Tarifstelle 12 bis 12.3.2.3
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
12
Arbeits- und Sozialrecht, Gesundheit, Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe,
Wohn- und Teilhabegesetz
12.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren
12.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
12.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die
Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
12.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 12.0.1 und 12.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15
Minuten.
12.1
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten
12.1.1
Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte
12.1.1.1
Entscheidung über die Approbation oder die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, sofern
12.1.1.1.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts-
oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 150
12.1.1.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 150 bis 700
12.1.1.2
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern
12.1.1.2.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts-
oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 100
12.1.1.2.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500
12.1.1.3
Erteilung einer Ersatzurkunde für die Approbation oder Berufserlaubnis
Gebühr: Euro 100
12.1.1.4
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung oder Einzelnoten
Gebühr: Euro 40
12.1.1.5
Abnahme einer Prüfung
12.1.1.5.1
nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PsychThG
(Kenntnisprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530
12.1.1.5.2
nach § 12 Absatz 3 Satz 3 PsychThG (Eignungsprüfung Psychologische
Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530
12.1.1.5.3
Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins aus einem in der Person
der Antragstellenden beziehungsweise des Antragstellenden liegenden Grund
Gebühr: Euro 155
12.1.1.6
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Gebühr: Euro 70
12.1.1.7
Bescheinigung über erworbene Rechte
Gebühr: Euro 40
12.1.1.8
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des
Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur
Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder
einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die betroffene Person den Verdacht, die
Mitteilung oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat
Gebühr: Euro 50 bis 3 500
12.1.2
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
12.1.2.1
Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten
12.1.2.1.1
Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte
vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), im Folgenden ÄApprO 2002, der
Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), im
Folgenden AappO, und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), im Folgenden ZApprO, jeweils in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: Euro 40
12.1.2.1.2
Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen nach ÄApprO 2002 und AAppO
Gebühr: Euro 70
12.1.2.1.3
Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres im Ausland nach ÄApprO 2002
Gebühr: Euro 10
12.1.2.1.4
Anerkennung von klinischen Studienleistungen im Rahmen des ECTS-Programms
Gebühr: Euro 15
12.1.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach §
26 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der
am 30. September 2020 geltenden Fassung, im Folgenden ZÄPrO, der Zahnärztlichen
Vorprüfung nach § 34 Absatz 2 ZÄPrO und von Studienleistungen und Anrechnung
von Studienleistungen nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung nach § 35
Absatz 2 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50
12.1.2.3
Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen nach § 21 Absatz 4 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50
12.1.2.4
Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses nach § 60
ZÄPrO
Gebühr: Euro 25
12.1.2.5
Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen für
Studierende der Medizin und Ärzte nach § 61 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50
12.1.2.6
Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung
für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 PsychThG
Gebühr: Euro 50
12.1.2.7
Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen,
Anrechnungsbescheiden nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO, PsychThG und den
Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und
Westfalen-Lippe
Gebühr: Euro 25
12.1.2.8
Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das
abgeschlossene deutsche Studium beziehungsweise die abgeschlossene deutsche
Ausbildung nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO und PsychThG
Gebühr: Euro 30
12.1.2.9
Ausstellen einer Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher
Anerkennung
Gebühr: Euro 25
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.2.10 fallen in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.1.2.10
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach
§ 6 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, je
Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2 000 bis 4 000
12.1.3
Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe
12.1.3.1
Führung von Berufsbezeichnungen
12.1.3.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder
staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann,
Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und
Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits-
und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent,
Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und
Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer
Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und
anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und
operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und
pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent,
Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und
Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und
medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme,
Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und
Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und
andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und
Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und
Altenpfleger
Gebühr: Euro 60
12.1.3.1.2
soweit zusätzlich eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 80
12.1.3.2
Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes
12.1.3.2.1
Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Niederlassung
Gebühr: Euro 150
12.1.3.2.2
Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden
beziehungsweise Dienstleistungserbringern
Gebühr: Euro 150
12.1.3.2.3
Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und
Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises
Gebühr: Euro 150
12.1.3.2.4
Organisation des theoretischen Teils und des praktischen Teils einer
Kenntnisprüfung oder des praktischen Teils einer Eignungsprüfung
Gebühr: jeweils Euro 20
12.1.3.2.5
Entscheidung nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme
Gebühr: Euro 37,50 bis 87,50
12.1.3.2.6
Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L
305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S.
