203012

Verordnung über die Laufbahn
der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung der Polizei – LVOPol)

Vom 4. Januar 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 185 Abs. 2, des § 187 Abs. 1 und 2 und des § 238 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:

Übersicht

I. Gemeinsame Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

§ 3

Einstellung

§4

Befähigung für die Laufbahnabschnitte

§ 5

Probezeit

§ 6

Dienstbezeichnung vor der Anstellung

§ 7

Anstellung

§ 8
§ 8a

Beförderung
Dienstzeiten

II.
Laufbahnabschnitt I

§ 9

Einstellung

§ 10

Vorbereitungsdienst, I. Fachprüfung

III.
Laufbahnabschnitt II

1. Einstellung in den Laufbahnabschnitt II

§ 11

Einstellung

§ 12

Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

2. Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II

§ 13

Zulassungsvoraussetzungen

§ 14

Zulassungstermin

§ 15

Zulassungsverfahren

§ 16

Zulassung

§ 17

Ausbildung, II. Fachprüfung

IV.
Laufbahnabschnitt III

1. Einstellung in den Laufbahnabschnitt III

§ 18

Einstellung, polizeiliche Fortbildung

2. Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III

§ 19

Zulassungsvoraussetzungen

§ 20

Auswahlverfahren

§ 21

Zulassung zur Ausbildung

§ 22

Ausbildung, Förderphase und III. Fachprüfung

V.
Ergänzende Vorschriften

§ 23

Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen

§ 24

Fortbildung, Führungsfortbildung

§ 25

Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren

VI.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26

Übernahme von Führungsfunktionen

§ 27

Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II

§ 28

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 4)
Laufbahn, Ämter, Amtsbezeichnung

(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Einheitslaufbahn gliedert sich in die Laufbahnabschnitte I bis III.

(2) Soweit dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die auf Laufbahngruppen abstellen, gilt der Laufbahnabschnitt I als eine Laufbahn des mittleren Dienstes, der Laufbahnabschnitt II als eine Laufbahn des gehobenen Dienstes und der Laufbahnabschnitt III als eine Laufbahn des höheren Dienstes.

(3) Zur Laufbahn gehören folgende Ämter:

Laufbahnabschnitt I

Polizeimeisterin/
Polizeimeister

- Kriminalmeisterin/
Kriminalmeister

Polizeiobermeisterin/
Polizeiobermeister

- Kriminalobermeisterin/
Kriminalobermeister

Polizeihauptmeisterin/
Polizeihauptmeister

- Kriminalhauptmeisterin/
Kriminalhauptmeister

Laufbahnabschnitt II

Polizeikommissarin/
Polizeikommissar

- Kriminalkommissarin/
Kriminalkommissar

Polizeioberkommissarin/
Polizeioberkommissar

- Kriminaloberkommissarin/
Kriminaloberkommissar

Polizeihauptkommissarin/
Polizeihauptkommissar

- Kriminalhauptkommissarin/
Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin/
Erster Polizeihauptkommissar

- Erste Kriminalhauptkommissarin/
Erster Kriminalhauptkommissar

Laufbahnabschnitt III

Polizeirätin/
Polizeirat

- Kriminalrätin/
Kriminalrat

Polizeioberrätin/
Polizeioberrat

- Kriminaloberrätin/
Kriminaloberrat

Polizeidirektorin/
Polizeidirektor

- Kriminaldirektorin/
Kriminaldirektor

Leitende Polizeidirektorin/
Leitender Polizeidirektor

- Leitende Kriminaldirektorin/
Leitender Kriminaldirektor

Direktorin des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei/
Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei.

- Direktorin des Landeskriminalamtes/
Direktor des Landeskriminalamtes

Inspekteurin der Polizei/
Inspekteur der Polizei

- Landeskriminaldirektorin/
Landeskriminaldirektor

(4) Beamtinnen und Beamte führen ihre Dienst- und Amtsbezeichnung in der auf ihre Verwendung hinweisenden Form. Der Dienstvorgesetzte stellt die zu führende Dienst- und Amtsbezeichnung fest. Einzelheiten regelt das Innenministerium.

(5) Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(6) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten stehen alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen.

§ 3 (Fn 4)
Einstellung

(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die nach dem Landesbeamtengesetz erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. für den Polizeivollzugsdienst geeignet ist,

3. polizeidiensttauglich ist,

4. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für den jeweiligen Laufbahnabschnitt erfüllt.

