203012

Verordnung
über die Prüfung für die Laufbahn
des höheren Polizeivollzugsdienstes
(Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst
[PVPol-hD])

Vom 11. Juli 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 102), wird nach Beschlußfassung durch das Kuratorium bei der Polizei-Führungsakademie vom 20. März 1996 aufgrund des Artikels 4 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 24. November 1972 (GV. NW. S. 392) (Fn 3), geändert durch Bekanntmachung vom 27. Februar 1995 (GV. NW. S. 164), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:

Inhaltsverzeichnis (Fn 6)

§ 1

Geltungsbereich

§ 1a

Zweck der Prüfung

§ 2

Zuständigkeit

§ 3

Prüfungsausschuß

§ 4

Schriftführung

§ 5

Personalräte

§ 6

Ablauf und Inhalt der Prüfung

§ 7

Zuhörerinnen oder Zuhörer

§ 8

Prüfungsfächer

§ 9

Noten

§ 10

Leistungsnachweise, Studienleistung

§ 11

Schriftliche Prüfung

§ 12

Bewertung der Prüfungsarbeiten

§ 13

Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistung

§ 14

Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

§ 15

Mündliche Prüfung

§ 16

Gesamtergebnis

§ 17

Nichtbestehen der Prüfung

§ 18

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 19

Zeugnis

§ 20

Beurkundung des Prüfungsablaufs

§ 21

Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Arbeiten

§ 22

Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

§ 23

Einsicht in die Prüfungsarbeiten

§ 24

Verbleib der Prüfungsakten

§ 25

Inkrafttreten

 

 

 

§ 1 (Fn 6)
Geltungsbereich

(1) Für Beamtinnen und Beamte für den höheren Polizeidienst, die nach dem 30.9.2007 ihr Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung aufgenommen haben, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei (PrüfO-MA-PM) vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 58).

(2) Das gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.10.2007 ihr Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung aufgenommen haben und dieses

a) unter Inanspruchnahme anderweitiger gesetzlicher Regelungen unterbrechen oder

b) wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen,

sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.10.2007 ihr Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei in Gründung aufgenommen haben, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den nachfolgenden Vorschriften.

§ 1a (Fn 6)
Zweck der Prüfung

In der Prüfung soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, daß sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet ist.

§ 2
Zuständigkeit

Die Prüfung wird von der Polizei-Führungsakademie durchgeführt.

§ 3
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern, davon mindestens drei hauptamtlichen Lehrkräften. Die oder der Vorsitzende muß Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums sein. Mitglied des Prüfungsausschusses kann nur eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine andere wissenschaftlich tätige Person, eine Beamtin oder ein Beamter mit Befähigung zum Richteramt, zum höheren Verwaltungsdienst oder höheren Polizeivollzugsdienst oder eine Richterin oder ein Richter sein; das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die oder der Vorsitzende, die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Kuratorium bestellt.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

§ 4
Schriftführung

Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung; dieses hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und eine Niederschrift (§ 20) zu fertigen.

§ 5
Personalräte

(1) Die Rechte und Pflichten der Personalräte bei den Prüfungen bestimmen sich nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes oder Landes, dem die zu prüfenden Beamtinnen oder Beamten angehören.

(2) Die Innenministerien und Innensenatorinnen oder Innensenatoren teilen der Polizei-Führungsakademie vor Beginn der mündlichen Prüfung mit, welches Mitglied eines Personalrates an der Prüfung teilnimmt.

§ 6
Ablauf und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; sie beginnt mit dem schriftlichen Teil.

(2) Die Prüfungsinhalte sind an den Lernzielen des Studienplans auszurichten.

§ 7
Zuhörerinnen oder Zuhörer

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Den Innenministerinnen oder Innenministern, den Innensenatorinnen oder Innensenatoren, den Mitgliedern des Kuratoriums, Beauftragten der obersten Dienstbehörden der Beamtinnen oder Beamten und der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie ist die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen gestattet.

