Tarifstelle 10 bis 10.4.4
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
10
Gewerbe, Handel und Wirtschaft, Handwerk
10.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
10.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach
Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden
Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils
gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
10.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10 außerhalb der Dienststunden
veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren
a) an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie
b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
10.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu
vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine
Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den
Tarifstellen 10.0.1 bis 10.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder
verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere
Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen
15 Minuten.
10.1
Gewerberecht
10.1.1
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
10.1.1.1
Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden GewO
10.1.1.2
Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen
10.1.1.2.1
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende
grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung
nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt
nach § 13a Absatz 2 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 20
10.1.1.2.2
Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der
Niederlassungsfreiheit nach § 13c GewO
Gebühr: Euro 50 bis 300
10.1.1.2.3
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die
Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über den Wechsel des Gegenstandes des
Gewerbes, die Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen oder
die Änderung des Namens des Gewerbebetreibenden nach § 15 Absatz 1 in
Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 2a
GewO
10.1.1.2.3.1
für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von
Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26
10.1.1.2.3.2
für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter
von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33
10.1.1.2.3.3
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
10.1.1.2.4
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung
für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15
10.1.1.2.5
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen
Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100
10.1.1.3
Privatkrankenanstalten
10.1.1.3.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-,
Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken nach § 30 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 250 bis 7 500
10.1.1.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 250
10.1.1.3.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.3.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Konzession nach § 30 GewO in Verbindung mit § 36 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden
VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.3.5
Rücknahme oder Wiederruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines
Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.4
Schaustellungen von Personen
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.4.1 bis einschließlich
10.1.1.4.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10.1.1.4.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung von
Schaustellungen von Personen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.4.2
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 210
10.1.1.4.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.4.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.4.5
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines
Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.5
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
10.1.1.5.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten nach
§ 33c Absatz 1 und 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 5 000
10.1.1.5.2
Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung der Geeignetheit eines
Aufstellortes für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 2 500
10.1.1.5.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.5.4
Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter
einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass
gegeben hat
10.1.1.5.4.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
10.1.1.5.4.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
10.1.1.5.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 Satz 3 GewO,
Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen
Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist nach § 33c Absatz 3 Satz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.5.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder
Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte nach den §§
48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.6
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
10.1.1.6.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen
Spiels mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Absatz 1 bis 3 GewO je Spiel
10.1.1.6.1.1
mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650
10.1.1.6.1.2
mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325
10.1.1.6.2
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 33d Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.6.3
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis nach § 33d GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.6.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33d GewO zum Betrieb eines
Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.7
Pfandleihgewerbe
10.1.1.7.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines
Pfandleihgeschäftes oder eines Pfandvermittlungsgeschäftes nach § 34 Absatz 1
GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist
für die Überschüsse nach § 9 Absatz 2 und § 11 der Pfandleiherverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden PfandlV
Gebühr: Euro 10 bis 100
10.1.1.7.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.7.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.7.5
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.8
Bewachungsgewerbe
10.1.1.8.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
und Wiederholungsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 250 bis 5 000
10.1.1.8.2
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen
Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei
juristischen Personen nach § 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der
Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden BewachV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.8.3
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder einer
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
und Wiederholungsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der
BewachV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.8.4
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
10.1.1.8.4.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
10.1.1.8.4.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
10.1.1.8.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Absatz 1 Satz 2
GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.8.6
Prüfung der Zulassung von Wachpersonal, Wiederholungsprüfung und von
Änderungsanträgen nach § 34a Absatz 1a GewO
Gebühr: Euro 60 bis 500
10.1.1.8.7
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach
den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.8.8
Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben nach § 34a
Absatz 4 GewO
Gebühr: Euro 150 bis 2 000
10.1.1.9
Versteigerergewerbe
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.9.1 bis einschließlich
10.1.1.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist
daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10.1.1.9.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Versteigerung fremder
beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder
grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Absatz 1 bis 4 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 700
10.1.1.9.2
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Versteigerung fremder
Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Absatz 1 GewO,
wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und
beziehungsweise oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.1.1.9.3
Entscheidung über den Antrag auf Abkürzung der Frist für die Anzeige der
Versteigerung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Versteigererverordnung vom 24. April
2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100
10.1.1.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen
10.1.1.9.4.1
von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des
Versteigerungsgutes zu geben nach § 4 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100
10.1.1.9.4.2
von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern nach § 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100
10.1.1.9.4.3
von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine
andere Gemeinde zu verbringen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz
1 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100
10.1.1.9.5
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.9.6
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis nach § 34b GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.9.7
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes
nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.10.1 und 10.1.1.10.3
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist
daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10.1.1.10.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger-
und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung nach §
34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
10.1.1.10.2
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der
Darlehensvermittlung nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 200 bis 5 000
10.1.1.10.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt
eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.10.4
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.10.5
Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes
hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 20 bis 200
10.1.1.10.6
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
10.1.1.10.6.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
10.1.1.10.6.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
10.1.1.10.7
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes
sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.10.8
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c
Absatz 1 GewO nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.11.3 und 10.1.1.11.4
fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), soweit sie sich nicht auf
Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d
GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand
begrenzt.
