebühr: Euro 250 bis 1/3 der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung

15h.3
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers (§ 65 Absatz 2 UVPG) gem. Nr. 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: Euro 0,3 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch 500 Euro

15h.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage (§ 65 Absatz 2 UVPG)
Gebühr: Gebührensatz 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung, mindestens aber Euro 100

15h.5
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5 UVPG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15h.6
Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird (§ 15 UVPG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15i
Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung

15i.1
Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15i.2
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.

15j
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung (RohrFLtgV)

15j.1
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a
Gebühr: 0,1 % der Baukosten, mindestens jedoch Euro 500

15j.2
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

15k
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168) in der jeweils geltenden Fassung

15k.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Gebühr: Euro 80

 

Tarifstelle 16 (Teil I) von 16 bis 16.4.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16
Landwirtschaftliche Angelegenheiten

16.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

16.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

16.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember. und 31. Dezember. (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

16.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

16.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

16.1

Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten (SaatgutV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung

16.1.1
Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§§ 3,4 und 5 SaatgutV)

16.1.1.1
Anmeldung per Datenträger, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 87

16.1.1.2
Anmeldung per Papier, je Vermehrungsvorhaben
Gebühr: Euro 99

16.1.1.3
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

16.1.1.4
Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu den Tarifstellen 16.1.1.1 und 16.1.1.2

16.1.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung (§§ 7, 8 und 9 SaatgutV)

16.1.2.1
Getreide und Mais, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,40

16.1.2.2
Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,90

16.1.2.3
Ölfrüchte und Faserpflanzen, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4
Hackfrüchte außer Kartoffeln

16.1.2.4.1
Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4.2
Samenträger im Überwinterungsanbau, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.4.3
Sommerstecklinge, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung
Gebühr: Euro 3,30

16.1.2.5
Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatgutV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 16.1.2.1 bis 16.1.2.4, mindestens jedoch Euro 56

16.1.2.6
Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatgutV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird
Gebühr: Euro 123

16.1.3
Entscheidungen über Anträge

16.1.3.1
Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer Anerkennungsstellen (§ 3 Absatz 2 SaatgutV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 12,50

16.1.3.2
Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG, je Partie
Gebühr: Euro 12

16.1.3.3
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen (§ 37 SaatgutV), je Partie
Gebühr: Euro 13

16.1.3.4
Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatgutV)
Gebühr: Euro 12

16.1.3.5
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatgutV)
Gebühr: Euro 15

16.1.4
Schulungen der Anerkennungsstelle

16.1.4.1
Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatgutV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen

16.1.4.1.1
Erstschulung, je Probenehmer bzw. Feldbestandsprüfer
Gebühr: Euro 280

16.1.4.1.2
Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers bzw. Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150

16.1.5
Proben, Probenahme, Partien, Verschlussmaterial

16.1.5.1
Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatgutV) einschl. Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.2
Anerkennung von NOB-Partien

16.1.5.2.1
Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b SaatgutV), je Bescheid
Gebühr: Euro 15

16.1.5.2.2
Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht, je Bericht
Gebühr: Euro 13

16.1.5.3
Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatgutV), je Partie
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.4
Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden, je Bescheid
Gebühr: Euro 9,30

16.1.5.5
Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.1.5.6
Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle

16.1.6
Sonstige Gebühren

16.1.6.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatgutV)
Gebühr: Euro 49,50

16.1.6.2
Zulassung von Handelssaatgut (§§ 22 bis 25 SaatgutV)
Gebühr: Euro 9,30

16.1.6.3
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatgutV)
Gebühr: Euro 25

16.1.6.4
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,30

16.1.6.5
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatgutV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28 SaatgutV)
Gebühr: Euro 38 bis 123

16.1.6.6
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatgutV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

16.1.6.7
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.1.6.8
Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien (§ 16 Absatz 1 SaatgutV), je Prüfung
Gebühr: Euro 19

16.1.7
Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei

16.1.7.1
einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60

16.1.7.2
zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50

16.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat – zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50

16.1.8
nicht besetzt

16.1.9
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V)

16.1.9.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III

16.1.9.1.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 25

16.1.9.1.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 38

16.1.9.1.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 47,50

16.1.9.2
Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I - III>

16.1.9.2.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 25

16.1.9.2.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 38

16.1.9.2.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 47,50

16.1.9.2.4
Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 21 bis 159,50

16.1.9.3
Prüfung der Keimfähigkeit

16.1.9.3.1
Standardmethoden

16.1.9.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge

a) Gruppe I
Gebühr: Euro 22

b) Gruppe II
Gebühr: Euro 23

c) Gruppe III
Gebühr: Euro 24

16.1.9.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 38

16.1.9.3.1.3
Laborbeizung
Gebühr: Euro 7

16.1.9.3.2
Biochemische Methode

16.1.9.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 25

16.1.9.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II u. III
Gebühr: Euro 44

16.1.9.3.2.3
TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 13

16.1.9.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen

16.1.9.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 20,50

16.1.9.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 32,50

16.1.9.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 53

16.1.9.4.4
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 74

16.1.9.4.5
Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 56

16.1.9.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 und 2, 13 und 16 Saatgut V)

16.1.9.5.1
Prüfung der Triebkraft

16.1.9.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr: Euro 38

16.1.9.5.1.2
Tetrazoliumverfahren
Gebühr: Euro 44

16.1.9.5.2
Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 38

16.1.9.5.3
Echtheitsbestimmung

16.1.9.5.3.1
Klimaraum, Gewächshaus
Gebühr: Euro 87,50

16.1.9.5.3.2
mikroskopisch
Gebühr: Euro 40,50

16.1.9.5.3.3
Fluoreszenz Methoden
Gebühr: Euro 27

16.1.9.5.3.4
Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 19,50

16.1.9.5.3.5
Mantelsaat
Gebühr: Euro 15

16.1.9.5.3.6
Bitterstoff (Lupinen)
Gebühr: Euro 35,50

16.1.9.5.4
Prüfung des Gesundheitszustands

16.1.9.5.4.1
makroskopisch
Gebühr: Euro 34,50

16.1.9.5.4.2
mikroskopisch
Gebühr: Euro 63,50

16.1.9.5.5
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes

16.1.9.5.5.1
ohne Vertrocknung
Gebühr: Euro 20,50

16.1.9.5.5.2
mit Vertrocknung
Gebühr: Euro 31

16.1.9.5.6
Massebestimmung

16.1.9.5.6.1
Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 15

16.1.9.5.6.2
Hektolitermasse
Gebühr: Euro 19,50

16.1.9.5.7
Bestimmung der Sortierung

16.1.9.5.7.1
Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 13

16.1.9.5.7.2
Fraktionierte Sortierung (Kalibrierung)
Gebühr: Euro 28

16.1.9.5.8
Maschinelle Vorreinigung von Rohware
Gebühr: Euro 64

16.1.9.5.9
Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel
Gebühr: Euro 16

16.1.9.5.10
Auswuchsbestimmung bei Getreide
Gebühr: Euro 23

16.1.9.6
Saatgutmischungen

16.1.9.6.1
Mischung = Getreidekorn

16.1.9.6.1.1
Reinheit Mischung grob (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 45

16.1.9.6.1.1.1
jede weitere Art
Gebühr: Euro 19,50

16.1.9.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen

16.1.9.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 45

16.1.9.6.2.1.1
je Art in der Mischung

a) Gruppe I
Gebühr: Euro 22

b) Gruppe II
Gebühr: Euro 22,50

c) Gruppe III
Gebühr: Euro 23,50

16.1.9.6.3
Mischung < Getreidekorn

16.1.9.6.3.1
Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 45

16.1.9.6.3.1.1
je Art der Mischung (nach Aufwand)
Gebühr: Euro 16 bis 159

16.2
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung

16.2.1
Antragsannahme

16.2.1.1
Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 Pflanzkartoffelverordnung( PflKartV))
Gebühr: Euro 87

16.2.1.2
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50% der Anmeldegebühr

16.2.1.3
Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV)
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 16.2.1.1

16.2.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV)

16.2.2.1
Feldbestandsprüfung, je angefangene 0,25 ha und je Besichtigung (§ 9 PflKartV)
Gebühr: Euro 3,30

16.2.2.2
Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 16.2.2.1, mindestens jedoch Euro 56

16.2.2.3
Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV), je Feldbestand
Gebühr: Euro 123

16.2.3
Beschaffenheitsprüfung gemäß § 13 PflKartV

16.2.3.1
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV), je Probe
Gebühr: Euro 87

16.2.3.2
nicht besetzt

16.2.3.3
Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV)

16.2.3.3.1
Auf zwei bakterielle Erreger (bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel), je Probe
Gebühr: Euro 310

16.2.3.4
Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§ 18 PflKartV), je Partie
Gebühr: Euro 72

16.2.3.5
Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV)
Gebühr: Euro 9,70

16.2.4
Sonstige Gebühren

16.2.4.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV)
Gebühr: Euro 49,50

16.2.4.2
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,70

16.2.4.3
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

16.2.4.4
Abgabe/Annahme von Vermehrungsvorhaben an eine andere Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV), je Vorhaben
Gebühr: Euro 12,50

16.2.4.5
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

16.3.1 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.3.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Saatgutverkehrsgesetz und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.3.1, Anlasskontrollen nach 16.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.4
Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung (SaatV)

16.4.1
Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3

16.4.2
Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je Person pro Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.1, Auslagen werden gesondert berechnet.

16.4.3
Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16.0.1 bis 16.0.3

16.4.4
Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung (Kontrollprobe) (§ 12 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: je Probe Euro 2,80 (für die statistische Auswertung der Kontrollproben) zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 16.4.3

 

Tarifstelle 16 (Teil II) von 16.7 bis 16.7.5.5
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16.7
Pflanzenschutz
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012 - BGBl. I S. 148)

16.7.1
Pflanzenbeschau

16.7.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten

16.7.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte- und/oder Untersuchungszeit)
Gebühr: Euro 25

16.7.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

16.7.1.1.2.1
an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1

16.7.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1

16.7.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 50

16.7.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

16.7.1.2.1
Registrierung
a) inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 124

b) für einzelne Importe
Gebühr: Euro 50

16.7.1.2.2
nicht besetzt

16.7.1.2.3
nicht besetzt

16.7.1.2.4
nicht besetzt

16.7.1.2.5
nicht besetzt

16.7.1.2.6
Kontrollen in registrierten Betrieben

16.7.1.2.6.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000 (Pflanzenbestände, Warenbücher)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.2.6.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.2.7
Anerkennung von Anbaumaterial

16.7.1.2.7.1
Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3

16.7.1.2.7.2
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 50

16.7.1.2.7.3
Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 50

16.7.1.3
Dritthandel (Import/Export)

16.7.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

16.7.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.1.2
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.1.2.1
Vorausfuhrzeugnis
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.1.2.2
Beglaubigungen von Originaldokumenten
Gebühr: Euro 20

16.7.1.3.1.3
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.1.4
Duplikate
Gebühr: Euro 4,50

16.7.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 3. April 2000
Gebühr: Euro 31

16.7.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.3.5
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.3.5.1
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 25

16.7.1.3.6
nicht besetzt

16.7.1.3.7
Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (Abl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4)
Gebühr: Euro 64 bis 129

16.7.1.3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3

16.7.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

16.7.1.4.1
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 13

16.7.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13 bis 25

16.7.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

16.7.1.4.2.1
Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von
Erdbeeren und Gemüse

bis zu 10 000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1 000 Stück
Gebühr: Euro 1,05

Höchstbetrag Euro 247,50

16.7.1.4.2.2
Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut)je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,65

16.7.1.4.2.3
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen
(ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung

bis zu 200 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 0,24

16.7.1.4.2.4
Samen, Gewebekulturen je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 0,27

16.7.1.4.2.5
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung

bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,27

16.7.1.4.2.6
Schnittblumen je Sendung

bis zu 20 000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1 000
Gebühr: Euro 0,22

16.7.1.4.2.7
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 2,61

16.7.1.4.2.8
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 28

pro weitere 100
Gebühr: Euro 2,61

16.7.1.4.2.9
Blätter von Pflanzen (z.B. Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung

bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 10 kg
Gebühr: Euro 2,61

16.7.1.4.2.10
Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung

bis zu 25 000kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 1,05

16.7.1.4.2.11
Kartoffelknollen je Partie

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 80

pro weitere 25 000 kg
Gebühr: Euro 80

16.7.1.4.2.12
Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung

bis 100 m3 Volumen
Gebühr: Euro 28

pro weiteren m3
Gebühr: Euro 0,27

16.7.1.4.2.13
Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 1,24

16.7.1.4.2.14
Getreidekörnern je Sendung

bis zu 25 000 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

pro weitere 1 000 kg
Gebühr: Euro 1,09

16.7.1.4.2.15
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung
Gebühr: Euro 28

16.7.2
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln

16.7.2.1
Mittel für den Ackerbau

16.7.2.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 745 bis 4 770

16.7.2.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 7 490

16.7.2.1.3
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.1.4
Rodentizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4

16.7.2.1.5
Repellents
Gebühr: Euro 952 bis 2 170

16.7.2.1.6
Herbizide
Gebühr: Euro 994 bis 2 720

16.7.2.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 497 bis 5 690

16.7.2.1.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 310 bis 1 240

16.7.2.2
Mittel für den Gemüsebau

16.7.2.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 900 bis 3 420

16.7.2.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 4 090

16.7.2.2.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 300 bis 4 090

16.7.2.2.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 1 300 bis 4 090

16.7.2.2.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7

16.7.2.2.7
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 690 bis 4 450

16.7.2.2.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 370 bis 1 800

16.7.2.3
Mittel für den Obstbau

16.7.2.3.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 490 bis 4 830

16.7.2.3.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 4 090

16.7.2.3.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 430 bis 2 720

16.7.2.3.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.3.5
Herbizide
Gebühr: Euro 940 bis 2 720

16.7.2.3.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 140 bis 5 200

16.7.2.3.6a
zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 140 bis 1 550

16.7.2.3.7
Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 690 bis 3 420

16.7.2.3.8
Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1 430 bis 2 720

16.7.2.4
Mittel für den Zierpflanzenbau

16.7.2.4.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 030 bis 2 360

16.7.2.4.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 120 bis 4 090

16.7.2.4.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 3 420

16.7.2.4.4
Nematizide
Gebühr: Euro Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2

16.7.2.4.5
Herbizide
Gebühr: Euro 830 bis 2 360

16.7.2.4.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 550 bis 2 250

16.7.2.4.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 1 060 bis 4 090

16.7.2.5
Mittel für das Grünland

16.7.2.5.1
Insektizide
Gebühr: Euro 1 430 bis 6 190

16.7.2.5.2
Herbizide
Gebühr: Euro 700 bis 2 720

16.7.2.5.3
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 700 bis 1 240

16.7.2.6
Mittel für Sonderkulturen

16.7.2.6.1
in Tabak
Gebühr: Euro 550 bis 4 090

16.7.2.6.2
in Hopfen
Gebühr: Euro 640 bis 4 950

16.7.2.6.3
in Champignons
Gebühr: Euro 1 610 bis 3 420

16.7.2.7
Mittel für den Vorratsschutz

16.7.2.7.1
Fungizide
Gebühr: Euro 940 bis 2 720

16.7.2.7.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 100 bis 5 440

16.7.2.7.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 730 bis 3 590

16.7.2.7.4
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 990 bis 1 370

16.7.2.8
Mittel für den Forst

16.7.2.8.1
Fungizide
Gebühr: Euro 830 bis 2 720

16.7.2.8.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 690 bis 5 440

16.7.2.8.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 2 070 bis 6 810

16.7.2.8.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 490 bis 9 530

16.7.2.8.5
Herbizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 3 590

16.7.2.8.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 2 480 bis 6 810

16.7.2.8.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 690 bis 3 590

16.7.2.8.8
Akarizide
Gebühr: Euro 2 670 bis 3 960

16.7.2.9
Allgemeine Einsätze

16.7.2.9.1
Insektizide
Gebühr: Euro 710 bis 4 090

16.7.2.9.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 13 000

16.7.2.9.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 6 190

16.7.2.9.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 930 bis 5 440

16.7.2.9.5
Repellents
Gebühr: Euro 950 bis 2 720

16.7.2.9.6
Herbizide
Gebühr: Euro 1 120 bis 2 720

16.7.2.9.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 830 bis 3 420

16.7.2.9.7a
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

16.7.2.9.8
Bakterizide
Gebühr: Euro 3 530 bis 6 190

16.7.2.9.9
Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 330 bis 1 240

16.7.2.9.10
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP

16.7.2.9.10.1
Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 350 bis 34 440

16.7.2.9.10.2
Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 2 050 bis 34 440

16.7.2.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1 370 bis 35 520

16.7.2.11
Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 76 bis 1 118

16.7.2.12
Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)
Gebühr: Euro 1 730 bis 3 416

16.7.2.13
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 6,40 bis 994

16.7.2.14
Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel)
Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr

16.7.2.15
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

16.7.2.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
keine Gebühr

16.7.2.15.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
50 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.15.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen)
75 % der jeweiligen Gebühr

16.7.2.16
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand)
Gebühr: Euro 76 bis 20 450

16.7.2.17
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20% der jeweiligen Gebühr

16.7.3
Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren)
Gebühr: Euro 27 bis 6 190

16.7.4
Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung

16.7.4.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
Gebühr: Euro 76 bis 1 370

16.7.4.1.1
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 17 Absatz 6 Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 64 bis 620

16.7.4.2
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 22 Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 44 bis 690

16.7.4.3
Auskunft über Aufzeichnungen nach § 11 Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Euro 64 bis 370

16.7.4.4
Behördliche Anordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 60 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3

16.7.5
Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung

16.7.5.1
Freiwillige Prüfung von Neugeräten oder Geräteteilen (gemäß Abschnitt 1 Geräte-VO)
Gebühr: Euro 620 bis 6 190

16.7.5.1.1
Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten und Geräteteilen
Gebühr: Euro 64 bis 620

16.7.5.2
Anerkennung von Kontrollbetrieben
Gebühr: Euro 250 bis 620

16.7.5.3
Kontrollbericht und Abgabe der Prüfplakette
Gebühr: Euro 25

16.7.5.4
Grundlehrgang für Kontrollpersonal, zweitägig
Gebühr: Euro 250

16.7.5.5
Fortbildungslehrgang für Kontrollpersonal, eintägig
Gebühr: Euro 125

 

Tarifstelle 16 (Teil III) von 16.8 bis 16.13.3
Landwirtschaftliche Angelegenheiten
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchSachkV 2013) und dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)

16.8.1
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.2
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.3
Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 207

16.8.4
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.1 oder 16.8.2 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 83

16.8.5
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach 16.8.3 (§ 4 Absatz 9, § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)
Gebühr: Euro 124

16.8.6
Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 50

16.8.6.1
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 108 bis 646

16.8.6.2
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 23

16.8.7
Ausstellung des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 130

16.8.8
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 8 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr: Euro 1 240 bis 7 430

16.10
Tierzucht
Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung

16.10.1
a) Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 1 550 bis 7 430

b) Neuerteilung der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 370 bis 3 715

c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 4 Abs. 4 und 5 TierZG
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

d) Widerruf der Anerkennung einer Zuchtorganisation
Gebühr: Euro 130 bis 1860

16.10.2
Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes
Gebühr: Euro 76 bis 3 715

16.10.3
(aufgehoben)

16.10.4
(aufgehoben)

16.10.5.1
Besamungsstationen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 1 550 bis 4 650

b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 620 bis 2 480

c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

d) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation
Gebühr: Euro 130 bis 1 860

16.10.5.2
Embryotransfereinrichtungen
a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 940 bis 2 480

b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 310 bis 1 120

c) Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryotransfereinrichtung
Gebühr: Euro 130 bis 1 860

