Tarifstelle
1 bis 1.3.4
(Reihenfolge
der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
1
Allgemeines
1.1
Allgemeine Angelegenheiten
Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.6 und 1.1.9 finden nur Anwendung, soweit in den nachfolgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarif nichts Anderweitiges geregelt ist.
1.1.1
Beglaubigungen
Beglaubigung einer Abschrift, Kopie, Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung
Gebühr: Euro 20 bis 100
1.1.2
Bescheinigungen, Zweitschriften
Erteilung einer Bescheinigung oder Ausstellung einer Zweitschrift
Gebühr: Euro 20 bis 100
1.1.3
Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucke
Anfertigung von Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucken
1.1.3.1
je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10 je Seite
1.1.3.2
je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15 je Seite
1.1.3.3
je Ausdruck von elektronischen Dokumenten
Gebühr: Euro 0,25 je Seite
1.1.4
Auskünfte
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften
Gebühr: Euro 10 bis 100
1.1.5
Einheitliches Wegegeld
Wegegeld für Amtshandlungen, die teilweise oder vollständig außerhalb der
Dienststelle vorgenommen werden
1.1.5.1
bis zu 10 km
Gebühr: Euro 3,25
1.1.5.2
von mehr als 10 km und bis zu 20 km
Gebühr: Euro 6,50
1.1.5.3
von mehr als 20 km und bis zu 30 km
Gebühr: Euro 9,75
1.1.5.4
von mehr als 30 km
Gebühr: Euro 13
Hinweis
zu Tarifstellen 1.1.5:
Werden am gleichen Tag mehrere Amtshandlungen an demselben Ort für denselben Gebührenschuldner
erledigt, kann das Wegegeld nur einmal erhoben werden. Für die Berechnung ist
es unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel die Wegstrecke zurückgelegt wird.
1.1.6
Versendung von Akten
Gebühr: Euro 5 bis 100
1.1.7
Auffangtarifstelle
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht
einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen
Interesse dienen
Gebühr: Euro 0 bis 500
1.1.8
Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über die Zurückweisung von Widersprüchen gemäß § 15
Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.8.1
Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr: Euro 10 bis 500
1.1.8.2
gegen Kostenentscheidungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
1.1.9
Zeugnisse
Gebühr: Euro 2,50 bis 25
1.2
Presserechtliche Angelegenheiten
Befreiung
gemäß § 9 Absatz 3 des Landespressegesetzes NRW vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S.
340) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 500
1.3
Datenschutzrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen
nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
1.3.1
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Akkreditierungsstelle GmbH nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
1.3.1.1
erstmalige Akkreditierung
1.3.1.1.1
bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000
1.3.1.1.2
bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung
umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10 000 bis 40 000
1.3.1.2
Verlängerung einer Akkreditierung
1.3.1.2.1
bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000
1.3.1.2.2
bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung
umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10 000 bis 40 000
1.3.2
Genehmigung der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f
in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
1.3.2.1
erstmalige Genehmigung
Gebühr: 2 500 bis 30 000
1.3.2.2
Verlängerung einer Genehmigung
Gebühr: 2 000 bis 25 000
1.3.3
Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in
Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
1.3.3.1
erstmalige Genehmigung
Gebühr: 2 500 bis 30 000
1.3.3.2
Verlängerung einer Genehmigung
Gebühr: 2 000 bis 25 000
1.3.4
Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679
1.3.4.1
erstmalige Akkreditierung
1.3.4.1.1
bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000
1.3.4.1.2
bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung
umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10 000 bis 30 000
1.3.4.2
Verlängerung einer Akkreditierung
1.3.4.2.1
bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000
1.3.4.2.2
bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung
umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10 000 bis 30 000
Tarifstelle
2 bis 2.3.2.6
(Reihenfolge
der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
2
Sicherheit, Ordnung und Verkehr
2.1
Sicherheit
2.1.1
Polizeiliche Angelegenheiten
2.1.1.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
2.1.1.1
Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund
einer vorgetäuschten Gefahrenlage
Gebühr: Euro 50 bis 100 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.1:
1. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr
einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist
nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das
Bestehen der Gefahrenlage befindet.
2. Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage, zum Beispiel durch
mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat,
vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der
individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei
verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben,
Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die
Polizei alarmiert.
2.1.1.2
Tätigwerden
der Polizei in Form der Suche, Rettung oder Bergung von Personen, wenn die den
Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihnen
herbeigeführt worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.2:
1. In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und
Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn
a) soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.6 erhoben wird oder davon
wegen eines Ausschlussgrundes nach 2.1.1.6 Nr. 2 abgesehen wird,
b) der Einsatz der Verhinderung eines Suizids dient,
c) in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird
oder
d) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
ausnahmsweise als unbillig erscheint.
3. Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr
erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:
a) Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen, Drohnen und
Diensthunden,
b) über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von
Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch
verwendet werden,
c) Kosten anderer Behörden und Dritter,
d) Kosten für die Verpflegung der betroffenen Person,
e) Kosten für Kleidung für die betroffene Person.
4. Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der
Höchstgebühr
nicht übersteigen.
2.1.1.3
Tätigwerden der Polizei aufgrund von Ruhestörungen, soweit wiederholtes
Einschreiten innerhalb von 36 Stunden erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.3:
1. In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und
Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben bei Ruhestörungen,
a) die von Familienstreitigkeiten ausgehen oder
b) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
ausnahmsweise als unbillig erscheint.
3. Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der
Höchstgebühr nicht übersteigen.
2.1.1.4
Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen auf der Grundlage des § 35 des
Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden PolG NRW
2.1.1.4.1
für einen Zeitraum bis 12 Stunden
Gebühr: Euro 120
2.1.1.4.2
für den über 12 Stunden hinausgehenden Zeitraum
Gebühr: Euro 10 je angefangene Stunde
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.4:
1. Die Gebühr wird nicht erhoben bei der Ingewahrsamnahme
a) zum Schutz einer Person, die sich gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 PolG NRW
erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
b) bei Minderjährigen im Falle des § 35 Absatz 2 PolG NRW,
c) bei Familienstreitigkeiten oder
d) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
ausnahmsweise als unbillig erscheint.
2. Als besondere Auslagen sind insbesondere zu erheben:
a) die entstandenen besonderen Aufwendungen für die Reinigung von Räumen durch
Dritte wegen außergewöhnlicher Verschmutzung oder
b) die Kosten der ärztlichen Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit.
2.1.1.5
Tätigwerden der Polizei wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines
Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.5:
1. Gebührenpflichtig ist, wer den Aufruf initiiert oder weiterverbreitet.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben,
a) in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird,
oder
b) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
ausnahmsweise als unbillig erscheint.
3. Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der
Höchstgebühr nicht übersteigen.
2.1.1.6
Tätigwerden der Polizei gegenüber einer nach §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen
Person durch unmittelbaren Zwang gemäß §§ 51 Absatz 1 Nummer 3, 55, 57 bis 66
PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.6:
1. In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und
Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben,
a) wenn der unmittelbare Zwang gegen eine größere Personengruppe mit einer
unbestimmten Anzahl von Personen angewendet wird und sich die Störer deswegen
nur mit großem Aufwand identifizieren lassen,
b) bei einem Einsatz wegen Familienstreitigkeiten,
c) in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird
oder
d) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
ausnahmsweise als unbillig erscheint.
3. Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr
erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:
a) Kosten für den Einsatz von Drohnen, Diensthunden, Hebebühnen und sonstigen
Gerätschaften,
b) über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von
Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch
verwendet werden,
c) Kosten anderer Behörden und Dritter.
4. Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der
Höchstgebühr nicht übersteigen.
2.1.1.7
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW
verantwortlichen Personen in Form der Ersatzvornahme gemäß § 52 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.7:
1. In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und
Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben,
a) in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird,
oder
b) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
ausnahmsweise als unbillig erscheint.
3. Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr
erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:
a) Kosten für den Einsatz von besonderen Fahrzeugen, Hebebühnen und sonstige
Gerätschaften,
b) über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von
Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch
verwendet werden,
c) Kosten anderer Behörden und Dritter.
4. Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der
Höchstgebühr nicht übersteigen.
2.1.1.8
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen
Personen in Form der Sicherstellung einer Sache gemäß § 43 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.8:
1. In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und
Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.
2. Die Gebühr wird nicht erhoben,
a) in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird,
oder
b) wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
ausnahmsweise als unbillig erscheint.
3. Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr
erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:
a) Kosten für den Einsatz von besonderen Fahrzeugen, Hebebühnen und sonstige
Gerätschaften,
b) über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von
Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch
verwendet werden,
c) Kosten anderer Behörden und Dritter.
4. Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der
Höchstgebühr nicht übersteigen.
2.1.1.9
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW
verantwortlichen Personen in Form der Verwahrung gemäß § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 24,50, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine
höhere Gebühr ergibt
2.1.1.9.1
Fahrrad (mit Hilfsmotor), E-Bike, Pedelec, E-Scooter
Gebühr: Euro 2,25 je Tag
2.1.1.9.2
Kraftrad
Gebühr: Euro 4,50 je Tag
2.1.1.9.3
Personenkraftwagen, Lastkraftwagen bis einschließlich 7,5 Tonnen zulässiges
Gesamtgewicht, Anhänger mit einer Achse, Zugmaschine
Gebühr: Euro 9 je Tag
2.1.1.9.4
Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Omnibus,
Sattelzugmaschine, Anhänger mit zwei oder mehr Achsen
Gebühr: Euro 18 je Tag
2.1.1.9.5
Motor- oder Segelboot
Gebühr: Euro 9 je Tag
2.1.1.9.6
sonstiges Wasserfahrzeug
Gebühr: Euro 4,50 je Tag
2.1.1.9.7
sonstige Sache
Gebühr: Euro 1 je angefangene 0,5 m² Stellfläche je Tag
Hinweis
zur Tarifstelle 2.1.1.9:
Als Tag gilt jeder angefangene Kalendertag.
2.1.1.10
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0, bei Benutzung
eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens sind zusätzlich Euro
0,45 je km zu berechnen
2.1.1.11
Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: wie zu Tarifstelle 2.1.1.10
2.1.1.12
Begleitung von Werttransporten durch die Polizei (zum Beispiel von Geld,
Kunstgut)
Gebühr: wie zu Tarifstelle 2.1.1.10
Hinweis
zur Tarifstelle 2.1.1.12:
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen
werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen
Kulturaustausches erfolgt.
2.1.2
Waffenrecht
Amtshandlungen
aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I
S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WaffG, sowie der
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AWaffV
Hinweis:
Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste
nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit,
wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.
2.1.2.1
Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG, sofern die unmittelbare Einbindung
der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100
2.1.2.2
Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70
2.1.2.3
Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV
2.1.2.3.1
Theorie
Gebühr: Euro 100
2.1.2.3.2
Praxis
Gebühr: Euro 150
Hinweis
zur Tarifstelle 2.1.2.3:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne
Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers
am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden
musste.
2.1.2.4
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach
2.1.2.4.1
§ 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 600
2.1.2.4.2
§ 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 600
2.1.2.5
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die
erste Schusswaffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 90
Hinweis
zur Tarifstelle 2.1.2.5:
Eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach
§ 55 Absatz 2 WaffG ist gebührenfrei.
2.1.2.6
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35
2.1.2.7
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG
a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen der §§ 13 Absatz 3, 14 Absatz 4, 17 Absatz 2 oder 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist
b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen
c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 25
2.1.2.8
Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer
Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 20 je Waffe oder Lauf oder Trommel
Hinweis:
Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für
das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den
Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.
2.1.2.9
Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 je Person
2.1.2.10
Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG, einschließlich der Erwerbserlaubnis für die
erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75
2.1.2.11
Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene
Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.12
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks
in der Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20
2.1.2.13
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines
2.1.2.13.1
nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 40
2.1.2.13.2
für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250
2.1.2.13.3
für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70
Hinweis
zur Tarifstelle 2.1.2.13:
Eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition
nach § 55 Absatz 2 WaffG ist gebührenfrei.
2.1.2.14
Ausstellung eines Waffenscheins
2.1.2.14.1
nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
2.1.2.14.2
nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
2.1.2.14.3
nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 90
Hinweis
zur Tarifstelle 2.1.2.14:
Eine Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen
von Waffen ist gebührenfrei.
2.1.2.15
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer
Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG
2.1.2.15.1
Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach
2.1.2.15.1.1
§ 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
2.1.2.15.1.2
§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
2.1.2.15.2
Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50 pro Person
2.1.2.15.3
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen
Waffenschein
Gebühr: Euro 150 bis 300
Hinweis
zur Tarifstelle 2.1.2.15:
Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 ist
gebührenfrei.
2.1.2.16
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5, 16
Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400
2.1.2.17
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in
Verbindung mit
2.1.2.17.1
§ 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste
Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
2.1.2.17.2
§ 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
2.1.2.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen
nach
2.1.2.18.1
§ 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der
Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
2.1.2.18.2
§ 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder
erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG
Gebühr: Euro 120
2.1.2.20
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
2.1.2.20.1
Waffensammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250
2.1.2.20.2
Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach §
17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 150
2.1.2.21
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei
Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 130
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung der Tarifstelle 2.1.2.22 fällt in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
2.1.2.22
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige
nach § 18 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 250
2.1.2.23
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG, ohne Bedürfnisprüfung
Gebühr: Euro 50
2.1.2.24
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und
Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG, unter Berücksichtigung der
Anzahl der einzutragenden Waffen
2.1.2.24.1
Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe
Gebühr: Euro 45
2.1.2.24.2
jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Tarifstelle 2.1.2.24.1
Gebühr: Euro 10
2.1.2.24.3
Folge-Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 10
2.1.2.24.4
jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Tarifstelle 2.1.2.24.3
Gebühr: Euro 10
2.1.2.25
Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits
vorhandene Waffenbesitzkarte, unter Berücksichtigung der Anzahl der
einzutragenden Waffen
2.1.2.25.1
Erste Waffe
Gebühr: Euro 40
2.1.2.25.2
jede weitere Waffe
Gebühr: Euro 10
2.1.2.26
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6
WaffG
Gebühr: Euro 15 je Schusswaffe
2.1.2.27
Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem
Waffenhandel
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 2.1.2.27.1 bis 2.1.2.27.4
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung
ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
2.1.2.27.1
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen
oder Munition nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000
2.1.2.27.2
Stellvertretererlaubnis nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit §
21a WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000
2.1.2.27.3
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Halbsatz
2 WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000
2.1.2.27.4
Stellvertretererlaubnis nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit §
21a WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000
2.1.2.28
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von
Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 250
2.1.2.29
Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten
2.1.2.29.1
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde nach § 27 Absatz
1 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 800
2.1.2.29.2
Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 27a Absatz 1
Satz 2 und 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400
Hinweis
zur Tarifstelle 2.1.2.29:
Die Gebühr für die Abnahme-, Regel- oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte
wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne
ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht
stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
2.1.2.30
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen
in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG
2.1.2.30.1
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder
erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.30.2
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder
erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 29
WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.30.3
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder
erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.30.4
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder
erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 30
WaffG)
Gebühr: Euro 140
2.1.2.31
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass
2.1.2.31.1
Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür
bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den
Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten
Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.31.2
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung
der Waffen nach § 32 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 70
2.1.2.31.3
Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den beziehungsweise
aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 je Waffe
2.1.2.31.4
Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32
Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 25
2.1.2.31.5
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen
Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25
2.1.2.32
Anordnung nach
2.1.2.32.1
§ 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.32.2
§ 25a WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.32.3
§ 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 300
2.1.2.32.4
§ 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.32.5
§ 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 560
2.1.2.32.6
§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 55
2.1.2.33
Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach
2.1.2.33.1
§ 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.33.2
§ 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.33.3
§ 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 75
2.1.2.34
Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach
2.1.2.34.1
§ 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.34.2
§ 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.1.2.34.3
§ 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55
2.1.2.34.4
§ 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 25
2.1.2.34.5
§ 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 25
2.1.2.34.6
§ 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.1.2.34.7
§ 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen
Gebühr: Euro 350
2.1.2.35
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1
Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 je Waffe
2.1.2.36
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der
die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.1.2.37
Entscheidungen nach der AWaffV
2.1.2.37.1
Gestattung nach § 23 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60
2.1.2.37.2
Untersagung nach § 27a Absatz 2 WaffG, § 10 Absatz 4, oder § 25 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 60
2.1.2.37.3
Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60
2.1.2.37.4
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz
4 und 5 AWaffV
Gebühr: Euro 100
2.1.2.37.5
Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach §
13 Absatz 6 AWaffV
Gebühr: Euro 100
2.1.2.37.6
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV
Gebühr: Euro 100
2.1.2.38
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse
oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in
den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.37 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25
2.1.3
Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten
2.1.3.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Abfertigung eines Seeschiffes an
einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 4
des Hafensicherheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HaSiG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
2.1.3.2
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3
HaSiG
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000
Hinweis:
Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung
eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.
2.1.3.2.1
Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Verlängerung des Zertifikates für die
Hafenanlagen nach § 11 Absatz 7 HaSiG
Gebühr: Euro 60 bis 120
2.1.3.3
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 150 bis 900
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.3:
Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung
eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.
Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3:
Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10
GebG NRW abgegolten.
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlung der Tarifstelle 2.1.3.4 fällt in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
2.1.3.4
Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Absatz 1 oder § 19
Absatz 12 HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach
§ 19 Absatz 6 HaSiG
Gebühr: Euro 20 bis 80
Hinweis:
Kostenschuldner nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV.
NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, ist in
den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung
a) nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 HaSiG der Betreiber des Hafens beziehungsweise der Hafenanlage,
b) nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 HaSiG der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger und
c) nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 HaSiG der jeweilige Arbeitgeber der Betroffenen.