35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU)
2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden
ist
Gebühr: Euro 40
12.1.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde oder die Erteilung eines
Ersatzzeugnisses
Gebühr: jeweils Euro 60
12.1.3.3.1
Erteilung einer Erlaubnis für Entbindungspfleger mit der Berufsbezeichnung
„Hebamme“ auf Antrag des Berufsausübenden nach § 74 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 5 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden HebG
Gebühr: Euro 60
12.1.3.3.2
Prüfung von Anträgen auf Anrechnung einer anderen erfolgreich abgeschlossenen
Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossenen Teilen einer Ausbildung nach § 12
des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), im Folgenden
PflBG, oder nach § 23 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S.
2768), im Folgenden ATA-OTA-G, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60
12.1.3.3.3
Prüfung von Anträgen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz
vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden PflfachassAPrV
a) auf Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 10 Absatz 1 PflfachassAPrV
b) auf Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu zehn Monate nach § 10 Absatz 2 PflfachassAPrV
c) auf Verkürzung bis zum vollen Umfang nach § 10 Absatz 3 PflfachassAPrV
Gebühr: Euro 50 je Antrag
12.1.3.4
Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der
Ausbildungseignung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure sowie
Desinfektorinnen und Desinfektoren
Gebühr: Euro 77
12.1.3.5
Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde
durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die
Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen
Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu
Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.1.3.6
Abschlussprüfung der Fachweiterbildungen
Gebühr: Euro 60
12.1.3.7
Prüfung der Eignung von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen
Gebühr: Euro 25 bis 100
12.1.3.8
Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit
Gebühr: Euro 25
12.1.4
Apotheken
12.1.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher
Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Apothekengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ApoG
Gebühr: Euro 250 bis 3 500
12.1.4.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13
Absatz 1 Buchstabe b ApoG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.1.4.3
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit
Arzneimitteln nach § 14 ApoG
Gebühr: Euro 150 bis 3 500
12.1.4.4
Apothekenabnahme
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.4.5
Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume nach der
Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgende ApBetrO im
Regelfall
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.4.6
Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume nach der ApBetrO
aus besonderem Anlass
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.4.7
Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen
Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.4.8
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 3 Nummer 4 ApoG
Gebühr: Euro 50
12.1.4.9
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit
Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a ApoG
Gebühr: Euro 200 bis 2 500
12.1.4.10
Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von
Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a
ApoG
Gebühr: Euro 50 bis 750
12.1.4.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11a ApoG zum Versand
apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
12.1.4.12
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 11b
ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1
AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.4.13
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige über die Änderung der oder des
Verantwortlichen einer Filialapotheke nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5
Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe
12.1.5.1
Arzneimittelgesetz
12.1.5.1.1
Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 1
oder § 20c Absatz 6 AMG
12.1.5.1.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten
Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25 500
12.1.5.1.1.2
Entscheidung über die Änderung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten
Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25 500
12.1.5.1.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens
einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.3
Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren
Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.4
Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 500
12.1.5.1.5
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 AMG ohne Besichtigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.5.1
Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6
AMG
Gebühr: Euro 100 bis 250
12.1.5.1.6
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 1 000
12.1.5.1.7
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a AMG
Gebühr: Euro 50
12.1.5.1.8
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100
12.1.5.1.9
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100
12.1.5.1.10
Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen nach § 64 AMG, außer Überwachung
von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte
12.1.5.1.10.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.10.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.10.3
Inspektionen in Drittstaaten im Rahmen des § 64 Absatz 3c AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.10.4
Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich
Inspektion
Gebühr: Euro 500 bis 25 500
12.1.5.1.10.5
Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats nach § 64
Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.11
vorläufige Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.12
Überwachung der klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung
mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der
Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am
Menschen (GCP-Verordnung)
12.1.5.1.12.1
Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.12.2
Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder
dessen Vertreters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.12.3
Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.12.4
Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.12.5
Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.13
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Absatz 1 AMG entnommenen Probe
12.1.5.1.13.1
für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit
Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten die nachfolgenden
Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.1 bis 12.1.5.1.13.1.44