16.10.6
Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung
Gebühr: Euro 37

16.10.7
a) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung einschließlich der Zeugnisausstellung
Gebühr: Euro 62

b) Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges über künstliche Besamung einschließlich der Zeugnisausstellung
Gebühr: Euro 197

16.10.8
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
Gebühr: Euro 310 bis 930

16.10a
Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen. Die Gebühren des Tarifstellenbereichs 16.10a verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

16.10a.1
Deckgeld

a) Warmblut-/Vollbluthengste
Gebühr: Euro 310 bis 3 110

b) Kaltbluthengste
Gebühr: Euro 130 bis 250

c) Deckregisterauszug
Gebühr: Euro 124

16.10a.1.1
Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld)

a) Fohlen von Warmblut-/Vollbluthengsten
Gebühr: Euro 130 bis 1 240

b) Fohlen von Kaltbluthengsten
Gebühr: Euro 32 bis 129

16.10a.1.2
Künstliche Besamung

a) Abgabe von Gefriersperma (Portion)
Gebühr: Euro 250 bis 3 715

b) Abgabe von Frischsperma (Portion)
Gebühr: Euro 250 bis 3 715

c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und Aufzeichnung über die Abgabe des Samens
Gebühr: Euro 64 bis 200

d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats)
Gebühr: Euro 560

e) Einfrieren jeden weiteren Ejakulats
Gebühr: Euro 230

f) Einlagern von Tiefgefriersperma

1. Grundgebühr: Euro 76
2. Wartungsgebühr: für eingelagertes Tiefgefriersperma pro Paillette und Jahr
Gebühr: Minitüb Euro 0,99
              Maxitüb Euro 2,50

16.10a.2
Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag

a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 64 bis 129

b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter
Gebühr: Euro 64 bis 250

c) Lehrgänge für Amateurreiter
Gebühr: Euro 64 bis 250

d) Lehrgänge für Turnierfachleute
Gebühr: Euro 64 bis 370

e) übrige Lehrgänge
Gebühr: Euro 64 bis 370

16.10a.3
Hengstleistungsprüfung
Ausbildung je Tag
Gebühr: Euro 37 bis 70

16.11
Weinbau

16.11.1
Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 266)

16.11.1.1
Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 15,50

16.11.1.2
Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 35

16.12
Düngemittelrecht

Amtshandlungen nach

- der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung und

- der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung (DüMV)

 

16.12.1
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes fällt, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Düngemittelverordnung entspricht

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.12.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3 

16.12.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3 

16.12.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das Düngegesetz, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16.12.2, Anlasskontrollen nach 16.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 16.0.1 bis 16.0.3

16.13 Düngerecht
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung

16.13.1
Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)
Gebühr: Euro 129

16.13.2
Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 6 Absatz 10 DüV)
Gebühr: Euro 64

16.13.3
Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)
Gebühr: Euro 64

 

Tarifstelle 16a bis 16a.16.17
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

16a
Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten

16a.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes

16a.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle für Amtshandlungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Stundensätze des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kann für die Berechnung des Zeitaufwandes eigene von den Richtwerten abweichende Stundensätze aus Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu Grunde legen.

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Agrarmarkt und Ernährungswirtschaft zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

16a.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

16a.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 16a.0.1 bis 16a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

16a.1
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach
- der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

16a.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis Gebühr: Euro 30 bis 500

16a.1.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.1.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.1.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.2
Amtshandlungen zur Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen und Zuteilung einer Kennnummer gemäß Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894)

16a.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe gemäß § 3 und § 4 LegRegG
Gebühr: Euro 25 bis 300 je Stall

16a.2.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 7 LegRegG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.2.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 7 LegRegG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.2.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.2.2, Anlasskontrollen nach 16a.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.3
Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung (KäseV)

16a.3.1
Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „Markenkäse“ nach § 11 Absatz 2 KäseV sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung nach § 11 Absatz 4 KäseV
Gebühr: Euro 80 bis 400

16a.3.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben gemäß § 11 KäseV
Gebühr: Euro 50 bis 500

16a.3.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 11 Absatz 8 KäseV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.3.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 11 Absatz 8 KäseV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.3.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.3.3, Anlasskontrollen nach 16a.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.4
Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung (ButtV)

16a.4.1
Entscheidung nach § 8 ButtV über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung
Gebühr: Euro 80 bis 400

16a.4.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben gemäß § 7 ButtV
Gebühr: Euro 50 bis 500

16a.4.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 16 ButtV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1 

16a.4.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 16 ButtV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.4.3, Anlasskontrollen nach 16a.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.5
Amtshandlungen nach der Milchgüteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung und der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NRW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung

16a.5.1
Regelkontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.5.2
Anlasskontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.5.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Milchgüteverordnung in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.5.1, Anlasskontrollen nach 16a.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.6
Fischetikettierung

16a.6.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung (FischEtikettG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.6.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.6.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das FischEtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.6.1, Anlasskontrollen nach 16a.6.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.7
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr:
Euro 80

16a.8
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2006, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FIGDV) vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung und weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen,
- dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung
in Verbindung mit der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) und der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in den jeweils geltenden Fassungen sowie
- der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung

16a.8.1
Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.2
Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.3
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers (§ 4 des Fleischgesetzes)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.4
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers (§§ 5 und 6 des Fleischgesetzes) oder das Ruhenlassen der Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 der 2. FIGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.5
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4 Absatz 4 des Fleischgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.8.6
Überwachung in den Schlachtbetrieben

16a.8.6.1
Regelkontrollen

16a.8.6.1.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.8.6.1.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.8.6.2
Anlasskontrollen 

16a.8.6.2.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern (mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses), Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen (zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte), Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.8.6.2.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen (Waage, Klassifizierungsgeräte) und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.8.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.8.6.1.1 u. 16a.8.6.1.2, Anlasskontrollen nach 16a.8.6.2.1 u. 16a.8.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.9
Klassifizierung von Schlachtkörpern

16a.9.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
Gebühr:
bis 5 Tiere: Euro 110
6 bis 10 Tiere: Euro 150
mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro 20

16a.10
nicht besetzt

16a.11
Amtshandlungen nach dem Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSG) und der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) in der jeweils geltenden Fassung (AgrarMSV)

16a.11.1
Entscheidung über die Anerkennung von Agrarorganisationen
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

16a.11.2
Entscheidung über die Zuerkennung der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

16a.11.3
Entscheidung über die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Prüfung von Änderungen durch die Agrarorganisationen
Gebühr: Euro 50 bis 750

16a.11.4
Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen 

16a.11.4.1
Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.11.4.2
Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.11.4.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 19 AgrarMSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.11.4.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.11.4.1, Anlasskontrollen nach 16a.11.4.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.11.5
Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Vereinsaufsicht über wirtschaftliche Vereine
Gebühr: Euro 50 bis 500

16a.12
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach
- der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung

16a.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

16a.12.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.12.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) hinsichtlich der geregelten Anforderungen (Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16.12.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.12.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.12.2, Anlasskontrollen nach 16a.12.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.13
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel in der jeweils geltenden Fassung

16a.13.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

16a.13.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.13.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.13.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.13.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.13.2, Anlasskontrollen nach 16a.13.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.14
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

16a.14.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: Euro 100 bis Euro 1 000

16a.14.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

16a.14.3
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Obst, Gemüse und Kartoffeln
Gebühr: Euro 92 je angefangene Stunde

16a.14.4
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.14.5
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.14.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.14.6
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.14.4, Anlasskontrollen nach 16a.14.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15
Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung (LSpG),
- dem Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung (MarkenG) und
- der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 333) in der jeweils geltenden Fassung (KtrStZulVO)

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 16a.15.1, 16a.15.2 und 16a.15.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

16a.15.1
Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.3
Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§§ 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach 16a.15.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.15.6
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.7
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach 16a.15.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.15.8
Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1

16a.16
Amtshandlungen
- auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
- in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung
- in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008, S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) und
- dem Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I, S.78) in der jeweils geltenden Fassung (Öko-Kennzeichengesetz – Öko-KennzG)

16a.16.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.16.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.16.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.16.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.16.1, Anlasskontrollen nach 16a.16.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.16.4
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG von Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.16.5
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 8 ÖLG von Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchführen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach 16a.16.4 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.16.6
Ordnungsbehördliche Maßnahmen 

16a.16.6.1
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen von Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 16a.0.1 

16a.16.6.2
Entscheidung über die Duldung der Ökovermarktung von Erzeugnissen nach Artikel 30 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf Grundlage der Bewertung der bei Regelkontrollen nach 16a.16.4, Anlasskontrollen nach 16a.16.5 oder aufgrund anderer Informationen festgestellten Mängel oder Verstöße
Gebühr: Euro 50 bis 6 000

16a.16.7
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischer Säugetiere gemäß Artikel 9 Absatz 4 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.8
Entscheidung über die Genehmigung von Eingriffen an Tieren gemäß Artikel 18 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

Im Falle von Enthornungen:
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden
Gebühr: Euro 50

ansonsten
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.9
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 25 c Absatz 1 und 2 EG-ÖKO-DVO über eine Parallelproduktion in der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.10
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 25 s Absatz 3 Buchstabe a EG-ÖKO-DVO wegen der Ruhezeiten in Haltungseinrichtungen der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.11
Entscheidung über einen Antrag zur Nutzung von Flächen für die Öko-Erzeugung gemäß Artikel 36 Absatz 2 bis 4 und Artikel 37 Absatz 2 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.12
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 38 a Absatz 2 EG-ÖKO-DVO zur Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten in der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.13
Entscheidung über einen Antrag der Parallelerzeugung gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b oder Absatz 2 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.14
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischen Geflügels gemäß Artikel 42 Buchstabe a und b EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier, mindestens aber Euro 50

16a.16.15
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugtem Saatgut, Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) und vegetativem Vermehrungsmaterial (Artikel 45 EG-ÖKO-DVO)
Gebühr: Euro 50 bis 1000

16a.16.16
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 47 EG-ÖKO-DVO in Katastrophenfällen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

16a.16.17
Erteilung von Zugangsrechten zur Datenbank TRACES für Importeure von Öko-Produkten (Artikel 13c Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008)
Gebühr: Euro 60

 

Tarifstelle 17 bis 17.14
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

17
Glücksspielwesen

 

17.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals, mindestens Euro 50

b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals

c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals

Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.

 

17.2
Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000
c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25 000

 

17.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettererlaubnis

a) mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 3 000 bis 10 000

b) mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

c) mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 10 000 bis 50 000

 

17.4
Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

17.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

 

17.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5 000 je Erlaubnisjahr

 

17.5.2
Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

17.5.3
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

 

17.5.4
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
je verbleibendes Erlaubnisjahr
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

 

17.5.5
Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle aufgrund Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis

Gebühr: Euro 50

 

17.6
Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

17.7
Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20 000

 

17.8
Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

17.9
Widerruf oder Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

17.10
Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: 50 bis 5 000

 

17.11
Testkauf oder Testspiel mit minderjährigen Personen

 

17.11.1
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500

 

17.11.2
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50

 

17.12
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

17.13
Erteilung der Rahmenerlaubnis zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 Prozent des Gesamt-Bruttospielertrages der Spielbanken, höchstens Euro 30 000;

Erteilung einer Einzelerlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Rahmen- bzw. Einzelerlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

 

17.13.1
Änderung oder Widerruf der Rahmenerlaubnis
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Gesamt-Bruttospielertrages der Spielbanken;

Änderung oder Widerruf von Einzelerlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

 

17.13.2
Erlass, Änderung oder Widerruf einer Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

 

17.13.3
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

17.14
Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 17.1 bis 17.12 erfasst sind.

Gebühr: Euro 50 bis 5 000

 

Tarifstelle 17a bis 17b.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

17a
Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen

17a.1
Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 5 bis 25

17a.2
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gebühr: Euro 5 bis 25

17b
Angelegenheiten der Spielbanken

17b.1
Änderung oder Ergänzung der Rahmen- bzw. Einzelerlaubnisse
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

17b.2
Änderung oder Ergänzung der Spielordnung
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

17b.3
Genehmigung von Glücksspielen
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

17b.4
Genehmigung oder Ergänzung von Spielregeln
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

Tarifstelle 18 bis 18.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

18
Polizeiliche Angelegenheiten

18.1
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
Gebühr: Stundensatz Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst, je angefangene Stunde und je beteiligtem Beamten/ beteiligter Beamtin und Euro 0,45 je km bei Benutzung eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens. Dabei sind die Einsatzminuten eines Beamten zu addieren und auf volle Stunden aufzurunden (>/= 30 Minuten) oder abzurunden (< 30 Minuten). Bei Einsatzzeiten bis einschließlich 29 Minuten ist eine Mindestgebühr von Euro 37 je beteiligtem Beamten/beteiligter Beamtin zu berechnen.
Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

18.2
Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: wie zu Tarifstelle 18.1

18.3
Begleitung von Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei
Gebühr: wie zu Tarifstelle 18.1

Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.

18.4
(weggefallen)

18.5
(weggefallen)

18.6
Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage
Gebühr: Euro 50 bis 100 000

Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet.

Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (z. B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert.

 

Tarifstelle 18a bis 18b.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

18a
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten

18a.0
Zuschläge für Amtshandlungen und Versäumnisgebühren

18a.0.1
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 18a außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

18a.0.1.1
an Samstagen (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen im Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

18a.0.1.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

18a.0.2
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war oder insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

18a.1
Amtshandlungen nach dem Landeshundegesetz  vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung (LHundG NRW)

18a.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 100

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45

18a.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage
Gebühr: Euro 70

In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30

18a.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30

18a.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 60

18a.1.5
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

18a.1.6
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 40
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 20

18a.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW

18a.1.7.1
Im Regelfall

Gebühr: Euro 50 bis 250

18a.1.7.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim

Gebühr: 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 18a.1.7.1

18a.1.8
Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250

18a.1.9
Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden gemäß § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 100

18a.1.10
Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

18a.1.11
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

18a.1.12
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Absatz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

18a.1.13
Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes (Sicherstellung und Verwahrung, §§ 12, 15 Absatz 1 LHundG in Verbindung mit §§ 24 Nr. 13 OBG NRW, 43, 44 PolG NRW)
Gebühr: Euro 25 bis 300

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 18a.2 bis 18a.2.5 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung nach der Durchführungsverordnung zum LHundeG NRW fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18a.2
Amtshandlungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung (DVO LHundG NRW)

18a.2.1
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 110 bis 210

18a.2.2
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 220 bis 460

18a.2.3
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 220 bis 460

18a.2.4
Durchführung von Prüfungen nach der DVO LHundG NRW

18a.2.4.1
Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Sachkunde nach § 2 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.4.2
Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Satz 2
Gebühr: Euro 300 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.4.3
Gemeinsame Abnahme der Anerkennungsprüfungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Satz 2
Gebühr: Euro 350 je Prüfungsteilnehmer

18a.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Anerkennung nach § 2 Abs. 2 oder nach Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer Amtshandlung nach Tarifstelle 18a.2.1 bis 18a.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: Euro 15 bis 50

18b
Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten

18b.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

18b.2
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.

18b.2.1
Ausstellung einer Ersatzausfertigung / Verlängerung des Zertifikates für die Hafenanlagen.
Gebühr: Euro 60 bis 120

18b.3
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 150 bis 900

18b.4
nicht besetzt

18b.5
nicht besetzt

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

18b.6
Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 12 HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 19 Absatz 6 HaSiG
Gebühr: Euro 20 bis 80

Hinweis:
Kostenschuldner gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung

a) nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der Betreiber des Hafens beziehungsweise der Hafenanlage,

b) nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger und

c) nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 der jeweilige Arbeitgeber der Betroffenen.

Anmerkung zu den Tarifstellen 18b.1 bis 18b.5:

Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgegolten.

 

Tarifstelle 19 bis 19.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

19
Presserechtliche Angelegenheiten

19.1
Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 500

 

Tarifstelle 20 bis 20.4

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

20

Datenschutzrechtliche Angelegenheiten

Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2)

 

20.1
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1

a) erstmalige Akkreditierung

aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand

Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen

Gebühr: Euro 10 000 bis 40 000

 

b) Verlängerung einer Akkreditierung

aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand

Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen

Gebühr: Euro 10 000 bis 40 000

 

20.2

Genehmigung der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5

 

a) erstmalige Genehmigung

Gebühr: 2 500 bis 30 000

 

b) Verlängerung einer Genehmigung

Gebühr: 2 000 bis 25 000

 

20.3

Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in

Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5

 

a) erstmalige Genehmigung

Gebühr: 2 500 bis 30 000

 

b) Verlängerung einer Genehmigung

Gebühr: 2 000 bis 25 000

 

20.4

Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1

 

a) erstmalige Akkreditierung

aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand

Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen

Gebühr: Euro 10 000 bis 30 000

 

b) Verlängerung einer Akkreditierung

aa) bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand

Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

bb) bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen

Gebühr: Euro 10 000 bis 30 000

 

Tarifstelle 21 bis 21.3.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

21
Schul- und Hochschulwesen, Weiterbildung

21.1
Schulwesen

21.1.1
Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140

Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280

21.1.2
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG.
Gebühr: 150 % des Verkaufspreises
Mindestgebühr: 1 050 Euro

21.1.3
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 % des Verkaufspreises
Mindestgebühr: 250 Euro
Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

21.1.4
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 zutrifft.
Gebühr: 30 % des Verkaufspreises

21.1.5
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Abs. 3 FernUSG vorausgeht.
Gebühr: 200 % des Verkaufspreises
Mindestgebühr: 1 050 Euro

21.1.6
Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule gemäß § 101 Abs. 1 SchulG oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule gem. § 101 Abs. 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1500

21.1.7
Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte gemäß § 102 Abs. 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 50 bis 150

21.1.8
Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 118 Abs. 1, 2 oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1000

Hinweis:

Die Amtshandlung nach § 118 Abs. 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

21.1.9
Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung gemäß der Allgemeinen Externenprüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs
Gebühr: Euro 450 bis 660

21.2
Hochschulwesen

21.2.1
(gestrichen)

21.2.2
Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: Euro 50 bis 100

21.2.3
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25

21.2.4
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG
Gebühr: Euro 25 bis 125

21.3
Weiterbildung

21.3.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 887) geändert worden ist

Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 210

Anerkennung mit Gutachterverfahren (§ 11 Absatz 5 AWbG)
Gebühr: Euro 650 bis 850

Hinweis:
Die vorstehende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

Tarifstelle 22 bis 22.2
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

22
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten

22.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 100

22.2
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 600

 

Tarifstelle 23 (Teil I) von 23.0 bis 23.5.9.7
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge, Versäumnisgebühren, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

23.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

23.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 23 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

23.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

23.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

23.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

23.0.4
Regelmäßige Überwachung

23.0.4.1
Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 23.8.4, 23.8.6, 23.8.9, 23.8.11, 23.8.12, 23.8.14. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle 23.0.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.