2.1.4
Feuerlöschwesen
Zusammenarbeit
der Brandschutzdienststellen nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S.
886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten
Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der
Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung
vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.4.1
Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die
Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes
auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des
Brandschutzes
2.1.4.1.1
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich
anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz
2 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4, je bauliche
Anlage
2.2
Ordnung
2.2.1
Meldewesen
2.2.1.1
Melderegisterauskunft, auch mündliche und einfache schriftliche, und
Datenbestätigung
2.2.1.1.1
Einfache Melderegisterauskunft
2.2.1.1.1.1
nach § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BMG
Gebühr: Euro 11 je Betroffenen
2.2.1.1.1.2
nach § 49 Absatz 2 BMG
Gebühr: Euro 6 je Betroffenen
2.2.1.1.1.3.
nach § 44 Absatz 1 BMG auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage nach
§ 49 Absatz 1 bis 2 BMG je Betroffenen im gleichen Fachverfahren vorausgegangen
ist
Gebühr: Euro 5
2.2.1.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 15 je Betroffenen
2.2.1.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand
erforderlich macht
Gebühr: Euro 15 bis 50 je Betroffenen
2.2.1.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
Gebühr: Euro 40 bis 100 je Betroffenen
2.2.1.1.5
Melderegisterauskunft als Gruppenauskunft nach § 46 BMG
2.2.1.1.5.1
bei manueller Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 10 je ausgewählten Einwohner
2.2.1.1.5.2
bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 3 000
2.2.1.1.6
Datenbestätigung nach § 49a Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 6 je Betroffenen
2.2.1.1.7
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
2.2.1.1.8
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 2 BMG ohne Postentgelte
Gebühr: Euro 10 je Jubiläumsfall
2.2.1.1.9
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 3 BMG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
2.2.1.2
Sonstige Bescheinigungen im Meldewesen
Gebühr: Euro 9
2.2.1.3
Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer
Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem
Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des §
8 Absatz 1 Nummer 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden GebG NRW, gegeben ist.
2.2.1.4
Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung bei
Auskünften nach § 35 BMG, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen
eine Gebührenfreiheit vorsehen.
2.2.1.5
Mittelbare Datenübermittlungen nach den §§ 34, 34a, 35 und 38 BMG im Wege des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses
Gebühr: Die Tarifstellen 2.2.1.1.1 bis 2.2.1.1.5 und 2.2.1.1.7
finden entsprechende Anwendung.
2.2.1.6
Zulassung eines Portals nach § 49 Absatz 3 BMG
Gebühr: nach Zeitaufwand
Mindestgebühr: Euro 360
2.2.2
Personenstandswesen
2.2.2.1
Eheschließung
2.2.2.1.1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40
2.2.2.1.2
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66
2.2.2.1.3
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der
Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40
2.2.2.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des
Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120
2.2.2.1.5
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40
2.2.2.2
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen
2.2.2.2.1
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1 200
2.2.2.2.2
Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300
2.2.2.3
Namensrechtliche Erklärungen
2.2.2.3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur
Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21
2.2.2.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine
namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9
2.2.2.3.3
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge
der Vornamen
Gebühr: Euro 30
2.2.2.3.4
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und
Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30
2.2.2.4
Sonstige Amtshandlungen
2.2.2.4.1
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer
Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach den §§ 34 bis 36 des Personenstandsgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden PStG
Gebühr: Euro 40
2.2.2.4.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21
2.2.2.4.3
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21
2.2.2.4.4
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum
31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren
Standesregistern
Gebühr: Euro 10
2.2.2.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG
Gebühr: Euro 10
2.2.2.4.6
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer
Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem
Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2.4.4
beziehungsweise 2.2.2.4.5
2.2.2.4.7
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6
2.2.2.4.8
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8
2.2.2.4.9
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige
Angaben nicht gemacht werden können
Gebühr: Euro 17 bis 66 je nach Aufwand
2.2.2.4.10
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10
2.2.2.4.11
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung
ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25
2.2.2.4.12
Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur
Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der
Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der
Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L
200 vom 26. Juli 2016, S. 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der
jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige
Formular bezieht
Hinweis
zur Tarifstelle 2.2.2.4.12:
Die Vergütung für eine zugezogene Dolmetscherin oder einen zugezogenen
Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungswilligen besonderen
Aufwand im Rahmen der Eheschließung ist als Auslage nach § 10 GebG NRW zu
erheben.
2.2.3
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
2.2.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3
und 5 des Feiertagsgesetzes NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
1989 (GV. NRW. S. 222), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV.
NRW. S. 1114) geändert worden ist
Gebühr: Euro 20 bis 100
2.2.3.2
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§
6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 600
2.2.4
Fundsachen
2.2.4.1
Verwahrung von Fundsachen
2.2.4.1.1
im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
Gebühr: Euro 10
2.2.4.1.2
im Werte von 151 Euro bis 500 Euro
Gebühr: Euro 15
2.2.4.1.3
im Werte über 500 Euro
Gebühr: Euro 20
2.2.4.1.4
je weitere angefangene 500 Euro
Gebühr: Euro 20
2.2.4.2
Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen, Fahrräder, Kinderwagen und
Ähnliches
Gebühr: Euro 15
2.2.5
Glücksspielwesen und Angelegenheiten der Spielbanken
2.2.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie
oder Ausspielung
2.2.5.1.1
mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals
Mindestgebühr: Euro 50
2.2.5.1.2
mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals
2.2.5.1.3
mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals
Hinweis
zur Tarifstelle 2.2.5.1:
Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert
der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden
Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder
Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die
endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten
Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das
Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.
2.2.5.2
Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
2.2.5.2.1
mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.2.2
mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000
2.2.5.2.3
mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25 000
2.2.5.3
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL
Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr
2.2.5.4
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von
Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche
Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2.2.5.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer
Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch
gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr
2.2.5.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5 000 je Erlaubnisjahr
2.2.5.5.2
Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in
Annahmestellen
Gebühr: Euro 15 bis 250 je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr
2.2.5.5.3
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers,
wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die
ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr
2.2.5.5.4
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der
Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers,
wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde
und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
Gebühr: Euro 50 bis 2 500 je verbleibendes Erlaubnisjahr
2.2.5.5.5
Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin
oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne
Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50
2.2.5.5.6
Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von
Sportwetten in einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der
Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese
Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten
erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr
2.2.5.6
Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer
Spielhalle
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.2.5.7
Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für
Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20 000
2.2.5.8
Entscheidung über die Änderung oder die Erweiterung einer Erlaubnis nach den
Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.2.5.9
Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis nach den
Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.2.5.10
Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten
Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne
Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis
sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.2.5.11
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch
die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500
2.2.5.11.1
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen
von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50
2.2.5.12
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare
Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2.2.5.13
Spielbanken
2.2.5.13.1
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in
Nordrhein-Westfalen
Höchstgebühr: Euro 35 000
2.2.5.13.2
Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
Hinweis
zu den Tarifstellen 2.2.5.13.1 und 2.2.5.13.2:
Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis
ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf
der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu
berechnen.
2.2.5.13.3
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
Hinweis
zur Tarifstelle 2.2.5.13.3:
Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist
auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu
berechnen.
2.2.5.13.4
Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller
Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 35 000
2.2.5.13.5
Änderungen und Widerruf
2.2.5.13.5.1
Änderung oder Widerruf der Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller
Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 35 000
2.2.5.13.5.2
Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
2.2.5.13.6
Übertragungen und Überlassungen an Dritte
2.2.5.13.6.1
Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der
jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 20 000
2.2.5.13.6.2
Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte
Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der
jeweiligen Spielbank
2.2.5.13.7
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen,
neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2.2.5.13.8
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer
Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.13.9
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren
beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der
Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung,
im Folgenden UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die
Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die
Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.13.10
Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder
der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
2.2.5.14
Online-Casinospiele
2.2.5.14.1
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen bei genehmigten
oder voraussichtlichen Spieleinsätzen
2.2.5.14.1.1
bis zu 40 Millionen Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Spieleinsätze
Mindestgebühr: Euro 100
2.2.5.14.1.2
über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro
Gebühr: Euro 80 000 zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Millionen Euro
übersteigenden Spieleinsätze,
2.2.5.14.1.3
über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 120 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Millionen Euro
übersteigenden Spieleinsätze,
2.2.5.14.1.4
über 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 185 000 zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen Euro
übersteigenden Spieleinsätze
Hinweis
zur Tarifstelle 2.2.5.14.1:
Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die
Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre
um 10 Prozent ermäßigt.
2.2.5.14.2
Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages
Höchstgebühr: Euro 35 000
2.2.5.14.3
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.14.4
Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.14.5
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren
Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem
UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele
betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer
stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
2.2.5.14.6
Entscheidung über die Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land
Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10 000
2.2.5.14.7
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln,
Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2.2.5.15
Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober
2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung, dem
Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW.
S. 524) in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grundlage dieses
Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf
Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den
Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.13 erfasst sind, und dem Online-Casinospiel
Gesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S.
258)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.2.6
Vereinsrecht und Stiftungsrecht
2.2.6.1
Vereinsrecht
2.2.6.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen
Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300
2.2.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines
Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150
2.2.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100
2.2.6.1.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
2.2.6.2
Stiftungsrecht
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.2.6.2:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.2.6.2.1 bis 2.2.6.2.5 werden nur in Bezug
auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind
beziehungsweise anerkannt werden können.
2.2.6.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr: Euro 500 bis 10 000
2.2.6.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.2.6.2.3
Entscheidung auf Statusklärung in Zweifelsfällen
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
2.2.6.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
2.2.6.2.5
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 500
2.2.7
Durchführung des § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV.
NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Entscheidung
über die Anerkennung und deren Verlängerung als Zertifizierungsstelle
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000
2.2.8
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden OBG
2.2.8.1
Sicherstellung einer Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit §
43 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 300
2.2.8.2
Verwahrung einer sichergestellten Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in
Verbindung mit § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 180
2.3
Verkehr
2.3.1
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
2.3.1.1
Straßenbahn- und Obusverkehr
2.3.1.1.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen
und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen
oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Absatz 1 und 2, § 2
Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PBefG), Genehmigung für den Bau und die
Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder
Änderung im Fall des § 3 Absatz 3 PBefG (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2
Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG), jeweils einschließlich
Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 2.3.1.1.10
und 2.3.1.1.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb
2.3.1.1.1.1
von den Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 von Hundert
Mindestgebühr: Euro 100
2.3.1.1.1.2
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 von Hundert
Mindestgebühr: Euro 100
2.3.1.1.1.3
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 von Hundert
Mindestgebühr: Euro 100
2.3.1.1.1.4
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 von Hundert
Mindestgebühr: Euro 100
2.3.1.1.1.5
für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
2.3.1.1.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine
Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Absatz 3 PBefG (§ 2
Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4
PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
2.3.1.1.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung
auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2.3.1.1.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 16
Absatz 1 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
2.3.1.1.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG
Gebühr: Euro 50
2.3.1.1.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen nach § 36 Absatz 2, § 41
Absatz 1 PBefG, für die Aufnahme des Betriebes nach § 21 Absatz 2 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.3.1.1.7
dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur
Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes
nach § 21 Absatz 4 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.3.1.1.8
Entscheidung nach § 31 Absatz 5, § 41 Absatz 2 PBefG (bei fehlender Einigung in
den Fällen des § 31 Absatz 1 und Absatz 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.3.1.1.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer
öffentlichen Straße nach § 31 Absatz 2, § 41 Absatz 2 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.3.1.1.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung nach § 32 Absatz 1 Nummer
1, § 41 Absatz 1 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.3.1.1.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen
außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Absatz 3 Satz 2, 41 Absatz 1
PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
2.3.1.1.12
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur Aufnahme des Betriebes
(Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Absatz 1 PBefG, § 62 der
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
2.3.1.1.13
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab
2.3.1.1.13.1
für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
Gebühr: Euro 25 000 bis 50 000
2.3.1.1.13.2
für Sonderfahrzeuge
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000
2.3.1.1.13.3
für Serienfahrzeuge
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2.3.1.1.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung nach den §§ 39 Absatz 1,
41 Absatz 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
2.3.1.1.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach den §§ 39 Absatz
6, 41 Absatz 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.3.1.1.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 2
PBefG, einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.3.1.1.17
Bestätigung oder Widerruf des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach §
7 Absatz 4 BOStrab, § 4 Absatz 4 der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOKraft
Gebühr: Euro 80 bis 470
2.3.1.1.18
Zulassung und Durchführung, inklusive Geschäftsstelle, der Prüfung eines
Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S.
1554) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 350 bis 1 200
2.3.1.1.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des
Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 58 Absatz 3 BOStrab
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.3.1.1.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Absatz 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
2.3.1.1.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses
hierzu begründeten Anlass gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen
Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.1.21:
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1.22 entsteht.
2.3.1.1.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich
der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
2.3.1.1.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Absatz 7 PBefG, Genehmigung von
Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
2.3.1.1.24
Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der
technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen nach § 5 Absatz
2 Satz 1 BOStrab bedient, so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.3.1.1
bis 2.3.1.1.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder
Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.
2.3.1.2
Eisenbahnaufsicht
2.3.1.2.1
Genehmigung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung,
Plangenehmigung nach den §§ 18 bis 22 AEG
2.3.1.2.2.1
für öffentliche Eisenbahnen
2.3.1.2.2.1.1
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
2.3.1.2.2.1.2
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
2.3.1.2.2.1.3
von den übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.1.3.1
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,22 Prozent
2.3.1.2.2.1.3.2
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,14 Prozent
2.3.1.2.2.1.3.3
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,12 Prozent
2.3.1.2.2.1.3.4
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,045 Prozent
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3:
Die Gebühr beträgt jeweils mindestens Euro 280.
2.3.1.2.2.2
für nichtöffentliche Eisenbahnen
2.3.1.2.2.2.1
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
2.3.1.2.2.2.2
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
2.3.1.2.2.2.3
von den übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.2.3.1
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,46 Prozent
2.3.1.2.2.2.3.2
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,22 Prozent
2.3.1.2.2.2.3.3
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,12 Prozent
2.3.1.2.2.2.3.4
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,058 Prozent
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3:
Die Gebühr beträgt jeweils mindestens Euro 280.
2.3.1.2.3
Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des
Betriebes, Anlage beziehungsweise Änderung des Betriebes, der Anlage einer
öffentlichen oder nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 7f AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 1 000
2.3.1.2.4
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen,
Personenzugsonderfahrten
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen nach § 13 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.6
Bestätigung oder Widerruf der Betriebsleiter nach den §§ 2, 3, 6 der
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBV, und des Eisenbahnbetriebsleiters
nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
vom 31. Oktober 1966 (GV. NRW. S. 488, ber. 1967 S. 26) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden BOA sowie die Feststellung deren persönlicher
und fachlicher Eignung nach § 3 EBV beziehungsweise § 2 Absatz 3 BOA
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
2.3.1.2.7
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 2 Absatz
4 BOA
Gebühr: Euro 180
2.3.1.2.8
Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 8 der
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023,
1025) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 390 bis 3 100
2.3.1.2.9
Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren,
eisenbahntechnische Abnahmen beziehungsweise Prüfungen nach erfolgten
Änderungen an Bahnanlagen (§ 7f Absatz 3 AEG, § 18 Absatz 1a AEG)
Gebühr: Euro 250 bis 10 000
2.3.1.2.10
Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen nach § 11 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.11
Genehmigung der Tarife nach § 12 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.12
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn- und
Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit
Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 300 bis 1 000
2.3.1.2.13
Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen
nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II
S. 1563) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBO, und der
Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972
(BGBl. I S. 269) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ESBO sowie
Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen nach §
18 Absatz 1 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.14
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung
maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Absatz 2
BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 800
2.3.1.2.15
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich
der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 300 bis 10 500
Mindestgebühr: Euro 600 bei der Bereisung von Museumseisenbahnen
Mindestgebühr: Euro 1 500 bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen
2.3.1.2.16
Anerkennung von Sachverständigen § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Absatz 5 EBO,
§ 18 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 3 und 4 BOA, Anerkennung von Kesselprüfern
nach § 19 Absatz 5 BOA, Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter nach § 20
BOA, Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von
Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen nach § 22 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 800
2.3.1.2.17
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, Eisenbahn-Signalordnung 1959
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, im Folgenden ESO 1959, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A
Absatz 3 ESO 1959, § 3 ESBO, § 3 Absatz 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.18
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März
1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBKrG, für
eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer
Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Absatz 2 EKrG, § 12
Absatz 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.19
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach den §§ 3, 6 EKrG einschließlich der
Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 7 EKrG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.20
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung
2.3.1.2.20.1
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 bis 22 AEG und nach § 3 Absatz 3
Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
2.3.1.2.20.1.1
bei Herstellungskosten bis 2,5 Millionen Euro
Gebühr: Euro 0,55 Prozent
2.3.1.2.20.1.2
Erhöhung aus dem Mehrbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen
Euro
Gebühr: 0,33 Prozent
2.3.1.2.20.1.3
Erhöhung aus dem Mehrbetrag von mehr als 10 Millionen Euro bis 50 Millionen
Euro
Gebühr: 0,14 Prozent
2.3.1.2.20.1.4
Erhöhung aus dem Mehrbetrag über 50 Millionen Euro
Gebühr: 0,021 Prozent
Hinweis
zur Tarifstelle 2.3.1.2.20.1:
Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den
Planfeststellungsabschnitt berechnet.
2.3.1.2.20.2
Planänderung
2.3.1.2.20.2.1
Bei Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen
Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 bis 22 AEG in Verbindung mit §
76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die
Gebühr nur für die Mehrkosten für die Planänderung berechnet.