(3) Den Angehörigen des Lehrkörpers und anderen Personen kann die oder der Vorsitzende die Anwesenheit bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses gestatten.

§ 8
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

Einsatzlehre

Führungslehre

Gesellschaftswissenschaften

Kriminalistik

Kriminologie

Staats-, Verfassungs- und Eingriffsrecht

Verkehrslehre

§ 9
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut

(1)

=

15-14 Punkte

 

 

 

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2)

=

13-11 Punkte

 

 

 

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3)

=

10-8 Punkte

 

 

 

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4)

=

7-5 Punkte

 

 

 

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5)

=

4-2 Punkte

 

 

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6)

=

1-0 Punkte

 

 

 

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Punktwerte für die Studienleistung (§ 10) und für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 12 und 15) werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

(3) Die Note für das Gesamtergebnis (§ 16) ergibt sich aus dem errechneten Punktwert ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma.

§ 10
Leistungsnachweise, Studienleistung

(1) Während des zweiten Studienjahres sind als Studienleistung zwei Klausurarbeiten (Absatz 2) zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise als Seminararbeit (Absatz 3) und als mündliche Präsentation (Absatz 4) zu erbringen.

(2) Die Klausuren sind aus verschiedenen Prüfungsfächern (§ 8) zu stellen. Die Fächer und Inhalte bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie. Fach und Termin jeder Klausur sind bis zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Die Bearbeitungszeit je Klausur beträgt 5 Stunden. Die Korrektur erfolgt jeweils durch Lehrkräfte der Polizei-Führungsakademie oder andere Personen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten beauftragt werden. § 11 Abs. 3 bis 7 und § 12 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. Entschuldigt versäumte Klausuren sind nachzuschreiben. Die Klausuren sind den Beamtinnen oder Beamten nach Bewertung alsbald zur Einsicht zu geben.

(3) Die Seminare werden zu unterschiedlichen Problemstellungen aus den Prüfungsfächern (§ 8) durchgeführt. Dabei hat jede Seminarteilnehmerin und jeder Seminarteilnehmer ein vorgegebenes Thema schriftlich auszuarbeiten, mündlich darzustellen und in der anschließenden Diskussion im Seminar zu vertreten (Seminararbeit). Die schriftliche Ausarbeitung ist vorher einzureichen. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen und alsbald bekanntzugeben. Die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie legt zu Beginn des Studienjahres Einzelheiten zum Verfahren fest und gibt sie bekannt.

(4) Die mündliche Präsentation umfaßt die Darstellung von Bewertungen und Lösungen zu komplexen Sachverhalten aus den Prüfungsfächern gemäß § 8 im Rahmen von Übungen und Simulationen. Sie erfolgt vor zwei Lehrkräften, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie bestimmt werden. Für die mündliche Präsentation ist ein Zeitraum von etwa 30 Minuten vorzusehen; die Vorbereitungszeit beträgt im Rahmen von Übungen ca. 15, bei Simulationen etwa 30 Minuten. Sofern keine einvernehmliche Bewertung erfolgt, wird das Ergebnis aus dem Mittel (§ 9 Abs. 2) der beiden Einzelbewertungen gebildet. Das Ergebnis ist der Beamtin oder dem Beamten alsbald bekanntzugeben. Die §§ 4 und 20 gelten sinngemäß.

(5) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend; anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie. Ohne ausreichende Entschuldigung versäumte Leistungsnachweise sind mit der Note ,,ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.