23.0.4.1.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vor Ort
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.0.4.1.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.0.4.2
Regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzG) 

23.0.4.2.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vor Ort
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.0.4.2.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.1
Tierärztinnen und Tierärzte

23.1.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO -
Gebühr: Euro 110 bis 275

23.1.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung sowie Verlängerung, Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis (§ 11 BTÄO)
Gebühr: Euro 55 bis 88

23.1.3
Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: Euro 84

23.1.4
Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)
Gebühr: Euro 28 bis 88

23.2
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

23.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23)
Gebühr: Euro 110 bis 275

23.2.2
Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Abs. 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 85

23.2.3
Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Abs. 4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20

23.3
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen

23.3.1
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der Union

23.3.1.1
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art
Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.3.1.1, ausgenommen 23.3.1.1.8, anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Tierschutztransportverordnung (Tarifstelle 23.6.4) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

23.3.1.1.1
Für Rinder, Pferde und andere Großtiere

23.3.1.1.1.1
je Rind
Gebühr: Euro 3,50
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200

23.3.1.1.1.2
je Pferd oder anderes Großtier
Gebühr: Euro 15
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200

23.3.1.1.2
für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 2
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200

23.3.1.1.3
für Ferkel
je Tier
Gebühr: Euro 1
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200

23.3.1.1.4
für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer - ausgenommen Wanderschafherden -
je Tier
Gebühr: Euro 1
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200

23.3.1.1.5
a) für Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,06

b) für Hühner und vergleichbares Geflügel
je Tier
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 50
höchstens Euro 200

23.3.1.1.6
für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 100

23.3.1.1.7
für Süßwasserfische
je Tier
Gebühr: Euro 0,06
mindestens Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
mindestens Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
höchstens Euro 100

23.3.1.1.8
für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose)
je Tier
Gebühr: Euro 0,11
mindestens Euro 50
höchstens Euro 100

23.3.1.1.9
Erstellen einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen, Frettchen und Heimtiere im Reiseverkehr einschließlich deren Untersuchung
Gebühr: Euro mindestens 20 bis zu 2 Tieren, für jedes weitere Tier Euro 10

23.3.1.1.10
für nicht unter die Tarifstellen 23.3.1.1.1 bis 23.3.1.1.9 fallende Tiere
Gebühr: Die Gebühren sind nach den Personalkosten entsprechend den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 zu berechnen.

23.3.1.1.11
Erfassen der Angaben zur Sendung in TRACES (Rubriken I.1. bis I.31.) für den Antragsteller
Gebühr: Die Kosten der Amtshandlung sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

23.3.1.1.12
Kontrolle von TRACES-Meldungen über eingehende Lieferungen (Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle oder physische Kontrolle von Tieren oder Waren am Bestimmungsort)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.3.1.2
Untersuchung von Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts einschließlich der Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten oder Sperrbezirken je Tierbestand für

23.3.1.2.1
Einhufer
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.3.1.2.2
Klauentiere
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.3.1.2.3
Geflügel, Ziervögel
Gebühr: Euro 30 bis 200

23.3.1.2.4
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 30 bis 200

23.3.1.2.5
Bienen
Gebühr: Euro 30 bis 200 pro Bestand

23.3.1.2.6
Süßwasserfische
Gebühr: Euro 30 bis 200

23.3.1.2.7
Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen
je Tier
Gebühr: Euro 5 bis 70

23.3.1.3
Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen

23.3.1.3.1
Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: Euro 3 bis 25

23.3.1.3.2
Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.3
Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.4
Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.5
allergische Untersuchung
Gebühr:
Euro 3 bis 8

23.3.1.3.6
Impfung (ohne Impfstoffkosten)
Gebühr: Euro 3 bis 8

23.3.1.3.7
Impfstoff:
Je nach Preis des Präparats

23.3.1.3.8
Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
je Hund
Gebühr: Euro 11 bis 28

23.3.1.3.9
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
je Pferd
Gebühr: Euro 28 bis 55

23.3.1.4
Abnahme und/oder Überwachung eines Quarantänestalles zum Beispiel beim Export in Drittländer oder zur Anerkennung eines BHV1-Status
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.3.1.5
Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, höchstens Euro 200

23.3.1.6
Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten
je Überwachung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 28 bis 110

23.3.1.7
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung

23.3.1.7.1
eines Viehmarktes
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38

23.3.1.7.2
einer Tierversteigerung oder Tierschau
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 75 bis 500
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38

23.3.1.7.3
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.3.1.7.4
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.3.1.7.5
eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.3.1.7.6
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: Euro 10 bis 150

23.3.1.7.7
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.3.1.7.8
einer Tierhandlung oder -zucht
Gebühr: Euro 10 bis 5 000

23.3.1.7.9
nicht besetzt

23.3.1.8
nicht besetzt

23.3.1.9
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung
Zeitaufwand bis zu ½ Stunde
Gebühr: Euro 25 bis 75
für jede weitere ¼ Stunde
Gebühr: Euro 13 bis 38

23.3.1.10
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
je Sendung
Gebühr: Euro 15 bis 300

23.3.1.11
nicht besetzt

23.3.1.12
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen

23.3.1.12.1
Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.6.

23.3.1.12.2
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Gebühr: Euro 17 bis 165

23.3.1.13
Sonstige Untersuchungen

23.3.1.13.1
für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung:
Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende Anwendung.

23.3.1.13.2
Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

23.3.1.13.3
Anordnung und Durchführung von Isolierungsmaßnahmen bei eingeführten Tieren im Rahmen der Tollwutbekämpfung.
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.3.1.14
für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind

23.3.1.14.1
für Großtiere
je Tier
Gebühr: Euro 17
mindestens Euro 40

23.3.1.14.2
für Geflügel und Ziervögel
je Tier
Gebühr: Euro 3
mindestens Euro 11

23.3.1.14.3
im übrigen
je Tier
Gebühr: Euro 6
mindestens Euro 17

23.3.2
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen auf der Grundlage von Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Überwachung von Milch und Milcherzeugnissen

23.3.2.1
Untersuchung eines Tierbestandes (Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung:
klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier Euro 2 bis 11
mindestens Euro 11

23.3.2.2
für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse
Sendungen bis zu 5 000 l/kg
Gebühr: Euro 11 bis 550
Sendungen über 5 000 l/kg
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

23.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

23.4
Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 23.3.1

23.4.1
Genehmigungen

23.4.1.1
nicht besetzt

23.4.1.2
Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen, Rohstoffen, Abfällen und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

23.4.1.2.1
Rinder, Einhufer und andere Großtiere
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,84
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 13
höchstens Euro 230

23.4.1.2.2
Schweine, Wildschweine und Kälber
bis zu 100 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205

23.4.1.2.3
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung
bis zu 200 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
darüber hinaus
je Tier
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141

23.4.1.2.4
Affen, Halbaffen
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 11
höchstens Euro 115

23.4.1.2.5
Hunde und Katzen
je Tier
Gebühr: Euro 0,56
mindestens Euro 5
höchstens Euro 115

23.4.1.2.6
Geflügel aller Art außer Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren
je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 205

23.4.1.2.7
Eintagsküken
bis zu 1 000 Tieren je Tier
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Tier
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.8
Reisebrieftauben zum Auflassen
bis zu 30 000 Tieren
Gebühr: Euro 11
darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren
Gebühr: Euro 26
über 100 000 Tiere
Gebühr: Euro 90

23.4.1.2.9
Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,169
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.10
Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche
je Tier
Gebühr: Euro 0,112
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.11
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
je Tier
Gebühr: Euro 0,225
mindestens Euro 38
höchstens Euro 64

23.4.1.2.12
Bienen
Gebühr: Euro 26

23.4.1.2.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
je kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179

23.4.1.2.14
Hauskaninchen (geschlachtet) *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179

23.4.1.2.15
Erlegtes Wild und Wildgeflügel *)

23.4.1.2.15.1
erlegtes Hasen und Wildkaninchen *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
darüber hinaus
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179

23.4.1.2.15.2
erlegte Fasanen und Enten *)
bis zu 1 000 Stück
je Stück
Gebühr: Euro 0,015
darüber hinaus je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 26

23.4.1.2.15.3
erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel *)
je Stück
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 179

_______________________________________________________

*) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13.

23.4.1.2.16
Häute und Felle von Großtieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,056
mindestens Euro 13
höchstens Euro 115

23.4.1.2.17
Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
je Stück
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.18
Därme
je kg
Gebühr : Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 141

23.4.1.2.19
Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 38

23.4.1.2.20
getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,03
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.21
Wolle, Tierhaare und Borsten
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.22
unbearbeitete Federn und Federteile
je 1 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 90

23.4.1.2.23
Futtermittel tierischer Herkunft
je 10 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.24
Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
je 50 kg
Gebühr: Euro 0,01
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.25
Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: Euro 25 bis 275

23.4.1.2.26
Tiersperma
je Portion
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.27
Embryonen von Klauentieren
je Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.28
Bruteier
je 100 Stück
Gebühr: Euro 0,281
mindestens Euro 13
höchstens Euro 64

23.4.1.2.29
Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: Euro 11 bis 88

23.4.1.2.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 23.4.1.2 bis 23.4.1.2.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230

23.4.2
Erlaubnisse und Zulassungen

23.4.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung
Gebühr: Euro 155 bis 2 500

23.4.2.2
Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.3
Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.4
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 6 TierImpfStV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.5
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel (§ 11 Absatz 6 TierGesG)
Gebühr: Euro 38 bis 175

23.4.2.6
Entscheidung über Anträge auf Änderung der Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel (§ 11 Absatz 6 TierGesG)
Gebühr: Euro 25 bis 100

23.4.2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Arbeiten mit MKS-Viren nach 33a der MKS-Verordnung, neu bekannt gemacht am 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55 bis 2 000

23.4.2.8
Prüfung von Betrieben (§ 19 TierImpfStV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.4.2.9
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 44 Absatz 6 TierImpfStV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.2.10
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf der Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 12 Absatz 4 und 5 TierGesG) sowie das Ruhen der Erlaubnis (§ 7 TierImpfStV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.3
Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen/ Bestätigungen im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, Viehverkehrsverordnung, BHV 1-Verordnung, Fischseuchen-Verordnung, Schweinehaltungshygiene-Verordnung

23.4.3.1
nicht besetzt

23.4.3.2
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: Euro 10 bis 1 500

23.4.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung
je Tier
Gebühr: Euro 3 bis 6
Sammelbescheinigung
Gebühr: Euro 6 bis 17

23.4.3.4
Amtshandlungen nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.4.1
Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.3
Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Abs. 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20

23.4.3.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren nach § 10a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 13a Abs.2/ § 34a Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.4.7
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Betriebes nach § 13 Abs. 3 (nichtöffentliche Schlachtstätte), nach § 15 sowie nach § 36a Abs. 3 (Lager) Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

23.4.3.4.8
Rücknahme, Widerruf oder Änderung einer Zulassung nach der Tarifstelle 23.4.3.4.7
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.4.9
Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.4.10
Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.11
Anordnung bzw. Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.12
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22 Abs. 3 und Abs. 4 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 50 bis 750

23.4.3.4.13
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 50 bis 750

23.4.3.4.14
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.15
Entscheidungen über

a) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO,

b) das Anordnen einer Maßnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO

oder

c) das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Abs. 1a Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.4.16
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Quarantäneeinrichtung für Vögel nach § 35 Abs. 2 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

23.4.3.4.17
Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37 Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.5
nicht besetzt

23.4.3.6
nicht besetzt

 

23.4.3.7
Amtshandlungen nach der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.7.1
Genehmigungen

23.4.3.7.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.4.3.7.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 7, § 10, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 letzter Satz, § 27 Abs. 3 u. Abs. 6, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 u. Abs. 6, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 ViehVerkV
Gebühr: Euro 20 bis 200

23.4.3.7.2
Zulassung und Registrierung

23.4.3.7.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den §§12 bis 14 ViehVerkV, soweit nicht die speziellen Tarifstellen 23.6.3.1 oder 23.6.3.2 anzuwenden sind oder gem. § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 23.4.3.4.7 oder nach Tarifstelle 23.8.2.2 ff vorliegt
Gebühr: Euro 55 bis 3 000

23.4.3.7.2.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung oder das Ruhen der Zulassung für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.4.3.7.2.3
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 23.4.3.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 500

23.4.3.7.2.4
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde nach § 26 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

Für die Registrierung von Hobbyhaltungen wird keine Gebühr erhoben.

23.4.3.7.3
Bearbeitung einer Anzeige nach § 45 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

23.4.3.7.4
Erteilung von Equidenpässen nach § 44a ViehVerkV
Gebühr: Euro 30 bis 45

23.4.3.8
Amtshandlungen nach der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.8.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 2 Absatz 3 BHV1-Verordnung)
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.4.3.8.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 2a Absatz 1 BHV1-Verordnung)
Gebühr: Euro 10 bis 100

23.4.3.8.3
Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 der BHV 1-Verordnung und Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 5 der BHV 1-Verordnung
je Bescheinigung
Gebühr: Euro 5 bis 100

23.4.3.8.4
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen gem. § 6, § 8 und § 10 der BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 20 bis 60

23.4.3.8.5
Eingabe von Blutprobenbefunden in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) zur Überprüfung des BHV1-Status und wegen der BVD-Verpflichtungen

Gebühr: Euro 2 je Tier, mindestens Euro 15

23.4.3.9
Amtshandlungen nach der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

23.4.3.9.2
Anordnung des Ruhens (Ruhendstellung) sowie Widerruf der Genehmigung (§ 4 Absatz 4 Fischseuchenverordnung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.3.9.3
Aufhebung der Ruhendstellung sowie Wiederzulassung einer Genehmigung (§ 4 Absatz 4 Fischseuchenverordnung)
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.4.3.9.4
Entgegennahme der Anzeige und Erfassung (Registrierung) eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 Fischseuchenverordnung
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.4.3.9.5
Durchführung im Rahmen von Eigenkontrollen beauftragter Untersuchungen (§ 7 Absatz 1 und Absatz 4 Fischseuchenverordnung in Verbindung mit Nummer 1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen“ vom 11. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 420))
Gebühr:
a) Untersuchungen vor Ort: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
b) Laboruntersuchungen: Abrechnung nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9
c) Wegstreckenentschädigung: Euro 20

23.4.3.9.6
Beratung in den Aquakulturbetrieben (§ 7 Absatz 4 Fischseuchenverordnung in Verbindung mit Nummer 1.2 des Runderlasses „Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Fischgesundheitsdienstes des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen“)
Gebühr:
a) Untersuchungen vor Ort: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3
b) Wegstreckenentschädigung: Euro 20

23.4.3.9.7
Durchführung der behördlichen Überwachung (§ 16 Fischseuchenverordnung)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.4.3.10
Amtshandlungen nach der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252) – SchHaltHygV – in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 Abs. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.10.2
Widerruf einer nach Tarifstelle 23.4.3.10.1 erteilten Genehmigung oder Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.10.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nr. 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.11
Amtshandlungen nach der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung), neu bekannt gemacht am 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), in der jeweils geltenden Fassung

23.4.3.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 7 oder nach § 4 Absatz 3 BVDV-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250

23.4.3.11.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 i. V. m. Anlage 2 der BVDV-Verordnung
Gebühr: Euro 5 bis 100

23.4.4
Ausstellung einer Transportgenehmigung aufgrund des Tiergesundheitsrechts ohne amtstierärztliche Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen
Gebühr: Euro 5 bis 100

23.5
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach

- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

- dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung (TierNebG) und

- der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung (TierNebV)

23.5.1
Zulassungen

23.5.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 150 bis 3 000

23.5.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung für Anlagen oder Betriebe nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 150 bis 3 000

23.5.1.3
Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 oder 23.5.1.2 fallen
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

23.5.1.4
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.1.2 fallen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.5.1.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung von Equiden (§ 4 Absatz 2 TierNebG) 

a) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 500 

b) Ablehnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.5.2
Registrierungen

23.5.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 50 bis 400

23.5.3
Kontrollen/Überwachung

23.5.3.1
Kontrolle und Überprüfung von Anlagen und Betrieben, die unter die Tarifstellen 23.5.1.1 bis 23.5.2.1 fallen
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

23.5.3.2
Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen gem. § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

23.5.3.3
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 

23.5.3.3.1
Allgemeine Personalkosten 

23.5.3.3.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 

23.5.3.3.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 

23.5.3.3.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20 

23.5.3.3.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20 

23.5.3.3.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9

23.5.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 16, auch i. V. m. den Artikeln 17, 18, 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und des Transports nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.6
Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

a) für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

b) für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.5.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500

23.5.8
Entscheidung über

a) einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300 

b) den Widerruf einer nach den Tarifstellen 23.5.4 bis 23.5.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.5.9
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung

23.5.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der VO (EU) Nr. 142/2011 i. V. m. Artikel 17 der VO (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung von Informationspflichten nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben a bis d der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.3
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere außer Pelztiere nach Artikel 21 Nummer 2 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung nach Artikel 22 Nummer 3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 50 bis 1000

23.5.9.5
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.6
Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 und Nummer 3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

23.5.9.7
Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.9.1 bis 23.5.9.6 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300

 

Tarifstelle 23 (Teil II) von 23.6 bis 23.7.36
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.6
Tierschutz

23.6.1
Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.1.1
Wird für die Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand auf diese Tarifstelle verwiesen, so hat die Berechnung nach den Tarifstellen 23.0.1. bis 23.0.3 zu erfolgen.

23.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 für das Töten von Tieren, die nicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 gezüchtet worden sind.
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung
(§ 4a Abs. 2 Nr. 2)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Absatz 1 Satz 5)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.5
Entscheidung über Erlaubnisse, von § 6 Absatz 1 Satz 1 abweichen zu dürfen

23.6.1.5.1
zum Kürzen der Schnabelspitze bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.5.2
zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe nach § 6 Absatz 3 Nummer 3
- je Bestand
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.6
Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff
(§ 6 Absatz 1 a Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.6.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2
Gebühr: Euro 75 bis 4 800

23.6.1.8
Prüfung einer Anzeige über ein Tierversuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 und Absatz 3
Gebühr: Euro 85 bis 2 200

23.6.1.9
Prüfung einer Anzeige eines Verantwortlichen nach § 16 Absatz 4a TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.6.1.10 bis 23.6.1.12
nicht besetzt

23.6.1.13
Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.6.1.13.1
Entscheidung über einen Änderungsantrag und/oder Bearbeitung von Ergänzungen zu einer nach Tarifstelle 23.6.1.13 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis
Gebühr: Euro 30 bis 200

23.6.1.13.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

23.6.1.13.3
Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde)
Gebühr: je nach Aufwand

23.6.1.14
Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500

23.6.1.15
Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 6 bei Nichtvorliegen der Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.16
Überprüfung von nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f erlaubnispflichtigen Tierhaltungen
Gebühr: Euro 20 bis 1 000
Bei gleichzeitiger Genehmigung oder Überprüfung einer Tierhandlung oder -zucht nach Tarifstelle 23.6.1.13 wird die Gebühr nach der Tarifstelle 23.6.1.16 nicht erhoben.

23.6.1.17
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.1.18
Anordnungen nach § 16a TierSchG

23.6.1.18.1
Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße (§ 16a Absatz 1 TierSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.6.1.1. Auslagen werden gesondert berechnet.

23.6.1.18.2
Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes (§ 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 letzter Halbsatz TierSchG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

23.6.1.18.3
Untersagung der Durchführung oder der Vornahme einer Änderung eines Versuchsvorhabens (§ 16a Absatz 2 TierSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.6.1.1. Auslagen werden gesondert berechnet.

23.6.1.18.4
Anordnungen (§ 16a Absatz 3 TierSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.6.1.1. Auslagen werden gesondert berechnet

23.6.2
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18. November 2009, S. 1), beide in den jeweils geltenden Fassungen

Hinweis:
Soweit dabei Amtshandlungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

23.6.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 2 TierSchlV gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 1099/2009
Gebühr: Euro 30 bis 50

23.6.2.2
Durchführung und Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV
Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.2.3
Entscheidung über den Entzug des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 6 TierSchlV
Gebühr: Euro 30 bis 50

23.6.2.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 TierSchlV

23.6.2.4.1
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 1 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.2.4.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.6.2.4.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 2 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.2.4.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 3 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1
Gebühr: Euro 50 bis 100

23.6.3
Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Abl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625

23.6.3.1
Genehmigung von Programmen für die unter Buchstabe a genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfungen zu genehmigen (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c VO (EG) 1099/2009)
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.3.2
Übertragung von Abschlussprüfungen und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder eine gesonderte Organisation; Veröffentlichung einer Liste im Internet der anerkannten Gremien/Organisationen (Artikel 21 Absatz 2 VO (EG) 1099/2009)
Gebühr: Euro 150 bis 1 250

23.6.3.3
Vorübergehender oder vollständiger Entzug der Befugnisse für Schulungen, Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen bei den Gremien/Organisationen, denen sie übertragen wurden
Gebühr: Euro 150 bis 500

23.6.3.4
Änderung von Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung im Falle eines Verstoßes im Benehmen mit den Gremien/Organisationen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 3 500

23.6.4
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung 

Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.4.9 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1 – Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art) durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

23.6.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Abs.1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500

23.6.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.6.4.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes  nach Artikel 19 Abs. 1 und Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.4.5
Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den Zulassungen nach den Tarifstellen 23.6.4.1 bis 23.6.4.4
Gebühr: Euro 13

23.6.4.6
Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 26

23.6.4.7
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250

23.6.4.8
Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26

23.6.4.9
Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchung

Es gelten die Gebühren nach den Tarifstellen 23.8.6.4 bis 23.8.6.5.2.