Gebühr: gemäß der Tarifstelle 2.3.1.2.20.1
2.3.1.2.20.2.2
sofern sich die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern
Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000 Euro
2.3.1.2.21
Durchführung eines Verfahrens nach § 23 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.3
Seilbahnaufsicht nach dem Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom
16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden SeilbG NRW
2.3.1.3.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn nach § 4 SeilbG, Genehmigung zur
Erweiterung oder Änderung der Seilbahn nach den §§ 4, 5 SeilbG, einschließlich
Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 3 SeilbG
Gebühr: Euro 0,18 Prozent von den Baukosten
Mindestgebühr: Euro 210
2.3.1.3.2
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn nach § 14 SeilbG sowie
Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
2.3.1.3.3
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 11 SeilbG
Gebühr: Euro 130 bis 500
2.3.1.3.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn nach § 6 SeilbG
Gebühr: Euro 130 bis 500
2.3.1.3.5
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung nach § 17 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
2.3.1.3.6
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit
nach § 10, § 16 Absatz 2 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
2.3.1.3.7
Anerkennung sachverständiger Stellen nach den §§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
2.3.1.3.8
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
2.3.1.4
Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im
Bereich der Überwachung
2.3.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme
oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1.
September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565)
Gebühr: Euro 128 bis 1 023
2.3.2
Straßenrechtliche Angelegenheiten
2.3.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des
Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FStrG, und §
18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81,
S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung,
im Folgenden StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
2.3.2.2
Bauliche Anlagen an Fernstraßen und Straßen, Anlagen der Außenwerbung
2.3.2.2.1
Entscheidungen über Genehmigungen nach den §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG
NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
2.3.2.2.2
Soweit es sich um bauliche Anlagen nach Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
2.3.2.3
Anordnungen und Amtshandlungen des Landesbetriebes Straßenbau nach den §§ 8, 11
FStrG sowie §§ 18, 22, 30 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
2.3.2.4
Veränderungssperren
2.3.2.4.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach §
9a FStrG sowie §§ 37b und 40 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
2.3.2.4.2
soweit es sich um bauliche Anlagen nach Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
2.3.2.5
Zustimmung nach § 68 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und andere
Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
2.3.2.6
Anordnungen und Amtshandlungen zur Durchsetzung eines
Kostenerstattungsanspruchs nach § 7 Absatz 3 FStrG sowie § 17 StrWG NRW durch
den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Ausübung der Straßenbaulast
Gebühr: 5 Prozent des Erstattungsanspruchs
Mindestgebühr: Euro 50
Tarifstelle 3 bis 3.5.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
3
Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung
3.1
Baurechtliche Angelegenheiten
3.1.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe
3.1.1.1
Anlagen im Sinne der Tarifstelle 3.1 sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Im
Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 3.1 die Begriffsbestimmungen der
Landesbauordnung 2018 und der auf Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen
Vorschriften.
3.1.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2
genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den
jeweils angegebenen Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Der
Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08 – Grundflächen und
Rauminhalte im Hochbau, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und
in Anhang 2 zu Tarifstelle 3.1.1.2 auszugsweise wiedergegeben ist.
Die Rohbauwerte des Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.
Die Rohbauwerte des Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln.
Für nicht in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Satz 7 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten oder geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
3.1.1.3
Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die
veranschlagten oder geschätzten Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu
legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung
für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung
und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen
einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die
Kosten von Beseitigungsarbeiten zu berücksichtigen.
Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.
Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
3.1.1.4
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die
unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft
benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des
Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht
zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle
vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die
Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein
Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.
3.1.1.5
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
3.1.1.5.1
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von
Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10 000 Euro anzusetzen.
3.1.1.5.2
Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich
entsprechend der Klasseneinteilung nach Anhang 3 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 aus
der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen
der Rohbausumme ist die Gebühr nach den folgenden Formeln zu ermitteln:
Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8
Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 ist nicht zulässig.
Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln:
(4,67 (RS/511,29)0,8
RS bedeutet in den vorstehenden Formeln Rohbausumme in Euro.
3.1.1.5.3
Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht
Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr
unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der
Tarifstellen 3.1.1.5.1 Satz 2 und 3.1.1.5.2 zu berechnen.
3.1.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die
Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 berechnet:
a) Änderung wie zum Beispiel Umbauten von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen und
b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.
Mindestgebühr: jeweils der zweifache Stundensatz
3.1.1.5.5
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang
einzustufen.
3.1.2
Auslagen
3.1.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den
Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 5 der
Landesbauordnung 2018 herangezogen, so sind neben den Gebühren nach den
Tarifstellen 3.1.4 bis 3.1.9 die den Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 3.1.3.2 und
3.1.9.5.4 bleiben unberührt.
3.1.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter,
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen
und Prüfingenieure für Brandschutz, die hierfür von der unteren
Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag nach § 27 der Verordnung über
bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils
geltenden Fassung erhalten haben, sind neben den Gebühren für die
Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die
Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.
3.1.2.3
Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu
Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle
3.1.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die
Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt
wurden.
3.1.3
Ermäßigungen
3.1.3.1
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen mit
gleichen oder weitgehend vergleichbaren Bauvorlagen gleichzeitig eine oder
mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder
Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz für jede Anlage auf die
Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel. Dies
gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle
3.1.4.10.
3.1.3.2
Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei
Fliegenden Bauten Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und
werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von
diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10,
3.1.5.4.1 oder 3.1.5.5 um 50 bis 80 Prozent.
Die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
3.1.3.3
Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung nach § 66
der Landesbauordnung 2018 entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den
Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2 für jede bauliche Anlage um 50 Prozent.
3.1.3.4
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem
Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte
auf die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3 angerechnet, jedoch ist eine Gebühr von 10 Prozent der Gebühr für den Vorbescheid von mindestens Euro 50, höchstens aber Euro 500 zu erheben.
3.1.4
Grundgebühren
3.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und
Erweiterung
3.1.4.1.1
von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: sechs Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.2
von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten im
Sinne von § 50 der Landesbauordnung 2018 sind
Gebühr: zehn Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4
von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 62 Absatz 1 der
Landesbauordnung 2018 unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und
konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von den in den
Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar
3.1.4.1.4.1
solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4.2
solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten im Sinne
von § 50 der Landesbauordnung 2018 sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von
ihrer Höhe
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4.3
solcher im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 3.1.4.1.1,
3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1 und 3.1.4.1.4.2, bei denen auf Antrag nach § 68 Absatz 6
Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018 Nachweise nach § 68 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 sowie die Anforderungen an den
baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung
3.1.4.1.5.1
der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der
Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 3.1.4.8
3.1.4.1.5.2
des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1 oder
3.1.4.1.2
3.1.4.1.5.3
der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.4.1.1
3.1.4.1.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 100
Ergänzende
Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.5:
Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 50 der
Landesbauordnung 2018, sind die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu
berechnen.
3.1.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung
3.1.4.2.1
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.1
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.2
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.2
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.3
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.3
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4
von in Tarifstelle 3.1.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen
3.1.4.2.4.1
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.1
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4.2
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.2
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4.3
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.3
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 3.1.4.2.1,
3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 und 3.1.4.2.4.2, bei denen auf Antrag nach § 68 Absatz 6
Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018 Nachweise nach § 68 Absatz 2 Nummer 1
und 2 der Landesbauordnung 2018 und die Anforderungen an den baulichen
Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen
3.1.4.2.5.1
der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der
Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des
Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 3.1.4.8
3.1.4.2.5.2
des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.2.1 oder
3.1.4.2.2
3.1.4.2.5.3
der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.4.2.1
3.1.4.2.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen
sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 100
Ergänzende
Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.2.1 bis 3.1.4.2.5:
Die ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.5 gilt
entsprechend.
3.1.4.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen
3.1.4.3.1
ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
3.1.4.3.2
mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach den
Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.4.3.1:
Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung von
kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige
bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen
kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.
3.1.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Beseitigungsgenehmigung nach § 62 Absatz
3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Bauüberwachung nach § 83
Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 und der Bauzustandsbesichtigung nach § 84 Absatz
1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 sowie der Bescheinigung nach § 84 Absatz 5
Satz 2 der Landesbauordnung 2018 je nach Schwierigkeit und Umfang der
baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500 je zu beseitigende bauliche Anlage
3.1.4.5
Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 der
Landesbauordnung 2018, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
3.1.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 77 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen
3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.4.6:
100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 bis 3.1.4.3 ist für einen
Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen
Nachweise nach Tarifstelle 3.1.1.5 zu erheben.
3.1.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides
3.1.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides
nach § 75 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Satz 4
der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid
erhobenen Gebühr
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 500
3.1.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen
Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen
Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die
Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im
Wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 33,3 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2,
3.1.4.3, 3.1.4.5 oder 3.1.4.6
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 500
3.1.4.8
Bautechnische Nachweise
3.1.4.8.1
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5
3.1.4.8.2
Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die
Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.8.3
Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.8.4
Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
3.1.4.8.5
Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 3.1.4.8.1 bis 3.1.4.8.4
genannten bautechnischen Nachweisen
Gebühr: nach den Tarifstellen 3.1.4.8.1, 3.1.4.8.2, 3.1.4.8.3 oder
3.1.4.8.4 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum
ursprünglichen Umfang
Mindestgebühr: jeweils Euro 50
3.1.4.8.6
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz,
Bauzustände
Gebühr: nach Tarifstelle 3.1.4.8.1 multipliziert mit dem Verhältnis des
Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung
3.1.4.8.7
Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
3.1.4.8.8
Zuschläge
Steht eine nach den Tarifstellen 3.1.4.8.1 bis 3.1.4.8.7 ermittelte Gebühr in
einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren
bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in
Betracht kommen,
a) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,
b) wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
c) wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,
d) für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
Wird die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4 anzusetzen.
3.1.4.8.9
Prüfung der Nachweise des Brandschutzes
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5
3.1.4.8.10
Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Tarifstelle 3.1.4.8.9
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Höchstgebühr: je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle
3.1.1.5
3.1.4.9
Genehmigungsfreie Wohngebäude, sonstige Gebäude, Nebengebäude und Nebenanlagen
nach § 63 Absatz 1 und 5 der Landesbauordnung 2018
3.1.4.9.1
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Absatz 3 Satz 5 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50
3.1.4.9.2
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1
Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat
Gebühr: Euro 50
Ergänzende
Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.9.1 und 3.1.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.9.1 und 3.1.4.9.2 darf nur erhoben
werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.
3.1.4.10
Bauüberwachung nach § 83 der Landesbauordnung 2018, Bauzustandsbesichtigungen nach
§ 84 der Landesbauordnung 2018
3.1.4.10.1
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie
nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die
Baugenehmigung einschließt
3.1.4.10.1.1
für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1,
3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1, 3.1.4.1.4.2, 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 oder
3.1.4.2.4.2
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle durchgeführten Termine der Bauüberwachung
insgesamt 50 Prozent der Gebühr nach dieser Tarifstelle
3.1.4.10.1.2
in den Fällen der Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 und 3.1.4.2.5.3
Gebühr: je Termin zusätzlich bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den
Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle Termine der Bauüberwachung 50 Prozent der Gebühr
nach dieser Tarifstelle
3.1.4.10.2
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie
nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die
Baugenehmigung einschließt
Gebühr: für jeden Termin der Bauüberwachung bis zu 17 Prozent der Gebühr
nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle durchgeführten Termine der Bauüberwachung
insgesamt 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3,
3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
3.1.4.10.3
Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender
Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der
Landesbauordnung 2018 auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten
baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt
3.1.4.10.3.1
von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1,
3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1, 3.1.4.1.4.2, 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 oder
3.1.4.2.4.2
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.3.2
in den Fällen der Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a je
Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen
3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.3.3
von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3,
3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.4
Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 84 Absatz 8
Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder
3.1.4.2
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.10.5
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer
Anzeige nach § 84 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder
3.1.4.2,
Mindestgebühr: Euro 50
Ergänzende
Regelungen zu den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5:
1. Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob
entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den
genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise, gebaut wurde und
die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.
2. Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.2 sind im
Einzelfall nach § 9 Absatz 1 des Gebührengesetzes NRW zu ermitteln. Dabei ist
neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen
der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand
abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der
bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind.
3. Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen
3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der
Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.
4. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine
Baugenehmigung erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen
3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die
die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und
Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen sind durch die Gebühren nach
Tarifstelle 3.1.4.1.5 abgegolten.
3.1.4.10.6
Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt
wurden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.4.10.7
Prüfung bei Bauüberwachungen nach § 83 der Landesbauordnung 2018 oder
Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 der Landesbauordnung 2018 von Anlagen, ob
a) entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen gebaut wurde oder
b) die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr: je nach
Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: die Mindestgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5.4
Höchstgebühr: 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.5.1 bis
3.1.1.5.3
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.4.10.7:
1. Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10.1
bis 3.1.4.10.3 erhoben.
2. Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde
verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter
Bauarbeiten nach § 84 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung 2018 anzuzeigen.
Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder
Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der
Nachweise zugrunde lag.
3.1.4.10.8
Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.3.1 die
mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.4.11
Nachweise, Bescheinigungen, Anzeigen und Erklärungen
3.1.4.11.1
Schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Erklärungen nach §
68 Absatz 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 je Nachweis, Bescheinigung oder Erklärung
3.1.4.11.2
Schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 Satz 1 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 je Bescheinigung
3.1.4.11.3
Schriftliche Aufforderung, die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende
Fertigstellung genehmigter Anlagen oder den Baubeginn anzuzeigen
Gebühr: Euro 50
3.1.5
Sondergebühren
3.1.5.1
Teilung von Grundstücken
3.1.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken
nach § 7 der Landesbauordnung 2018 unter Berücksichtigung des Umfangs der
baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 500 je gebildetes bebautes Grundstück oder zur
Bebauung vorgesehenes Grundstück
3.1.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 7 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50
3.1.5.2
Bauvorlagen
3.1.5.2.1
Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung
2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit, gegebenenfalls mit schriftlicher
Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung
Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den
Antrag zu erheben wäre
Mindestgebühr: Euro 50
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.2.1:
Die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die
Entscheidung über den Antrag anzurechnen.
3.1.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten
Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 20 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder
3.1.4.2
3.1.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten
unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen
Gebühr: Euro 50 bis 250 je geänderte Bauvorlage
3.1.5.3
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
3.1.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 oder § 34
Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung, Abweichungen sowie
Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 der Landesbauordnung 2018 je
Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
3.1.5.3.2
Bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 72 der
Landesbauordnung 2018 sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils
geltenden Fassung durchgeführte Anhörung Beteiligter
Gebühr: Euro 150
Höchstgebühr: insgesamt Euro 1 500 je Beteiligtem oder je Angrenzer
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.3.2:
Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.5.3.1
erhoben.
3.1.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung
3.1.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert
wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-,
Sportveranstaltungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 je Raum oder Platz
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.4.1:
Die Tarifstelle 3.1.4.3 gilt entsprechend.
3.1.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87
Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 oder solche, die nach § 50 Absatz 1
Nummer 23 der Landesbauordnung 2018 angeordnet sind, wenn sie durch die
Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.3
Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016
(GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden SBauVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.4
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches
nach § 44 Absatz 3 Satz 2 SBauVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.5
Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen
festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.5
Fliegende Bauten
3.1.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 4 je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der
betriebsfähigen Anlage
Mindestgebühr: Euro 50
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.5.5.1:
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.8 erhoben.
3.1.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1 250
3.1.5.5.3
Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der
Konstruktionszeichnungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer
der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende
Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50
3.1.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 300
3.1.5.6
Baulasten
3.1.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.5.6.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.1.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.5.6.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.1.6
Vorschriften zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien
zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
3.1.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728),
in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GEG, in Verbindung mit § 1 Absatz 1
Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juni
2021 (GV. NRW. S. 782), in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GEG-UVO
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.6.2
Schriftliche Anforderung von
a) Inspektionsberichten nach § 78 Absatz 4 GEG,
b) Energieausweisen nach § 80 Absatz 1 GEG,
c) Erfüllungserklärungen nach § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GEG,
d) Unternehmererklärungen nach § 96 Absatz 2 Satz 2 GEG,
e) Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 Satz 3 GEG,
f) Bescheinigungen nach § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG,
g) Vereinbarungen nach § 107 Absatz 5 und 7 GEG,
h) schriftlichen Dokumentationen nach § 107 Absatz 7 GEG oder
i) Berechnungsdokumentationen nach § 2 Absatz 4 und 5 GEG-UVO
Gebühr: Euro 30 je Inspektionsbericht, Energieausweis, Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung, Abrechnung und Bestätigung, Bescheinigung, Vereinbarung, schriftliche Dokumentation oder Berechnungsdokumentation
3.1.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden WEG
3.1.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 32
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 WEG
3.1.7.1.1
Erstausfertigung
Gebühr: Euro 100
3.1.7.1.2
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30
3.1.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG
3.1.7.2.1
je Sondereigentumsanteil
Gebühr: Euro 50 bis 150
3.1.7.2.2
je Stellplatz
Gebühr: Euro 20
3.1.7.2.3
je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Gebühr: Euro 30
3.1.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen
3.1.8.1
Besondere Prüfungen
3.1.8.1.1
Anlagen ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde
3.1.8.1.1.1
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen
Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde nach § 63
Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 ausgeführte bauliche Anlagen oder
Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen
werden
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder
3.1.4.2 sowie 100 Prozent der Gebühr nach den jeweils einschlägigen
Tarifstellen 3.1.4.8, 3.1.4.10.3, 3.1.4.10.8 und 3.1.5.3
3.1.8.1.1.2
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen
Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde nach § 63
Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese
nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden
Gebühr: Euro 75 bis 7 500
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.8.1.1:
Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen,
Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen
Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten
baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten
Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.8, 3.1.4.10.3,
3.1.4.10.8 und 3.1.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen
genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.