(2) Das für die Einstellung in einen Laufbahnabschnitt festgelegte Höchstalter darf bei Bewerberinnen, bei denen sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes und bei Bewerberinnen und Bewerbern wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens jedoch um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach den Sätzen eins und zwei insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen vor ihrer Einstellung an einem Auswahlverfahren teil.

§ 4 (Fn 3, 8)
Befähigung für die Laufbahnabschnitte

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahnabschnitte durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Fachprüfung.

(2) Beamtinnen und Beamte, denen bereits ein Amt verliehen wurde, erwerben die Befähigung für den nächsthöheren Laufbahnabschnitt durch das Ableisten der Ausbildung und das Bestehen der nächsthöheren Fachprüfung.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Beamtinnen und Beamten, die die I. Fachprüfung bestanden haben, ohne das Ablegen der II. Fachprüfung im Rahmen der Bestimmungen des § 3a Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Ämter des Laufbahnabschnittes II bis zur Besoldungsgruppe A 11 aufsteigen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten, die in den Laufbahnabschnitt III eingestellt werden, besitzen die Befähigung für diesen Laufbahnabschnitt durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder der zweiten Prüfung (Staatsprüfung) für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

§ 5 (Fn 4)
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihren Laufbahnabschnitt bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert

1. im Laufbahnabschnitt Iein Jahr und sechs Monate,

2. im Laufbahnabschnitt II zwei Jahre und sechs Monate,

3. im Laufbahnabschnitt III drei Jahre.

Sie kann für die Beamtinnen und Beamten, die die Fachprüfung mit der Note ,,sehr gut" bestanden haben, bis auf die Hälfte und für die Beamtinnen und Beamten, die die Fachprüfung mit der Note ,,gut" bestanden haben, bis auf zwei Drittel der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeitangerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(4) Die Mindestprobezeit beträgt die Hälfte der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Regelprobezeit.

(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit.

(6) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(7) Kann die Bewährung bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Die Beamtinnen und Beamten, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.

(8) Von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

§ 6
Dienstbezeichnung vor der Anstellung

Während des Beamtenverhältnisses auf Probe führen die Beamtinnen und Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Bezeichnung des Eingangsamtes ihres Laufbahnabschnitts mit dem Zusatz ,,zur Anstellung (z.A.)".

§ 7 (Fn 4)
Anstellung

(1) Nach Bewährung in der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Probezeit werden die Beamtinnen und Beamten angestellt. Die Anstellung ist nur im Eingangsamt des Laufbahnabschnitts zulässig.

(2) Ist wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren

a) die Bewerbung um eine Einstellung als Beamtin verzögert worden,

b) ein dem Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar vorausgehender Vorbereitungsdienst verlängert worden,

c) der Beamtin während der Probezeit Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt worden,

darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die Beamtin ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte bei tatsächlicher Kindesbetreuung. Zugrundegelegt wird je Kind der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr und sechs Monaten; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

(4) Eine Verzögerung bei der Bewerbung um Einstellung als Beamtin oder Beamter (Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 sowie Absatz 3) darf nur ausgeglichenwerden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach dem Ende der tatsächlichen Betreuung eines Kindes um die Einstellung als Beamtin oder als Beamter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung zunächst nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aber aufrechterhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert wurde.

(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter gemäß Absatz 2 und Absatz 3 oder ein Beamter unter Berücksichtigung seines Wehrdienstes oder Zivildienstes angestellt, dauert die Probezeit fort.

(6) Das Beamtenverhältnis auf Probe besteht auch nach Bewährung in der Probezeit und nach der Anstellung fort bis es in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird.

§ 8 (Fn 9)
Beförderung

(1) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und nicht die II. Fachprüfung abgelegt haben, ist im Rahmen der Bestimmungen des § 3a Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes ausgehend von der Anstellung, frühestens zulässig

1. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II nach einer Dienstzeit von sieben Jahren

2. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 nach einer Dienstzeit von 22 Jahren

(2) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts II, die die II. Fachprüfung abgelegt haben, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist, ausgehend von der Verleihung des Eingangsamtes des Laufbahnabschnitts II, frühestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, die vor dem Inkrafttreten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 8. November 1983 (GV. NW. S. 514) eine Probezeit abzuleisten hatten, bei der Berechnung der Mindestzeiten für eine Beförderung von dem Datum des Beginns ihrer Probezeit auszugehen.