12.1.5.1.13.1.1
Authentizität von Arzneimitteln, Prüfung durch Vergleich mit einer
Originalcharge
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.2
Eingangsprüfung von Proben
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.3
Gleichförmigkeitsprüfung
12.1.5.1.13.1.3.1
Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.3.2
Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.3.3
Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten
Gebühr: Euro 52
12.1.5.1.13.1.3.4
Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.3.5
Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.3.6
Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.3.7
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 307
12.1.5.1.13.1.3.8
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Content Uniformity
Gebühr: Euro 307
12.1.5.1.13.1.3.9
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Mass Variation
Gebühr: Euro 39
12.1.5.1.13.1.4
Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC
12.1.5.1.13.1.4.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.4.2
DC, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.4.3
DC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.5
Gaschromatographie, im Folgenden GC
12.1.5.1.13.1.5.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.5.2
GC, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.5.3
GC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.5.4
GC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158
12.1.5.1.13.1.6
Gaschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden GC/MS
12.1.5.1.13.1.6.1
GC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.6.2
GC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 270
12.1.5.1.13.1.6.3
GC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 270
12.1.5.1.13.1.6.4
GC/MS, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158
12.1.5.1.13.1.7
Hochdruckflüssigkeitschromatographie, im Folgenden HPLC
12.1.5.1.13.1.7.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.7.2
HPLC, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.7.3
HPLC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.7.4
HPLC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158
12.1.5.1.13.1.8
Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen, im Folgenden SFC
12.1.5.1.13.1.8.1
SFC, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.8.2
SFC, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.8.3
SFC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.8.4
SFC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158
12.1.5.1.13.1.9
Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden
HPLC/MS
12.1.5.1.13.1.9.1
HPLC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.9.2
HPLC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 231
12.1.5.1.13.1.9.3
HPLC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 231
12.1.5.1.13.1.9.4
HPLC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 129
12.1.5.1.13.1.10
Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE
12.1.5.1.13.1.10.1
CE, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.10.2
CE, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.10.3
CE, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.10.4
CE, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158
12.1.5.1.13.1.11
UV-VIS-Spektroskopie
12.1.5.1.13.1.11.1
UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ
Gebühr: Euro 90
12.1.5.1.13.1.11.2
UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.11.3
UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.12
IR-Spektroskopie, im Folgenden IR - FTIR
12.1.5.1.13.1.12.1
IR - FTIR, qualitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.12.2
IR - FTIR, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.13
Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma, im Folgenden ICP
12.1.5.1.13.1.13.1
ICP-OES, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.13.2
ICP-OES, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.13.3
ICP-OES, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.13.4
ICP-MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.13.5
ICP-MS, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.13.6
ICP-MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.14
Isoelektrische Fokussierung, im Folgenden IEF
12.1.5.1.13.1.14.1
IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.14.2
IEF, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.14.3
IEF, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.14.4
IEF, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 158
12.1.5.1.13.1.15
SDS-Page - Peptidmustercharakterisierung
12.1.5.1.13.1.15.1
SDS-Page, qualitativ
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.15.2
SDS-Page, quantitativ
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.15.3
SDS-Page, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115
12.1.5.1.13.1.15.4
SDS-Page, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 158
12.1.5.1.13.1.16
Titration
12.1.5.1.13.1.16.1
Titration, visuelle Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 40
12.1.5.1.13.1.16.2
Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 46
12.1.5.1.13.1.16.3
Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode
Gebühr: Euro 62
12.1.5.1.13.1.17
Mikroskopie
12.1.5.1.13.1.17.1
Mikroskopie - Teilchengrößenbestimmung
Gebühr: Euro 54
12.1.5.1.13.1.17.2
Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich
Präparatanfertigung
Gebühr: Euro 54
12.1.5.1.13.1.17.3
Makroskopische Untersuchung pflanzlicher Drogen
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.18
Grenzprüfungen
12.1.5.1.13.1.18.1
Grenzprüfung, Asche
Gebühr: Euro 23
12.1.5.1.13.1.18.2
Grenzprüfung, Sulfatasche
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.18.3
Grenzprüfung, auch nass chemisch
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.19
pH-Wert-Bestimmung
12.1.5.1.13.1.19.1
pH-Wert, potentiometrisch
Gebühr: Euro 7
12.1.5.1.13.1.19.2
pH-Wert, Indikatormethode
Gebühr: Euro 7
12.1.5.1.13.1.20
Wägung
12.1.5.1.13.1.20.1
Wägung
Gebühr: Euro 12
12.1.5.1.13.1.20.2
Wägung - Bestimmung der Füllmasse
Gebühr: Euro 23
12.1.5.1.13.1.20.3
Wägung in Analogie zur Gleichförmigkeit der Masse
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.20.4
Trockenrückstand von Extrakten
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.13.1.20.5
Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.13.1.21
Zerfall
12.1.5.1.13.1.21.1
Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln
Gebühr: Euro 13
12.1.5.1.13.1.21.2
Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 13
12.1.5.1.13.1.21.3
Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten
Gebühr: Euro 25
12.1.5.1.13.1.22
Beschaffenheitsprüfung
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.23
Brechungsindex
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.24
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.25
Dichte, relativ
Gebühr: Euro 30
12.1.