3.1.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von
baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen
baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.8.2
Besondere Maßnahmen
3.1.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund des § 81
Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 24 Absatz 4 der Landesbauordnung
2018 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder
Beseitigung dieser Kennzeichnung nach § 80 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 62 der
Landesbauordnung 2018 keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage
3.1.8.2.6
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen nach § 62 Absatz 1
Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe a und c sowie Nummer 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 je Anlage
3.1.8.2.7
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 58 Absatz 6 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.9
Sonstige Gebühren
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 3.1.9.1 und 3.1.9.2 fallen in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist
daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
3.1.9.1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
3.1.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für
Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für
die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt
Gebühr: Euro 250 je Fachrichtung
3.1.9.1.2
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Gebühr: Euro 100 bis 300 je Fachrichtung
3.1.9.1.3
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Gebühr: Euro 100 bis 300 je Fachrichtung
3.1.9.1.4
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für
Brandschutz, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständige
oder Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes vorliegt
Gebühr: Euro 250
3.1.9.1.5
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300
3.1.9.1.6
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für
Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300
3.1.9.1.7
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweitniederlassung
Gebühr: Euro 125 bis 375
3.1.9.2
Sachverständige
3.1.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung
bestimmter Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach
§ 50 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 bis 500
3.1.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.2.1
3.1.9.3
Typengenehmigung
3.1.9.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten
Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Absatz 1 bis 4 der Landesbauordnung 2018.
Gebühr: 3 bis 12 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.3.1:
In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden
Auslagen nicht enthalten.
3.1.9.3.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die
Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste
Bauaufsichtsbehörde
Gebühr: 1 bis 3 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.3.2:
In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden
Auslagen nicht enthalten.
3.1.9.4
Typenprüfung
3.1.9.4.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen,
nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen
ausgeführt werden sollen, sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme
ermitteln lässt
Gebühr: das Zehnfache der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen
3.1.1.5.1 bis 3.1.1.5.3
Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln lässt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4.
3.1.9.4.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.4.3
Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen
Gebühr: je nach Zeitaufwand bis zum Dreifachen der Gebühr nach
Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.9.4.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen, die zu den in den Tarifstellen
3.1.9.4.1 bis 3.1.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik
herangezogen werden
Gebühr: bis zu 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.9.4.1,
3.1.9.4.2 oder 3.1.9.4.3
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.4.4:
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht
als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.
3.1.9.5
Bauprodukte, Bauarten
3.1.9.5.1
Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach
§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 oder über die Erteilung
einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 der
Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit der Erteilung einer
vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 10 000
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.5.1:
Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern
nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S.
662) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DSchG NRW, verwendet
werden, werden Gebühren nicht erhoben.
3.1.9.5.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 23 Absatz 1
Satz 2 der Landesbauordnung 2018, dass ihre Zustimmung zur Verwendung
bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
3.1.9.5.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 17 Absatz 4
der Landesbauordnung 2018, dass eine Bauartgenehmigung zur Anwendung bestimmter
Bauarten nicht erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
3.1.9.5.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 der
Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
3.1.9.5.5
Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder
Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018, auch in
Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung
2018
Gebühr: Euro 500 bis 20 000
3.1.9.5.6
Entscheidung über die befristete Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4
der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
3.1.9.5.7
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner
bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit §
21 Absatz 4 Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
3.1.9.5.8
Maßnahmen zur Durchführung
a) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
b) des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), sofern es auf Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Anwendung findet
c) der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
3.1.9.5.8.1
Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der
CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.2
Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf
Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.3
Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf
Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.5.8.4
Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle
oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik, im Folgenden DIBt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.5.8.4:
Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr
erhoben.
3.1.9.5.8.5
Festlegung beschränkender Maßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.5.8.6
Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise ein Importeur ein harmonisiertes
Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat,
ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass diesem
Produkt die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen
beigefügt sind, und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.7
Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise ein Importeur ein harmonisiertes
Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat,
ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der
Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 4 und 5
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die
Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt
haben beziehungsweise hat, und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.6
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen
3.1.9.6.1
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach
§ 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von
Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
3.1.9.6.1.1
pro Gebäude
Gebühr: 60 Arbeitswerte
3.1.9.6.1.2
pro Abgasanlage
Gebühr: 18 Arbeitswerte
3.1.9.6.1.3
pro Geschoss
Gebühr: 7 Arbeitswerte
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 3.1.9.6.1:
Ein Arbeitswert entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.
Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen
Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hinweis
zur Tarifstelle 3.1.9.6.1.3:
Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende
Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung
verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des
Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis
zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50
Meter als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz.
Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren
Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt.
3.1.9.6.2
Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im
Rohbauzustand
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.3
Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung
bedürfen
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.4
Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle
3.1.9.6.1
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.5
Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 3.1.9.6.2
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.2
Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.1.9 fallen in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
3.2.1
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte
Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 vom 29. April 2000 (GV. NRW. S.
422) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SV-VO
3.2.1.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die
Prüfung der Standsicherheit
Gebühr: Euro 1 500 bis 4 500 je Fachrichtung Massivbau, Metallbau oder
Holzbau
3.2.1.2
Entscheidung nach Tarifstelle 3.2.1.1, sofern bereits eine Anerkennung als
Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt
Gebühr: Euro 250 je Fachrichtung
3.2.1.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die
Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1 500 bis 5 000
3.2.1.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau
Gebühr: Euro 250 bis 450
3.2.1.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und
Grundbau von Personen, die bisher beim DIBt im Verzeichnis der Erd- und
Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden
und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200
3.2.1.6
Eintragung von Personen, die bisher beim DIBt im Verzeichnis der Erd- und
Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt
wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht
erfüllen
Gebühr: Euro 100
3.2.1.7
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall-
und Wärmeschutz
Gebühr: Euro 250 bis 450
3.2.1.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1.1, 3.2.1.2,
3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.1.5 oder 3.2.1.7
Mindestgebühr: Euro 100
3.2.1.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1.1, 3.2.1.2,
3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.1.5 oder 3.2.1.7
Mindestgebühr: Euro 100
3.3
Denkmalschutz
3.3.1
Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 DSchG NRW in der jeweils geltenden
Fassung
3.3.1.1
über das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler
aufzufinden
Gebühr: Euro 75
3.3.1.2
über das Graben nach Bodendenkmälern sowie das Bergen von Bodendenkmälern
einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.3.2
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach
erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich
Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des
Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu
erstatten.
3.4
Wohnungswesen
3.4.1
Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus
3.4.1.1
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen
des § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von
Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.
772) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WFNG NRW, Wohnplätzen und
Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime
einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme
3.4.1.2
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst
genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur
Selbstnutzung
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
3.4.1.3
Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer
Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen
3.4.1.1 oder 3.4.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120
3.4.1.4
Amtshandlungen, mit denen das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Mitwirkung
des Antragstellers abgeschlossen wird, mit denen eine Förderzusage auf einen
Rechtsnachfolger übertragen wird oder eine wesentliche Änderung der
Förderzusage vorgenommen wird, betreffend
3.4.1.4.1
Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 3 bis 6
WFNG NRW, Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen
und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: Euro 50 bis 1 000,
bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes 0,1 bis 0,2 Prozent der
beantragten oder bewilligten Darlehenssumme
3.4.1.4.2
Neuschaffung und Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie Erwerb
bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 10 bis 500
3.4.1.4.3
Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind
Gebühr: Euro 10 bis 60
3.4.1.4.4
Maßnahmen nach dem Runderlass „Modernisierungsförderung“ vom 25. März 2022
(MBl. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RL Mod 2022
Gebühr: Euro 10 bis 500
3.4.1.5
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.6
Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17 Absatz 3 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.7
Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.8
Freistellungen und Genehmigungen
3.4.1.8.1
Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das
zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, im Folgenden WoBindG, in Verbindung mit § 30 des
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG
Gebühr: Euro 5 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.2
Erteilung einer Freistellung für im Einzelnen bestimmten Wohnraum nach § 19
Absatz 1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 10 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.3
Erteilung einer Freistellung für Wohnraum bestimmter Art, Wohnraum in
bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets
nach § 19 Absatz 1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 200
3.4.1.8.4
Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2 WFNG NRW
Gebühr: Euro 10 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.5
Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 3 WFNG NRW zur Zweckentfremdung
oder baulichen Änderung
Gebühr: Euro 100 bis 200 je Wohnung
3.4.1.9
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8
Absatz 3 WoBindG, § 15 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert
worden ist, im Folgenden NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.10
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach § 5a NMV 1970
3.4.1.10.1
nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer
Wirtschaftseinheit
Gebühr: Euro 30 bis 180 je Gebäude
3.4.1.10.2
nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Gebühr: Euro 17,50 bis 60 je Wohnung
3.4.1.11
Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen nach § 9 Absatz
6 WoBindG
Gebühr: Euro 7,50 bis 50
3.4.1.12
Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
Hinweis
zur Tarifstelle 3.4.1.12:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.4.1.13
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 21 Absatz 4 WFNG
NRW
Gebühr: Euro 50 bis 100
3.4.1.14
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7
Absatz 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15
Amtshandlungen nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden II. BV, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der
Schlussabrechnung vorgenommen wird
3.4.1.15.1
Anerkennung erhöhter Gesamtkosten nach § 11 Absatz 1 Satz 3 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15.2
Zustimmung zur Modernisierung nach § 11 Absatz 7 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15.3
Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach § 22
Absatz 3 und § 23 Absatz 2 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.16
Erstellung eines Gutachtens für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und
Vergleichsmiete
3.4.1.16.1
je Familienheim oder Eigentumswohnung
Gebühr: Euro 17,50 bis 60
3.4.1.16.2
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen
Gebühr: Euro 30 bis 180 je Gebäude
3.4.1.17
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6
des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt
durch Artikel 160 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.18
Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 15
3.4.1.19
Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum nach § 24 Absatz 1
2. Alternative WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
3.4.1.20
Erteilung einer Förderzusage nach Nummer 6.2 der RL Mod 2022
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme
Mindestgebühr: Euro 60
3.4.1.21
Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle
im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für geförderte
Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.5
Raumordnungsverfahren
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden ROG, in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden LPlG, und nach § 40 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8.
Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1
Punktförmige Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von
§ 2 Absatz 3 LPlG berühren.
3.5.1.1
Bei Herstellungskosten
3.5.1.1.1
bis 10 Millionen Euro
Gebühr: Euro 15 000
3.5.1.1.2
über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 30 000
3.5.1.1.3
über 50 Millionen. Euro bis 250 Millionen Euro
Gebühr: Euro 40 000
3.5.1.1.4
über 250 Millionen Euro bis zu 750 Millionen Euro
Gebühr: Euro 50 000
3.5.1.1.5
über 750 Millionen Euro bis 1,5 Milliarden Euro
Gebühr: Euro 60 000
3.5.1.1.6
über 1,5 Milliarden Euro
Gebühr: Euro 70 000
3.5.1.2
Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
des Raumordnungsverfahrens nach Tarifstelle 3.5.1.1 fällig wäre
3.5.2
Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne
von § 2 LPlG berühren
3.5.2.1
für das erste Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird
Gebühr: nach Tarifstelle 3.5.1
3.5.2.2
für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird
zusätzlich bei Herstellungskosten
3.5.2.2.1
bis 10 Millionen Euro
Gebühr: Euro 15 000
3.5.2.2.2
über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 30 000
3.5.2.2.3
über 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 40 000
3.5.2.3
Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
des Raumordnungsverfahrens nach den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2 fällig
wäre
3.5.3
Linienhafte Vorhaben
3.5.3.1
Durchführung des Verfahrens
Gebühr: Euro 20 000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1:
1. Die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte
(Luftlinie) ist maßgeblich.
2. Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer
Anzahl an Einwendungen, bei gleichförmigen Einwendungen oder bei Verzicht auf
den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt
werden.
3.5.3.2
Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung
des Raumordnungsverfahrens nach Tarifstelle 3.5.3.1 fällig wäre
3.5.4
Amtshandlungen nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG
3.5.4.1
Prüfung und Entscheidung nach Anzeige des Vorhabens
Gebühr: Hälfte der Gebühr nach den Tarifstellen 3.5.1.1, 3.5.2.1, 3.5.2.2
und 3.5.3.1
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1:
Erstreckt sich das Raumordnungsverfahren auf ein linienhaftes oder
punktförmiges Vorhaben, das zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer
Anzeige nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG war, wird diese Gebühr auf die Gebühr für
das nachfolgende Raumordnungsverfahren angerechnet.
3.5.4.2
Abstandnahme vom Vorhaben nach Anzeige
Gebühr: ein Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 3.5.1.2, 3.5.2.3
und 3.5.3.2
Hinweis zur Tarifstelle 3.5:
1. Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die
Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des
Verfahrensergebnisses. Verfahrensergebnis ist bei Raumordnungsverfahren die
raumordnerische Beurteilung und bei Anzeigen die Entscheidung über die Anzeige.
2. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist die
Trägerin beziehungsweise der Träger des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und
Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder
bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren
Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und
für die Erarbeitung von Gutachten werden als Auslagen im Sinne von § 10 GebG
NRW gesondert berechnet.
Tarifstelle
4 bis 4.7.2.6
(Reihenfolge
der Darstellung: Tarifstelle /Gegenstand /Gebühr Euro)
4 Umwelt
4.1
Übergreifende Regelungen
4.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
4.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW: S. 524) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen
Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der
Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils
geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen der Richtwerte abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
4.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 4 außerhalb der Dienststunden veranlasst,
erhöhen sich die Gebühren.
a) an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
4.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen
4.1.1.1 bis 4.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert
erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht
wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
4.1.2
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen und Proben
4.1.2.1
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich
Anlagensicherheit) und Gentechnik
§ 8 Absatz 1 GebG NRW gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. § 8 Absatz 2 GebG NRW ist zu beachten.
4.1.2.1.1
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer
Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten
Probenahmen nach Tarifstelle 4.1.2.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.1.2.1.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen
und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.1.2.1.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.