(4) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten des Laufbahnabschnitts III ist, ausgehend von der Verleihung des Eingangsamtes des Laufbahnabschnitts III, frühestens zulässig

1. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren

2. in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach einer Dienstzeit von sechs Jahren.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die unmittelbar in den Laufbahnabschnitt II oder III eingestellt worden sind, gilt in den Fällen des § 7 Absätze 2 und 3 der Zeitpunkt, zu dem sie hätten angestellt werden können, als der Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (Laufbahnabschnitt II) oder der Besoldungsgruppe A 13 (Laufbahnabschnitt III).

(6) Die Beförderungsämter des Polizeivollzugsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind:

1. die Ämter der Besoldungsgruppe B 2 und B 3,

2. die Ämter der Besoldungsgruppe A 11 bis A 13 (Laufbahnabschnitt II) bei der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 (Laufbahnabschnitt III),

3. die Ämter der Besoldungsgruppe A 8 bis A 9 bei Verleihung eines Amtes des Laufbahnabschnitts II nach bestandener II. Fachprüfung.

(7) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit,

2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen war,

3. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten. Die Erprobungszeit beträgt drei Monate. Dies gilt nicht für die Fälle des Aufstiegs nach Bestehen der II. oder III. Fachprüfung.

4. innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(8) Abweichend von Absatz 7 Nr. 1 ist eine Beförderung zulässig, wenn die Anstellung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgezogen worden ist. Abweichend von Absatz 7 Nr. 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig, soweit ausgleichsfähige Verzögerungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der Anstellung nicht ausgeglichen wurden. Arbeitsplatzschutzgesetz und Zivildienstgesetz bleiben unberührt.

(9) Von Absatz 7 Nrn. 1 und 2 kann der Landespersonalausschuß, von Absatz 7 Nr. 4 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

§ 8a (Fn 5)
Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder mit Ausnahme von § 19 für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung vom Innenministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde,

4. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1 nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3 und § 7 Abs. 2 und 3 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

 

Abschnitt II
Laufbahnabschnitt I

§ 9
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts I kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,

2. das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Von Absatz 1 Nummer 2 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeimeisteranwärterinnen oder Polizeimeisteranwärtern ernannt.

§ 10
Vorbereitungsdienst, I. Fachprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst der Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der I. Fachprüfung wird den Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärtern die Eigenschaft einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Probe verliehen.

(3) Für Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter, die die I. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

Abschnitt III
Laufbahnabschnitt II

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II

§ 11
Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,

2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Von Absatz 1 Nummer 2 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen bzw. Kommissaranwärtern ernannt.

§ 12
Vorbereitungsdienst, II. Fachprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter dauert mindestens drei Jahre.

(2) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung wird den Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern die Eigenschaft einer Beamtin bzw. eines Beamten auf Probe verliehen.

(3) Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

Unterabschnitt 2
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II

§ 13 (Fn 4)
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II können Beamtinnen und Beamte des Laufbahnabschnitts I zugelassen werden, wenn sie

1. sich seit der Anstellung (§7) im Laufbahnabschnitt I mindestens fünf Jahre bewährt haben und
2. am Zulassungsverfahren (§ 15) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 vorgesehene Bewährungszeit setzt eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus.

(3) Für Beamtinnen sind die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der tatsächlichen Betreuung minderjähriger Kinder auf die Bewährungszeit nach Absatz 1 anzurechnen, bei einem Kind bis zu einem Jahr und sechs Monaten, bei mehreren Kindern bis zu zwei Jahren. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der Ausgleich nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Für Beamte gelten diese Regelungen bei tatsächlicher Kindesbetreuung entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 3 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 14
Zulassungstermin

Den Stichtag für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II bestimmt das Innenministerium (Zulassungstermin). Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 13 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

§ 15 (Fn 10)
Zulassungsverfahren

(1) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Einstufungsprüfung und dem Auswahlverfahren.

(2) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberinnen und Bewerber über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im zweiten Studienjahr an der Fachhochschule sind.

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

(4) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das Innenministerium.

(5) Am Zulassungsverfahren können Beamtinnen und Beamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 erfüllen.

(6) Das Zulassungsverfahren kanneinmal wiederholt werden. Beamtinnen und Beamte, die die Einstufungsprüfung bei der ersten Teilnahme an einem Zulassungsverfahren bestanden haben, wiederholen nur das Auswahlverfahren.

§ 16
Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II entscheidet das Innenministerium nach erfolgreicher Teilnahme an der Einstufungsprüfung und am Auswahlverfahren im Rahmen des Bedarfs an Beamtinnen und Beamten für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren bestimmten Rangfolge.

(2) Wenn sich die Beamtin oder der Beamte als ungeeignet erweist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden.