5.1.13.1.26
Färbung von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.27
Freisetzung - Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.28
Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen
Gebühr: Euro 32
12.1.5.1.13.1.29
Friabilität von nicht überzogenen Tabletten
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.30
Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen
Gebühr: Euro 16
12.1.5.1.13.1.31
Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.32
Optische Drehung
Gebühr: Euro 62
12.1.5.1.13.1.33
Osmolalität
Gebühr: Euro 102
12.1.5.1.13.1.34
Partikelkontamination - Sichtbare Partikel
Gebühr: Euro 13
12.1.5.1.13.1.35
Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen
Gebühr: Euro 40
12.1.5.1.13.1.36
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 16
12.1.5.1.13.1.37
Quellungszahl
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.38
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 42
12.1.5.1.13.1.39
Siebanalyse von Pulvern
Gebühr: Euro 30
12.1.5.1.13.1.40
Teilbarkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 26
12.1.5.1.13.1.41
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 54
12.1.5.1.13.1.42
Volumenmessung
Gebühr: Euro 27
12.1.5.1.13.1.43
Wasserdampfdestillation
Gebühr: Euro 66
12.1.5.1.13.1.44
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.14
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 5 100
12.1.5.1.15
Erweiterung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 500
12.1.5.1.15.1
Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.16
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG
Gebühr: Euro 25 bis 200
12.1.5.1.16.1
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG in Verbindung mit § 12
GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 250
12.1.5.1.16.2
Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Absatz 3 AMG auch in
Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250
12.1.5.1.17
Anordnung nach § 69 Absatz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.18
Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis nach § 72 oder
§ 72b AMG
Gebühr: Euro 400 bis 25 500
12.1.5.1.18.1
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens
einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.19
Bescheinigung
12.1.5.1.19.1
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: Euro 130 bis 390 je Arzneimittel, Gewebe oder Gewebezubereitung
nach Laufzeit
12.1.5.1.19.2
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG
Gebühr: Euro 130 bis 10 200
12.1.5.1.19.3
Inspektion nach § 72a Absatz 1 Satz 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 500
12.1.5.1.19.4
Bescheinigung nach § 72c AMG
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.1.5.1.20
Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 AMG
12.1.5.1.20.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500
12.1.5.1.20.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200
12.1.5.1.20.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50
12.1.5.1.21
Zertifikat nach § 73a Absatz 2 AMG
12.1.5.1.21.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 200
12.1.5.1.21.2
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10, insgesamt höchstens 250
12.1.5.1.22
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a AMG
Gebühr: Euro 100
12.1.5.1.23
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75 AMG
Gebühr: Euro 50 bis 150
12.1.5.1.24
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 250
12.1.5.1.25
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
12.1.5.1.25.1
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens
einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.1.26
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
12.1.5.1.27
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100
12.1.5.2
Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AM-HandelsV
12.1.5.2.1
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 AM-HandelsV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.5.2.2
Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9
AM-HandelsV
Gebühr: Euro 50 bis 150
12.1.5.3
Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMG
12.1.5.3.1
Überwachung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6
Medizinprodukte
12.1.6.1
Medizinproduktegesetz
Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002
(BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MPG
12.1.6.1.1
Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und
Leistungsbewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25.
Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet
12.1.6.1.1.1
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22 MPG
12.1.6.1.1.1.1
bei einer monozentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
12.1.6.1.1.1.2
bei einer multizentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000
12.1.6.1.1.2
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 22b Absatz 5 MPG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.1.6.1.1.3
Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4 MPG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
12.1.6.1.1.4
Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG
Gebühr: Euro 500 bis 3 000
12.1.6.1.2
Überwachung und Verfahren nach den §§ 26 bis 28 MPG
12.1.6.1.2.1
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen,
verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.1.2.2
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder
Leistungsbewertungsprüfungen durchführen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.1.2.3
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten,
betreiben oder anwenden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.1.2.4
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.1.2.5
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren
oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 12.1.6.1.13.3 erfasst
sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.1.3
Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34 MPG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
12.1.6.1.4
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren
nach den Tarifstellen 12.1.6.1.1 bis 12.1.6.1.7 anfallen
Gebühr: 50 bis 25 500
12.1.6.2
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur
Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom
5.5.2017, S. 1, L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165, L 241
vom 8.7.2021, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung
12.1.6.2.1
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach
Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.2
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 31 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.3
Bewertung des Antrags nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.4
Benennung und Notifizierung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.5
Überwachung und Neubewertung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/745 in
Verbindung mit § 22 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28.