4.1.2.2
Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen
von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den
Tarifstellen 7.7.5, 4.3.1.32 und 4.4.3.9
4.1.2.2.1
Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
4.1.2.2.1.1
Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17
4.1.2.2.1.2
Ammonium-Stickstoff, fotometrisch nach Destillation bestimmt
Gebühr: Euro 29
4.1.2.2.1.3
Ammonium-Stickstoff, mit Fließinjektionsanalytik bestimmt
Gebühr: Euro 9
4.1.2.2.1.4
Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 11
4.1.2.2.1.5
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat, mit
Ionenchromatografie bestimmt
Gebühr: Euro 26
4.1.2.2.1.6
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, im Folgenden AOX
Gebühr: Euro 34
4.1.2.2.1.7
AOX nach Festphasenanreicherung, im Folgenden SPE-Verfahren
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.1.8
Biochemischer Sauerstoff, im Folgenden BSB5
Gebühr: Euro 71
4.1.2.2.1.9
Chemischer Sauerstoffbedarf, im Folgenden CSB, nach Chloridaustreibung
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.1.10
CSB, ohne Austreibung
Gebühr: Euro 34
4.1.2.2.1.11
Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9
4.1.2.2.1.12
Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11
4.1.2.2.1.13
Chrom (VI), mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38
4.1.2.2.1.14
Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.1.15
Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.1.16
Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6
4.1.2.2.1.17
Elemente mit Atomabsorptionsspektrometrie, im Folgenden AAS, mit Aufschluss
Gebühr: Euro 26 pro Element
4.1.2.2.1.18
Elemente mit AAS, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 17 pro Element
4.1.2.2.1.19
Elemente mit Induktiv gekoppelter Plasma-Massenspektrometrie, im Folgenden
ICP-MS, mit Standardaufschluss
Gebühr: Euro 34
4.1.2.2.1.20
Elemente mit ICP-MS, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.1.21
Elemente mit Induktiv gekoppelter Plasma-Optischer Emmissionsspektrometrie, im
Folgenden ICP-OES, mit Standardaufschluss
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.1.22
Elemente mit ICP-OES, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.23
Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.24
Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.1.25
Kationen, mit Ionenchromatografie bestimmt
Gebühr: Euro 24
4.1.2.2.1.26
Kohlenstoff, organisch, gelöst, im Folgenden DOC
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.1.27
Kohlenstoff, organisch, gesamt in Wasser, im Folgenden TOC
Gebühr: Euro 17
4.1.2.2.1.28
Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.1.29
Nitrit-Stickstoff , fotometrisch bestimmt
Gebühr: Euro 11
4.1.2.2.1.30
Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71
4.1.2.2.1.31
Phosphat-Phosphor, gesamt , fotometrisch bestimmt
Gebühr: Euro 35
4.1.2.2.1.32
Phosphat-Phosphor, gesamt , mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.33
Phosphat-Phosphor, ortho
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.34
Phosphat-Phosphor, ortho, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.35
pH-Wert
Gebühr: Euro 6
4.1.2.2.1.36
Quecksilber, mit Atomfluoreszenzspektrometrie bestimmt
Gebühr: Euro 18
4.1.2.2.1.37
Quecksilber, mit Fließinjektions-Quecksilbersystem bestimmt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.1.38
Redoxspannung
Gebühr: Euro 6
4.1.2.2.1.39
Sauerstoff
Gebühr: Euro 6
4.1.2.2.1.40
Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14
4.1.2.2.1.41
Silber
Gebühr: Euro 29
4.1.2.2.1.42
Siliziumdioxid
Gebühr: Euro 9
4.1.2.2.1.43
Spektraler Absorptionskoeffizient, bei 254 nm
Gebühr: Euro 9
4.1.2.2.1.44
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 17
4.1.2.2.1.45
Sulfid , leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.1.46
Sulfit
Gebühr: Euro 26
4.1.2.2.1.47
Tenside, anionische
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.1.48
Titan
Gebühr: Euro 29
4.1.2.2.1.49
Trockenrückstand – gesamt
Gebühr: Euro 8
4.1.2.2.1.50
Trübung
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.51
Zinn und Antimon
Gebühr: Euro 29
4.1.2.2.2
Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
4.1.2.2.2.1
Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81
4.1.2.2.2.2
Alkylphenole
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.3
Aniline
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.2.4
Arzneimittel
Gebühr: Euro 160
4.1.2.2.2.5
Benzotriazole
Gebühr: Euro 77
4.1.2.2.2.6
Chlorpestizide
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.2.7
Chlorphenole
Gebühr: Euro 137
4.1.2.2.2.8
N, N-Dimethylsulfamid, Dimethylphenylsulfamid, Dimethyltolylsulfamid
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.2.9
Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94
4.1.2.2.2.10
Gaschromatigraphie-Massenspektrometrie-Screening
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.2.11
Glyphosat/α-Amino-3-hydroxy-5-methylisoxazol-4-propionsäure im Folgenden
AMPA
Gebühr: Euro 115
4.1.2.2.2.12
Komplexbildner
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.13
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81
4.1.2.2.2.14
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Aromaten, wie Benzol, Toluol,
Xylol
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.2.15
Moschusduftstoffe
Gebühr: Euro 77
4.1.2.2.2.16
Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.17
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.2.18
Ölherkunft, Gaschromatographische-Untersuchung von Wasserproben zwecks
Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112
4.1.2.2.2.19
Ölherkunft, Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146
4.1.2.2.2.20
Östrogene
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.21
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit Gaschromatographie bestimmt
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.2.22
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, mit
Hochleistungsflüssigchromatographie bestimmt
Gebühr: Euro 162
4.1.2.2.2.23
Polychlorierte Biphenyle, im Folgenden PCB
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.2.24
PCB und koplanare-PCB
Gebühr: Euro 486
4.1.2.2.2.25
Dioxine und Furane, im Folgenden PCDD/F
Gebühr: Euro 486
4.1.2.2.2.26
PCDD/F (C.25), PCB und koplanare-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654
4.1.2.2.2.27
Perfluorierte Verbindungen
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.28
Phthalate
Gebühr: Euro 192
4.1.2.2.2.29
Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline,
Phosphorsäureester, nach Flüssig-Flüssig-Extraktion bestimmt
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.2.30
Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester, nach
Festphasenextraktion bestimmt
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.2.31
Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch
Gebühr: Euro 160
4.1.2.2.2.32
Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115
4.1.2.2.2.33
Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111
4.1.2.2.2.34
Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85
4.1.2.2.2.35
Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.3
Ökotoxikologische Untersuchungen
4.1.2.2.3.1
Fischeitest
Gebühr: Euro 321
4.1.2.2.3.2
Leuchtbakterientest
Gebühr: Euro 68
4.1.2.2.3.3
umu-Test
Gebühr: Euro 308
4.1.2.2.3.4
Daphnientest
Gebühr: Euro 321
4.1.2.2.3.5
Wasserlinsentest mittels Lemna-Test
Gebühr: Euro 428
4.1.2.2.3.6
Algentest mittels Zellvermehrungshemmtest
Gebühr: Euro 299
4.1.2.2.4
Feststoff- und Produktuntersuchungen
4.1.2.2.4.1
Probenvorbereitung
4.1.2.2.4.1.1
Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68
4.1.2.2.4.1.2
Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.4.1.3
Homogenisieren
Gebühr: Euro 68
4.1.2.2.4.1.4
Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.4.1.5
Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.1.6
Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68
4.1.2.2.4.1.7
Siebung
Gebühr: Euro 73 je Fraktion
4.1.2.2.4.1.8
Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.4.2
Erstellung wässriger Extrakte
4.1.2.2.4.2.1
Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.2
Calcium-Acetat-Laktat-Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.3
Doppellaktat-Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.4
Eluat
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.5
Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.6
Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.3
Feststoffuntersuchungen
4.1.2.2.4.3.1
AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.4.3.2
Asbestbestimmung in Zementprodukten, qualitativ lichtmikroskopisch bestimmt
Gebühr: Euro 65
4.1.2.2.4.3.3
Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75
4.1.2.2.4.3.4
Chlorpestizide
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.4.3.5
Elemente AAS inklusive Hochdruck-Mikrowellenaufschluss beziehungsweise
Flusssäure-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 48 pro Element
4.1.2.2.4.3.6
Elemente AAS inklusive Mikrowellen-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 30 pro Element
4.1.2.2.4.3.7
Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60
4.1.2.2.4.3.8
Elemente ICP-MS, mit Standardaufschluss bestimmt
Gebühr: Euro 90
4.1.2.2.4.3.9
Elemente ICP-OES, mit Standardaufschluss bestimmt
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.4.3.10
Elemente ICP-OES inklusive Hochdruck-Mikrowellenaufschluss beziehungsweise
Flüsssäure-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60
4.1.2.2.4.3.11
Elemente ICP-OES inklusive Mikrowellen-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54
4.1.2.2.4.3.12
Elemente in Kalk und mineralischem Materialmittels Röntgenfluoreszensanalytik,
inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81
4.1.2.2.4.3.13
Elemente in Öl, mit Röntgenfluoreszensanalytik bestimmt
Gebühr: Euro 26
4.1.2.2.4.3.14
Elemente in Pflanzen, mit Röntgenfluoreszensanalytik bestimmt, inklusive Mahlen
und Pressen
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.4.3.15
Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.4.3.16
Glühverlust
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.4.3.17
Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.4.3.18
Kohlenstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15
4.1.2.2.4.3.19
Kohlenstoff, carbonatisch
Gebühr: Euro 27
4.1.2.2.4.3.20
Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15
4.1.2.2.4.3.21
Kohlenstoff, organisch, gesamt
Gebühr: Euro 43
4.1.2.2.4.3.22
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 98
4.1.2.2.4.3.23
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Aromaten, wie Benzol, Toluol,
Xylol
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.4.3.24
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.4.3.25
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Gebühr: Euro 124
4.1.2.2.4.3.26
Polybromierte Diphenylether
Gebühr: Euro 428
4.1.2.2.4.3.27
PCB Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.4.3.28
PCB und koplanare-PCB
Gebühr: Euro 486
4.1.2.2.4.3.29
PCDD/F
Gebühr: Euro 486
4.1.2.2.4.3.30
PCDD/F (E.42), PCB und koplanare-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654
4.1.2.2.4.3.31
Perfluorierte Verbindungen
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.4.3.32
Phosphor, gesamt, mit ICP-OES bestimmt
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.4.3.33
Phthalate
Gebühr: Euro 192
4.1.2.2.4.3.34
pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43
4.1.2.2.4.3.35
pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43
4.1.2.2.4.3.36
Quecksilber
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.4.3.37
Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15
4.1.2.2.4.3.38
Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36
4.1.2.2.4.3.39
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15
4.1.2.2.4.3.40
Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.4.3.41
Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200
4.1.2.2.4.3.42
Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz
Gebühr: Euro 8
4.1.2.2.5
Limnologische Untersuchungen
4.1.2.2.5.1
Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410-1, Ausgabe Oktober
2004, die
bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist, (Gewässergüteklasse)
inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 167 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.2
Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von
Fließgewässern inklusive Probennahme gemäß Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden EG-Wasserrahmenrichtlinie, mittels PERLODES-Verfahren
Gebühr: Euro 377 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.3
Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 175 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.4
Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 163 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.5
Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in
Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren
inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 308 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.6
Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels des Fischbasierten Bewertungssystems FibS
inklusive Probenahme
4.1.2.2.5.6.1
Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung
Gebühr: Euro 614 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.6.2
Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung
Gebühr: Euro 400 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.7
Limnologische Probenahme in Seen inklusive Aufsuchen der seetiefsten Stelle,
Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels
Schöpfer aus verschiedenen Tiefen
4.1.2.2.5.7.1
Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen
Gebühr: Euro 133 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.7.2
Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen
Gebühr: Euro 271 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.8
Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in
Oberflächengewässern
Gebühr: Euro 133 pro Probe, ohne Probenahme
4.1.2.2.5.9
Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des
Biovolumens mittels der Verfahren PhytoSee beziehungsweise PhytoFluss
Gebühr: Euro 428 pro Probe, ohne Probenahme
4.1.2.2.5.10
Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation
beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PhytoSee-Verfahren, nur
Auswertung und Bewertung
Gebühr: Euro 167 pro See
4.1.2.2.5.11
Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß
EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 188 pro Transsekt beziehungsweise Stell, Anfahrt je nach
Aufwand
4.1.2.2.5.12
Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38409-60, Ausgabe Dezember 2019, die bei
der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist
Gebühr: Euro 43
4.1.2.2.6
Probenahme
4.1.2.2.6.1
Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive
Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128
4.1.2.2.6.2
Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem
GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.6.3
Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen,
Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.6.4
Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge,
einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855
4.1.2.2.6.5
Entnahme einer Feststoffprobe aus Abfall beziehungsweise Böden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.1.2.2.6.6
Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.1.2.2.6.7
Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für
besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.1.2.2.7
Sonstige Untersuchungen
4.1.2.2.7.1
Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr: Euro 23
4.1.2.3
Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.1.3
Medienübergreifende Überwachung
4.1.3.1
Überwachung von Anlagen nach den Tarifstellen 4.6.2.15.6, 4.6.2.15.7,
4.6.3.8.8.1, 4.3.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 4.4.1.22 und 4.4.2.7 soweit die
Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen
geltend gemacht wird.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.2
Ausbildung, Prüfung
4.2.1
Umwelttechnische Berufe
Amtshandlungen nach
a) dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBiG,
b) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohrMeistPrV,
c) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrW/AbfMeistPrV,
d) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbwasserMeistPrV,
e) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WasserMeistPrV,
f) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WasBauPrV
4.2.1.1
Durchführung der
4.2.1.1.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 1 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung
mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.1.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 10 Absatz 1
RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.2.1.2
Durchführung der
4.2.1.2.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung nach § 1 Absatz 1
KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.2.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung nach § 10
Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.2.1.3
Durchführung der
4.2.1.3.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
nach § 1 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.3.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin nach § 10 Absatz 1 AbwasserMeistPrV
in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.2.1.4
Durchführung der
4.2.1.4.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte
Wassermeisterin nach § 1 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz
1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.4.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte
Wassermeisterin nach § 10 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz
1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.2.1.5
Durchführung der
4.2.1.5.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte
Wasserbaumeisterin nach § 1 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1
BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.5.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin nach § 10 Absatz 1 WasBauPrV in
Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.3
Wasserwirtschaft
4.3.1
Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WHG
4.3.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1
Halbsatz 1 Alternative 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 200
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.1:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen.
Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für
die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei
der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.
Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen
Benutzungstatbestand nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG, auf den Zweck der
Benutzung wie beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke oder
Beregnungsanlagen, und die Bedeutung abzustellen, die derartige
Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.
Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach
Maßgabe des Anhang 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 zu
berechnen.
3. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der
Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht
sich die Gebühr auf das Dreifache.
4.3.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1
Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 800
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.2:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.
4.3.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1
Halbsatz 1 Alternative 2 WHG
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 1 600
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.3:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.
4.3.1.4
Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine
bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen nach § 8 WHG
4.3.1.4.1
bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 100
4.3.1.4.2
bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 150
4.3.1.4.3
bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 200
4.3.1.4.4
bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 250
4.3.1.4.5
bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 300
4.3.1.4.6
bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 350
4.3.1.4.7
je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20
Höchstgebühr insgesamt: Euro 1 000
4.3.1.5
Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder
Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die
Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung
erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.6
Entscheidung über
4.3.1.6.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung nach § 17 Absatz
1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den
Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2, 4.3.1.3 und 4.3.1.5
4.3.1.6.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
Tarifstelle 4.3.1.6.1 (§ 17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung § 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.7
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse nach § 20
Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG sowie Entscheidungen über die Festsetzung
nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen nach § 20
Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.8
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander
nach § 22 Satz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.9
Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 2 Satz 3 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse nach § 49 Absatz 1
Satz 1 WHG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
4.3.1.11
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen
oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52
Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.3.1.12
Entscheidung über
4.3.1.12.1
die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(Indirekteinleitung) nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines
Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250
4.3.1.12.2
Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.12.1 (§
58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 750
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.12:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.
4.3.1.13
Entscheidung über
4.3.1.13.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche
Abwasseranlagen nach § 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der
Tarifstelle 4.3.1.12
4.3.1.13.2
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.13.1
(§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.14
Entscheidung über
4.3.1.14.1
die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die
der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen nach § 59 Absatz 1 in
Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines
Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.14.1:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.
4.3.1.14.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.14.1 (§ 59 Absatz 1 in
Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.15
Entscheidung über
4.3.1.15.1
die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen
Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem
Abwasser dienen nach § 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58
Absatz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines
Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.15.1:
1. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
2. Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.
4.3.1.15.2
die Änderung einer Freistellung nach Tarifstelle 4.3.1.15.1 (§ 59 Absatz 2 WHG
in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.16
Entscheidung über
4.3.1.16.1
die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung
einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG
Mindestgebühr: Euro 300, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen
keine höhere Gebühr ergibt
4.3.1.16.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent
4.3.1.16.1.2
für die weiteren 450 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 0,2 Prozent
4.3.1.16.1.3
für die weiteren 4,5 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr: 0,1 Prozent
4.3.1.16.1.4
für die weiteren 45 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr: 0,01 Prozent
4.3.1.16.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil der Baukosten
Gebühr: 0,001 Prozent
4.3.1.16.1.6
Angelegenheiten mit geringer Verwaltungsaufwand bei wesentlicher Änderung von
Abwasserbehandlungsanlagen
Gebühr: Euro 100 bis 500
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.3.1.16.1:
1. Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde
festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die
Kosten zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur
Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen
Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die
Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.
2. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
3. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende
Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie
der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember
2018 (ABl. L 325 vom 20.12. 2018, S. 18) geändert worden ist, berichtigt mit
Verordnung vom 17.9.2020 (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 24), im Folgenden EMAS,
registriert ist oder über ein nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die
bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes
Umweltmanagementsystem verfügt.
4.3.1.16.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.16.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.16.3
die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie
wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 3
WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach
Tarifstelle 4.3.1.16.1
4.3.1.16.4
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.16.3
(§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.17
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der
Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage
einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen nach § 60 Absatz 4 Satz
1, 3 und 4 WHG
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.16
4.3.1.18
Entscheidung über die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
4.3.1.19
Entscheidung über
4.3.1.19.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung nach § 63
Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 70 bis 1 200
4.3.1.19.2
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.19.1
(§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.20
Entscheidung über
4.3.1.20.1
die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer
Hochwasserschutzanlage nach § 68 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 100
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.20:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.
4.3.1.20.2
die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Tarifstelle
4.3.1.20.1
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz
1, § 13 Absatz 1 WHG)
4.3.1.21
Entscheidung über
4.3.1.21.1
die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung
oberirdischer Bodenschätze gemäß dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden Abgrabungsgesetz, nach § 68 Absatz 1 WHG
Mindestgebühr: Euro 2 000, soweit sich aus den nachfolgenden
Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt
4.3.1.21.1.1
Bodenschatz, Verfüllmenge
Gebühr: Euro 0,01 je Kubikmeter
4.3.1.21.1.2
soweit grubeneigener Abraum verwendet wird
Gebühr: Euro 0,002 je Kubikmeter
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.21.1:
Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und
gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden
Verfüllmaterials.
4.3.1.21.2
die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach
Tarifstelle 4.3.1.21.1 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13
Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.21:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.21.1 und 4.3.1.21.2 werden
Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach §
10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
4.3.1.22
Entscheidung über
4.3.1.22.1
die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von
Hochwasserschutzanlagen nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG
Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 900
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.22.1:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.
4.3.1.22.2
die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Tarifstelle
4.3.1.22.1 (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13
Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 440
4.3.1.23
Entscheidung über
4.3.1.23.1
die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung
oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1
WHG)
Mindestgebühr: Euro 1 760, soweit sich aus den nachfolgenden
Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt
4.3.1.23.1.1
Bodenschatz, Verfüllmenge
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21.1.1
4.3.1.23.1.2
soweit grubeneigener Abraum verwendet wird
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21.1.2
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.23.1:
Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und
gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden
Verfüllmaterials.
4.3.1.23.2
die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Tarifstelle
4.3.1.23.1 (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13
Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Plangenehmigung
Mindestgebühr: Euro 440
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.23:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.23.1 und 4.3.1.23.2 werden
Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach §
10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
4.3.1.24
Entscheidung über
4.3.1.24.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und
einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von
Hochwasserschutzanlagen nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.1.24.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
Tarifstelle 4.3.1.24.1 (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz
1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.1.25
Entscheidung über
4.3.1.25.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und
einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung
oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in
Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.1.25.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
Tarifstelle 4.3.1.25.1 (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz
1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.25:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.25.1 und 4.3.1.25.2 werden
Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach §
10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
4.3.1.26
Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz nach § 71a Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.27
Entscheidung über
4.3.1.27.1
die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach §
78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a
Absatz 2 WHG
Mindestgebühr: Euro 200, soweit sich nach den folgenden Tarifstellen
keine höhere Gebühr ergibt
4.3.1.27.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent
4.3.1.27.1.2
für die weiteren 450 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent
4.3.1.27.1.3
für die weiteren 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent
4.3.1.27.1.4
für die weiteren 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent
4.3.1.27.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr: 0,001 Prozent
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.27.1:
1. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.
2. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der
Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu
vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.
3. Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde
festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum
Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer
Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 84 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden
Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.
4. Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung
von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne
Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.