§ 17
Ausbildung, II. Fachprüfung

Die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber für den Laufbahnabschnitt II beginnt mit dem zweiten Ausbildungsjahr der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter. Sie dauert zwei Jahre und endet mit der II. Fachprüfung.

Abschnitt IV
Laufbahnabschnitt III

Unterabschnitt 1
Einstellung in den Laufbahnabschnitt III

§ 18 (Fn 14)
Einstellung, polizeiliche Fortbildung

(1) In den Laufbahnabschnitt III kann eingestellt werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,

2. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

3. die zweite juristische Staatsprüfung oder die zweite Prüfung (Staatsprüfung) für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst bestanden hat.

(2) Von Absatz 1 Nummer 2 kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin zur Anstellung (z.A.) oder zum Polizeirat zur Anstellung (z.A.) bzw. Kriminalrätin zur Anstellung (z.A.) oder zum Kriminalrat zur Anstellung (z.A.) ernannt.

(4) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeiliche Fortbildung. Sie soll ihre bisherige Ausbildung ergänzen und sie auf ihre künftigen Aufgaben als Beamte des Laufbahnabschnitts III vorbereiten. Das Innenministerium regelt Dauer und Gestaltung der polizeilichen Fortbildung.

Unterabschnitt 2
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt III

§ 19 (Fn 6)
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, wenn sie

1. sich nach der II. Fachprüfung mindestens sechs Jahre bewährt haben und die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen,

2. das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet und

3. am Auswahlverfahren (§ 20) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Bei der Berechnung der Bewährungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung; die Anrechnung nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Für Beamtinnen sind die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder bis zu zwei Jahren auf die Bewährungszeit nach Absatz 1 anzurechnen; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz1 nicht entgegen. Für Beamte gelten diese Regelungen bei tatsächlicher Kindesbetreuung entsprechend.

Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwistersowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und Satz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der Ausgleich nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Von Absatz 1 Nr. 2 kann das Innenministerium Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von fünf Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das Innenministerium vor dem Auswahlverfahren. Hat eine Bewerberin die in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Höchstaltersgrenze wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder überschritten, wird die Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um fünf Jahre hinausgeschoben. Satz 2 gilt entsprechend für Beamte bei tatsächlicher Kindesbetreuung. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt höchstens um fünf Jahre überschritten werden.

§ 20 (Fn 6)
Auswahlverfahren

(1) Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden vom Innenministerium bestimmt.

(2) Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 19 Abs. 1 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen oder kann ihnen die erforderliche Ausnahme gemäß § 19 Abs. 4 erteilt werden, legt der Dienstvorgesetzte die Bewerbungen um Zulassung zum Laufbahnabschnitt III dem Innenministerium vor. Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich zurück.

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind. Eine Auswahlkommission gibt eine Empfehlung zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ab. Das Nähere regelt das Innenministerium.

(4) Über die Teilnahme am Auswahlverfahren erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung. Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(5) Die Beamtinnen und Beamten können das Auswahlverfahren einmal wiederholen, sofern sie am Zulassungstermin das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 21 (Fn 6)
Zulassung zur Ausbildung

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Beamtinnen und Beamten für den Laufbahnabschnitt III.

(2) Der Stichtag für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Zulassungstermin) ist der 1.Oktober jeden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Das Innenministerium kann weitere Zulassungstermine bestimmen.

§ 22 (Fn 6)
Ausbildung, Förderphase und III. Fachprüfung

(1) Die zur Ausbildung zugelassenen Beamtinnen und Beamten haben vor Beginn ihrer Ausbildung eine zweijährige Förderphase erfolgreich zu durchlaufen. Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und bei einer Aufsichtsbehörde. Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Teilen der Förderphase kann von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden.
Das Nähere regelt das Innenministerium.

(2) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III dauert mindestens zwei Jahre, sie endet mit der III. Fachprüfung an der Polizei-Führungsakademie.

(3) Wenn sich die Beamtin oder der Beamte während der Förderphase oder während der Ausbildung als ungeeignet erweist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III widerrufen werden.

Abschnitt V
Ergänzende Vorschriften

§ 23 (Fn 11)
Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnen

(1) In den Laufbahnabschnitt II oder den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können in Einzelfällen durch Anerkennung der Befähigung Beamte anderer Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes übernommen werden, die die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, die dem Laufbahnabschnitt II oder dem Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Die Laufbahnen und Laufbahnabschnitte sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung aufgrund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch erfolgreiche Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Dauer der Unterweisungszeit legt das Innenministerium fest. Sie soll mindestens ein Drittel des für den Laufbahnabschnitt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. Während der Unterweisungszeit ist der Beamte in die Aufgaben des Laufbahnabschnitts einzuführen.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnabschnitt entscheidet das Innenministerium. Dem Beamten darf ein Amt des Polizeivollzugsdienstes erst nach dem Erwerb der Befähigung verliehen werden.