10.1.1.11.1
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.11.2
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach
Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO
10.1.1.11.2.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
10.1.1.11.2.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
10.1.1.11.3
Entscheidung über den Antrag auf Gestattung der Fortführung des Betriebes durch
einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.11.4
Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes
nach § 35 Absatz 6 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.12
Reisegewerbe
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.12.1 und 10.1.1.12.2,
10.1.1.12.4 bis einschließlich 10.1.1.12.7, 10.1.1.12.9 und 10.1.1.12.12 fallen
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.
L 376 vom 27.12.2006, S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§
33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung
ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand
begrenzt.
10.1.1.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach den §§
55 und 57 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 500
10.1.1.12.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der zugelassenen
Reisegewerbetätigkeiten nach § 55 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 10 bis 500
10.1.1.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte nach § 60c Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 15
10.1.1.12.4
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von
Waren gelegentlich von Messen und so weiter nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200
10.1.1.12.5
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis
der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen nach § 55a Absatz 2
GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200
10.1.1.12.6
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach
§ 55b Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200
10.1.1.12.7
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der
Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen nach § 55e Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200
10.1.1.12.8
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die
Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO im
Reisegewerbe nach § 60a Absatz 2 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200
„10.1.1.12.9
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim
Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei
Erlaubnissen nach § 55 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000“.
10.1.1.12.10
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.12.11
Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.12.12
Entgegennahme der Anzeige eines Wanderlagers, Prüfung, Kontrolle und mögliche
Untersagung nach § 56a GewO
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.1.1.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.13.1 bis
einschließlich 10.1.1.13.1.7 und 10.1.1.13.3 fallen in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10.1.1.13.1
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit,
Öffnungszeiten und Platz nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO
10.1.1.13.1.1
Messen nach § 64 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
10.1.1.13.1.2
Ausstellungen nach § 65 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
10.1.1.13.1.3
Volksfesten nach § 60b GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
10.1.1.13.1.4
Großmärkten nach § 66 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
10.1.1.13.1.5
Wochenmärkten nach § 67 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
10.1.1.13.1.6
Spezialmärkten nach § 68 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
10.1.1.13.1.7
Jahrmärkten nach § 68 Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000
10.1.2.13.2
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
10.1.1.13.2.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
10.1.1.13.2.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20
10.1.1.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung nach § 69b
Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.13.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Festsetzung nach § 69a Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.13.5
Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.14
Gaststätten
Amtshandlungen nach dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden GastG
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.14.1 bis
einschließlich 10.1.1.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10.1.1.14.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum
Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 1 und § 9 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 3 500
10.1.1.14.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen
Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume nach § 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 500
10.1.1.14.3
Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines
bestehenden Gaststättenbetriebes nach § 11 Absatz 1 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
10.1.1.14.4
Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11
Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
10.1.1.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen nach den §§ 8, 9 und 11 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 250
10.1.1.14.6
Entscheidung über den Antrag auf vorübergehende Gestattung aus besonderem
Anlass nach § 12 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
10.1.1.14.7
Entscheidung über den Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach § 3 Absatz 6 der
Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S.626) in der jeweils
geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 250
10.1.1.14.8
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten
oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen
Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach § 4 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.14.9
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten
10.1.1.14.9.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80
10.1.1.14.9.2
zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
Gebühr: Euro 15 bis 20
10.1.1.14.10
Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen nach § 21 Absatz 1 GastG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.14.11
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen
zur Gaststättenerlaubnis nach § 5 Absatz 1 GastG oder Erlass von Anordnungen
gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe nach § 5 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000
10.1.1.14.12
Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.15
Prostituiertenschutzgesetz
Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl.