23.6.4.10
Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

23.6.4.11
Durchführung von Kontrollen bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach Artikel 8 Abs. 2, 14 Abs. 1 Buchstaben a) und c) der VO (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: nach Zeitaufwand einschl. Nebenkosten entsprechend Tarifstelle 23.9.2.1

23.6.5
Amtshandlung nach der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.5.1
Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen Züchter gem. § 3 TSchHuVO tätigen Betreuungsperson
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.6.5.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen gem. § 9 TSchHuVO
Gebühr: Euro 25 bis 200
Soweit die vorübergehende Haltung von Hunden in Tierheimen erfolgt, sind keine Gebühren zu erheben.

23.6.6
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

23.6.6.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

23.6.6.1.1
Allgemeine Personalkosten

 

23.6.6.1.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen.

 

23.6.6.1.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen.

 

23.6.6.1.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

 

23.6.6.1.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

 

23.6.6.1.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme der kommunalen Untersuchungsämter oder der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) entstehen:

Die Gebühren sind nach den unter 23.9 bis 23.9.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

23.6.6.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.6.7
Amtshandlungen nach dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)

 

23.6.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin“ nach § 4 HufBeschlG i.V.m. § 1 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

23.6.7.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin“ nach § 5 HufBeschlG i.V.m. § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

23.6.7.2.1
Ausstellung einer Ersatzurkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Hufschmiedin“ oder „Staatlich anerkannter Hufschmied“ oder „Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin“ oder „Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied“
Gebühr: Euro 85 bis 100

 

23.6.7.3
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG i.V.m. § 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 300 bis 700

 

23.6.7.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/ zur Hufbeschlagschmiedin nach § 5 Abs. 8 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

23.6.7.5
Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Abs. 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

23.6.7.6
Rücknahme bzw. Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmied/ Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/ Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs.1 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 300

 

23.6.7.7
Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung als Hubeschlagschmied /Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Abs. 3 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 150

 

23.6.7.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/ zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 17 Abs. 5 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

23.6.7.9
Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50

 

23.6.7.10
Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HufBeschlG
Gebühr: Euro 200 bis 300

 

23.6.7.11
Abnahme der Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach §§ 10 und 11 HufBeschlV oder zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 18 HufBeschlV
Gebühr: Euro 250 bis 500

 

23.6.7.12
Prüfung eines Antrages mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

23.6.8
Amtshandlungen nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485)

 

23.6.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 und die Anerkennung nach § 3 oder § 4 der HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

 

23.6.8.2
Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Absatz 4 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

 

23.6.8.3
Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 5 HufBeschl-AnerkennV zur Festellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 250 bis 500

 

23.6.9
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), neu bekannt gemacht am 22.8.2006 (BGBl. I S. 2043), die durch Verordnung vom 1.10.2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist.

 

23.6.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Absatz 2 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 15 bis 26

 

23.6.9.2
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 75 bis 250

 

23.6.9.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV

Gebühr: Euro 15 bis 26

23.6.10
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die aus Anlass eines festgestellten Verstoßes über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten hinausgehen, im Bereich des Tierschutzes und der Tiergesundheit
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.6.11
Amtshandlungen nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung

23.6.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 1 Absatz 2
Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 1 nach § 2 Absatz 3
Gebühr: Euro 70 bis 250

23.6.11.3
Tierschutzbeauftragte nach § 5

23.6.11.3.1
Registrierung und Prüfung einer Anzeige über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 1
Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.3.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2
Gebühr: Euro 125 bis 1 000

23.6.11.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von § 5 Absatz 3 Satz 1 nach § 5 Absatz 3 Satz 4
Gebühr: Euro 70 bis 500

23.6.11.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 nach § 16 Absatz 1 Satz 5
Gebühr: Euro 25 bis 100

23.6.11.5
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 18 Absatz 1 Nummer 1 nach § 18 Absatz 2 über das erneute Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßlern
Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.6
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 1 nach § 19 Absatz 1 Satz 2 über das Verwenden von anderen als gezüchteten Wirbeltieren und Kopffüßlern
Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.7
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 20 Absatz 1 Satz 1 nach § 20 Absatz 1 Satz 2 über das Verwenden von wildlebenden Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 75

23.6.11.8
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 21 Satz 1 nach § 21 Satz 2 über das Verwenden von herrenlosen oder verwilderten Haustieren
Gebühr: Euro 50 bis 150

23.6.11.9
Verwendung von Primaten nach § 23

23.6.11.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Primaten nach § 23 Absatz 3
Gebühr: Euro 50 bis 150

23.6.11.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Absatz 5
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.11.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.6.11.11
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 1 nach § 25 Absatz 2 Satz 2 über die Durchführung besonders belastender Tierversuche
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

23.6.11.12
Widerruf einer nach den Tarifstellen 23.6.11.9.1, 23.6.11.9.2 oder 23.6.11.11 erteilten Genehmigung nach § 26 Absatz 1
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.6.11.13
Prüfung und Bearbeitung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34

23.6.11.13.1
Prüfung und Bearbeitung angezeigter Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 1 (ohne Beteiligung der Kommission nach § 15 TierschG)
Gebühr: Euro 30 bis 400

23.6.11.13.2
Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 (Leiter/Stellvertreter)
Gebühr: Euro 40 bis 160

23.6.11.13.3
Prüfung und Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 3 (mit Beteiligung der Kommission nach § 15 TierSchG)
Gebühr: Euro 220 bis 5 000

23.6.11.13.4
Rückblickende (retrospektive) Betrachtung von genehmigten Versuchsvorhaben nach § 35
Gebühr: Euro 450 bis 8 800

23.6.11.14
Prüfung und Bearbeitung von Änderungsanzeigen für angezeigte Versuchsvorhaben nach § 37 Absatz 2
Gebühr: Euro 30 bis 1 200

23.7
Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung (AMG) 

Hinweis:
Bezüglich Tierimpfstoffe, siehe Tarifstelle 23.4 „Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 23.3.1“ 

23.7.1
Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis zur Herstellung von Tier- und Fütterungsarzneimittel (§ 13 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.2
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach § 15 AMG, als sachkundige Person nach § 14 AMG (§ 15 Absatz 6 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.3
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen einer Erlaubnis sowie sonstige Anordnungen (§ 18 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.4
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 20 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.5
Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter (beispielsweise auf Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens) an die zuständige Bundesbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, über die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung (§ 21 Absatz 4 AMG)
Gebühr: Euro 100 bis 500 

23.7.6
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (§ 47 Absatz 1a AMG)
Gebühr: Euro 50 bis 250 

23.7.7
Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel (§ 50 Absatz 2 AMG)
Gebühr: Euro 30 bis 100 

23.7.8
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 1 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.9
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhenlassen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 5 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.10
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Erlaubnis für den Großhandel mit Tierarzneimitteln (§ 52a Absatz 8 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.11
Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen (§ 58a AMG) für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 58c Absatz 3 AMG)
Gebühr: Je Mitteilung Euro 5 bis 20 

23.7.12
Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen und Entgegennahme und Bearbeitung der schriftlichen Versicherung des Tierhalters (§ 58b AMG) sowie Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle (§ 58c Absatz 3 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.13
Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an den Tierhalter (§ 58c Absatz 1 und Absatz 5 AMG)
Gebühr: Euro 4 bis 10 

23.7.14
Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen (§ 58d Absatz 2 AMG gemäß § 58d Absatz 3 Satz 1 AMG) sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.15
Anordnungen (§ 58d Absatz 3 Satz 2 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.16
Anordnungen (§ 58d Absatz 4 AMG) (Ruhen der Tierhaltung) und deren Aufhebung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.17
Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht nach § 58a oder § 58b AMG, gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes nach § 58d Absatz 3 AMG oder gegen Anordnungen nach § 58d Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 AMG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.18
Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen 

23.7.18.1
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung (§ 59 Absatz 2 AMG)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000 

23.7.18.2
Prüfung der vorgelegten Unterlagen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 AMG)
Gebühr: Euro 250 bis 500 

23.7.19
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 60 Absatz 4 AMG)
Gebühr: Euro 125 bis 2 500 

23.7.20
Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 63a Absatz 3 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.21
Überwachung von Betrieben (§ 64 Absatz 1 AMG in Verbindung mit § 64 Absatz 3 oder Absatz 3c AMG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung (AMWHV) sowie den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung (AM-HandelsV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.22
Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen (§ 64 Absatz 3 AMG)
Gebühr: Euro 25 bis 200 

23.7.23
Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 3a AMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung (TÄHAV), gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung (BtMVV), nach § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) in der jeweils geltenden Fassung (BtMBinHV) und den einschlägigen Vorschriften der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in den jeweils geltenden Fassungen (AMWHV) sowie nach § 40 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung (TierImpfStV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.24
Ausstellung eines Zertifikats (§ 64 Absatz 3f Satz 1 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.25
Rücknahme oder Widerruf eines Zertifikats (§ 64 Absatz 3f Satz 3 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.26
Probenahme zur Identifizierung von Arzneimitteln unabhängig von Futtermittel, Tränkwässer und Proben bei lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe (§ 65 AMG)
Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit NRW (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.13.1 bis 10.5.1.13.1.44
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.27
Entscheidung über die Änderung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger (§ 65 Absatz 4 AMG)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000 

23.7.28
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 67 AMG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.7.29
Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis (§ 72 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.30
Ausstellung eines Zertifikats für Arzneimittel (§ 72a Absatz 1 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.31
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 73 Absatz 3 Satz 3 AMG)
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000 

23.7.32
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 73 Absatz 3b AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.33
Ausstellung einer Bescheinigung (§ 73 Absatz 6 Satz 1 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.34
Ausstellung eines Zertifikats gemäß Zertifikatsystem der WHO für die Ausfuhr (§ 73a Absatz 2 Satz 1 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.35
Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung (§ 74a Absatz 3 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.7.36
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis (§ 75 AMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

 

Tarifstelle 23 (Teil III) von 23.8 bis 23.8.19
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.8
Amtshandlungen vorrangig im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs nach
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S.1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung (LMHV),
- der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung (LMEV),
- der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung (Tier-LMHV),
- der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden Fassung (Tier-LMÜV) und
- der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung 

23.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2 200 

23.8.2
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.2.1
Erteilung einer

a) Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400 

b) vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400 

c) Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400 

23.8.2.2
Ablehnung der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Ablehnung einer Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.8.2.3
Widerruf einer Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3 

23.8.2.4
Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 über sonstige Anträge auf Änderungen und Ergänzungen für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen
Gebühr: Euro 80 bis 4 400 

23.8.2.5
Überprüfung der Zulassung von Betrieben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nach Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.8.3
Entscheidungen über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften

23.8.3.1
Inverkehrbringen von Rohmilch und Rohrahm nach Artikel 10 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1828) in der jeweils geltenden Fassung

23.8.3.1.1
Entscheidung über einen Antrag nach §18 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.1.2
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 23.8.3.1.1 getroffenen Entscheidung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.1.3
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Tarifstelle 23.8.3.1.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 1 000

23.8.3.1.4
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch gem. Artikel 10 Abs. 8 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. § 19 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.2
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel gem. Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gem. Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ggf. in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I. S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.3.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 23.8.3.3 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.4
Überprüfung der „Kundigkeit“ einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung gem. Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.8.3.5
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch in den Zerlegebetrieben gem. § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

23.8.3.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 110 bis 20 000

23.8.3.6.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 23.8.3.6 gemäß § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.7
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung im Haltungsbetrieb (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMHV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.7.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 23.8.3.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.8
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Für die Berechnung von Personalkosten und gegebenenfalls erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu Grunde zu legen.

23.8.3.9
Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln in Drittländer
Gebühr: Die Gebühren sind entsprechend der Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 zu berechnen.

23.8.4
Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, in Zerlegungsbetrieben, in Wildbearbeitungsbetrieben, der Milcherzeugung, der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.4.1
Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.4.1.1
Rindfleisch 

a) ausgewachsene Rinder
Gebühr: Euro 5 pro Tier 

b) Jungrinder
Gebühr: Euro 2 pro Tier 

23.8.4.1.2
Einhuferfleisch oder Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 pro Tier 

23.8.4.1.3
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von 

a) weniger als 25 kg
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier 

b) mindestens 25 kg
Gebühr: Euro 1 pro Tier 

23.8.4.1.4
Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von 

a) weniger als 12 kg
Gebühr: Euro 0,15 pro Tier 

b) mindestens 12 kg
Gebühr: Euro 0,25 pro Tier 

23.8.4.1.5
Geflügelfleisch 

a) Haushuhn und Perlhuhn
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier 

b) Enten und Gänse
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier 

c) Truthühner
Gebühr: Euro 0,025 pro Tier 

d) Zuchtkaninchen
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier 

e) Wachteln und Rebhühner
Gebühr: Euro 0,002 pro Tier 

23.8.4.2
Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625, abgerechnet wird je Tonne Fleisch 

23.8.4.2.1
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch oder Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2 

23.8.4.2.2
Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
Gebühr: Euro 1,5 

23.8.4.2.3
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch 

a) kleines Federwild und Haarwild
Gebühr: Euro 1,5 

b) Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
Gebühr: Euro 3 

c) Eber und Wiederkäuer
Gebühr: Euro 2 

23.8.4.3
Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.4.3.1
kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier 

23.8.4.3.2
kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier 

23.8.4.3.3
Laufvögel
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier 

23.8.4.3.4
Landsäugetiere 

a) Eber
Gebühr: Euro 1,5 pro Tier 

b) Wiederkäuer
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier 

23.8.4.4
Amtliche Kontrollen der Milcherzeugung im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 1 je 30 Tonnen
und danach Euro 0,5 pro Tonne 

23.8.4.5
Amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.4.5.1
Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
Gebühr:
Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,5 pro Tonne 

23.8.4.5.2
Erster Verkauf auf dem Fischmarkt
Gebühr:
Euro 0,5 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,25 pro Tonne 

23.8.4.5.3
Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe
Gebühr:
Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach Euro 0,5 pro Tonne 

23.8.4.6
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 festgelegten Tarifen berechnet. 

23.8.4.7
Gebühr für eine Untersuchung zu besonderen Zeiten 

Auf Gebühren gemäß den Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Aufschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben außerhalb der Dienststunden durchgeführt wird.
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.0.2 bis 23.0.2.2 

23.8.4.8
Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625 über das Ergebnis der nach der Richtlinie 96/23/EG durchgeführten Tätigkeiten
Gebühr: Euro 11 bis 110 

23.8.4.9
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.8.4.1 bis 23.8.4.1.5 

23.8.4.10
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten wie Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung und Beurteilung im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.9.4.2 bis 23.9.4.2.2 

23.8.4.11
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.9.2

23.8.5
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die nach Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden.

Die Gebühren für diese Untersuchungen werden nicht gesondert abgerechnet, wenn und soweit die Untersuchungen Bestandteil der amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben oder in Betrieben der Milcherzeugung oder der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur sind.

23.8.5.1

a) je geschlachtetes Kalb
Gebühr: Euro 1,042843

b) je geschlachtetes Rind
Gebühr: Euro 1,095172

c) je geschlachtetes Schwein
Gebühr: Euro 0,202134

d) je geschlachtetes Schaf/je geschlachtete Ziege
Gebühr: Euro 0,222020

e) je geschlachteter Einhufer
Gebühr: Euro 5,411656

f) je t Masthähnchen
Gebühr: Euro 1,591806
(je kg Masthähnchen = Euro 0,001519806)

g) je t Suppenhühner
Gebühr: Euro 0,00
(je kg Suppenhühner = Euro 0,00)

h) je t Truthühner
Gebühr: Euro 0,00
(je kg Truthühner = Euro 0,00)

23.8.5.2

a) Eiprodukte
Gebühr: nach dem tatsächlichem Aufwand der Kontrollen gemäß Tarifstelle 23.8.9.1 bis 23.8.9.4

b) je t Milch
Gebühr: nach Tarifstelle 23.8.4.4

c) je t Erzeugnisse Aquakulturen
Gebühr: Euro 9,741314

Im Einzelfall - wenn der Aufwand zur Ermittlung der Kosten die Kosten der Untersuchungen erheblich übersteigt - ist von der Gebührenerhebung abzusehen.

23.8.6
Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.6.1
Sendungen lebender Tiere im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.6.1.1
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.6.1.2
Andere Tierarten
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.6.2
Sendungen von Fleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.6.3
Sendungen von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.6.3.1
Fischereierzeugnisse, nicht lose
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.6.3.2
Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr: 

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen, 

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen, 

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen 

23.8.6.4
Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.6.5
Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.6.5.1
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose:
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.6.5.2
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr: 

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen, 

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen, 

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen, 

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen 

23.8.6.6
Sendungen von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625 

23.8.6.6.1
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht:
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.6.6.2
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr: 

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen, 

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen, 

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen, 

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen 

23.8.6.7
Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person 

23.8.6.8
Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110 

23.8.7
Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) 

23.8.7.1
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 7 LMEV)
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.7.2
Einfuhruntersuchung bei Eiern (§ 7 LMEV)
Gebühr: nach dem tatsächlichem Aufwand der Kontrollen gemäß der Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4,
mindestens jedoch
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.8.7.3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken (§ 5 Absatz 1 LMEV)
Gebühr:
Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang 

23.8.7.4
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 23.8.7.3. Dies gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln.
Gebühr: Euro 30 

23.8.7.5
Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr (§ 9 LMEV)
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person 

23.8.8
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4 

23.8.9
Weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchungen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 

23.8.10
Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200 

Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig. 