April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.6
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung,
vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46 der Verordnung
(EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.7
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 46 Absatz
9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.8
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach
Artikel 46 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.9
Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren
Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/745 in
Verbindung mit § 10 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.10
Überprüfung von Prüfstellen nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2017/745 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.11
Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b
und c der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5
MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.2.12
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 93 bis 95 und
97 bis 99 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 77, 78 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und
des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, L
117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9)
in der jeweils geltenden Fassung
12.1.6.3.1
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach
Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.2
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 28 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.3
Bewertung des Antrags nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.4
Benennung und Notifizierung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.5
Überwachung und Neubewertung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.6
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung,
vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42 der Verordnung
(EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.7
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 42 Absatz
9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.8
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach
Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.9
Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren
Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.10
Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen, nach Artikel
68 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.11
Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
und c der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.3.12
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 88 bis 90 und
92 bis 94 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4
MPDG
12.1.6.4.1
Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von
Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17b Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 17b
Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.3
Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von
Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17c MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.4
Prüflaboratorien nach § 18 MPDG
12.1.6.4.4.1
Anerkennung nach § 18 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.4.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 18
Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.4.3
Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.5
Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
12.1.6.4.5.1
Benennung nach § 20 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.5.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 20
Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.5.3
Überwachung nach § 21 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.6
Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger
klinischer Prüfungen, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/745
Anwendung finden
12.1.6.4.6.1
Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 MPDG
12.1.6.4.6.1.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3 000
12.1.6.4.6.1.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150
12.1.6.4.6.1.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60
12.1.6.4.6.1.2
Bewertung nachträglicher Änderungen
12.1.6.4.6.1.2.1
Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 MPDG
Gebühr: Euro 1 000
12.1.6.4.6.1.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG
Gebühr: Euro 1 250
Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1):
12.1.6.4.6.1.2.2.1
zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150
12.1.6.4.6.1.2.2.2
zusätzlich je neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60
12.1.6.4.6.1.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG, sofern es sich ausschließlich um
eine Prüfernachmeldung oder Prüferänderung handelt
Gebühr: Euro 60 je Prüfer
12.1.6.4.6.1.2.4
Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen
Änderungen darstellen
Gebühr: Euro 200
12.1.6.4.6.1.3
Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 MPDG
Gebühr: Euro 2 400
12.1.6.4.6.2
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 MPDG als
zuständige Ethik-Kommission
12.1.6.4.6.2.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3 000
12.1.6.4.6.2.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150
12.1.6.4.6.2.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60
12.1.6.4.6.2.1.3
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer
beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 50
12.1.6.4.6.2.1.4
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer
beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 30
12.1.6.4.6.2.2
Bewertung nachträglicher Änderungen
12.1.6.4.6.2.2.1
Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 MPDG
Gebühr: Euro 1 000
12.1.6.4.6.2.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG
Gebühr: Euro 1 250
12.1.6.4.6.2.2.2.1
Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die
Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3
Satz 1 MPDG) zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle im eigenen
Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150
12.1.6.4.6.2.2.2.2
Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die
Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3