I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ProstSchG
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.15.1 bis
einschließlich 10.1.1.15.7, 10.1.1.15.9, 10.1.1.15.10, 10.1.1.15.12 und
10.1.1.15.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die
Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
10.1.1.15.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines
Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung nach § 12 Absatz 1 bis 4
ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24
ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 500
10.1.1.15.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines
Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der
Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.15.3
Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des
Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und
Wiederholungsprüfung pro Person nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in
Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2
ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.15.4
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei
Befristung nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit §14 Absatz 1
und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
10.1.1.15.5
Entscheidung über den Antrag auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch
Stellvertretung und Wiederholungsprüfung nach § 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in
Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.15.6
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Betriebs des
Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung nach § 13 Absatz 1
und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
10.1.1.15.7
Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger
Beschäftigte je Person nach § 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25
ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.15.8
Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen
für Betreiber nach § 17 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.1.1.15.9
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und
mögliche Untersagung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500
10.1.1.15.10
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht
konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung nach §
20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000
10.1.1.15.11
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Absatz 3 Satz
2 ProstSchG
Gebühr: Euro 70 bis 300
10.1.1.15.12
Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
Prüfung und mögliche Untersagung nach § 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500
10.1.1.15.13
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen nach § 21 Absatz 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 70 bis 300
10.1.1.15.14
Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis nach § 22 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 35 bis 70
10.1.1.15.15
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
nach § 23 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
10.1.1.15.16
Beschäftigungsverbote nach § 25 Absatz 3 ProstSchG, außerhalb von
Erlaubnisverfahren
Gebühr: Euro 350 bis 1 000
10.1.1.15.17
Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer
unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis
sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und
erneuter Zuverlässigkeitsprüfung nach § 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12,
14, 24 bis 28 ProstSchG
Gebühr: Euro 20 bis 70
10.1.1.15.18
Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach § 29 in
Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG
Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten
10.1.1.16
Geldwäschegesetz
Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in
der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GwG
10.1.1.16.1
Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen
Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 7 Absatz 3, § 6
Absatz 8 und 9 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.16.2
Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten absehen kann nach § 7 Absatz 2 GwG
Gebühr: 50 bis 800
10.1.1.16.3
Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen
des Geldwäschegesetzes nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.1.1.16.4
Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der
Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 800
10.1.1.17
Buchmacher, Totalisatoren
Amtshandlungen nach
a) dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottG
b) der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottDV
10.1.1.17.1
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
10.1.1.17.1.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 600
10.1.1.17.1.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 400
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.1:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 8 200 Euro.
10.1.1.17.2
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
Gebühr: Euro 200
10.1.1.17.3
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2
RennwettLottG
10.1.1.17.3.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 200
10.1.1.17.3.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 130
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.3:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 2 670 Euro.
10.1.1.17.4
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2
RennwettLottG
Gebühr: Euro 70
10.1.1.17.5
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume
des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10
10.1.1.17.6
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die
Erlaubnis erstreckt nach § 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 50
10.1.1.17.7
Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer
außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn nach § 5 Absatz 2 Satz 2
RennwLottDV
10.1.1.17.7.1
für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50
10.1.1.17.7.2
für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25
10.1.1.17.8
Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach§ 2 Absatz
2 RennwettLottG
10.1.1.17.8.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 450
10.1.1.17.8.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 300
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.8:
Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 6 150 Euro.
10.1.1.17.9
Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach§ 2 Absatz
2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 150
10.1.1.17.10
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag nach§ 1
Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10 bis 100
10.1.1.17.11
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr
nach § 1 Absatz 4 RennwLottG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
10.1.1.17.12
Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
10.1.1.17.13
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle
außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein nach § 4 Satz 2 RennwLottDV
Gebühr: Euro 50 bis 500
10.2
Handels- und wirtschaftliche Angelegenheiten
10.2.1
Versicherungsunternehmen
10.2.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100
10.2.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes
Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100
10.2.1.3
sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der
Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50
10.2.2
Sonstiges
10.2.2.1
Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenG
10.2.2.1.1
Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach den §§ 63, 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
10.2.2.1.2
Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.2.2.2
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
nach § 15 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) in der
jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500
10.3
Handwerk
10.3.1
Handwerksordnung, EU/EWR-Handwerk-Verordnung
10.3.1.1
Erteilung von Ausübungsberechtigungen
10.3.1.1.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Ausübungsberechtigung nach § 7a in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung, im
Folgenden HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750
10.3.1.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach §
7b in Verbindung mit § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750
10.3.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer
Ausnahmebewilligung
10.3.1.2.1
nach § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
10.3.1.2.2
nach § 9 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750
10.3.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum
Ausbilden nach § 22 Absatz 2 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 100
10.3.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen
Eignung zum Ausbilden nach § 22 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 100
10.3.1.5
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach §
80 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 200
10.3.1.6
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes
nach § 83 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 50
10.3.1.7
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder
sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Absatz 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 400
10.3.2
Schornsteinfegerangelegenheiten
10.3.2.1
Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008
(BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchfHwG
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.3.2.2 fallen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L
376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den
Verwaltungsaufwand begrenzt.