§ 24 (Fn 11)
Fortbildung, Führungsfortbildung

(1) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie den Ämtern ihres Laufbahnabschnitts gewachsen sind.

(2) Wird einer Beamtin/einem Beamten eine Führungsfunktion innerhalb des Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Beamtin/der Beamte an einem Lehrgang Führungslehre/Einsatzlehre (Führungsfortbildung) teilzunehmen. Das Nähere regelt das Innenministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind.

§ 25 (Fn 11)
Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamter und Übernahme von
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
anderer Dienstherren

(1) Bei der Einstellung früherer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter und der Übernahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenndie Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtinnen oder Beamten sowie die früheren Beamtinnen oder früheren Beamten

a) bereits angestellt waren; es sei denn, daß die Anstellung während der Probezeit vorgenommen worden war, oder

b) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ohne Anstellung berufen waren.

Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; dies gilt auch für die Mindestprobezeit.

(3) War bereits ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung als Anstellung. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits angestellt waren, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf nach der erneuten Anstellung die im früheren Beamtenverhältnis nach der Anstellung geleistete Zeit auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.

(4) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Dienstzeit nach § 25 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden. Wird von Bewerberinnen oder Bewerbern, denen in einem früheren Beamtenverhältnis bereits ein Beförderungsamt verliehen war, die Ableistung einer Probezeit gefordert, darf als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung eines der Beförderungsämter mit dem Zusatz ,,zur Anstellung (z.A.)" verliehen werden, die sie nach Satz 1 im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis erreichen durften; bei Ablauf dieser Probezeit ist die Anstellung nach Maßgabe des Satzes 1 zulässig. In Zweifelsfällen bestimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, ob Ämter übersprungen werden.

Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 (Fn 11) (Fn 13)
Übernahme von Führungsaufgaben

Beamtinnen und Beamten, die vor In-Kraft-Treten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zum Aufstieg in den gehobenen Dienst (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 25 Abs. 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden.

§ 27(Fn 11) (Fn 13)
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg
in den Laufbahnabschnitt III

Beamtinnen und Beamte, die das nach § 19 Abs. 1 Nr.1 LVOPol in der am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung abzuleistende Jahr abgeschlossen oder bis zum 31. Dezember 2004 begonnen haben und am Auswahlverfahren nach § 20 erfolgreich teilnehmen, können bis zum 1. August 2006 zur Ausbildung zugelassen werden, sofern sie zum Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne dass sie die Förderphase nach § 22 Abs. 1 zu durchlaufen haben; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

Für diese Beamtinnen und Beamten ist eine Befürwortung zur Zulassung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder Einrichtung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 nicht erforderlich.

§ 28 (Fn 12)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft. (Fn 7)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 42; ber. S. 216 und S. 922, geändert durch VO v. 18. 8. 1995 (GV. NW. S. 968), 12. 3. 1996 (GV. NW. S. 110), 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74; ber. S. 226), 22.4.1998 (GV. NW. S. 226), 15.12.1998 (GV. NW. S. 730), 12. Juni 1999 (GV. NRW. S. 212), 9.3.2001 (GV. NRW. S. 84); 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 4 Abs. 3 geändert durch VO v. 12. 3. 1996 (GV. NW. S. 110); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 4

§§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2, 5, 7 Abs. 3 und 13 Abs. 3 geändert durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 8a eingefügt durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§§ 19-22 neu gefasst durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 31. Januar 1995.

Fn 8

§ 4 Abs. 4 geändert durch VO v. 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74); in Kraft getreten am 7. Mai 1997.

Fn 9

§ 8 zuletzt geändert durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 10

§ 15 Abs. 1 geändert durch VO v. 15. 4. 1997 (GV. NW. S. 74); in Kraft getreten am 7. Mai 1997.

Fn 11

§ 23 aufgehoben und §§ 24 bis 28 werden §§ 23 bis 27 durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 12

§ 29 aufgehoben und § 30 wird § 28 und neu gefasst durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 13

§§ 26 (neu) und 27 (neu) neu gefasst durch VO v. 21.12.2004 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 14

§ 18 Abs. 1 geändert durch VO v. 15.4.1997 (GV. NW. S. 74); in Kraft getreten am 7. Mai 1997.