Satz 1 MPDG) zusätzlich je neu bewertetem Prüfer im eigenen
Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60
12.1.6.4.6.2.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG, sofern es sich ausschließlich um
eine Prüfstellennachmeldung oder Prüferänderung handelt
12.1.6.4.6.2.2.3.1
je Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150
12.1.6.4.6.2.2.3.2
je Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60
12.1.6.4.6.2.2.3.3
je Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40
12.1.6.4.6.2.2.3.4
je Prüfer im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 20
12.1.6.4.6.2.2.4
Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen
Änderungen darstellen
Gebühr: Euro 200
12.1.6.4.6.2.3
Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 MPDG
Gebühr: Euro 2 400
12.1.6.4.6.3
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 Absatz 2 oder §
50 Absatz 2 MPDG als beteiligte Ethik-Kommission (Mitberatung)
12.1.6.4.6.3.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen als
beteiligte Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 1 000
12.1.6.4.6.3.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150
12.1.6.4.6.3.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60
12.1.6.4.6.3.2
Bewertung nachträglicher Änderungen
12.1.6.4.6.3.2.1
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG
Gebühr: Euro 500
12.1.6.4.6.3.2.1.1
zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle
Gebühr: Euro 150
12.1.6.4.6.3.2.1.2
zusätzlich je neu bewertetem Prüfer
Gebühr: Euro 60
12.1.6.4.6.3.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG,
sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder
Prüfstellenänderung handelt: bei erstmalig von der Ethik-Kommission bewerteter
klinischer Prüfung
12.1.6.4.6.3.2.2.1
Bewertung
Gebühr: Euro 1 000
12.1.6.4.6.3.2.2.2
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150
12.1.6.4.6.3.2.2.3
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60
12.1.6.4.6.3.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG,
sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder
Prüfstellenänderung handelt: bei bereits von der Ethik-Kommission bewerteter
klinischer Prüfung
12.1.6.4.6.3.2.3.1
Änderung betrifft die Prüfstelle
Gebühr: Euro 150 je Prüfstelle
12.1.6.4.6.3.2.3.2
Änderung betrifft einen Prüfer
Gebühr: Euro 60 je Prüfer
12.1.6.4.6.4
Verwaltungsgebühr bei Hinzuziehung von Sachverständigen oder Einholung eines
Gutachtens, einmalig
Gebühr: Euro 100
12.1.6.4.7
Betreiberüberwachung nach § 77 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 und § 85
Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.8
Anordnungen gegenüber Betreibern nach § 78 Absatz 1 und § 85 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.6.4.9
Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2 und § 100 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.7
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung,
im Folgenden NiSG
12.1.7.1
Überprüfungen nach § 6 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.7.2
Anordnungen nach § 6 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.7.3
Untersagungen nach § 6 Absatz 3
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.7.4
Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.1.8
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden IfSG
12.1.8.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im
Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300
12.1.9
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.9.1 fallen, soweit die
staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher
auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.1.9.1
Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Schulen für
Pflegefachassistenz, Schulen für technische Assistenz in der Medizin, für
pharmazeutisch-technische Assistenz, für anästhesietechnische und
operationstechnische Assistenz, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Ergotherapie,
für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und
medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister, für
Rettungsassistenz, für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, für
Podologie, für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und
Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe
Gebühr: Euro 700
12.1.9.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen
und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen
Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen
Bademeisterin und medizinischen Bademeisters, der Physiotherapeutin und des
Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und
staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und
Orthoptistinnen und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52
12.1.10
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz vom
11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden KOG
12.1.10.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1 025
12.1.10.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen
(Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1 790
12.1.10.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als
Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920
12.1.10.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von
Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie
Sondererhebungen nach dem KOG
Gebühr: Euro 100 bis 1 535
Ergänzender
Hinweis zur Tarifstelle 12.1.10.4:
Gebühren werden vom zuständigen Ministerium nicht erhoben, es sei denn, die zu
zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.
12.1.10.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe
Gebühr: Euro 130 bis 510
12.1.11
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen
der Bezeichnung „Natürliches
Heilwasser“
12.1.11.1
Heilquellen nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 555
12.1.11.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ nach § 13 KOG
Gebühr: Euro 255 bis 2 555
12.1.12
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich
einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus
Anlass von Kindesannahmen
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 12.1.12:
Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.12.1 und 12.1.12.2 sind gegebenenfalls
zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 12.1.16 bis 12.1.16.3 zu erheben.