23.8.11
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft 

23.8.11.1
Allgemeine Personalkosten 

23.8.11.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 

23.8.11.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 

23.8.11.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20 

23.8.11.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20 

23.8.11.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 

23.8.12
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000 

23.8.13
Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 23.8.11.1 bis 23.8.11.4 

23.8.14
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EU-Recht unterliegen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1 

23.8.15
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/627
Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.8.4.1.4 

23.8.16
Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) 

23.8.16.1
Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV)
Gebühr: Euro 15 bis 50 

23.8.16.2
Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV)
Gebühr: Euro 25 

23.8.17
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Gebühr: Euro 40 bis 10 000 

23.8.18
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98
Gebühr: nach der Tarifstelle 23.0.1 

23.8.19
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland
Gebühr: Euro 20 bis 250

 

Tarifstelle 23 (Teil IV) von 23.9 bis 23.9.4.27.5
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.9
Untersuchungen, Prüfungen und Beratung durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes

23.9.1
Allgemeine Gebühren (Bescheinigungen)

23.9.1.1
einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen
Gebühr: Euro 5 bis 28

23.9.2
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes(IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung durch die integrierten Untersuchungsanstalten (CVUA-OWL, CVUA-RRW, CVUA-MEL, CVUA Rheinland, CVUA Westfalen) sowie in Fischereiangelegenheiten durch das LANUV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2

23.9.3
Mitwirkung bei der amtlichen Kontrolle und Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches durch die integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) im Sinne von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.2.2

23.9.4
Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren

23.9.4.1 A

23.9.4.1.1
Abdampfrückstand
Gebühr: Euro 23

23.9.4.1.2
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe

23.9.4.1.2.1
volumetrisch
Gebühr: Euro 15

23.9.4.1.2.2
gravimetrisch
Gebühr: Euro 32

23.9.4.1.2.3
glühbeständige
Gebühr: Euro 41

23.9.4.1.3
Abtropfgewicht
Gebühr: Euro 15

23.9.4.1.4
Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS),
je Element

23.9.4.1.4.1
AAS, Flammverfahren
Gebühr: Euro 32

23.9.4.1.4.2
AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik
Gebühr: Euro 54

23.9.4.1.5
Aufschlussverfahren

23.9.4.1.5.1
Schmelzen im Tiegel
Gebühr: Euro 31

23.9.4.1.5.2
Erhitzen im Einschlussrohr
Gebühr: Euro 54

23.9.4.1.5.3
Erhitzen im Autoklaven
Gebühr: Euro 48

23.9.4.1.5.4
Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren
Gebühr: Euro 37

23.9.4.1.5.5
im Hochdruckveraschungssystem
Gebühr: Euro 51

23.9.4.1.5.6
im Mikrowellenofen
Gebühr: Euro 18

23.9.4.1.5.7
im Schutzgasstrom
Gebühr: Euro 15

23.9.4.2
BSE Gebühr je Tier

23.9.4.2.1
Untersuchung mittels Western-Blot
Gebühr: Euro 19,54

23.9.4.2.2
Untersuchung mittels Immunoassay
Gebühr: Euro 17,49

23.9.4.3 C

23.9.4.3.1
Chromatographische Verfahren

23.9.4.3.1.1
Dünnschichtchromatographie (DC)

23.9.4.3.1.1.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 54

23.9.4.3.1.1.2
DC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.1.3
DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

23.9.4.3.1.1.4
DC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.2
Gaschromatographie (GC)

23.9.4.3.1.2.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

23.9.4.3.1.2.2
GC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.2.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

23.9.4.3.1.2.4
zuzüglich mit Headspace
Gebühr: Euro 31

23.9.4.3.1.2.5
zuzüglich mit Säulenschaltung
Gebühr: Euro 31

23.9.4.3.1.2.6
GC mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 123

23.9.4.3.1.2.7
GC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 123

23.9.4.3.1.3
Gelpermeationschromatographie (GPC)
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.4
Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)

23.9.4.3.1.4.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

23.9.4.3.1.4.2
HPLC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.4.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

23.9.4.3.1.4.4
HPLC-Übersichtschromatogramm mit DAD
Gebühr: Euro 123

23.9.4.3.1.5
Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 90

23.9.4.3.1.6
Papierchromatographie (PC)
Gebühr: Euro 42

23.9.4.3.1.7
Säulenchromatographie (SC) mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 77

23.9.4.4 D

23.9.4.4.1
Derivatisierung/Umsetzungsreaktion

23.9.4.4.1.2
mit höherem Aufwand
Gebühr: Euro 48

23.9.4.4.1.3
mit einfachem Aufwand
Gebühr: Euro 27

23.9.4.4.2
Destillation

23.9.4.4.2.1
einfache Destillation
Gebühr: Euro 39

23.9.4.4.2.2
mit Schleppmitteln, z. B. Wasserdampf
Gebühr: Euro 51

23.9.4.4.2.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 80

23.9.4.4.2.4
mit Kolonne
Gebühr: Euro 80

23.9.4.4.2.5
Micko - Destillation einschl. Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld -
Gebühr: Euro 153

23.9.4.4.3
Dialyse

23.9.4.4.3.1
Membrandialyse
Gebühr: Euro 54

23.9.4.4.3.2
Elektrodialyse
Gebühr: Euro 90

23.9.4.4.4
Dichte (spezifisches Gewicht, Volumenmasse)

23.9.4.4.4.1
Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung
Gebühr: Euro 24

23.9.4.4.4.2
Pyknometer
Gebühr: Euro 36

23.9.4.4.5
Druckmessung (manometrisch)
Gebühr: Euro 32

23.9.4.5 E

23.9.4.5.1
Einengen
Gebühr: Euro 15

23.9.4.5.2
Elektrolyse
Gebühr: Euro 61

23.9.4.5.3
Elektronenspinresonanzmessung (ESR)
Gebühr: Euro 102

23.9.4.5.4
Elektrophorese

23.9.4.5.4.1
Papier- oder Azetatfolienelektrophorese
Gebühr: Euro 7

23.9.4.5.4.2
Gel- oder Diskelektrophorese
Gebühr: Euro 31

23.9.4.5.4.3
Immunelektrophorese
Gebühr: Euro 107

23.9.4.5.4.4
Isoelektrische Fokussierung
Gebühr: Euro 45

23.9.4.5.4.5
Kapillarelektrophorese (CE)
Gebühr: Euro 128

23.9.4.5.5
Enzymatische Analyse

23.9.4.5.5.1
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 61

23.9.4.5.5.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

23.9.4.5.6
Erstarrungspunkt
Gebühr: Euro 36

23.9.4.5.7
Erwärmen
Gebühr: Euro 11

23.9.4.5.8
Extraktion

23.9.4.5.8.1
durch Ausschütteln
Gebühr: Euro 51

23.9.4.5.8.2
mit Apparaten
Gebühr: Euro 36

23.9.4.5.8.3
durch siedende Lösungsmittel
Gebühr: Euro 36

23.9.4.5.8.4
mit superkritischen Flüssigkeiten (SEE)
Gebühr: Euro 77

23.9.4.5.8.5
ASE (beschleunigte Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 77

23.9.4.6 F

23.9.4.6.1
Fällung
Gebühr: Euro 11

23.9.4.6.2
Filtration

23.9.4.6.2.1
einfach Gebühr: Euro 15

23.9.4.6.2.2
mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 21

23.9.4.6.3
Flammenphotometrie,
je Element
Gebühr: Euro 33

23.9.4.6.4
Flammenpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

23.9.4.6.5
Fluoreszenznachweis
Gebühr: Euro 36

23.9.4.7 G

23.9.4.7.1
Gärtest
Gebühr: Euro 36

23.9.4.7.2
Gefrierpunktbestimmung
Gebühr: Euro 31

23.9.4.7.3
Glühverlust
Gebühr: Euro 18

23.9.4.7.4
Gravimetrie (Fällungsanalyse)
Gebühr: Euro 36

23.9.4.8 H

23.9.4.8.1
Haltbarkeit, Lagerversuch (Standprobe); (nicht mikrobiologisch)
Gebühr: Euro 36

23.9.4.8.2
Homogenisieren
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9 I

23.9.4.9.1
Inductiv-Coupled-Plasma (ICP/MS),
je Element
Gebühr: Euro 33

23.9.4.9.2
Infrarotspektroskopie

23.9.4.9.2.1
mit wellenlängendispersivem Gerät
Gebühr: Euro 54

23.9.4.9.2.2
mit Fourier Transform/Infrarotspektrometer (FTIR)
Gebühr: Euro 90

23.9.4.9.2.3
zuzüglich mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9.2.4
zuzüglich mit KBr-Pressling
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9.2.5
zuzüglich mit Gasraummessung
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9.2.6
zuzüglich mit ATR-Technik (abgeschwächte Totalreflexion)
Gebühr: Euro 18

23.9.4.9.3
Isotachophorese

23.9.4.9.3.1
qualitativ
Gebühr: Euro 74

23.9.4.9.3.2
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 74

23.9.4.9.3.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 21

23.9.4.10 J

23.9.4.11 K

23.9.4.11.1
Kalorimetrie
Gebühr: Euro 84

23.9.4.11.2
Kernresonanzspektroskopie
Gebühr: Euro 123

23.9.4.11.3
Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit
Gebühr: Euro 6

23.9.4.12 L

23.9.4.12.1
LC / MS
Gebühr: Euro 102

23.9.4.12.2
LC / MS-MS

23.9.4.12.2.1
LC/MS-MS, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 179

23.9.4.12.2.2
LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

23.9.4.12.3
Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

23.9.4.12.4
Lösen

23.9.4.12.4.1
in Wasser
Gebühr: Euro 7

23.9.4.12.4.2
in Säuren, Laugen, Salzlösungen
Gebühr: Euro 11

23.9.4.12.4.3
in organischen Lösungsmitteln
Gebühr: Euro 15

23.9.4.13 M

23.9.4.13.1
Makroskopische Untersuchung

23.9.4.13.1.1
Morphologische Untersuchung u.a. von Drogen, Gewürzen etc.

23.9.4.13.1.1.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 24

23.9.4.13.1.1.2
für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 9

23.9.4.13.2
Maßanalyse

23.9.4.13.2.1
Acidimetrie, Alkalimetrie
Gebühr: Euro 31

23.9.4.13.2.2
Oxidations- oder Reduktionsanalyse
Gebühr: Euro 31

23.9.4.13.2.3
Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse
Gebühr: Euro 31

23.9.4.13.2.4
Zwei-Phasen-Titration
Gebühr: Euro 42

23.9.4.13.2.5
elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

23.9.4.13.2.6
Potentiometrische Messung

23.9.4.13.2.6.1
mit ionensensitiven Elektroden
Gebühr: Euro 36

23.9.4.13.2.6.2
nach Karl Fischer
Gebühr: Euro 48

23.9.4.13.3
Massenspektrometrie (MS)

23.9.4.13.3.1
Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS

23.9.4.13.3.1.1
mit EI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: Euro 90

23.9.4.13.3.1.2
mit CI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: Euro 153

23.9.4.13.3.1.3
mit EI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 240

23.9.4.13.3.1.4
mit CI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 302

23.9.4.13.3.2
GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik

23.9.4.13.3.2.1
mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 210

23.9.4.13.3.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

23.9.4.13.3.2.3
mit Hochauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 363

23.9.4.13.3.2.4
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 48

23.9.4.13.4
Migration
Gebühr: Euro 45

23.9.4.13.5
Mikroskopische Untersuchungen (siehe Tarifstelle 23.9.5.4)

23.9.4.14 N

23.9.4.15 O

23.9.4.16 P

23.9.4.16.1
pH-Wert-Bestimmung (elektrometrisch)
Gebühr: Euro 6

23.9.4.16.2
Photometrie
Gebühr: Euro 9

23.9.4.16.3
Photonenstimulierte Lumineszenzmessung (PSL)
Gebühr: Euro 77

23.9.4.16.3.1
Polarimetrie
Gebühr: Euro 48

23.9.4.16.4
Polarographie, je Komponente
Gebühr: Euro 61

23.9.4.16.5
Pollenanalyse

23.9.4.16.5.1
qualitativ
Gebühr: Euro 61

23.9.4.16.5.2
quantitativ
Gebühr: Euro 107

23.9.4.16.6
Präparation und Auswaage stückiger Anteile
Gebühr: Euro 48

23.9.4.16.7
Probenverringerung (z. B. Segmentverfahren)
Gebühr: Euro 18

23.9.4.17 Q

23.9.4.17.1
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 6

23.9.4.18 R

23.9.4.18.1
Radioaktivitätsbestimmung

23.9.4.18.1.1
Beta-Bestimmung (Abtrennung und Messung), je Nuklid
Gebühr: Euro 281

23.9.4.18.1.2
Liquid-Szintillations-Messung je Nuklid
Gebühr: Euro 153

23.9.4.18.1.3
Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung
Gebühr: Euro 123

23.9.4.18.1.4
Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung,
jeweils
Gebühr: Euro 123

23.9.4.18.1.5
Messung mit Handdosimeter
Gebühr: Euro 6

23.9.4.18.2
Refraktionsmessung
Gebühr: Euro 24

23.9.4.18.3
Reinigung/Anreicherung auch mit Säulen, Kartuschen

23.9.4.18.3.1
mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen
Gebühr: Euro 26

23.9.4.18.3.2
mit Immunaffinitätssäulen
Gebühr: Euro 61

23.9.4.18.3.3
mit dispersiver Festphasenextraktion
Gebühr: Euro 15

23.9.4.18.4
Röntgenfluoreszenzspectroskopie
Gebühr: Euro 123

23.9.4.19 S

23.9.4.19.1
Säulenfiltration
Gebühr: Euro 21

23.9.4.19.2
Schmelzen
Gebühr: Euro 21

23.9.4.19.3
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

23.9.4.19.4
Schütteln (maschinell)
Gebühr: Euro 15

Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe

23.9.4.19.5
Sedimentieren
Gebühr: Euro 6

23.9.4.19.6
Siebanalyse, je Fraktion
Gebühr: Euro 24

23.9.4.19.7
Sieben
Gebühr: Euro 6

23.9.4.19.8
Siedepunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

23.9.4.19.9
Sensorische Untersuchung

23.9.4.19.9.1
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels einfach beschreibenden Prüfungen
Gebühr: Euro 24

23.9.4.19.9.2
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels speziell beschreibenden Prüfungen
Gebühr: Euro 65

23.9.4.19.9.3
Erfassung des äußeren Zustandes beziehungsweise der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem
Gebühr: Euro 15

23.9.4.19.10
Spektralphotometrie

23.9.4.19.10.1
Messungen im sichtbaren / UV-Bereich
Gebühr: Euro 31

23.9.4.19.10.2
Aufnahme und Auswertung eines Spektrums
Gebühr: Euro 42

23.9.4.19.10.3
Fluorimetrische Messung
Gebühr: Euro 36

23.9.4.19.11
Sublimation, Mikrosublimation
Gebühr: Euro 36

23.9.4.20 T

23.9.4.20.1
Tabakanalyse

23.9.4.20.1.1
Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung
Gebühr: Euro 61

23.9.4.20.1.2
Kondensat
Gebühr: Euro 153

23.9.4.20.1.3
Nicotin und Nebenalkaloide (ohne Kondensat)
Gebühr: Euro 102

23.9.4.20.1.4
Retention
Gebühr: Euro 107

23.9.4.20.2
Temperaturmessung
Gebühr: Euro 6

23.9.4.20.3
Teststreifenverfahren

23.9.4.20.3.1
zum qualitativen Nachweis
Gebühr: Euro 4

23.9.4.20.3.2
zum halbquantitativen Nachweis
Gebühr: Euro 6

23.9.4.20.4
Thermolumineszenzdetektion (TLD)
Gebühr: Euro 128

23.9.4.20.5
Trocknen

23.9.4.20.5.1
mit Trockenmitteln
Gebühr: Euro 6

23.9.4.20.5.2
im Trockenschrank
Gebühr: Euro 12

23.9.4.20.5.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 27

23.9.4.20.5.4
Gefriertrocknen
Gebühr: Euro 42

23.9.4.21 U

23.9.4.21.1
Umkristallisieren
Gebühr: Euro 27

23.9.4.22 V

23.9.4.22.1
Veraschung

23.9.4.22.1.1
einfache Veraschung
Gebühr: Euro 18

23.9.4.22.1.2
unter Zusatz von Reagenzien
Gebühr: Euro 24

23.9.4.22.2
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 42

23.9.4.22.3
Volumenmessung

23.9.4.22.3.1
von Flüssigkeiten, einfach
Gebühr: Euro 4

23.9.4.22.3.2
von Flüssigkeiten, mit Aufwand
Gebühr: Euro 21

23.9.4.22.3.3
von Gasen oder Festkörpern
Gebühr: Euro 31

23.9.4.23 W

23.9.4.23.1
Wägung
Gebühr: Euro 9

23.9.4.23.2
Waschen, normiert
Gebühr: Euro 18

23.9.4.23.3
Wasseraktivitätsbestimmung
Gebühr: Euro 15

23.9.4.24 X

23.9.4.25 Y

23.9.4.26 Z

23.9.4.26.1
Zentrifugieren

23.9.4.26.1.1
einfach
Gebühr: Euro 6

23.9.4.26.1.2
mit Aufwand, z. B. mit Ultrazentrifuge
Gebühr: Euro 31

23.9.4.26.1.3
Ultrazentrifugation im Dichtegradienten
Gebühr: Euro 48

23.9.4.26.2
Zerkleinern
Gebühr: Euro 15

23.9.4.27
Histologische Untersuchung von Lebensmitteln

23.9.4.27.1
Anfertigen von Schnitten

23.9.4.27.1.1
Mit geringem Aufwand
Gebühr: Euro 20 je Probe

23.9.4.27.1.2
Mit hohem Aufwand
Gebühr: Euro 100 je Probe

23.9.4.27.2
Färben der Schnitte je angewandte Färbung
Gebühr: Euro 10 je Probe

23.9.4.27.3
Qualitative und halbquantitative orientierte histologische Auswertung
Gebühr: Euro 20

23.9.4.27.4
Quantitative histometrische Auswertung
Gebühr: Euro 45

23.9.4.27.5
Erfassung der Beschaffenheit durch Bilddokumentation
Gebühr: Euro 15

 

Tarifstelle 23 (Teil V) von 23.9.5 bis 23.9.9
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.9.5
Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren

23.9.5.1
Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen

23.9.5.1.1
Pferde (ab 1 Jahr), Zootiere ab 1 000 kg
Gebühr: Euro 150

23.9.5.1.2
Rinder (ab 1 Jahr), Pferde (bis 1 Jahr), Zootiere von 500 bis 1 000 kg
Gebühr: Euro 70

23.9.5.1.3
Rinder (bis 1 Jahr), Zuchtschweine ab 100 kg, Hunde, Pferdefeten, Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel und Reptilien mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: Euro 50

23.9.5.1.4
Kälber (ab 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: Euro 35

23.9.5.1.5
Kälber (bis 12 Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr: Euro 30

23.9.5.1.6
Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis 8 Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien (außer 23.9.5.1.3), Amphibien, Feten (außer Pferde)
Gebühr: Euro 25

23.9.5.1.7
Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer 23.9.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chem.-physikal.Schnelltest)
Gebühr: Euro 20

23.9.5.1.8
Bearbeitung von Proben zum Versand
Gebühr: Euro 20

23.9.5.1.9
Bei der ausschließlich pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 % der bei der jeweiligen Tierart unter 23.9.5.1 angegebenen Gebühr berechnet

23.9.5.1.10
Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 der bis zu 3-fache Gebührensatz geltend gemacht werden.

23.9.5.1.11
Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 bis 50 % des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden.