4.3.1.27.2
die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.27.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.28
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren
Risikogebieten nach § 78c WHG
4.3.1.28.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung
neuer Heizölverbraucheranlagen nach § 78c Absatz 1 Satz 2 WHG
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.3.1.28.2
Entscheidung über die Untersagung der Errichtung und Festsetzen von
Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung nach § 78c Absatz 2 Satz 2,
Halbsatz 2 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.29
Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 91, 92, 93
und 94 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.30
Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom
nach § 96 Absatz 3 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.31
Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LWG
4.3.1.31.1
Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG des Betriebes vor Ort,
der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose
Abnahmeversuch von
a) Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)
b) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)
c) Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)
d) Abwassereinleitungen (§§ 58 und 59 WHG)
e) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)
f) Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)
g) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)
h) Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)
i) Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§§ 78, 78a WHG in Verbindung mit § 84 LWG)
j) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)
k) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)
l) planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.31.2
Anordnung nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG zur Durchführung des WHG, der auf der
Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen
Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.32
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich
Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3
4.3.2
Amtshandlungen nach dem LWG
4.3.2.1
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 LWG
4.3.2.1.1
Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100
4.3.2.1.2
jeder weitere Meter Uferlänge
Gebühr: Euro 1 je Meter
4.3.2.2
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei
Inseln nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG
4.3.2.2.1
Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100
4.3.2.2.2
jeder weitere Meter Uferlänge
Gebühr: Euro 1 je Meter
4.3.2.3
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung nach § 18
Satz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.4
Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht nach § 19 Absatz 3 Satz 1
LWG für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen
ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage
Gebühr: Euro 100 bis 250
4.3.2.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht
schiffbaren Gewässern nach § 19 Absatz 5 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.2.6
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und
Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch
nach § 20 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.3.2.7
Entscheidung über
4.3.2.7.1
die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder
Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG
Mindestgebühr: Euro 200, soweit sich aus den folgenden Tarifstellen
keine höhere Gebühr ergibt
4.3.2.7.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent
4.3.2.7.1.2
für die weiteren 450 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent
4.3.2.7.1.3
für die weiteren 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent
4.3.2.7.1.4
für die weiteren 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent
4.3.2.7.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr: 0,001 Prozent
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.7.1:
1. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16. Handelt
es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die
Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit
Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der
Tarifstelle 4.3.1.27.
2. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
4.3.2.7.2
die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung
oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese
ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.7.1
4.3.2.7.3
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.7.1 oder einer
nachträglichen Entscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.7.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.8
Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen
nach § 23 Absatz 2 Satz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.9
Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen nach § 23 Absatz
3 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen
nach § 25 Absatz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.2.11
Entscheidung über
4.3.2.11.1
die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Stauanlagen nach
§ 26 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.2.11.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.11.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.12
Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 26 Satz 5 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.13
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen
nach § 27 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.14
Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde nach § 29 Absatz 3 LWG,
Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke nach § 29 Absatz 5 Satz 2
LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.15
Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte
beeinflussenden Handlung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.16
Befreiung von den Verboten nach § 31 Absatz 1 LWG (§ 31 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
4.3.2.17
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung nach § 31 Absatz 2 Satz 2
und 3 LWG in Verbindung mit § 96 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.18
Entscheidung über
4.3.2.18.1
die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen
nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.2.18.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.18.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.19
Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit §
26 Satz 5 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.20
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen
zur Benutzung des Grundwassers nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz
2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.2.21
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete
4.3.2.21.1
Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 3
Satz 1 LWG oder Heilquellenschutzgebietsverordnung nach§ 36 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit
einer anderen in der Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung derselben
Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.3.2.21.2
Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.21.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.22
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der
wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die
öffentliche Trinkwasserversorgung nach § 41 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.2.23
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche
Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien
Gewässerbenutzungen nach § 49 Absatz 4 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.3.2.24
Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der
Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde,
eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage nach § 49 Absatz 6 Satz 1
LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.2.25
Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der
Abwasserbeseitigung nach § 50 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
4.3.2.26
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur
Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die
zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 6 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.27
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.28
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs
von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur
Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen nach § 57 Absatz 1 Satz 1
und 2 LWG
4.3.2.28.1
erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
4.3.2.28.1.1
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 500
4.3.2.28.1.2
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 25
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.28.1:
Höchstgebühr: Euro 5 000
4.3.2.28.2
erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen
4.3.2.28.2.1
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 1 000
4.3.2.28.2.2
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 50
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.28.2:
Höchstgebühr: Euro 10 000
4.3.2.28.3
Anzeige wesentlicher Änderungen
4.3.2.28.3.1
Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung
Gebühr: 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige
je nach Prüfumfang
4.3.2.28.3.2
Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Tarifstelle 4.3.2.28.3,
wenn diese mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.29
Entscheidung über
4.3.2.29.1
die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche
Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 2 Satz 1 LWG
Mindestgebühr: Euro 300, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen
keine höhere Gebühr ergibt
4.3.2.29.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent
4.3.2.29.1.2
für die weiteren 450 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent
4.3.2.29.1.3
für die weiteren 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent
4.3.2.29.1.4
für die weiteren 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent
4.3.2.29.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr: 0,001 Prozent
4.3.2.29.1.6
Wenn die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen
mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: Euro 100 bis 500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.29.1:
1. Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.
2. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
3. Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende
Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder
über ein nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei
der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes
Umweltmanagementsystem verfügt.
4.3.2.29.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.29.3
die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie
die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 3
Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach
Tarifstelle 4.3.2.29.1
4.3.2.29.4
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.2.29.3
nach § 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.30
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen
(§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von
Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage
4.3.2.31
Entscheidung über
4.3.2.31.1
die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und
private Abwasseranlagen nach § 58 Absatz 1 LWG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags
von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.31.1:
Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.
4.3.2.31.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.31.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.32
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen
nach § 59 Absatz 2 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.33
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes nach § 65 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45
4.3.2.34
Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags nach § 70 Absatz 1 Satz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.35
Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde nach § 70 Absatz
3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.36
Entscheidung über
4.3.2.36.1
die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von
Gewässern nach § 76 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 LWG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 100
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.36.1:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.
4.3.2.36.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.36.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.37
Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils
an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von
Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall nach § 79 Satz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.38
Entscheidung über
4.3.2.38.1
Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 LWG für die Erhöhung und
Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von
Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1
Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.3.2.38.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.38.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.38.3
nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.38.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
4.3.2.38.4
Verlängerung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.39
Entscheidung über
4.3.2.39.1
Erteilung einer Befreiung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 LWG vom Verbot nach § 82
Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.3.2.39.2
die Änderung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.39.3
nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach 4.3.2.39.1
4.3.2.39.4
Verlängerung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.40
Entscheidung über
4.3.2.40.1
Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund
einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung
nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung
derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.3.2.40.2
die Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung
nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.40.3
nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und
Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
4.3.2.40.4
Verlängerung einer Befreiung, Genehmigung und Ausnahmebewilligung nach
Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.41
Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs-
und Handlungspflichten nach § 84 Absatz 3 Satz 3 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.3.2.42
Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer
Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 70
4.3.2.43
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in
Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2
LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45
4.3.2.44
Entscheidung nach § 99 Satz 2 LWG über die Verpflichtung zur Duldung der
Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.45
Entscheidung über
4.3.2.45.1
die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der
Wasserverbände (§ 108 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 1000
4.3.2.45.2
die Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach
Tarifstelle 4.3.2.45.1
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde
Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550
4.3.2.46
Entscheidung über
4.3.2.46.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren (§
108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.2.46.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach
Tarifstelle 4.3.2.46.1 (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17
und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.2.47
Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen nach § 109 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.48
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines
zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs nach § 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.49
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines
Fährbetriebes nach § 120 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.50
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen
und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden nach § 121 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 250
4.3.3
Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen
nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG
a) Ruhrschifffahrtsverordnung vom 30. August 2022 (Abl. Reg. Ddf. 2022 S. 496) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RuhrSchVO
b) Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 28. März 2023 (Abl. Reg. Ddf. 2023 S. 163) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FSchFVO-Ruhr
c) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BinSchStrO
d) Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 450) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Mietboot-VO Ruhr
4.3.3.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)
4.3.3.1.1
Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50
4.3.3.1.2
mehrere Fahrzeuge
Gebühr: Euro 30 je Fahrzeug
4.3.3.2
Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen
(§§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)
4.3.3.2.1
Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und
Motorfähren
Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen
Höchstzahl
Mindestgebühr: Euro 150
4.3.3.2.2
jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen
Fährboote
Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen
Höchstzahl
Mindestgebühr: Euro 75
4.3.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr)
und von Berechtigungsscheinen (§ 9 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50
4.3.3.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach
4.3.3.4.1
§ 9 Absatz 1 und 3 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100
4.3.3.4.2
§ 15 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 25
4.3.3.5
Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 16 Absatz 4 in
Verbindung mit § 6 Absatz 6 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 15
4.3.3.6
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen
(§ 6 RuhrSchVO)
4.3.3.6.1
Neuanmeldung
Gebühr: Euro 18
4.3.3.6.2
Ummeldung
Gebühr: Euro 15
4.3.3.6.3
Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 10
4.3.3.6.4
Ausstellen eines Ersatzausweises
Gebühr: Euro 13
4.3.3.7
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche
Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige
Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet
je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50
4.3.3.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und
des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in
Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100
4.3.3.9
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1,
§§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18
Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.3.10
Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21
BinSchStrO)
Gebühr: Euro 100
4.3.3.11
Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)
4.3.3.11.1
Ausstellung
Gebühr: Euro 29
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.3.11.1:
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei
gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben
Antragsteller.
4.3.3.11.2
Verlängerung
Gebühr: Euro 13
4.3.3.11.3
Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15
4.3.3.12
Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)
4.3.3.12.1
Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und
Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43
4.3.3.12.2
Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle
4.3.3.12.1 je nach Untersuchungsumfang
4.3.3.13
Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede
wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20
4.3.4
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober
2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SüwVO Abw
4.3.4.1
Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der
Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.4.2
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.3.4.3 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.3.4.3
Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 SüwVO
Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1
4.3.5
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004
(GV. NRW. S. 322) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden SüwV-kom
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.3.5.1 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.3.5.1
Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen (§ 5
Absatz 3 SüwV-kom)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1
4.3.6
Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden AwSV
4.3.6.1
Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist, nach
§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.6.2
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen nach § 9 Absatz 1 Satz 2
AwSV, Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische nach § 9 Absatz 1
Satz 3 und 4 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.3
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen nach § 10 Absatz 3 Satz
4 AwSV, Widersprechen der Selbsteinstufung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV und
Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches nach § 10 Absatz 4
Satz 1 und 3 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.4
Stellen weitergehender Anforderungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV,
Untersagung der Errichtung einer Anlage nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV,
Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 16
Absatz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.5
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 16 Absatz 3 AwSV
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
4.3.6.6
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 AwSV
Gebühr: Euro 50 bis 600
Hinweis zur Tarifstelle 4.3.6.6:
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um
eine Heizölverbraucheranlage handelt.
4.3.6.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV
und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und
4.3.6.7.1
Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2
AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300
4.3.6.7.2
Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen
an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.7.3
Entscheidung nach § 41 Absatz 3 AwS zum Absehen von einer Eignungsfeststellung
Gebühr: Euro 100 bis 1 300
4.3.6.8
Anordnung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV zum Abschluss eines
Überwachungsvertrags
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.9
Anordnung nach § 46 Absatz 4 AwSV von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.10
Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes nach § 47 Absatz 3
Satz 1 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.6.10:
Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.
4.3.6.11
Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in
Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1
AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit §
49 Absatz 4 AwSV)
4.3.6.11.1
befristete Befreiung
Gebühr: Euro 500
4.3.6.11.2
unbefristete Befreiung
Gebühr: Euro 1 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.3.6.12 bis 4.3.6.14 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.3.6.12
Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und
Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz
2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.3.6.13
Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die
Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV) oder Fachprüfern (§ 58
Absatz 2 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.3.6.14
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1
Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1
4.3.6.15
Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen nach § 68
Absatz 4 AwSV und von zu erfüllenden Anforderungen nach § 69 Absatz 1 Satz 2
AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.16
Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung nach § 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.3.7
Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
TrinkwV
4.3.7.1
Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von
Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen
Maßnahmenwerten
4.3.7.1.1
Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.1.2
Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen (§ 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.1.3
Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung
mit Auflagen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.1.4
Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung (§ 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.1.5
Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder
Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen (§ 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz
5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.1.6
Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen (§ 9 Absatz 7 Satz 1 und
2, Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 TrinkwV)
4.3.7.2.1
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV)
Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1 000
4.3.7.2.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 4 TrinkwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500
4.3.7.3
Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen (§ 15 TrinkwV)
4.3.7.3.1
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 15 Absatz 4 Satz 1
TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.3.2
Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen (§ 15
Absatz 5 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.3.3
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW nach § 15 Absatz 5 TrinkwV im Zusammenhang mit der Zulassung (§ 15 Absatz 4
TrinkwV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.7.4
Zustimmung zum Maßnahmeplan (§ 16 Absatz 5 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.5
Prüfung von Maßnahmen (§ 16 Absatz 7 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.6
Überwachung des Trinkwassers
4.3.7.6.1
Entnahme einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis zur Tarifstelle 4.3.7.6.1:
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch
entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle
als Auslagen zu ersetzen.
4.3.7.6.2
Untersuchung einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis zur Tarifstelle 4.3.7.6.1:
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch
entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle
als Auslagen zu ersetzen.
4.3.7.6.3
Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer
Wasserversorgungsanlage nach ausschließlich mikrobiologischer oder
physikalisch-chemischer Untersuchungen (§§ 18, 19 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.6.4
Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 2
TrinkwV)
Gebühr: Euro 20
4.3.7.6.5
Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 3
TrinkwV)
Gebühr: Euro 100
4.3.7.7
Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (§ 10 Absatz 2
Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.8
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden IfSG
Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden
4.3.8.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im
Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300
4.3.8.2
Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie
physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung
nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300
4.3.9
Überwachung der Badegewässer durch die Unteren Gesundheitsbehörden nach der
Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der
jeweils geltenden Fassung
4.3.9.1
Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung
nach § 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4
Abfallwirtschaft
Hinweis:
Bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein um 20
Prozent verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die
Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Absatz 2
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden KrWG, als registriertes Unternehmen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L. 342
vom 22.12.2009, S.1) oder als ein Unternehmen mit nach DIN EN ISO 14001
Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:
2015) zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt, sofern die Amtshandlung
nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.
4.4.1
Amtshandlungen nach dem KrWG
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.1.1 bis 4.4.1.4 fallen in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12
Absatz 5 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.2
Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18
Absatz 1 und 5 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.3
Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1, 5 und 6
KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.4
Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 7 in
Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.5
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen nach § 20 Absatz 3
KrWG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
4.4.1.6
Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.1.6:
In besonderen Fällen kann die Gebühr bis auf Euro 50 000 erhöht werden.
4.4.1.7
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei
Rechtsverordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG
Gebühr: Euro 10 000 bis 25 000
4.4.1.8
Entscheidung über Freistellungen gemäß § 26a Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
4.4.1.9
Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von
Abfällen in Wahrnehmung
der Produktverantwortung erfolgt nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG in Verbindung
mit § 23 KrWG
Gebühr: Euro
60 bis 2 500
4.4.1.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG im
Einzelfall
a) Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern oder
b) Abfälle innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage – die nach der bestehenden Genehmigung in dieser Anlage nicht zugelassen sind - zu behandeln, zu lagern oder abzulagern
Gebühr: Euro 10 bis 2 000
4.4.1.11
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die
Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten nach § 29 Absatz 1
KrWG, gegebenenfalls einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die
Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
4.4.1.12
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern
auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.4.1.13
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von
Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung
genutzten Grundstücks zu dulden nach § 29 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
4.4.1.14
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG in
Verbindung mit der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DepV
4.4.1.14.1
Errichtung und Betrieb von Deponien oder Deponieabschnitten
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,04 je Kubikmeter nutzbaren Volumens
Mindestgebühr: Euro 3 750
4.4.1.14.2
wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je Kubikmeter neuen Volumens
Mindestgebühr: Euro 750
4.4.1.14.3
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nach Tarifstelle 4.4.1.14.2 nicht
beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: Euro 0,75 bis 1,25 Prozent der Kosten der Änderung
einschließlich anrechenbarer Leasingkosten
Mindestgebühr: Euro 750
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.1.14:
1. Der Gebührensatz für wesentliche Änderungen einer Deponie ermäßigt sich,
wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000
Kubikmeter bezieht
a) für das 500 000 Kubikmeter übersteigende Volumen auf ein Fünftel,
b) für das 5 000 000 Kubikmeter übersteigende Volumen auf ein Zehntel.
2. Der Gebührensatz nach den Tarifstellen 4.4.1.14.2 und 4.4.1.14.3 ermäßigt
sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro
kostet
a) für den 5 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,
b) für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.
Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.14:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für
Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die
Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 3.1.4), soweit sie der
Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde
gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 vom Hundert der Gebühren
zu Tarifstellen 4.4.1.14.1 oder 4.4.1.14.2 zu erheben.
4.4.1.15
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien nach § 35 Absatz 3 KrWG in
Verbindung mit DepV
4.4.1.15.1
Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: Euro 0,013 bis 0,02 je Kubikmeter nutzbaren Volumens
Mindestgebühr: Euro750
4.4.1.15.2
wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je Kubikmeter neuen Volumens
Mindestgebühr: Euro 750
4.4.1.15.3
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nach Tarifstelle 4.4.1.15.2 nicht
beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 Prozent bis 1,1 Prozent der Kosten der Änderung
einschließlich anrechenbarer Leasingkosten
Mindestgebühr: Euro 750
Ergänzender Hinweis zu den Tarifstelle 4.4.1.15.2 und 4.4.1.15.3:
Gegebenenfalls ist Nummer 2 des Ergänzenden Hinweises zur Tarifstelle 4.4.1.14
über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.