10.3.2.2
Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
nach § 10 Absatz 1 SchfHwG
Gebühr: Euro 500
10.3.2.3
Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines
Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung
nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 vom
21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100
10.3.2.4
Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung
nach § 1 Absatz 4 SchfHwG
Gebühr: Euro 150
10.3.2.5
Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger
Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100
10.3.2.6
Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer
nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100
10.3.2.7
Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid
nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150
10.3.2.8
Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines
Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung
nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018
sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 10.0.1 bis 10.0.3
10.4
Beschussrecht
Vorbemerkung:
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem
Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) in der jeweils
geltenden Fassung, im Folgenden BeschG, werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
Grundsätze der Kostenerhebung:
Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für
1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,
2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG
a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
b) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
c) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
d) bei Böllern und Modellkanonen,
3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden Fassung,
4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.
Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.
Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
10.4.1
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:
a) Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen
b) Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen
c) Waffenteile
d) Wechseltrommeln
e) Einsteckläufe
10.4.1.1
Kurzwaffen
10.4.1.1.1
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte
Munition
10.4.1.1.1.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf
10.4.1.1.1.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf
10.4.1.1.1.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.1.2
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalmunition
10.4.1.1.2.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 7,50 je Lauf
10.4.1.1.2.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,50 je Lauf
10.4.1.1.2.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,50 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.1.3
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht
patroniertes Schwarzpulver
10.4.1.1.3.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf
10.4.1.1.3.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf
10.4.1.1.3.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.1.4
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte
Munition
10.4.1.1.4.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf
10.4.1.1.4.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf
10.4.1.1.4.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.1.5
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
10.4.1.1.5.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 8 je Lauf
10.4.1.1.5.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,70 je Lauf
10.4.1.1.5.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,70 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.1.6
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht
patroniertes Schwarzpulver
10.4.1.1.6.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf
10.4.1.1.6.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf
10.4.1.1.6.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.2
Langwaffen
10.4.1.2.1
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe,
Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition
10.4.1.2.1.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 20 je Lauf
10.4.1.2.1.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 6,60 je Lauf
10.4.1.2.1.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 6,60 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.2.2
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe,
Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition
10.4.1.2.2.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf
10.4.1.2.2.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf
10.4.1.2.2.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.2.3
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und
Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
10.4.1.2.3.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf
10.4.1.2.3.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf
10.4.1.2.3.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.2.4
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und
Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
10.4.1.2.4.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 12 je Lauf
10.4.1.2.4.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 4 je Lauf
10.4.1.2.4.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 4 je Lauf ab der ersten Waffe
10.4.1.3
Munition
10.4.1.3.1
Munitionszulassung
10.4.1.3.1.1
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
Gebühr: Euro 108 je Los
10.4.1.3.1.2
bei einer Losgröße von 1 001 bis 3 000 Stück
Gebühr: Euro 322 je Los
10.4.1.3.1.3
bei einer Losgröße von 3 001 bis 35 000 Stück
Gebühr: Euro 495 je Los
10.4.1.3.1.4
bei einer Losgröße von 35 001 bis 150 000 Stück
Gebühr: Euro 680 je Los
10.4.1.3.1.5
bei einer Losgröße von 150 001 bis 1 500 000 Stück
Gebühr: Euro 717 je Los
10.4.1.3.2
Fabrikationskontrolle
10.4.1.3.2.1
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
Gebühr: Euro 108 je Los
10.4.1.3.2.2
bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück
Gebühr: Euro 215 je Los
10.4.1.3.2.3
bei Losgrößen 3 001 bis 35 000 Stück
Gebühr: Euro 301 je Los
10.4.1.3.2.4
bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück
Gebühr: Euro 388 je Los
10.4.1.3.2.5
bei Losgrößen 150 001 bis 500 000 Stück
Gebühr: Euro 429 je Los
10.4.1.3.2.6
bei Losgrößen 500 001 bis 1 500 000 Stück
Gebühr: Euro 515 je Los
10.4.2
Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2
BeschG
10.4.2.1
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von
7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
10.4.2.1.1
erste Messreihe
Gebühr: Euro 99
10.4.2.1.2
zweite und weitere Messreihen
Gebühr: Euro 50 je Messreihe
10.4.2.1.3
Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine
Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
Gebühr: Euro 99
10.4.2.2
Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen
Einzelprüfung je Waffe
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Vorbemerkung zu der Tarifstelle
10.4
10.4.2.3
Ausstellung von einfachen Bescheinigungen
Gebühr: Euro 17
10.4.3
Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen
10.4.3.1
Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft
zurückgegeben wird.
10.4.3.2
Gebührenermäßigung
10.4.3.2.1
Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein
Prüfgegenstand
a) nicht funktionssicher oder
b) nicht maßhaltig ist und
c) eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.
10.4.3.2.2
Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und
stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen
Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.
10.4.3.2.3
Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des
gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt,
ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.
10.4.4
Auslagen
Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten:
a) beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
b) bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,
c) die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
d) bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.