23.9.5.2
Zerlegen, einschl. pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung,
weitere anatomische Untersuchungen

23.9.5.2.1
Anatomische Untersuchungen bei Lebensmitteln (Tierkörperteile, Fische und Zuschnitte)
Gebühr: Euro 26

23.9.5.3
Histologische Untersuchungen

23.9.5.3.1
Histologische Untersuchungen einer Probe/von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und anderen Tieren (z. B. Ziervögel, Reptilien) mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: Euro 35

23.9.5.3.2
Histologische Untersuchung einer Probe/von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln (außer 23.9.5.3.1)
Gebühr: Euro 20

23.9.5.3.3
Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich,
je Verfahren
Gebühr: Euro 10

23.9.5.3.4
Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren, je Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 15

23.9.5.3.5
Gewebsquantifizierung (Integration)
Gebühr: Euro 45

23.9.5.4
Mikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.1
Lichtmikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.1.1
Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.1.2
Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.1.3
Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen)
Gebühr: Euro 9

23.9.5.4.1.4
Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung)
Gebühr: Euro 7

23.9.5.4.1.5
Aufwendige Spermauntersuchungen
Gebühr: Euro 15

23.9.5.4.1.6
Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr: Euro 42

23.9.5.4.1.7
Untersuchung von pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln zur quantitativen Ermittlung der Zusammensetzung bzw. botanischen Herkunft
Gebühr: Euro 90

23.9.5.4.2
Elektronenmikroskopische Untersuchungen

23.9.5.4.2.1
Direkte Untersuchung
Gebühr: Euro 42

23.9.5.4.2.2
Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr: Euro 61

23.9.5.4.2.3
Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr: Euro 90

23.9.5.4.2.4
Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr: Euro 123

23.9.5.4.3
Bestimmung des Zellgehaltes von Milch (halbquantitativ)
Gebühr: Euro 6

23.9.5.4.4
Zellzählung nach Breed
Gebühr: Euro 10

23.9.5.5
Mikrobiologische Untersuchungen

23.9.5.5.1
Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen
Gebühr: Euro 9

23.9.5.5.2
Gewinnung einer Reinkultur
Gebühr: Euro 15

23.9.5.5.2.1
mit Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 22

23.9.5.5.3
Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr: Euro 7

23.9.5.5.4
Spezielle qualitative Untersuchungen (z. B. Pilze, Mykoplasmen), je Ansatz
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.5
Aufwändige mikrobiologische Anzüchtungen

23.9.5.5.5.1
Schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Paratuberkulose)
Gebühr: Euro 18

23.9.5.5.5.2
Besonders schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Mykobakterien, Chlamydien)
Gebühr: Euro 30

23.9.5.5.6
Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 7

23.9.5.5.7
Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 25

23.9.5.5.8
Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr: Euro 9

23.9.5.5.9
Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr: Euro 21

23.9.5.5.9.1
für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.9.2
Keimtiterbestimmung
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.9.3
MPN-Methoden zur Keimzählung (z. B. Dreifachansätze bei Titerbestimmungen)
Gebühr: Euro 15

23.9.5.5.10
Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr: Euro 10

23.9.5.5.11
Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 5

23.9.5.5.12
Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 27

23.9.5.5.12.1
je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr: Euro 8

23.9.5.5.13
Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr: Euro 165

23.9.5.5.14
Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren,
je Probe
Gebühr: Euro 18

23.9.5.5.15
Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren
Gebühr: Euro 60

23.9.5.5.16
Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
je Tier
Gebühr: Euro 11

23.9.5.5.17
Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben (Tupfermethode mit Schablone)
pro Probe

23.9.5.5.17.1
qualitativ
Gebühr: Euro 12

23.9.5.5.17.2
semiquantitativ
Gebühr: Euro 21

23.9.5.5.17.3
quantitativ
Gebühr: Euro 30

23.9.5.6
Antigen- oder Antikörpernachweis

23.9.5.6.1
Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 5

23.9.5.6.1.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 2

23.9.5.6.2
Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 10

23.9.5.6.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.3
Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.4
Immunfluoreszenztest
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.5
Hämaglutinationstest
Gebühr: Euro 7

23.9.5.6.6
Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 13

23.9.5.6.6.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.6.2
Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese)
Gebühr: Euro 35

23.9.5.6.6.3
Coggins-Test
Gebühr: Euro 26

23.9.5.6.7
Untersuchungen mit markierten Reagenzien

23.9.5.6.7.1
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination, Immunoassays)
1. Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 18

23.9.5.6.7.1.1
weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 4

23.9.5.6.7.2
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 23 

23.9.5.6.7.2.1
Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 8 

23.9.5.6.7.3
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 28 

23.9.5.6.7.3.1
Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 15 

23.9.5.6.7.4
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 38 

23.9.5.6.7.4.1
Jede weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 25 

23.9.5.6.7.5
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits und stark erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 48 

23.9.5.6.7.6
nach Anreicherung zusätzlich je Ansatz
Gebühr: Euro 5

23.9.5.6.8
unbesetzt

23.9.5.6.8.1
unbesetzt

23.9.5.6.9
Serumneutralisationstest, Einzelprobe
Gebühr: Euro 16

23.9.5.6.9.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8

23.9.5.6.9.2
Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr: Euro 30

23.9.5.6.10
unbesetzt

23.9.5.6.11
Durchflusszytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.11.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3

23.9.5.7
Virologische Untersuchungen

23.9.5.7.1
Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr: Euro 15

23.9.5.7.2
Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr: Euro 18

23.9.5.8
Parasitologische Untersuchungen

23.9.5.8.1
Kot von Pferd, Rind
Gebühr: Euro 12

23.9.5.8.2
Kotuntersuchung kleiner Wiederkäuer
Gebühr: Euro 12

23.9.5.8.3
Kotuntersuchung Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel
Gebühr: Euro 9

23.9.5.8.4
Kotuntersuchung Wildtier, Zootier, Ziervogel und sonstigen in den Tarifstellen 23.9.5.8.1 bis 23.9.5.8.3 nicht genannten Heim- oder Nutztieren
Gebühr: Euro 9

23.9.5.8.5
Haare und Hautgeschabsel
Gebühr: Euro 6

23.9.5.8.6
Bienen (je Einsendung aus einem Volk)
Gebühr: Euro 6

23.9.5.8.7
Blutparasiten
Gebühr: Euro 10

23.9.5.8.8
Parasitologische Identifizierungen
Gebühr: Euro 12

23.9.5.8.9
Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben)
Gebühr: Euro 15

23.9.5.8.9.1
Nematodennachweis in Fischen - enzymatische Verdauungsmethode
Gebühr: Euro 26

23.9.5.8.9.2
Trichinennachweis beim Wildschwein mittels Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Fleisch
Gebühr: Euro 11

23.9.5.8.10
Besonders aufwendige Untersuchungen
Gebühr: Euro 31

23.9.5.9
Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen

23.9.5.9.1
Erythrozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.2
Gesamtleukozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.3
Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung
Gebühr: Euro 7

23.9.5.9.4
Haematokrit
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.5
Haemoglobingehalt
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.6
Blutsenkung
Gebühr: Euro 3,50

23.9.5.9.7
Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK, Blutsenkung)
Gebühr: Euro 18

23.9.5.9.8
Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften,
je Bestimmung
Gebühr: Euro 5

23.9.5.9.9
Harnsediment
Gebühr: Euro 6

23.9.5.9.10
Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-Wert
Gebühr: Euro 15

23.9.5.9.11
Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen
Gebühr: Euro 15

23.9.5.10
Molekularbiologische Untersuchungen

23.9.5.10.1
Isolierung

23.9.5.10.1.1
Einfach-DNA-Isolierung
Gebühr: Euro 26

23.9.5.10.1.2
DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, z. B. Lebensmitteln (Präparation und Gelektrophorese)
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.2
PCR

23.9.5.10.2.1
Qualitative PCR
Gebühr: Euro 25

23.9.5.10.2.2
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15

23.9.5.10.2.3
Qualitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 70

23.9.5.10.2.4
Quantitative PCR
Gebühr: Euro 70

23.9.5.10.2.5
Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140

23.9.5.10.2.6
Qualitative PCR aus gepoolten Proben

23.9.5.10.2.6.1
a) Erste Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 18
b) Erste Probe je Einsendung und Parameter (kostenintensiv)
Gebühr: Euro 23

23.9.5.10.2.6.2
a) Weitere Probe je Einsendung und Parameter
Gebühr: Euro 4
b) Weitere Probe je Einsendung und Parameter (kostenintensiv)
Gebühr: Euro 8

23.9.5.10.3
Verifizierung

23.9.5.10.3.1
Hybridisierung
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.3.2
Restritionsanalyse
Gebühr: Euro 77

23.9.5.10.3.3
DNA-Sequenzierung
Gebühr: Euro 102

23.9.6
Diagnostische Untersuchungen im Bioassay (zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten)
Gebühr: Euro 51

23.9.7
Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr: Euro 33

23.9.8
Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe- und/oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.5 erfasst)
Gebühr: Euro 28 bis 550

23.9.9
Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.6
je nach Aufwand
Gebühr: Euro 28 bis 550

 

Tarifstelle 23 (Teil VI) von 23.10 bis 23.13.8.5
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

23.10
Besondere Amtshandlungen im Bereich Lebensmittel nicht tierischer Herkunft, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände mit und ohne Lebensmittelkontakt sowie Tabakerzeugnisse nach
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung (LFGB),
- der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung (GPV),
- dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils geltenden Fassung (LFÜG) und
- dem Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung (LFBRVG-NRW)
sowie anderen Vorschriften 

23.10.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung 

23.10.1.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten 

23.10.1.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 

23.10.1.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 

23.10.1.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20 

23.10.1.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20 

23.10.1.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 

23.10.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000 

23.10.3
Amtshandlungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 

23.10.3.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Absatz 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach §§ 1 bis 4 der Gegenproben-Verordnung beziehungsweise nach § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW)
Gebühr: Euro 60 bis 600 

23.10.3.2
Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75 

23.10.3.2.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB)
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 

23.10.3.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB)
Gebühr: Euro 80 bis 1 400 

23.10.3.4
Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen (§ 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG)
Gebühr: Euro 60 bis 650 

23.10.3.5
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75 

23.10.3.6
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel und der Tabakerzeugnisse
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4 

23.10.3.7
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.10.1.1 bis 23.10.1.4,
mindestens Euro 75

23.10.4
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 30 bis 300

23.10.5
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.4.2005 (BGBl. I S. 1161)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.10.6
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1.8.1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung

23.10.6.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.10.6.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.10.6.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.7
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5 a Abs. 5 in Verbindung mit der Anlage 9 der Kosmetikverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.10.1997 (BGBl. I S. 2410)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

23.10.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.2003 (BGBl. I S. 1255)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.10.9
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV) vom 20.11.2002 (BGBl. I S. 4434)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.10
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom 14.12.2000 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.10.11
Amtshandlungen nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung (TabakerzG)

23.10.11.1
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde (§ 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 TabakerzG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.11.2
Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass tabakrechtliche Anforderungen nicht eingehalten werden (§ 29 Absatz 1 TabakerzG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.10.12
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LFBRVG NRW)
Gebühr: Euro 20 bis 250

23.11
Besondere Amtshandlungen im Weinrecht

23.11.1
Weingesetz, Weinverordnung (WeinV), Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)

23.11.1.1
- gestrichen -

23.11.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. (§ 26 WeinV)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.11.1.3
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV)
Gebühr: Euro 30 bis 60

23.11.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
(§ 2 Abs. 1 WeinÜV)
Gebühr: Euro 80 bis 1 400

23.11.2
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.05.2009, S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 7 ÄndVO (EU) 173/2011 v. 23.2.2011 (ABl. Nr. L 49 S.16)

 

23.11.2.1
Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitdokumente
(Artikel 28 Absatz 1)
Gebühr: Euro 15 je zugeteilte Bezugsnummer

 

23.11.2.2
Beglaubigung einer Kopie des für die Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vorgeschriebenen Begleitdokumentes
(Artikel 29)
Gebühr: Euro 60 bis 300

 

23.11.2.3
Bescheinigung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei Weinen
(Artikel 31 Absatz 1 bis 3)
Gebühr: Euro 30 bis 150

 

23.11.2.4
Erteilung einer Genehmigung moderner Buchführungsverfahren/EDV-Systeme
(Artikel 38 Absatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300

 

23.11.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden
(Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 60 bis 300

 

23.11.2.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine unterschiedlichen Ursprungs unter demselben Konto der Ein- und Ausgangsbücher verbucht werden
(Artikel 39 Absatz 1)
Gebühr: Euro 30 bis 150

 

23.11.2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von bestimmten Behandlungsarten von Weinen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten
(Artikel 41 Absatz 1)
Gebühr: Euro 20 bis 70

23.12
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel nach Artikel 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.13
Besondere Amtshandlungen im Bereich von Futtermitteln nach
- der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung (LFGB),
- der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981) und
- der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMKontrV)
sowie anderen Vorschriften 

23.13.1
Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden 

23.13.1.1
Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625 

23.13.1.1.1
Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen 

23.13.1.1.2
Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr: 

a) Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen, 

b) Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen, 

c) Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen, 

d) Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen 

23.13.1.1.3
Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person 

23.13.1.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110 

23.13.1.3
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 

23.13.1.4
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 

23.13.1.5
Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 

23.13.1.6
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5 000 

Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 23.13.2.1 bis 23.13.2.4 zu Grunde zu legen. 

23.13.2
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 

23.13.2.1
Allgemeine Personal-/Sachkosten 

23.13.2.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 23.0.1 zu berechnen. 

23.13.2.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 23.0.2.1 und 23.0.2.2 zu berechnen. 

23.13.2.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20 

23.13.2.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20 

23.13.2.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der integrierten Untersuchungsanstalten (Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Westfalen, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Ostwestfalen-Lippe und Rheinland) oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 

23.13.3
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

23.13.4
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nummer 999/2001 vom 22. Mai 2001 (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nummer 56/2013 vom 16. Januar 2013 (ABl. L 21 vom 24. Januar 2013, S. 3)

23.13.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2
Gebühr: Euro 30 bis 2 000

23.13.4.3
Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a
Gebühr: Euro 30 bis 100

23.13.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein hergestellt werden, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischen Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.4.11
Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Verfütterung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von solche Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermitteln an Nutztiere, wenn diese mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind, nach Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der VO (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.5
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht (Zulassungsabnahme). 

23.13.5.1
Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

 

23.13.6
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung (FuttMV 1981) 

23.13.6.1
a) Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981
Gebühr: Euro 200 bis 2 500 

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750 

23.13.6.2
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981 

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000 

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben
Gebühr: Euro 50 bis 1 000 

23.13.6.3
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981 

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750 

b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500 

23.13.6.4
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981 

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750 

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500 

23.13.6.5
Entscheidung nach § 24 FuttMV 1981 über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

23.13.7
Amtshandlungen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), neu bekannt gemacht am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

23.13.7.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln nach § 55 Abs. 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600

23.13.7.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Abs. 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 975

23.13.7.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.13.7.4
Ausstellen von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen in Drittländer über die Einhaltung der dortigen futtermittelrechtlichen Einfuhrbedingungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

23.13.7.5
Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulassung und/oder Registrierung als Futtermittelunternehmer
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8
Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl.I S. 464)

23.13.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.13.8.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist, gem. § 2 Abs 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200.

23.13.8.4
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Abs. 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.8.5
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs.2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

Tarifstelle 23 (Teil VII) von 23.14 bis 23.17.1
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, einschließlich der Tabaküberwachung
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

23.14
Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), neu bekannt gemacht am 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung

23.14.1
Erteilung von Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG
gebührenfrei bis zu einem Verwaltungsaufwand von Euro 1 000
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, soweit sie 1 000 Euro übersteigen.

23.14.2
Erteilung von sonstigen Informationen / Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG
gebührenfrei bis zu einem Verwaltungsaufwand von Euro 250
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1, soweit sie 250 Euro übersteigen.

23.14.3
Auslagen, soweit die Auskunftserteilung nicht gebührenfrei ist

23.14.3.1
Anfertigung von Kopien und Ausdrucken
je DIN A 4 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10

23.14.3.2
je DIN A 3 - Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15

23.14.3.3
je Computerausdruck
Gebühr: Euro 0,25

23.14.3.4
Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe

23.15
Amtshandlungen nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 58)

23.15.1
Bearbeitung einer nach § 2 Absatz 1 und 2 MitÜbermitV vorgelegten Mitteilung für den Fall, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist
Gebühr: Euro 20 bis 150

23.15.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Euro 20

23.15.3
Amtliche digitale Aufbereitung der schriftlichen Daten des Verpflichteten im Falle einer Zulassung nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 23.0.1.

 

23.16
Durchführung des Verfahrens gegenüber dem betroffenen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen zur Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, neu bekannt gemacht am 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60

 

23.17
Amtshandlung nach dem Kontrollergebnis-Transparenz-Gesetz (KTG) vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 334)  in der jeweils geltenden Fassung.

 

23.17.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen (§ 9 KTG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3

 

Tarifstelle 24 bis 24.5.1
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

24
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten

24.1
(weggefallen)

24.2
Straßenbahn- und Obusverkehr

24.2.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb

von den Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 v. H.
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 v. H.
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 v. H.
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 v. H
Mindestgebühr: Euro 100

für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

24.2.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr (§ 16 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

24.2.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG)
Gebühr: Euro 50

24.2.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.7
Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.8
Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG (bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße (§ 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

24.2.12
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.13
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung (§ 62 BOStrab)

a) für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
Gebühr: Euro 25 000 bis 50 000 

b) für Sonderfahrzeuge
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000 

c) für Serienfahrzeuge
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

24.2.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500

24.2.17
Bestätigung/Widerruf des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft)
Gebühr: Euro 80 bis 470

24.2.18
Zulassung und Durchführung (inklusive Geschäftsstelle) der Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
Gebühr: Euro 350 bis 1 200

24.2.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 250

24.2.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

24.2.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht.

24.2.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

24.2.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

24.2.24
Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen bedient (§ 5 Absatz 2 S. 1 BOStrab), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 24.2.1 bis 24.2.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.

24.3
Eisenbahnaufsicht

24.3.1
Genehmigung nach § 6 AEG
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.3.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung (§§ 18 ff. AEG)

24.3.2.1
Für öffentliche Eisenbahnen:

a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,45 Prozent

b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,45 Prozent

c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,21 Prozent

d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,13 Prozent

e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,11 Prozent

f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,044 Prozent

Mindestgebühr: Euro 250

24.3.2.2
Für nichtöffentliche Eisenbahnen:

a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,45 Prozent

b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,45 Prozent

c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,45 Prozent

d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,21 Prozent

e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,11 Prozent

f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,057 Prozent

Mindestgebühr: Euro 250

24.3.3
Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des Betriebes/ Anlage bzw. Änderung des Betriebes/ der Anlage einer öffentlichen/nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 7 f AEG)
Gebühr: Euro 220 bis 470

24.3.4
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen (Personenzugsonderfahrten)
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.3.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 13 AEG)
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.3.6
Bestätigung/Widerruf der Betriebsleiter (§§ 2, 3, 6 EBV) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA) sowie die Feststellung deren persönlicher und fachlicher Eignung (§ 3 EBV bzw. § 2 Abs. 3 BOA)
Gebühr: Euro 140 bis 710

24.3.7
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA)
Gebühr: Euro 130

24.3.8
Zulassung zur Betriebsleiterprüfung (§ 8 EBPV)
Gebühr: Euro 350 bis 2 700

24.3.9
Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren; eisenbahntechnische Abnahmen bzw. Prüfungen nach erfolgten Änderungen an Bahnanlagen
Gebühr: Euro 220 bis 9 000

24.3.10
Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen (§ 11 AEG)
Gebühr: Euro 220 bis 2 300

24.3.11
Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten
Gebühr: Euro 130 bis 1 200

24.3.12
Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG)
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.3.13
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn- und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 220 bis 610

24.3.14
Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA)
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.3.15
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 220 bis 610

24.3.16
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 220 bis 9 100

Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 480.

Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 1 200.