4.4.1.15.4
Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das
Entstehen von Kosten zur Folge hat:
Gebühr: Euro 750 bis 5 000
Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.15:
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die
durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr
einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
4.4.1.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19
DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5000
4.4.1.17
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung
gemäß § 36 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.4.1.18
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den
Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes nach § 37 KrWG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.4.1.19
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.18
Mindestgebühr: Euro 150
4.4.1.20
Anordnungen gemäß § 39 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.4.1.21
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von
Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers
einer Deponie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG, Feststellung des Abschlusses der
Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der
Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 KrWG in
Verbindung mit der DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.4.1.22
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 KrWG
erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§ 47 KrWG), soweit
im Folgenden keine andere Tarifstelle vorgesehen ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.1.23
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit
§ 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3379) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AVV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.4.1.24
Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.1.25 und 4.4.1.26 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.1.25
Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern,
Händlern und Maklern nach § 53 Absatz 1 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.26
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
4.4.1.26.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.26.2
Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf
materiell-rechtliche Anforderungen hat
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.27
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5
KrWG in Verbindung mit § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
EfbV
Gebühr: Euro 150 bis 5 000
4.4.1.28
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz
6 KrWG
Gebühr: Euro 2 500 bis 40 000
4.4.1.29
Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des
Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 KrWG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
4.4.1.30
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2
KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.2
Amtshandlungen nach
a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 299 vom 8.11.2008, S. 50; L 318 vom 28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; L 277 vom 22.10.2015, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung
b) dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfVerbrG
4.4.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über die Verbringung von
Abfällen (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.2.2
Änderung einer bestehenden Genehmigung (Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.2.3
Begleitformulare (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: Euro 7 je Begleitformular
4.4.2.4
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle nach § 12 Absatz
3 AbfVerbrG
4.4.2.4.1
Entnahme einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.2.4.2
Untersuchung einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
4.4.2.5
Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
4.4.2.6
Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
4.4.2.7
Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von
Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder
Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3,
ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen
erfordern.
4.4.2.8
Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.4.3
Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV.
NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LKrWG, (auch im
Zusammenhang mit der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
April 2002 (BGBl. I S. 1368), im Folgenden AltölV, der Bioabfallverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), im Folgenden
BioAbfV, der Altholzverordnung
vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im Folgenden AltholzV und der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBI.
I S. 3465), im Folgenden AbfKlärV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung)
4.4.3.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet
eines verbindlichen Abfallplanes nach § 12 Absatz 2 LKrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.3.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach §
14 Absatz 4 LKrWG
Gebühr: Euro 30 bis 300
4.4.3.3
Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur
Abfallentsorgung Verpflichteter nach § 15 Absatz 1 LKrWG
Gebühr: Euro 400 bis 10 000
4.4.3.4
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die
Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage
nach § 16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.4.3.5
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den
Anlagenbetreiber nach §16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.3.6 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.3.6
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im
Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die
Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 16
LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.3.7
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung § 16 Absatz
1 LKrWG, § 5 Absatz 2 AltölV, §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32, 33
AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden
Ringversuchen in allen Medien
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.3.8 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.3.8
Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche
Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von
Untersuchungsstellen nach §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32 und 33
der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und § 5 der AltölV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.3.9
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die
hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3
4.4.4
Amtshandlungen nach der AbfKlärV
4.4.4.1
Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und
bodenbezogenen Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten
(§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3
Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.2
Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten nach § 5
Absatz 5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.3
Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2
und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.4
Entnahme von Rückstellproben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV, Analyse von
Rückstellproben nach § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV und Herausgabe von
Rückstellproben nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.4.4.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der
Klärschlammverwertung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.4.4.6
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen
durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines
anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige
nach § 16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.4.4.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines
Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.4.8
Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.9
Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
4.4.4.9.1
Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen
weiterhin erfüllt nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.9.2
Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der
Qualitätssicherung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.9.3
Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des
Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.10
Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 25 Absatz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 250
4.4.4.11
Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit
nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.12
Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.4.4.13
Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des
Untersuchungsergebnisses gemäß § 5 Absatz 4 AbfKlärV nach § 31 Absatz 1 Nummer
4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.14
Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche
Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller,
Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der
Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.15
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach
§ 31 Absatz 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.4.4.16
Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.17
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 1.3 Satz
3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.4.18
Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter (Nummer 1.3 Satz 4
der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250
4.4.4.19
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 2.3
Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.4.20
Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter (Nummer 2.3 Absatz
4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250
4.4.5
Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfAEV
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.5.1 und 4.4.5.2 fallen in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.5.1
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
AbfAEV
4.4.5.1.1
Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.5.1.2
nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen
Teilnehmer
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.5.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.5.3
Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.4.6
Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2298) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NachwV
4.4.6.1
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über
die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der
stillschweigenden Zustimmung nach den §§ 4 bis 6 NachwV
Gebühr: Euro 25 bis 10 000
4.4.6.2
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über
die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der
stillschweigenden Zustimmung nach §§ 9 NachwV in Verbindung mit §§ 4 bis 6
NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 25 000
4.4.6.3
Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§§ 11 und
17 bis 19 NachwV)
4.4.6.3.1
je Einzel- oder Sammelbegleitschein (Anfall oder Sammlung innerhalb oder
außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)
Gebühr: Euro 5,00
4.4.6.3.2
je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW;
Erhebung beim Abfallerzeuger)
Gebühr: Euro 2,50
4.4.6.3.3
je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder
außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)
Gebühr: Euro 2,50
4.4.6.4
Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des
Entsorgungsnachweises nach § 7 Absatz 3 NachwV
Gebühr: Euro 250 bis 30 000
4.4.6.5
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des
Entsorgungsnachweises nach § 8 Absatz 1 NachwV
Gebühr: Euro 10 bis 500
4.4.6.6
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender
Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung
nach § 8 Absatz 2 NachwV
Gebühr: Euro 10 bis 500
4.4.6.7
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV
Gebühr. Euro 100 bis 1 000
4.4.6.8
Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
4.4.6.9
Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- oder
Maklernummern nach § 28 NachwV
Gebühr: je Euro 50
4.4.7
Amtshandlungen nach der EfbV
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.7.1 und 4.4.7.2 fallen in
den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.7.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.7.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Absatz 3 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.7.3
Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Zustimmung
zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im Folgenden VwVfG
NRW)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.7.4
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen
nach § 26 Absatz 1 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.7.5
Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens
nach § 26 Absatz 2 EfbV
Gebühr: Euro 500
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.8 fallen, soweit sie § 3
Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a BioAbfV betreffen, in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.8
Amtshandlungen nach der BioAbfV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
4.4.9
Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VerpackG
4.4.9.1
Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der
Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nach § 4
VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.9.2
Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder
Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen
Vorschriften und Verpflichtungen nach § 5 VerpackG in Verbindung mit § 19
Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.9.3
Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von
Verpackungen nach § 6 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im
Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.9.4
Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten,
flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung
aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems nach § 14
Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.9.5 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.9.5
Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die
Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des
Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.9.6
Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen nach §
18 Absatz 2 VerpackG und Entscheidung über den Widerruf nach § 18 Absatz 3
VerpackG sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen nach § 18
Absatz 4 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.9.7
Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs
des Systems nach § 22 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.10
Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2789) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfBeauftrV
4.4.10.1
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger
Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person
4.4.10.2
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen
Abfallbeauftragten nach § 6 AbfBeauftrV
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person
4.4.10.3
Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7
AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.10.4 und 4.4.10.5 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.10.4
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.10.5
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.11
Amtshandlungen nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VersatzV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.12 fallen, soweit sie die
Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV, betreffen, in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.12
Amtshandlungen nach der AltholzV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.13 fallen, soweit sie § 11
Absatz 1 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden GewAbfV, betreffen, in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.13
Amtshandlungen nach der GewAbfV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.14 fallen, soweit sie § 21
Absatz 4, § 24 Satz 1 der DepV betreffen, in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.14
Amtshandlungen nach der DepV
4.4.14.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach
der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2 000
4.4.14.2
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts, eines
Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise über die
Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines
Deponieabschnitts nach § 5 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
4.4.14.3
Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der
Prüfhäufigkeit nach § 8 Absatz 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
4.4.14.4
Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der
Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
4.4.14.5
Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der
Überschreitung von Zuordnungswerten (Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3
DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV)
4.4.14.5.1
bei Abfallmengen kleiner als 100 Tonnen:
Gebühr: Euro 150
4.4.14.5.2
bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 Tonnen:
4.4.14.5.2.1
Inertabfälle im Sinne des § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 2 000
4.4.14.5.2.2
nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen
Gebühr: Euro 0,4 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 2 000
4.4.14.5.2.3
gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 2 000
4.4.14.6
Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei der Überschreitung von
Zuordnungswerten (§ 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu
Tabelle 2 Anhang 3 DepV)
4.4.14.6.1
bei Abfallmengen kleiner als 100 Tonnen:
Gebühr: Euro 150
4.4.14.6.2
bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 Tonnen:
4.4.14.6.2.1
Inertabfälle im Sinne des § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro Tonne, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
4.4.14.6.2.2
nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen
Gebühr: Euro 0,4 pro Tonne, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
4.4.14.6.2.3
gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro Tonne, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.14.7 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.14.7
Anerkennung von Lehrgängen (§ 4 Nummer 2 DepV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.14.8
Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.4.14.9
Überprüfung der Kriterien für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 8
Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
4.4.14.10
Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740
4.4.14.11
Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.4.14.12
Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 Euro
4.4.14.13
Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.4.14.14
Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
4.4.14.15
Zustimmung (Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 740
4.4.15
Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung vom 27. August 2010
(GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DepSüVO
4.4.15.1
Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 1 DepSüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
4.4.15.2
Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770
4.4.15.3
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.4.16
Amtshandlungen nach der AltÖlV
4.4.16.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Getrennthaltung von
PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Absatz 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.4.17
Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden AltfahrzeugV
4.4.17.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (Nummer 5 des Anhangs zur
AltfahrzeugV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
4.4.17.2
Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000
4.4.17.3
Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung nach § 8 AltfahrzeugV in
Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.18
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ElektroG
4.4.18.1
Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und
Entsorgung von Altgeräten
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
Gebühr: Euro
100 bis 5 000
4.4.18.2
Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 9
ElektroG in Verbindung § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung
von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.18.3
Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller nach § 28
Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der
Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.19
Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19.
April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
ElektroStoffV
4.4.19.1
Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
Elektro- und Elektronikgeräten nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV in Verbindung
mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.19.2
Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und
Informationspflichten des Herstellers nach § 5 ElektroStoffV in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen
Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.19.3
Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 12
ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der
Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.20
Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewinnungsAbfV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
4.4.21
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BattG
4.4.21.1
Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien nach § 3 BattG in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen
Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.21.2
Überwachung der Kennzeichnung von Batterien nach § 17 BattG in Verbindung mit §
19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen
Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.22
Amtshandlungen nach dem Landesschiffsabfallgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW.
S. 364) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSchAbfG
4.4.22.1
Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Absatz
3 Satz 1
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
4.4.22.2
Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines
Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 250 bis 500
4.4.23
Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni
2021 (BGBl. I S. 2024) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EWKKennzV
4.4.23.1
Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern
nach § 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.23.1:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
4.4.23.2
Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten nach § 4
EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.23.2:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
4.4.24
Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und
von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung
vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden EWKVerbotsV, in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.24:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von
abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
4.5
Bodenschutz
Amtshandlungen nach
a) dem Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBodSchG und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
b) dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBodSchG, und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
c) der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SU-BodAV NRW
4.5.1
Anordnung zur Durchführung des BBodSchG und der auf Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
4.5.2
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6
BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 15 000
4.5.3
Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von
Verbindlichkeitserklärungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.5.4
Anordnung zur Durchführung des LBodSchG und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
4.5.5
Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.5.1.6 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.5.6
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von
Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in
Verbindung mit der SU-BodAV NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.5.7
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung (§ 18
BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
4.5.8
Überwachung
von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 BBodSchG
Gebühr: Euro
200 bis 5 000
4.5.9
Überwachung
von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG
Gebühr: Euro
200 bis 5 000
4.6
Immissionsschutz
4.6.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BImSchG
4.6.1.1
Entscheidung über die
a) Genehmigung nach den §§ 4, 6 BImSchG
b) Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG
c) Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG
d) Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a BImSchG
e) Störfallrechtliche Genehmigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 23b BImSchG
einer Anlage mit Errichtungskosten (E)
4.6.1.1.1
bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000), mindestens 500
4.6.1.1.2
bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)
4.6.1.1.3
über 50 000 000
Gebühr: Euro 151 250+ 0,0025 x (E - 50 000 000)
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3:
Mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 eingeschlossene
behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig
erteilt worden wäre
4.6.1.1.4
Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 6 500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1.4:
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3
erhoben werden.
4.6.1.1.5
Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG
durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis
4.6.1.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 1 100
4.6.1.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß §
80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 80a Absatz 1, 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis
4.6.1.1.5, höchstens jedoch Euro 10 000
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.6.1.1:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage
oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung,
Änderungsgenehmigung oder Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich
Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt
der Erteilung der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung, es
sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
3. Ist der vorzeitige Beginn zugelassen oder ist ein Vorbescheid vorausgegangen
oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden -
unabhängig von Gegenstand und Reichweite dieser vorausgegangenen Bescheide –
insgesamt ein Zehntel der Gebühren nach Tarifstelle 4.6.1.2 und 4.6.1.3 auf die
entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach
Tarifstelle 4.6.1.1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für
Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert
erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die
durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr
einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG
auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer
Anzeige nach § 15 war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.5 auf die
Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 4.6.1.1 angerechnet.
7. Die Gebühr vermindert sich um 30 vom Hundert, wenn die Anlage Teil eines
nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen
an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registrierten Unternehmens ist oder der
Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes
Umweltmanagementsystem verfügt.
8. Die Gebühr vermindert sich in dem Umfang, indem sich durch die Einbeziehung
eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Verwaltungsaufwand mindert,
höchstens jedoch um 30 vom Hundert. Dies gilt nicht für eine bereits nach
Tarifstelle 4.6.1.1 Nummer 7 verminderte Gebühr.
4.6.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
4.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9
BImSchG
Gebühr: ein Halb der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
4.6.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.3
Mindestgebühr: Euro 150
4.6.1.5
Entscheidung über eine Anzeige nach § 15 Absatz 1, 2 und 2a und § 23a BImSchG
Gebühr: ein Halb der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
4.6.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung nach § 15 Absatz 3 BImSchG
Gebühr: Euro 150 bis 2 500
4.6.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb
der Anlage nach § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG
Gebühr: ein Zwanzigstel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Mindestgebühr: Euro 150
4.6.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach
§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
4.6.2.1
Anordnungen (§ 17 BImSchG)
4.6.2.1.1
im Falle einer Schutzanordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.2.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
4.6.2.1.3
soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Tarifstellen
4.6.2.1.1 oder 4.6.2.1.2 eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Absatz 4
entbehrlich wird
Gebühr: mindestens ein Halb der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1, die zu
entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre
4.6.2.1.4
Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen nach § 17 Absatz 2b
BImSchG
4.6.2.1.4.1
Unbefristete Festlegung
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
4.6.2.1.4.2
Befristete Festlegung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.6.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.2.2.1
Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen
Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist (§ 20 Absatz
1a BImSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.6.2.3
Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2
BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.2.5
Anordnung nach § 24
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
4.6.2.7
Anordnungen von Messungen nach den §§ 26, 28, 29 BImSchG
4.6.2.7.1
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
4.6.2.7.2
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29 b
BImSchG
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000
4.6.2.9
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den
Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.2.10
Prüfung der nach § 29 BImSchG angeordneten Berichte über die Kalibrierung und
Prüfung der Funktionsfähigkeit nach Ziffer 5.3.3.6 der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050)
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.2.11
Sicherheitstechnische Prüfungen
4.6.2.11.1
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250
4.6.2.11.2
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten
oder einen Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG gestattet
Gebühr: Euro 50 bis 550
4.6.2.12
Prüfung vorgelegter Daten nach § 31 BImSchG
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.2.13
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.6.2.14
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG
Gebühr: Euro 0,25 vom Hundert der festgesetzten Entschädigung
4.6.2.15
Maßnahmen zur Durchführung des § 52 BImSchG
4.6.2.15.1
Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer
genehmigungsbedürftigen Anlage
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1, maßgeblich ist die
Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung
zu Tarifstelle 4.6.1.1
Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15.1:
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe
der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht
überschreiten darf
4.6.2.15.2
Nachträgliche Auflage nach § 12 Absatz 2a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung
im Sinne des § 12 Absatz 2 b BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.2.15.3
Prüfung
a) des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG
b) einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG
c) von Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.2.15.4
Prüfung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 1200
4.6.2.15.5
Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: Euro 50
4.6.2.15.6
Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, einschließlich der
erforderlichen Vor- und Nachbereitung, in anderen Fällen als denen nach
Tarifstelle 4.6.2.15.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.6.2.15.7
Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, einschließlich
der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz
3 BImSchG kostenfrei
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.6.2.15.8
sonstige Maßnahme
Gebühr: Euro 25 bis 250
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15:
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die
vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.2.15 einbezogen.
4.6.2.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Höchstgebühr: 100 000 Euro
4.6.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4.6.3.1
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26.
Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 1.
BImSchV
4.6.3.1.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten
organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden 2. BImSchV
4.6.3.2.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 der 2. BImSchV von
4.6.3.2.1.1
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.2.1.2
§ 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.2.1.3
§§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.2.1.4
§§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.2.1.5
§§ 13 oder 16 der 2. BImSchV
Gebühr: Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der
Tarifstellen 4.6.3.2.1.3 und 4.6.3.2.1.4 Anwendung.
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.2.1:
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist
lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen
festzusetzen.