12.1.12.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20
12.1.12.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 600
12.1.12.3
Röntgenschirmbildaufnahme, einschließlich Untersuchung, Zeugnis
12.1.12.3.1
Einzeluntersuchung
12.1.12.3.1.1
Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 10
12.1.12.3.1.2
Format über 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 15
12.1.12.3.2
Reihenuntersuchung
Gebühr: Euro 8
12.1.12.4
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG
Gebühr: Euro 20 bis 30
12.1.12.5
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles
Gebühr: Euro 25 bis 40 je Fall
12.1.12.6
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 25
12.1.12.7
Durchführung von Leichenschauen nach § 9 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom
17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: nach Abschnitt B VII - Todesfeststellung - Ziffern 100-102 - der
Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996
(BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober
2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, im Folgenden GOÄ
12.1.12.8
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25
12.1.12.9
Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert
worden ist, im Folgenden HeilprG
12.1.12.9.1
Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130
12.1.12.9.2
schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 210
12.1.12.9.3
mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 90
12.1.12.9.4
Rücktritt oder Terminverschiebung auf Wunsch der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 40
12.1.12.10
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 60
12.1.12.10.1
Überwachungsmaßnahmen nach dem HeilprG, die aufgrund eines Verdachts oder einer
Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder
die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen
Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu
Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500
12.1.12.10.2
Ausstellung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 60
12.1.12.11
Gutachterliche Stellungnahme einschließlich Besichtigung im Rahmen der
Erteilung einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist
Gebühr: Euro 50 bis 250
12.1.13
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften
und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
12.1.13.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer
Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der
Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42
12.1.13.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550
12.1.13.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der
Ermittlung nach den §§ 25, 26 IfSG
Gebühr: Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ
12.1.13.4
Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach den §§ 23, 35 und 36 IfSG
in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 2 000
12.1.13.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit
Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1 500
12.1.13.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen
12.1.13.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder
Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei
der Ankunft auf internationaler Reise
12.1.13.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung
des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise
erforderlich sind
12.1.13.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen
Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft
12.1.14
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der
Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972
(BGBl. I S. 734), die durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 14. August 2014
(BGBl. I S. 1383) aufgehoben worden ist
12.1.14.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der
Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 60
12.1.14.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der
Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137
12.1.15
Schiffshygienebescheinigungen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften
12.1.15.1
Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie
Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten
12.1.15.2
Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der
Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45
12.1.15.3
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen
12.1.15.3.1
in deutscher Sprache
Gebühr: Euro 6 bis 9
12.1.15.3.2
in einer Fremdsprache
Gebühr: Euro 11 bis 18
12.1.15.4
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9
12.1.16
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer,
kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die
nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind
Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.16.1 bis 12.1.16.4 sind gegebenenfalls zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 12.1.12.1 und 12.1.12.2 zu erheben.
12.1.16.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ in der
jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind
12.1.16.1.1
für Sonderleistungen nach Abschnitten A, E und O des
Gebührenverzeichnisses zur
GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze
12.1.16.1.2
für Sonderleistungen nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 1,15-fache Sätze
12.1.16.1.3
für Sonderleistungen nach den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses
zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze
12.1.16.2
Amtshandlungen oder Leistungen psychologisch-psychotherapeutischer Natur, die
nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden GOP, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der
Gebührenordnung
12.1.16.3
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in der
jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GOZ, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der
Gebührenordnung
12.1.16.4
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer,
kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die
nach der GOÄ, GOP oder GOZ gebührenpflichtig sind und bei denen ein
Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch –
Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S.
3015) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiger
öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, § 11 GOÄ, § 1 GOP oder
§ 3 GOZ
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen
12.1.17
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von
Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit
Luftfahrzeugen nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S.
458) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RettG NRW
12.1.17.1
Krankenkraftwagen
12.1.17.1.1
für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233
12.1.17.1.2
für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren nach §§ 17 bis 24
RettG NRW
Gebühr: Euro 50
12.1.17.1.3
Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 50 für jedes Fahrzeug
12.1.17.1.4
Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 20
12.1.17.1.5
Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Absatz 3 RettG NRW
Gebühr: Euro 138
12.1.17.1.6
Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters nach § 24 Absatz
2 RettG NRW
Gebühr: Euro 185
12.1.17.1.7
Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 27 Absatz 1 RettG NRW
12.1.17.1.7.1
Unternehmen mit bis zu fünf Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233
12.1.17.1.7.2
Unternehmen mit mehr als fünf Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 465
12.1.17.2
Luftfahrzeuge
12.1.17.2.1
für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 310
12.1.17.2.2
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren nach § 25 in Verbindung
mit §§ 17 bis 24 RettG NRW
Gebühr: Euro 92
12.1.17.2.3
Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 31
12.1.17.2.4
Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 31
12.1.17.2.5
Prüfung der fachlichen Eignung nach § 25 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 RettG
NRW
Gebühr: Euro 184
12.1.17.2.6
Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters nach § 25 in
Verbindung mit § 24 Absatz 2 RettG NRW
Gebühr: Euro: 246
12.1.17.2.7
Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 25 in Verbindung mit §
27 Absatz 1 RettG NRW
12.1.17.2.7.1
Unternehmen mit bis zu drei Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro: 310
12.1.17.2.7.2
Unternehmen mit mehr als drei Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 620
12.2
Sozialrecht
12.2.1
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und
Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden AnFöVO
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 12.2.1.1 bis 12.2.1.7 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
12.2.1.1
Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12 AnFöVO
12.2.1.1.1
Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung
Gebühr: Euro 50 bis 300
12.2.1.1.2
Bearbeitung eines Änderungsantrags
Gebühr: Euro 20 bis 60
12.2.1.2
Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3 AnFöVO
Gebühr: Euro 15 bis 250
12.2.1.3
Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4
Satz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 10 bis 30
12.2.1.4
Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1
AnFöVO
Gebühr: Euro 10 bis 30
12.2.1.5
Überprüfung der Qualitätsanforderungen nach § 15 Absatz 2 AnFöVO durch
Stichproben
Gebühr: Euro 30 bis 125
12.2.1.6
Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an
Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, nach § 15 Absatz 2
AnFöVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.2.1.7
Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten
Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.3
Wohn- und Teilhabegesetz
Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), im Folgenden WTG, und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), im Folgenden WTG DVO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Hinweise:
1. Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.3 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EGdes Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376
vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
2. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-,
Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese
nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert
berechnet.
12.3.1
Allgemeine Amtshandlungen nach dem WTG für alle Leistungsangebote
12.3.1.1
Anzeigeprüfungen
12.3.1.1.1
Beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich Statusprüfung und
Feststellungsbescheid bei Statusänderung nach § 9 Absatz 1 WTG, § 23 Absatz 1,
§ 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 WTG DVO
12.3.1.1.1.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 25 je Platz
12.3.1.1.1.2
für Servicewohnen
Gebühr: Euro 25 je Wohneinheit
12.3.1.1.1.3
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25
12.3.1.1.1.4
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 350
12.3.1.1.2
Übernahme einer bestehenden Einrichtung nach § 9 Absatz 1 WTG, § 23 Absatz 1, §
33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 WTG DVO
12.3.1.1.2.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 12,50 je Platz
12.3.1.1.2.2
für Servicewohnen
Gebühr: Euro 12,50 je Wohneinheit
12.3.1.1.2.3
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25
12.3.1.1.2.4
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 175
12.3.1.1.3
Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung
nach § 9 Absatz 3 WTG, § 23 Absatz 3, § 33 Absatz 4 WTG DVO
12.3.1.1.3.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 12,50 je Platz
12.3.1.1.3.2
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25
12.3.1.1.3.3
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 175
12.3.1.1.4
Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung oder
verantwortlichen Fachkraft nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit
Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2 WTG
DVO
Gebühr: Euro 100
12.3.1.2
Auskünfte und Beratung
Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des
Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, im
Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, zur Pflegedokumentation, zum
Qualitätsmanagement oder zu einrichtungsspezifischen Konzepten, die mehr als 15
Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.3.1.3
Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG
Gebühr: Euro 35 bis 700
12.3.1.4
Entscheidungen nach § 15, § 41b Absatz 2 WTG, zum Beispiel Untersagungen,
Belegungsverbote und sonstige Anordnungen
Gebühr: Euro 150 bis 550
12.3.1.5
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, nach §
14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, §
41, § 41a Absatz 1 Satz 4 WTG, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der
Mängelbeseitigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3
12.3.1.6
Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen
Gebühr: Euro 25 bis 100
12.3.2
Wiederkehrende Prüfungen
12.3.2.1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2,
§ 23 WTG
12.3.2.1.1
für Prüfungen in Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen
Gebühr: Euro 700 bis 2 500
12.3.2.1.2
für Prüfungen in Einrichtungen mit mehr als 60 Plätzen
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000
12.3.2.2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 30 Absatz 2 und 3 WTG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
12.3.2.3
Gasteinrichtungen nach § 41 WTG
Gebühr: Euro 350 bis 1 300
12.3.2.4
Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach § 41a WTG
12.3.2.4.1
für Prüfungen in Hauptwerkstätten
Gebühr: Euro 2 625 bis 10 050
12.3.2.4.2
für Prüfungen in Zweigwerkstätten
Gebühr: Euro 1 575 bis 6 030