24.3.17
Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 3 und 4 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 220 bis 670

24.3.18
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.3.19
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 12 Abs. 2 BOA)
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.3.20
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG)
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.3.21
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,54 Prozent

und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,32 Prozent
b) von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,13 Prozent
c) über 50 Mio. Euro um 0,02 Prozent

24.3.22
Durchführung eines Verfahrens gemäß § 23 AEG
Gebühr: Euro 220 bis 2 200

24.4
Seilbahnaufsicht gemäß Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)

24.4.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (§ 4 SeilbG) , Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn (§§ 4, 5 SeilbG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 3 SeilbG),
von den Baukosten
Gebühr: Euro 0,17 Prozent
Mindestgebühr: Euro 180

24.4.2
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn (§ 14 SeilbG) sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 180 bis 1 700

24.4.3
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 11 SeilbG)
Gebühr: Euro 110 bis 400

24.4.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn (§ 6 SeilbG)
Gebühr: Euro 110 bis 400

24.4.5
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung (§ 17 SeilbG)
Gebühr: Euro 180 bis 1 700

24.4.6
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit
(§ 10, § 16 Abs. 2 SeilbG)
Gebühr: Euro 180 bis 1 700

24.4.7
Anerkennung sachverständiger Stellen (§§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG)
Gebühr: Euro 180 bis 900

24.4.8
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 180 bis 1 700

24.5
Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

24.5.1
Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565) (ATP)
Gebühr: Euro 128 bis 1 023

 

Tarifstelle 24a bis 24a.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

24a Straßenrechtliche Angelegenheiten

24a.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gem. § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 v. H. der Sondernutzungsgebühr

Mindestgebühr: Euro 32

24a.2
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 8 FStrG und § 18 StrWG NRW, soweit keine Sondernutzungsgebühr erhoben wird, sowie Entscheidungen über Genehmigungen gemäß §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG NRW
Gebühr: Euro 32 bis 532
Soweit es sich um bauliche Anlagen gemäß der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 32

24a.3
Anordnungen und Amtshandlungen des Landesbetriebes Straßenbau gemäß §§ 8, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 30 StrWG NRW
Gebühr: Euro 32 bis 532

24a.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9 a FStrG sowie §§ 37 b und 40 StrWG NRW
Gebühr: Euro 32 bis 532
Soweit es sich um bauliche Anlagen gemäß der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 32

24a.5
Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: Euro 32 bis 2 500

 

Tarifstelle 25 bis 25.2.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

25
Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten

25.1
Vereinsrecht

25.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300

25.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150

25.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100

25.1.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

25.2
Stiftungsrecht
Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt werden können.

25.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr: Euro 25 bis 5 000

25.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

25.2.3
Entscheidung nach § 3 StiftG NW
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

25.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

25.2.5
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

 

Tarifstelle 26 bis 26.38
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

26
Waffenrecht

Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung (WaffG) sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung (AWaffV)

Hinweis:
Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

26.1
Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100

26.2
Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

26.3
Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV

a) Theorie
Gebühr: Euro 100

b) Praxis
Gebühr: Euro 150

Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.4
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach

a) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 600

b) § 7 WaffG i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 600

26.5
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 90
als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.6
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35

26.7
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG

a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist,

b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter a genannten Fällen,

c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 25

26.8
Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte ( je Waffe oder Lauf oder Trommel)
Gebühr: Euro 20

Hinweis:
Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.

26.9
Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50 (je Person)

26.10
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75

26.11
Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.12
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 20

26.13
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines

a) nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 40

b) für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250

c) für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

d) als Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG gebührenfrei

26.14
Ausstellung eines Waffenscheins

a) nach § 10 Absatz 4 Satz 1WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr : Euro 150 bis 200

b) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

c) nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 90

d) als Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen gebührenfrei

26.15
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG

a) Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins
aa) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
bb) nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

b) Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50 ( pro Person )

c) Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein
Gebühr: Euro 150 bis 300

d) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 gebührenfrei

26.16
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 10 Absatz 5, § 16 Absatz 3 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 400

26.17
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit

a) § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

b) § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

26.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach

a) § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

b) § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 50

26.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG
Gebühr: Euro 120

26.20
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für

a) Waffensammler (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 250

b) Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 150

26.21
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 17 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 130

26.22

Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige (§ 18 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250

26.23
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)
Gebühr: Euro 50

26.24
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

a) Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe
Gebühr: Euro 45

b) jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe a
Gebühr: Euro 10

c) Folge-Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 10

d) jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Buchstabe c
Gebühr: Euro 10

26.25
Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen)

a) Erste Waffe
Gebühr: Euro 40

b) Jede weitere Waffe
Gebühr: Euro 10

26.26
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 15 (je Schusswaffe)

26.27
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel

a) Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

b) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

c) Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

d) Stellvertretererlaubnis (§ 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG)
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

26.28
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen (§ 26 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 250

26.29
Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten

a) Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde (§ 27 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 100 bis 800

b) Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV
Gebühr: 100 bis 400

Hinweis:
Die Gebühr für die Abnahme -, Regel - oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

26.30
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

a) Erlaubnis (Zustimmung) zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 WaffG)
Gebühr: Euro 50

b) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 und 2 WaffG)
Gebühr: Euro 50

c) Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 31 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50

d) Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 31 Absatz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 140

26.31
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass

a) Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 WaffG)
Gebühr: Euro 50

b) Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen (§ 32 Absatz 6 WaffG)
Gebühr: Euro 70

c) Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 (je Waffe)

d) Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 25

e) Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG)
Gebühr: Euro 25

26.32
Anordnung nach

a) § 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 25 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

c) § 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 300

d) § 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

e) § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 560

f) § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 55

26.33
Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach

a) § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

c) § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 75

26.34
Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach

a) § 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

b) § 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

c) § 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55

d) § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25

e) § 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 25

f) § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

g) § 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Gebühr: Euro 350

26.35
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 (je Waffe)

26.36
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500

26.37
Entscheidungen nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

a) Gestattung nach § 23 Absatz 2
Gebühr: Euro 60

b) Untersagung nach § 10 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 25 Absatz 1
Gebühr: Euro 60

c) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2
Gebühr: Euro 60

d) Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 5 bis 7
Gebühr: Euro 100

e) Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 8
Gebühr: Euro 100

f) Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14
Gebühr: Euro 100

26.38
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Ziffern 26.1 bis 26.37 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25

 

Tarifstelle 26a bis 26a.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

 

26a
Beschussrecht

 

Vorbemerkung

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

 

Grundsätze der Kostenerhebung

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

 

1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,

 

2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d) bei Böllern und Modellkanonen,

 

3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

 

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120.

 

26a.1
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

 

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

a) Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen

b) Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen

c) Waffenteile

d) Wechseltrommeln

e) Einsteckläufe

 

26a.1.1
Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)

 

26a.1.1.1
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.1.2
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 7,50

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 2,50

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 2,50

 

26a.1.1.3
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.1.4
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.1.5
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 8

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 2,70

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 2,70

 

26a.1.1.6
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.2
Langwaffen (Gebühr je Lauf)

 

26a.1.2.1
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 20

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 6,60

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 6,60

 

26a.1.2.2
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 17

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 5

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 5

 

26a.1.2.3
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

 

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 42

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 22

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 22

 

26a.1.2.4
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

a) für die erste bis einschließlich fünfte Waffe

Gebühr: Euro 12

b) für die sechste bis einschließlich 150. Waffe

Gebühr: Euro 4

c) bei mehr als 150 Waffen

Gebühr: Euro 4

 

26a.1.3
Munition (Gebühr je Los)

 

26a.1.3.1
Munitionszulassung

 

a) bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

Gebühr: Euro 108

b) bei einer Losgröße von 1 001 bis 3 000 Stück

Gebühr: Euro 322

c) bei einer Losgröße von 3 001 bis 35 000 Stück

Gebühr: Euro 495

d) bei einer Losgröße von 35 001 bis 150 000 Stück

Gebühr: Euro 680

e) bei einer Losgröße von 150 001 bis 1 500 000 Stück

Gebühr: Euro 717

 

26a.1.3.2
Fabrikationskontrolle

 

a) bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück

Gebühr: Euro 108

b) bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück

Gebühr: Euro 215

c) bei Losgrößen 3 001 bis 35 000 Stück

Gebühr: Euro 301

d) bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück

Gebühr: Euro 388

e) bei Losgrößen 150 001 bis 500 000 Stück

Gebühr: Euro 429

f) bei Losgrößen 500 001 bis 1 500 000 Stück

Gebühr: Euro 515

 

26a.2
Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

 

26a.2.1
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

 

a) erste Messreihe

Gebühr: Euro 99

b) zweite und weitere Messreihen jeweils

Gebühr: Euro 50

c) Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

Gebühr: Euro 99

 

26a.2.2
Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen

Einzelprüfung je Waffe

Gebühr: Je nach Zeitaufwand

 

26a.2.3
Ausstellung von einfachen Bescheinigungen

Gebühr: Euro 17

 

26a.3
Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen

 

26a.3.1
Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

 

26a.3.2
Gebührenermäßigung

 

26a.3.2.1
Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

 

a) nicht funktionssicher oder

b) nicht maßhaltig ist und

c) eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

 

26a.3.2.2
Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

 

26a3.2.3
Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

 

26a.4
Auslagen

 

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich (zu § 10 GebG NRW) zu erstatten:

 

a) beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

b) bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und
Zeitaufwände,

c) die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

d) bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

 

 

Tarifstelle 27 bis 27.2.6
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

27
Gentechnikrechtliche Angelegenheiten

27.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren 

27.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. 

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. 

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet. 

Hinweis:
Auf das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass eigener Gebührenordnungen gemäß § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. 

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht. 

27.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 27 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren grundsätzlich gemäß der nachfolgenden beiden Tarifstellen. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. 

27.0.2.1
An Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent 

27.0.2.2
An Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent 

27.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

27.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung (GenTG)

27.1.1
Anzeige, Anmeldung

27.1.1.1
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2) der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

27.1.1.2
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 2) und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 4 500

27.1.1.3
Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 Satz 1)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

27.1.1.4
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstelle 27.1.1.2

27.1.1.5
Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.1.6
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Absatz 6 i.V.m. § 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.1.7
Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 7)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.2
Genehmigungen

27.1.2.1
Entscheidung über die
- Genehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4),
- Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3),
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4)

a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
- bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E – 50 000)
mindestens Euro 500
- bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E – 500 000)
- über 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E – 350 Mio.)
mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre

b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen)
Gebühr: Euro 200 bis 9 000

c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Zusatz:
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um
Gebühr: Euro 1 100

Anmerkungen:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

27.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2,3 oder 4 (§ 11 Absatz 3 i. V. m. § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

27.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

27.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG)
Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2

27.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen

27.1.3.1
Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Absatz 4a)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

27.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3

27.1.3.3
Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Absatz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 200

27.1.3.4
Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung (§ 21 Absatz 1 b)
Gebühr: Euro 50 bis 300

27.1.3.5
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 27.0.1 bis 27.0.3

27.1.3.6
Überwachung von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (§ 25 Absatz 1 GenTG), soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

27.1.3.7
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50

27.1.3.8
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von inverkehrgebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 50

27.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5
Gebühr: Euro 125 bis 2 500

27.1.3.10
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

27.1.3.11
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

27.2
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes

Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297) in der jeweils geltenden Fassung (GenTSV)

27.2.1
Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren (§ 13 Absatz 4)
Gebühr: Euro 100 bis 650

27.2.2
Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 (§ 15 Absatz 2 Satz 4)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.3
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Absatz 3 Satz 1)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.4
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 15 Absatz 3 Satz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 100

27.2.5
Entscheidung über die Anerkennung anderer geeigneter Veranstaltungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2)
Gebühr: Euro 100 bis 500

27.2.6
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Absatz 2)
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

Tarifstelle 28 (Teil I) von 28.0 bis 28.1.5.16
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28.0

Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

 

28.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

 

28.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 28 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

 

28.0.2.1
an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

 

28.0.2.2
an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent

 

28.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.2.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

 

28.1
Wasserwirtschaft

 

28.1.1
Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung (WHG)

 

28.1.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 200

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.

Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe der Anlage 5 zum Gebührentarif (zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3) zu berechnen.

 

28.1.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG)
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 800

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

 

28.1.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG)
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung, mindestens jedoch Euro 1 600

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

 

28.1.1.4
Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen (§ 8 WHG)
Gebühr:
a) bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 100
b) bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 150
c) bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 200
d) bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 250
e) bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 300
f) bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser: Euro 350
g) je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20, höchstens jedoch auf eine Gesamtgebühr von Euro 1 000

 

28.1.1.5
Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.6
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung (§ 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 und 28.1.1.5

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung § 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.7
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG) sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen (§ 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.8
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander (§ 22 Satz 1 WHG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.9
Anordnung von Maßnahmen (§ 36 Absatz 2 Satz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

28.1.1.11
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

28.1.1.12
Entscheidung über
a) die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) (§ 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

b) Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 750

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

 

28.1.1.13
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 28.1.1.12

b) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.14
Entscheidung über
a) die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.15
Entscheidung über
a) die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 WHG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1.

b) die Änderung einer Freistellung nach Buchstabe a (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.16
Entscheidung über

a) die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 1 WHG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 300

Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a

d) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.17
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen (§ 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG)
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.16

 

28.1.1.18
Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

28.1.1.19
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 70 bis 1 200

b) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 63 Absatz 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 4, § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.20
Entscheidung über
a) die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage (§ 68 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

b) die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)

 

28.1.1.21
Entscheidung über
a) die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung (Abgrabungsgesetz) (§ 68 Absatz 1 WHG)
Gebühr:
aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,
mindestens jedoch Euro 2 200

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

b) die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550 

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

28.1.1.22
Entscheidung über
a) die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 900

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.

b) die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 440

 

28.1.1.23
Entscheidung über
a) die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
Gebühr: 80 Prozent von
aa) Euro 0,01 je Kubikmeter Bodenschatz/Verfüllmenge,
bb) Euro 0,002 je Kubikmeter, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,
mindestens jedoch Euro 1 760

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

b) die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Buchstabe a (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung, mindestens jedoch Euro 440

Neben den Gebühren nach den Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

28.1.1.24
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

28.1.1.25
Entscheidung über
a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Neben den Gebühren nach Buchstaben a und b werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.3.1 beziehungsweise 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

 

28.1.1.26
Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz (§ 71a Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.27
Entscheidung über

a) die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage (§ 78 Absatz 5 WHG), die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen (§ 78a Absatz 2 WHG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 200
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16.
Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.
Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

b) die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.28
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten (§ 78c WHG)

Entscheidung über
a) die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen (§ 78c Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 200

b) die Untersagung der Errichtung und Festsetzen von Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung (§ 78c Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.29

Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91, 92, 93 und 94 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.30
Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom (§ 96 Absatz 3 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.31
Überwachung (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

 

28.1.1.31.1
Überwachung des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch (§ 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG) von

a) Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)

b) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)

c) Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)

d) Abwassereinleitungen (§§ 58 und 59 WHG)

e) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)

f) Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)

g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)

h) Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)

i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG in Verbindung mit § 84 LWG)

j) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)

k) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)

l) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.31.2
Anordnung zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt (§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.1.32
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2

 

28.1.2
Amtshandlungen nach dem Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)

 

28.1.2.1
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

 

28.1.2.2
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln (§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
a) Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter: Euro 100
b) jeder weitere Meter Uferlänge: Euro 1 je Meter

 

28.1.2.3
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung (§ 18 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.4
Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage (§ 19 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

 

28.1.2.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 19 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.5a
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch (§ 20 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

28.1.2.6
Entscheidung über
a) die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent,
für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent,
für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent,
für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent,
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent,
Gebühr: mindestens Euro 200

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.26.

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

b) Nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 22 LWG), wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
Gebühr: Das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

c) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a oder einer nachträglichen Entscheidung nach Buchstabe b
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.7
Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen (§ 23 Absatz 2 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.8
Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.9
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.10
Entscheidung über

a) die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Stauanlagen (§ 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.11
Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.12
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen (§ 27 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.13
Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde (§ 29 Absatz 3 LWG), Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke (§ 29 Absatz 5 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.14
Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 29 Absatz 5 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.15
Befreiung von den Verboten nach § 31 Absätze 1, 2, 3 und 5 LWG (§ 31 Absatz 6 Satz 1 und 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

 

28.1.2.16
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§ 31 Absatz 6 Satz 4 und 5 LWG in Verbindung mit § 96 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1. bis 28.0.3

 

28.1.2.17
Entscheidung über

a) die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.18
Festsetzung des zu erstattenden Betrags (§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.19
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers (§ 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.20
a) Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung (§ 35 Absatz 4 Satz 1 LWG) oder Heilquellenschutzgebietsverordnung (§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500 

b) Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.21
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung (§ 41 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.22
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen (§ 49 Absatz 4 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 100

 

28.1.2.23
Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 49 Absatz 6 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

 

28.1.2.24
Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

 

28.1.2.25
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen (§ 52 Absatz 2 Satz 5 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.26
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.27
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG)

a) erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 500
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 25
Gebühr: höchstens Euro 5 000

b) erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen

bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 1 000
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 50
Gebühr: höchstens Euro 10 000

c) Anzeige einer wesentliche Änderung
Gebühr: je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige

Ist die Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Buchstabe c mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.28
Entscheidung über

a) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr:
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten 2 Prozent, für die weiteren 450 000 Euro 0,2 Prozent, für die weiteren 4,5 Millionen Euro 0,1 Prozent, für die weiteren 45 Millionen Euro 0,01 Prozent und für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 0,001 Prozent
Gebühr: mindestens Euro 300 

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. 

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 

Ist die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden,
Gebühr: Euro 100 bis 500 

Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Buchstabe a

d) die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe c (§ 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.29
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

 

28.1.2.30
Entscheidung über

a) die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen (§ 58 Absatz 1 LWG)
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent, mindestens jedoch Euro 250 

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.1. 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.31

Entscheidung über die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser im Einzelfall und Aufforderung an den Einleiter zur Antragstellung (§ 58 Absatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 

 

28.1.2.32
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 59 Absatz 2 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.33
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 65 Satz 2 LWG)
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung,
mindestens Euro 45

 

28.1.2.34
Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags (§ 70 Absatz 1 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.35
Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde (§ 70 Absatz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.36
Entscheidung über

a) die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 76 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 LWG)
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100 

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 28.1.1.16. 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.37
Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall (§ 79 Satz 3 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.38
Entscheidung über

a) Erteilung einer Genehmigung für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500 

b) die Änderung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

d) Verlängerung einer Genehmigung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.39
Entscheidung über

a) Erteilung einer Befreiung vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG (§ 82 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) die Änderung einer Befreiung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

 

28.1.2.40
Entscheidung über

a) Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

b) die Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Buchstabe a
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Buchstabe a

 

28.1.2.41
Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 84 Absatz 3 Satz 3 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

 

28.1.2.42
Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 70

 

28.1.2.43
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens Euro 45

 

28.1.2.44
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG (§ 99 Satz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.45
Entscheidung über 

a) die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände (§ 108 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, mindestens jedoch Euro 1 100 

b) die Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach Buchstabe a
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung, mindestens jedoch Euro 550

 

28.1.2.46
Entscheidung über 

a) die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung 

b) die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Buchstabe a (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

 

28.1.2.47
Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen (§ 109 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.48
Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG:
a) Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) in der jeweils geltenden Fassung (RuhrSchVO),
b) Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 443), in der jeweils geltenden Fassung (FSchFVO-Ruhr),
c) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung (BinSchStrO),
d) Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450), in der jeweils geltenden Fassung (Mietboot-VO Ruhr).
 

28.1.2.48.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)
a) Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50

b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug
Gebühr: Euro 30

 

28.1.2.48.2
Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)
a) Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 150

b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl, mindestens jedoch Euro 75

 

28.1.2.48.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50

 

28.1.2.48.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach
a) § 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100

b) § 11 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 25

 

28.1.2.48.5
Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 12 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 15

 

28.1.2.48.6
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)
a) Neuanmeldung
Gebühr: Euro 18

b) Ummeldung
Gebühr: Euro 15

c) Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 10

d) Ausstellen eines Ersatzausweises
Gebühr: Euro 13

 

28.1.2.48.7
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50

 

28.1.2.48.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100

 

28.1.2.48.9
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.48.10
Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO)
Gebühr: Euro 100

 

28.1.2.48.11
Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)
a) Ausstellung
Gebühr: Euro 29

b) Verlängerung
Gebühr: Euro 13

c) Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

 

28.1.2.48.12
Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)
a) Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43

b) Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

 

28.1.2.48.13
Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20

 

28.1.2.49
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs (§ 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.2.50
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 120 Absatz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.2.51
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden (§ 121 Absatz 1 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 250

 

28.1.3
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (
GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung (SüwVO Abw)

 

28.1.3.1
Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

28.1.3.3
Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.4
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung (SüwV-kom)

 

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

28.1.4.1
Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5
Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung (AwSV)

 

28.1.5.1
Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist (§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 500

 

28.1.5.2
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische (§ 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.3
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen (§ 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV), Widersprechen der Selbsteinstufung (§ 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV) und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.4
Stellen weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV), Untersagung der Errichtung einer Anlage (§ 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV), Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (§ 16 Absatz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.5
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall (§ 16 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

28.1.5.6
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 40 Absatz 1 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 600

Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.