4.6.3.2.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach
§ 12 Absatz 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.3
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden 4. BImSchV
4.6.3.3.1
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer
Versuchsanlage nach § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Mindestgebühr: Euro 100
4.6.3.4
Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom
30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
5. BImSchV
4.6.3.4.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt nach § 1
Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650
4.6.3.4.2
Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2 der 5.BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650
4.6.3.4.3
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen
Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person
4.6.3.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder
mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter
nach § 5 der 5. BImSchV)Gebühr: Euro 250 bis 700 je Person
4.6.3.4.5
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder
Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 700
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.6.3.4.6 und 4.6.3.4.7
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist
daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.6.3.4.6
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde
für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 der 5.
BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1 je
Lehrveranstaltung
4.6.3.4.7
Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.6.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18.
Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
7. BImSchV
4.6.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 500
4.6.3.6
Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849)
in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 10. BImSchV
4.6.3.6.1
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10.
BImSchV
Gebühr: Euro 55
4.6.3.7
Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden 11. BImSchV
4.6.3.7.1
Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3
Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.7.2
Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.6.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden 12. BImSchV
4.6.3.8.1
Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 3 500
4.6.3.8.2
Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.8.2:
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr
nach Tarifstelle 4.6.1.1 oder 4.6.1.5 erhoben wird.
4.6.3.8.3
Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 2 und 3
der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.8.3:
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr
nach Tarifstelle 4.6.1.1 oder 4.6.1.5 erhoben wird.
4.6.3.8.4
Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
4.6.3.8.5
Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls Mitteilung
über das Ergebnis an den Betreiber (§ 9 Absatz 4 und 5, § 13 der 12. BImSchV)
Gebühr: Euro 700 bis 5 000
4.6.3.8.6
Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus
Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) nicht offenlegen zu
müssen (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
4.6.3.8.7
Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
4.6.3.8.8
Vor-Ort-Besichtigungen
4.6.3.8.8.1
Vor-Ort-Besichtigung, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung,
eines Betriebsbereichs (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 der 12. BImSchV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.6.3.8.8.2
Soweit dies durch einen Sachverständigen erfolgt (§ 16 Absatz 4 der 12.
BImSchV)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.8.8:
Gebühren nach Tarifstellen 4.6.2.15.7 und 4.6.2.15.8 werden in diesen Fällen
nicht erhoben. Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als
in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.3.8.8 einbezogen.
4.6.3.8.9
Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000
4.6.3.8.10
Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 und 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.8.11
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs nach §
20 Absatz 1 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 2 000
4.6.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden 13. BImSchV
4.6.3.9.1
Bearbeitung
der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur
Kraft-Wärme-Kopplung sowie zur Kopplung von Gas– und Dampfturbinen oder von
Verbrennungsmotoren und Dampfturbinen (§ 7 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro
100 bis 1 000
4.6.3.9.2
Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 4 Absatz 4; § 5 Absatz 5; § 13 Absatz 5; §
14 Absatz 5; §20 Absatz 7; § 28 Absatz 4, 14 und 15; § 29 Absatz 9 und 10; § 30
Absatz 9; § 32 Absatz 6 und 7; § 33 Absatz 13; § 34 Absatz 8; § 49 Absatz 8 der
13. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.9.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach
§ 16 Absatz 3 der 13. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und
Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 16 Absatz 6 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.9.4
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 17 Absatz 2
und 4 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.9.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen nach §
18 Absatz 7 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
4.6.3.9.6
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens nach § 18 Absatz 9 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
4.6.3.9.7
Prüfung
von Messergebnissen nach § 19 Absatz 4; § 21 Absatz 1; § 22 Absatz 1 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.9.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen
Anforderungen der
Verordnung (§ 23 Absatz 1; § 28 Absatz 6, 8 und 9; § 29 Absatz 3 bis 6; § 30
Absatz 4, 5, 7 und 8; § 32 Absatz 6; § 33 Absatz 12 und § 51 Satz 2 der 13.
BImSchV)
4.6.3.9.8.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
4.6.3.9.8.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.6.3.9.8.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.6.3.9.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit nach
§ 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
4.6.3.9.10
Prüfung
des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 1
und 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.10
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden 17. BImSchV
4.6.3.10.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und
Dokumentationen nach § 3 Absatz 5 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.6.3.10.2
Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3
geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6 der 17. BImSchV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
4.6.3.10.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach
§ 15 Absatz 3 der 17. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung
der Funktionsfähigkeit nach § 15 Absatz 4 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.10.4
Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen nach §
16 Absatz 8 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
4.6.3.10.5
Zulassung von Einzelmessungen nach § 16 Absatz 6 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200
4.6.3.10.6
Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 17 oder 19 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.10.7
Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22
Absätze 1 und 2 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.10.8
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 24
der 17. BImSchV
4.6.3.10.8.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
4.6.3.10.8.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.6.3.10.8.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.6.3.11
Verordnung
zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen
oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 20. BImSchV
4.6.3.11.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung nach § 11 Absatz 1 der
20. BImSchV
4.6.3.11.1.1
bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.11.1.2
bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.3.11.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 der 20. BImSchV von der Forderung
wiederkehrender Messungen nach
4.6.3.11.2.1
§ 8 Absatz 3 Nummer 2 der 20. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.11.2.2
oder im Sinne von Nr. 5.3.2.1 der TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.12
Durchführung
der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung
von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014
(BGBl. I S. 1453) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 21. BImSchV
4.6.3.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 21. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.13
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden 26. BImSchV
4.6.3.13.1
Prüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.13.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.14
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997
(BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 27. BImSchV
4.6.3.14.1
Prüfung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.14.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung nach § 9 der 27. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.6.3.14.3
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.15
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden 30. BImSchV
4.6.3.15.1
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach
§ 8 Absatz 3 der 30. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung
der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.15.2
Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.15.3
Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers nach § 16 der 30.
BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.16
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in
bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden 31. BImSchV
4.6.3.16.1
Annahme der verbindlichen Erklärung über einen Reduzierungsplan nach Anhang IV
durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 7 der 31. BImSchV
4.6.3.16.1.1
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.16.1.2
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.6.3.16.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der 31. BImSchV von
4.6.3.16.2.1
§ 3 Absatz 2 oder 3 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.3.16.2.2
§§ 3 Absatz 4 oder 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.3.16.2.3
§ 3 Absatz 5 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.16.2.4
§ 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.6.3.16.2.5
§§ 5 oder 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
4.6.3.16.2.6
§ 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.6.3.16.2.7
§ 7 Absatz 1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.16.2.8
§ 7 Absatz 2 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.16.2:
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist
lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen
festzusetzen.
4.6.3.16.3
Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen
Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.16.4
Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in
Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.17
Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden 32. BImSchV
4.6.3.17.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und
Maschinen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
4.6.3.18
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 35. BImSchV
4.6.3.18.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.6.3.18.2
Ausgabe einer Plakette nach § 4 der 35. BImSchV
Gebühr: Euro 5
4.6.3.19
Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001,
3756) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 41. BImSchV
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.6.3.19.1 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.6.3.19.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in
Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV (§ 13 Absatz 3, § 12
Absatz 9 der 2. BImSchV, § 19 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3
oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21.
BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5
Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.19.1:
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig
entstehende Gebühren für gleichartige Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel
angerechnet werden.
4.6.3.19.2
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei
bekanntgegebenen Stellen
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
4.6.3.19.3
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines
aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand
Gebühr: Euro 25
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.19.3:
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen
immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder
Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr
nur einmal erhoben werden.
4.6.3.19.4
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
4.6.3.19.5
Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.6.3.19.6 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.6.3.19.6
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in
Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG (§ 12 der 41. BImSchV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.19.6:
Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe
Gebührenrahmen zum Tragen.
4.6.3.19.7
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
4.6.3.19.8
Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 14 der 41. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
4.6.3.20
Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und
Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden 42. BImSchV
4.6.3.20.1
Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der
Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung nach § 10 der 42. BImSchV
einschließlich der erforderlichen Nachbereitung
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.20.2
Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die
akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb nach §
14 der 42. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.20.2:
Die Gebühr ist von dem Betreiber der Anlage zu entrichten.
4.6.3.20.3
Entscheidungen über Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers
nach § 15 der 42. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
4.6.3.21
Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden 44. BImSchV
4.6.3.21.1
Prüfung von Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.21.2
Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 16 Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 2, § 21
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, 6, 7
Satz 1 und Absatz 12 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 44.
BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Mess- und
Auswerteeinrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.4
Prüfung von Berichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit
nach § 28 Absatz 5 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 Absatz 4
Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.21.6
Festlegung von Sonderregelungen nach § 30 Absatz 1 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.6.3.21.7
Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 5 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.3.21.8
Prüfung des Ergebnisses einer Messung
4.6.3.21.8.1
Ergebnis der kontinuierlichen Messung nach § 30 Absatz 2 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.8.2
Ergebnis der Einzelmessung nach § 31 Absatz 6, Absatz 9 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.9
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 32
Absatz 1 der 44. BImSchV
4.6.3.21.9.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.6.3.21.9.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.3.21.9.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
4.6.3.21.10
Zulassung einer Ausnahme bei plötzlicher Unterbrechung der Gasversorgung nach §
32 Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV
4.6.3.21.10.1
bis zu zehn Tage
Gebühr: Euro 100 bis 250
4.6.3.21.10.2
mehr als zehn Tage
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
4.6.4
Amtshandlungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV.
NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LImschG
4.6.4.1
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien
nach § 7 Absatz 2 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.6.4.2
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen nach § 9
Absatz 2 LImschG, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind
Gebühr: Euro 10 bis 1 000
4.6.4.3
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von
Tongeräten nach § 10 Absatz 4 LImschG
Gebühr: Euro 25 bis 500
4.6.4.4
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.4.4:
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 Satz 2
LImschG wird nicht erhoben.
4.6.5
Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011
(BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TEHG
4.6.5.1
Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 TEHG, soweit die
Genehmigung nicht im Rahmen einer Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird
4.6.5.1.1
Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 TEHG
Gebühr: Euro 250 bis 1 500
4.6.5.1.2
Änderungsgenehmigung im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Absatz 5 Satz 3 TEHG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
4.6.5.2
Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Absatz 1 TEHG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.6
Prüfung der Messberichte für Bestandsanlagen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung, im Folgenden EEG 2009, in Verbindung mit §
100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
4.6.6.1
Prüfung des Messberichtes (§ 27 Absatz 5 EEG 2009)
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.6.6.2
Prüfung des Messberichtes (§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009)
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.6.7
Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August
2021 (GMBl. Nr. 48-54, S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
TA Luft
4.6.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit nach
Nummer 5.4.4.4 der TA Luft
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000
4.7
Gentechnik
4.7.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden GenTG
4.7.1.1
Anzeige, Anmeldung
4.7.1.1.1
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen
nach § 8 Absatz 2 GenTG der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen
von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 3 500
4.7.1.1.2
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen
Anlagen der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 GenTG und zu wesentlichen
Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 4
Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 4 500
4.7.1.1.3
Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten nach § 9 Absatz 2
Satz 1 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.7.1.1.4
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12
Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 4.7.1.1.2
4.7.1.1.5
Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer
Arbeiten nach § 12 Absatz 5a GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
4.7.1.1.6
Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 12 Absatz 6 in Verbindung mit § 19
Satz 3 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
4.7.1.1.7
Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer
Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
4.7.1.2
Genehmigungen
4.7.1.2.1
Entscheidung über die
a) Genehmigung nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 GenTG
b) Teilgenehmigung nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 GenTG
c) Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 GenTG
4.7.1.2.1.1
Anlagen mit Errichtungskosten (E)
4.7.1.2.1.1.1
bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E – 50 000)
Mindestgebühr: Euro 500
4.7.1.2.1.1.2
bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E – 500 000)
4.7.1.2.1.1.3
über 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E – 350 Mio.)
Mindestgebühr: Die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG
eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese
selbständig erteilt worden wäre.
4.7.1.2.1.2
bei bestehenden Anlagen, insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu
gentechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 200 bis 9 000
4.7.1.2.1.3
wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder
Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
4.7.1.2.1.4
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 Absatz 1
GenTG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr für jeden Tag, an den Erörterungen
stattgefunden haben.
Gebühr: Euro 1 100 je Tag
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.7.1.2.1:
1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
2. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für
Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert
erhoben.
3. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die
durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr
einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
Hinweis zur Tarifstelle 4.7.1.2.1:
Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder
derjenigen Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung
oder Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer.
Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung
der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung, es sei denn, diese
sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
4.7.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der
Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 nach § 11 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz 2 oder Absatz 3 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.7.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250
4.7.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb
der gentechnischen Anlage nach § 27 Absatz 3 GenTG
Gebühr: ein Zwanzigstel der Gebühr nach Tarifstelle 4.7.1.1 und 4.7.1.2
4.7.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen
4.7.1.3.1
Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen
Arbeit nach § 9 Absatz 4a GenTG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
4.7.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.7.1.3.3
Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten
für die biologische Sicherheit nach § 21 Absatz 1 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 400
4.7.1.3.4
Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung nach § 21 Absatz 1b GenTG
Gebühr: Euro 50 bis 300
4.7.1.3.5
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage,
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von
gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der
Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch
veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1 GenTG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.7.1.3.6
Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial
und Düngemitteln (§ 25 Absatz 1 GenTG), soweit gentechnisch veränderte
Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
4.7.1.3.7
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder
Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50
4.7.1.3.8
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von in Verkehr gebrachtem
Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln, soweit gentechnisch
veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 50
4.7.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5 GenTG
Gebühr: Euro 125 bis 2 500
4.7.1.3.10
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.7.1.3.11
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.7.2
Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019
(BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenTSV
4.7.2.1
Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren
nach § 25 Absatz 2 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
4.7.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28
Absatz 3 Satz 2 bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 5 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.7.2.3
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung
nach § 28 Absatz 4 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.7.2.4
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde
für festgelegte Arbeiten (§ 28 Absatz 4 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.7.2.5
Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen nach § 28 Absatz 5
GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.7.2.6
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht
betriebsangehöriger Projektleiter oder Beauftragter für die biologische
Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 100
Tarifstelle
5 bis 5.9.1.7
(Reihenfolge
der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
5. Landwirtschaft
5.1
Übergreifende Regelungen
5.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
5.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Abweichende Stundensätze werden in jeweils aktueller Höhe durch das für
Landwirtschaft zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Daneben werden sie auch auf der
Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht.
5.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 5 außerhalb der Dienststunden veranlasst,
erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
5.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
5.2
Saatgut
5.2.1
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem
Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatG, in
Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
SaatV
5.2.1.1
Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§§ 3, 4 und 5 SaatV)
5.2.1.1.1
Anmeldung per Datenträger
Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben
5.2.1.1.2
Anmeldung per Papier
Gebühr: Euro 99 je Vermehrungsvorhaben
5.2.1.1.3
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr
5.2.1.1.4
Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 Satz 1SaatV
genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu
den Tarifstellen 5.2.1.1.1 und 5.2.1.1.2
5.2.1.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der
Feldbestandsprüfung nach §§ 7, 8 und 9 SaatV
5.2.1.2.1
Getreide und Mais
Gebühr: Euro 3,40 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.2
Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
Gebühr: Euro 3,90 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.3
Ölfrüchte und Faserpflanzen
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4
Hackfrüchte außer Kartoffeln
5.2.1.2.4.1
Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind
Gebühr: Euro 3,30, je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4.2
Samenträger im Überwinterungsanbau
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4.3
Sommerstecklinge
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.5
Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 5.2.1.2.1 bis
5.2.1.2.4 Mindestgebühr: Euro 56
5.2.1.2.6
Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis
bestätigt wird
Gebühr: Euro 123
5.2.1.3
Entscheidungen über Anträge
5.2.1.3.1
Abgabe beziehungsweise Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer Anerkennungsstellen
nach § 3 Absatz 2 SaatV
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben
5.2.1.3.2
Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG
Gebühr: Euro 12 je Partie
5.2.1.3.3
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 37 SaatV
Gebühr: Euro 13 je Partie
5.2.1.3.4
Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatV)
Gebühr: Euro 12
5.2.1.3.5
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatV)
Gebühr: Euro 15
5.2.1.4
Schulungen der Anerkennungsstelle
5.2.1.4.1
Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten
Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatV
zugelassen sind oder zugelassen werden sollen
5.2.1.4.1.1
Erstschulung
Gebühr: Euro 280 je Probenehmer beziehungsweise Feldbestandsprüfer
5.2.1.4.1.2
Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers beziehungsweise
Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150
5.2.1.5
Proben, Probenahme, Partien, Verschlussmaterial
5.2.1.5.1
Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatV) einschließlich Entscheidung
und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.5.2
Anerkennung von Nicht Obligatorischen Beschaffenheitsprüfungen von Partien
(NOB-Partien)
5.2.1.5.2.1
Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b SaatV)
Gebühr: Euro 20 je Bescheid
5.2.1.5.2.2
Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht
Gebühr: Euro 13 je Bericht
5.2.1.5.3
Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatV)
Gebühr: Euro 9,30 je Partie
5.2.1.5.4
Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden
Gebühr: Euro 9,30 je Bescheid
5.2.1.5.5
Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.1.5.6
Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle
5.2.1.6
Sonstige Gebühren
5.2.1.6.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: Euro 49,50
5.2.1.6.2
Zulassung von Handelssaatgut (§§ 22 bis 25 SaatV)
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.6.3
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatV)
Gebühr: Euro 25
5.2.1.6.4
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.6.5
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28
SaatV)
Gebühr: Euro 38 bis 123
5.2.1.6.6
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatV) für
jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12
5.2.1.6.7
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.1.6.8
Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien (§ 16 Absatz 1 SaatV)
Gebühr: Euro 19 je Prüfung
5.2.1.7
Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der
Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des
Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 Hektar der zur Saatenanerkennung
angemeldeten Vermehrungsfläche bei
5.2.1.7.1
einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60
5.2.1.7.2
zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50
5.2.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat, zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50
5.2.1.8
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz
3 Nummer 2 SaatV)
5.2.1.8.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I – III
5.2.1.8.1.1
Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 28,10
5.2.1.8.1.2
Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 42,30