 

28.1.5.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und

a) Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

b) Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

c) Entscheidung zum Absehen von einer Eignungsfeststellung (§ 41 Absatz 3 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

 

28.1.5.8
Anordnung zum Abschluss eines Überwachungsvertrags (§ 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.9
Anordnung von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen (§ 46 Absatz 4 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.10
Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben

 

28.1.5.11
Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)

a) befristete Befreiung
Gebühr: Euro 500

b) unbefristete Befreiung
Gebühr: Euro 1 000

 

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.1.5.12 bis 28.1.5.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

28.1.5.12
Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1

 

28.1.5.13
Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV) oder Fachprüfern (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

 

28.1.5.14
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.15
Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen (§ 68 Absatz 4 AwSV) und von zu erfüllenden Anforderungen (§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

 

28.1.5.16
Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung (§ 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 50 bis 200

 

Tarifstelle 28 (Teil II) von 28.2 bis 28.2.24
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28.2
Abfallrechtliche Angelegenheiten

Hinweis: bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein um 20 Prozent verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Absatz 2 KrWG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder als ein Unternehmen mit nach DIN ISO 14001 zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt, sofern die Amtshandlung nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.

28.2.1
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.1 bis 28.2.1.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung (§ 12 Absatz 5 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.2
Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen (§ 18 Absatz 1 und 5 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.3
Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 1, 5 und 6 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.4
Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen (§ 18 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.5
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen (§ 20 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

28.2.1.6
Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG
Gebühr:
Euro 50 bis 5 000
in besonderen Fällen bis Euro 50 000

28.2.1.7
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG
Gebühr: Euro 10 000 bis 25 000

28.2.1.8
Entscheidung über Freistellungen gemäß § 26 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

28.2.1.9
Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt (§ 23 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 KrWG)
Gebühr: Euro 60 bis 2 500

28.2.1.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG im Einzelfall

a) Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern,

b) Abfälle innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage – die nach der bestehenden Genehmigung in dieser Anlage nicht zugelassen sind - zu behandeln, zu lagern oder abzulagern
Gebühr: Euro 10 bis 2 000

28.2.1.11
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 29 Absatz 1 KrWG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.1.12
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.13
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 29 Absatz 3 KrWG)
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

28.2.1.14
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 35 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung (DepV))
a) Errichtung und Betrieb von Deponien oder Deponieabschnitten
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,02 bis 0,04, mindestens Euro 3 750
b) wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je m3 neuen Volumens
mindestens Euro 750
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: Euro: 0,75 bis 1,25 Prozent der Kosten der Änderung (einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
mindestens Euro 750

Der Gebührensatz nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) für wesentliche Änderungen einer Deponie ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 m³ bezieht
- für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
- für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel.

Der Gebührensatz nach Buchstabe b) ermäßigt sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro kostet
- für den 5 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
- für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.

Anmerkungen:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.14 Buchstaben a) oder b) zu erheben.

28.2.1.15
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 35 Absatz 3 KrWG i.V.m. DepV)
a) Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens Euro 0,013 bis 0,02, mindestens Euro 750
b) wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je m3 neuen Volumens,
mindestens Euro 750

Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 Prozent bis 1,1 Prozent der Kosten der Änderung (einschließlich anrechenbarer Leasingkosten)
mindestens Euro 750

Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.13 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.

Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat:
Gebühr: Euro 750 bis 5 000

Anmerkung
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

28.2.1.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5000

28.2.1.17
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gemäß § 36 Absatz 4 KrWG i.V.m. DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.18
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 37 KrWG)
Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung

28.2.1.19
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist (§ 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG)
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 28.2.1.18,
mindestens
Gebühr: Euro 150

28.2.1.20
Anordnungen gemäß § 39 Absatz 1 KrWG i.V.m. DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.21
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG, Feststellung des Abschlusses der Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 KrWG in Verbindung mit der DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.1.22
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§ 47 KrWG), soweit im Folgenden keine andere Tarifstelle vorgesehen ist
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.1.23
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung (AVV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.1.24
Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.1.25 und 28.2.1.26 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.1.25
Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern (§ 53 Absatz 1 KrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.26
a) Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

b) Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.1.27
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung (EfbV))
Gebühr: Euro 150 bis 5 000

28.2.1.28
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 56 Absatz 6 KrWG)
Gebühr: Euro 2 500 bis 40 000

28.2.1.29
Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 KrWG)
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.1.30
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.2
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S.1462)

28.2.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung einschließlich Entgegennahme und Bearbeitung von Begleitformularen (Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 3, 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) in Verbindung mit § 7 AbfVerbrG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.2.2
Änderung einer bestehenden Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Zustimmung (Artikel 29 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 7 AbfVerbrG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.2.3
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle (§ 12 Abs. 3 AbfVerbrG)

a) Entnahme einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 500

b) Untersuchung einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

28.2.2.4
Vorabzustimmungen gem. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12.7.2007, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

28.2.2.5
Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. L 190 vom 12. Juli 2007, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

28.2.2.6
Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern.

28.2.2.7
Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

28.2.3
Amtshandlungen nach dem Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung (auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), der Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465) jeweils in der jeweils geltenden Fassung)

28.2.3.1
Entscheidung über die Zustimmung zur Gebührensatzung eines Dritten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (§ 9 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.3.2
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§ 18 Abs. 2 LAbfG)
Gebühr: Euro 50 bis 500

28.2.3.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 22 Abs. 4 LAbfG)
Gebühr: Euro 30 bis 300

28.2.3.4
Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 23 Abs. 1 LAbfG)
Gebühr: Euro 400 bis 10 000

28.2.3.5
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

28.2.3.6
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 25 Abs. 1 Satz 4 LAbfG)
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

 

28.2.3.7
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1
.

28.2.3.8
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung nach § 25 Absatz 1 LAbfG, § 5 Absatz 2 AltölV, §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32, 33 AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden Ringversuchen in allen Medien
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.3.9
Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32 und 33 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und § 5 der AltölV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1.

28.2.3.10
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 15d.2 bis 15d.2.2

28.2.4
Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBI. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung (AbfKlärV) 

28.2.4.1
Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100 

28.2.4.2
Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten (§ 5 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100 

28.2.4.3
Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung (§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100 

28.2.4.4
Entnahme von Rückstellproben (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV), Analyse von Rückstellproben (§ 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV) und Herausgabe von Rückstellproben (§ 9 Absatz 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 100 bis 200 

28.2.4.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Klärschlammverwertung (§ 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 100 

28.2.4.6
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige (§ 16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200 

28.2.4.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
 

28.2.4.8
Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches (§ 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 

28.2.4.9
Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung 

28.2.4.9.1
Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt (§ 24 Absatz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 

28.2.4.9.2
Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 

28.2.4.9.3
Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung (§ 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 

28.2.4.10
Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 25 Absatz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250 

28.2.4.11
Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit (§ 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100 

28.2.4.12
Zulassung eines anderen Flächennachweises (§ 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200 

28.2.4.13
Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV (§ 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100 

28.2.4.14
Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der Befreiung (§ 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 

28.2.4.15
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins (§ 31 Absatz 4 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 200 

28.2.4.16
Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse (§ 32 Absatz 5 AbfKlärV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3 

28.2.4.17
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500 

28.2.4.18
Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter (Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250 

28.2.4.19
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500 

28.2.4.20
Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250

28.2.5
Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.5.1 und 28.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.5.1
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV
a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer
Gebühr: Euro je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.5.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.5.3
Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV
Gebühr: Euro 50 bis 200

28.2.6
Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung (NachwV)

28.2.6.1
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§§ 4 bis 6 NachwV)
Gebühr: Euro 25 bis 10 000

28.2.6.2
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung (§§ 9 NachwV in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

28.2.6.3
(weggefallen)

28.2.6.4
Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§§ 11 und 17 bis 19 NachwV)
Gebühr:
Euro 5,00 je Einzel-/Sammelbegleitschein (Anfall/Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)
Euro 2,50 je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)
Euro 2,50 je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)

28.2.6.5
Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 7 Absatz 3 NachwV)
Gebühr: Euro 250 bis 30 000

28.2.6.6
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 8 Abs. 1 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500

28.2.6.7
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung (§ 8 Abs. 2 NachwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500

28.2.6.8
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 14 NachwV)
Gebühr. Euro 100 bis 1 000

28.2.6.9
Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten (§ 26 NachwV)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28.2.6.10
Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- oder Maklernummern (§ 28 NachwV)
Gebühr: je Euro 50

28.2.7
Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.7.1 und 28.2.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.7.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.7.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 3 EfbV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.7.3
Widerruf der Zustimmung (§ 12 Absatz 4 EfbV) und Rücknahme der Zustimmung (§ 48 VwVfG NRW)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.7.4
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 Absatz 1 EfbV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.7.5
Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens (§ 26 Absatz 2 EfbV)
Gebühr: Euro 500

28.2.8
Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910)

28.2.8.1
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.8.2
Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie/Rücknahme der Anerkennung nach § 48 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 2 500

28.2.8.3
Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
Gebühr: Euro 500

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 3 Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a Bioabfallverordnung (BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.9
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.10
Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung (VerpackG)

28.2.10.1
Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 4 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG )
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.2
Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.3
Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 6 VerpackG in Verbindung mit § 18 LAbfG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.4
Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten, flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems (§ 14 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.10.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.10.5
Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des Systems (§ 18 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.6
Entscheidung über die Festsetzung nachträglicher Nebenbestimmungen (§ 18 Absatz 2 VerpackG) sowie Entscheidungen über den Widerruf (§ 18 Absatz 3 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.10.7
Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs des Systems (§ 22 Absatz 1 VerpackG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.11
Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789) in der jeweils geltenden Fassung (AbfBeauftrV)

28.2.11.1
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV)
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person

28.2.11.2
Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 7 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 28.2.11.3 und 28.2.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.11.3
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.11.4
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.12
entfallen

28.2.13
Amtshandlungen nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden Fassung (VersatzV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.14
Amtshandlungen nach der Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 9 Absatz 6 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.15
Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.16
Amtshandlungen nach der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.16.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2 000

28.2.16.2
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts, eines Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise über die Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts (§ 5 DepV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.16.3
Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der Prüfhäufigkeit nach § 8 Abs. 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.16.4
Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

28.2.16.5
Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV

a) bei Abfallmengen kleiner als 100 t:
Gebühr: Euro 150

b) bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 t:
- Inertabfälle nach § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
- nicht gefährliche Abfälle (außer Inertabfälle)
Gebühr: Euro 0,4 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
- gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

28.2.16.6
Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach § 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV

a) bei Abfallmengen kleiner als 100 t:
Gebühr: Euro 150

b) bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 t:
- Inertabfälle nach § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
- nicht gefährliche Abfälle (außer Inertabfälle)
Gebühr: Euro 0,4 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
- gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro t, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle 28.2.16.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.16.7
Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nummer 2 DepV
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28.0.1

28.2.16.8
Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.16.9
Prüfung eines Nachweises nach § 8 Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

28.2.16.10
Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740

28.2.16.11
Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.16.12
Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 Euro

28.2.16.13
Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

28.2.16.14
Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

28.2.16.15
Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3
Gebühr: Euro 75 bis 740

28.2.17
Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung (DepSüVO) vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.17.1
Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 1 DepSüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.17.2
Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770

28.2.17.3
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

28.2.18
Amtshandlungen nach der Altölverordnung (AltÖlV), neu bekannt gemacht am 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.18.1
Entscheidung über die Zulassung einer Maßnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Abs. 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200

28.2.19
Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung (AltfahrzeugV)

28.2.19.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

28.2.19.2
Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

28.2.19.3
Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 8 AltfahrzeugV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.20
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroG)

28.2.20.1
Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

28.2.20.2
Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 9 ElektroG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.20.3
Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 28 Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.

28.2.21
Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung (ElektroStoffV)

28.2.21.1
Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 Absatz 1 ElektroStoffV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.21.2
Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 5 ElektroStoffV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.21.3
Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 12 ElektroStoffV in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.22
Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28.2.23
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung

28.2.23.1
Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 3 BattG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28.2.23.2
Genehmigung und Erweiterung der Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 28.0.1

28.2.23.3
Prüfung der Erfüllung der Rücknahmepflicht nach einer Anzeige (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.23.4
Nachträgliche Auflage (§ 7 Absatz 2 Satz 4 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.23.5
Prüfung einer vorgelegten Dokumentation (§ 15 Absatz 2 BattG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.23.6
Überwachung der Kennzeichnung von Batterien im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen (§ 17 BattG in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2 LAbfG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3

28.2.24
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für das Land Nordrhein-Westfalen – Landes-Hafenentsorgungsgesetz – vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 36/ SGV. NRW. 9)

a) Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Landes-Hafenentsorgungsgesetz)
Gebühr: Euro 500 bis 1 000

b) Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Landes-Hafenentsorgungsgesetz)
Gebühr: Euro 250 bis 500

 

Tarifstelle 28 (Teil III) von 28.3 bis 28.3.7
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28.3
Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung

Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG – Tarifstellen 28.1.1.21 und 28.1.1.23 - erteilt wird.

28.3.1
Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) (§§ 3, 4 (§ 6) Abgrabungsgesetz)
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.21

28.3.2
Entscheidung über den Vorbescheid (§ 5 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 600 bis 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.21

28.3.3
Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Abgrabungsgesetz (§6 Absatz 4)) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung)
Gebühr: Euro 400 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1

28.3.4
Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides (§ 5 Absatz 1 Satz 3 Abgrabungsgesetz) oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2,
jedoch mindestens Euro 10

28.3.5
Abnahme von genehmigten Abgrabungen (§§ 3 und 4 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 28.1.1.21 und 28.1.1.23

28.3.6
Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen (§§ 3 und 7 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28.0.1 bis 28.0.3.

28.3.7
Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes (§ 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
in besonderen Fällen bis Euro 50 000

 

Tarifstelle 28a bis 28a.8
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

28a
Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten

28a.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

28a.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

28a.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

28a.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

28a.1
Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28a.2.1
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 15 000

28a.2.2
Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 28a.0.1 bis 28a.0.3

28a.3
Anordnung zur Durchführung des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstelle fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

28a.4
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung (BBodSchG) und § 17 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung (LBodSchG) in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung (SU-BodAV NRW)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 28a.0.1

28a.5
Teilnahme an Ringversuchen des LANUV im Zusammenhang der Zulassung nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

28a.6
Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

28a.7
Überwachung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

28a.8
Überwachung von Eigenkontrollmaßnahmen
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

 

Tarifstelle 29 bis 29.1.23
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

29
Wohnungswesen und Städtebauförderung

29.1
Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus

29.1.1
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: 0,4 v.H. der bewilligten Darlehenssumme

29.1.2
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

29.1.3
Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen 29.1.1 oder 29.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120

29.1.4
Amtshandlungen, mit denen das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossen wird, mit denen eine Förderzusage auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird oder eine wesentliche Änderung der Förderzusage vorgenommen wird

a) Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 3 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW), Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes 0,1 bis 0,2 Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme

b) Neuschaffung und Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 10 bis 500

c) Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind
Gebühr: Euro 10 bis 60

d) Maßnahmen nach den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest, SMBl. NRW. 2375) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 10 bis 500

29.1.5
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Gebühr: Euro 5 bis 20

Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Gebühr: Euro 5 bis 20

Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Gebühr: Euro 5 bis 20

29.1.6
Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 WoBindG i.V.m. § 30 WoFG, § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30

Erteilung einer Freistellung für im Einzelnen bestimmten Wohn­raum (§ 19 Absatz 1 WFNG NRW) je Wohnung
Gebühr: Euro 10 bis 30

Erteilung einer Freistellung für Wohnraum bestimmter Art, Wohn­raum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets (§ 19 Absatz 1 WFNG NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 200

Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2 WFNG NRW je Wohnung
Gebühr: Euro 10 bis 30

Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 3 WFNG NRW zur Zweckentfremdung oder baulichen Änderung je Wohnung
Gebühr: Euro 100 bis 200

29.1.7
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 -
Gebühr: Euro 10 bis 100

29.1.8
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970

a) nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer Wirtschaftseinheit
Gebühr je Gebäude: Euro 30 bis 180

b) nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Gebühr je Wohnung: Euro 17,50 bis 60

29.1.9
Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindG
Gebühr: Euro 7,50 bis 50

29.1.10
Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW

Gebühr: Euro 5

29.1.11
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 21 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 100

29.1.12
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100

29.1.13
Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlussabrechnung vorgenommen wird
Gebühr: Euro 10 bis 100

29.1.14
Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete
a) je Familienheim oder Eigentumswohnung
Gebühr: Euro 17,50 bis 60
b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je Gebäude
Gebühr: Euro 30 bis 180

29.1.15
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz BergArbWoBauG -
Gebühr: Euro 5 bis 20

29.1.16
nicht besetzt

29.1.17
nicht besetzt

29.1.18
nicht besetzt

29.1.19
Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 15

29.1.20
Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum gemäß § 24 Absatz 1 2. Alternative WFNG NRW

Gebühr: Euro 5

29.1.21
Erteilung einer Förderzusage nach der Modernisierungsrichtlinie vom 29. Januar 2018 (MBl. NRW. S. 67)
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme, mindestens jedoch Euro 60

29.1.22
Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen

Gebühr: Euro 5 bis 20

29.1.23
Erteilung einer Bescheinigung zur Gewährung eines Aufwendungsdarlehens nach Wegfall der Eigenheimzulage gem. Nr. 5.137 WFB in der Fassung von 1996 bis 1999 bzw. Nr. 5.313 WFB in der Fassung von 2000 und 2001
Gebühr: Euro 5 bis 20

 

Tarifstelle 30 bis 30.5
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

30
Sonstiges

30.1
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse

30.1.1
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
Gebühr: Euro 1,50

30.1.2
Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite
Gebühr: Euro 1,50 bis 2,50

30.1.3
Bescheinigungen
Gebühr: Euro 1,50 bis 10

30.1.4
Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse)
Gebühr: Euro 2,50 bis 25

Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4:

1. Gebührenfrei ist die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:

a) Arbeits- und Dienstleistungen, Berufsausbildung
b) Besuch von Schulen und Hochschulen

2. Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten:

a) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
b) Gnadensachen
c) Fürsorgesachen
d) Nachweise der Bedürftigkeit
e) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
f) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbebetriebs (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO)
g) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten
h) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz
i) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
j) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV)

30.1.5
Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
Gebühr: Euro 10 bis 100
Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei.

Tarifstellen 30.2 bis 30.2.3 aufgehoben durch VO vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

30.3
Versendung von Akten
Gebühr: Euro 5 bis 100

Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- und andere übliche Transportentgelte in die Gebühr einbezogen. Darüber hinausgehende Kosten sind als Auslagen geltend zu machen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Versendung von Akten im Rahmen der Amtshilfe, der Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht, im Rahmen von Petitions-, strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Sonderregelungen gehen vor.

Hinweise:
Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen enthält eigenständige Gebührenregelungen, welche gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 GebG NRW die Anwendung dieser Tarifstelle ausschließen.

Bei der Versendung von Bußgeldakten im Ordnungswidrigkeitsverfahren ist § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz einschlägig. Dies gilt für jede Art der Übersendung von Bußgeldakten, also auch bei der Versendung von Bußgeldakten zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen.

30.4
Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen
Gebühr: Euro 10 bis 2 500

30.5
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Gebühr: Euro 0 bis 500

 

Tarifstelle 31
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)

31
Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden -

a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr: Euro 10 bis 500

b) gegen Kostenentscheidungen
Gebühr: Euro 10 bis 250