(6) Die Studienleistung fließt in das Gesamtergebnis (§ 16 Abs. 2 Satz 1) mit folgenden Anteilen ein:

-

Klausuren je 7,5%

= 15%

-

Seminar

= 10%

-

Mündliche Präsentation

= 5%

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsfächern (§ 8) sowohl fächerübergreifend als auch fachorientiert durchgeführt. Es sind insgesamt fünf Prüfungsarbeiten anzufertigen, davon zwei mit fächerübergreifender und drei mit fachorientierter Themenstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt je fünf Stunden.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Polizei-Führungsakademie eine vom Kuratorium bei der Polizei-Führungsakademie eingesetzte Kommission aus drei Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. Die Aufgaben der fächerübergreifenden Prüfungsarbeiten sollen sich nicht auf die Prüfungsfächer beziehen, in denen die fachorientierten Prüfungsarbeiten zu fertigen sind. Soweit in den fächerübergreifenden Prüfungsarbeiten fachliche Lösungsschwerpunkte erwartet werden, ist dies in der Aufgabenstellung auszuweisen; eine Gewichtung kann festgelegt werden. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren; diese sind erst am Prüfungstag in Gegenwart der Beamtinnen oder Beamten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Beamtinnen oder Beamten versehen ihre Prüfungsarbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn einer jeden Prüfungsarbeit verlost. Die Polizei-Führungsakademie fertigt eine Liste mit den Kennziffern der einzelnen Beamtinnen oder Beamten und verschließt sie in einem Umschlag, der zu versiegeln ist. Die Liste darf erst nach der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten und nach Festlegung der Studienleistung geöffnet und ausgewertet werden.

(4) Die Plätze in den Prüfungsräumen werden an jedem Prüfungstag neu verlost.

(5) Die Aufsicht bei den Prüfungsarbeiten führen Lehrkräfte der Polizei-Führungsakademie oder Angehörige des höheren Dienstes.

(6) Die Prüfungsarbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsicht abzugeben. Sie weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin und vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt sie fest, wer keine Arbeit abgegeben oder sie verspätet vorgelegt hat und vermerkt dies in einer Niederschrift. Die Aufsicht verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag, den sie einer oder einem Beauftragten der Polizei-Führungsakademie übergibt.

(7) In einer Niederschrift sind Unterbrechungen, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Vorkommnisse zu vermerken.

§ 12
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsarbeiten werden von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt das Mittel aus den beiden Punktwerten (§ 9 Abs. 2). Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüfungsarbeit einen Punktwert im Rahmen der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur fest.

(2) Die Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und die Zweitkorrektorinnen oder Zweitkorrektoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie benannt. Sie oder er kann mit der Bewertung auch nebenamtliche Lehrkräfte und andere Personen beauftragen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören. Sie müssen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllen.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist das Mittel (§ 9 Abs. 2) aus den Bewertungen der fünf Prüfungsarbeiten.

§ 13
Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsleistung

Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten sind spätestens am siebenten Tag vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

§ 14
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

Ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung schlechter als 5,00 Punkte oder sind mehr als zwei Prüfungsarbeiten mit weniger als 5,00 Punkten bewertet worden, so ist die Beamtin oder der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung trifft die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie.

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird fächerübergreifend im Rahmen der Prüfungsfächer (§ 8) durchgeführt. Die Prüfungsdauer für die einzelne Kandidatin oder den einzelnen Kandidaten soll 30 Minuten nicht unter- und 45 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsgruppen bestehen aus höchstens vier Kandidatinnen oder Kandidaten.

(2) Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er kann sich selbst an der Prüfung beteiligen.

(3) Die Leistung der Beamtin oder des Beamten in der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuß bewertet. Kommt eine Einigung auf einen Punktwert nicht zustande, ist das Ergebnis der mündlichen Prüfung der Mittelwert (§ 9 Abs. 2) der gegebenen Punktzahlen aller Mitglieder des Prüfungsausschusses.

§ 16
Gesamtergebnis

(1) Aus der Studienleistung, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Gesamtergebnis zu bilden (§ 9 Abs. 3).

(2) Zur Errechnung des Gesamtergebnisses werden

1:

die Studienleistung (§ 10 Abs. 6) mit

30 v.H.

2:

das Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 12 Abs. 3) mit

45 v.H.

3:

das Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 15 Abs. 3) mit

25 v.H.

berücksichtigt.

§ 17
Nichtbestehen der Prüfung

Ist das Gesamtergebnis schlechter als ausreichend (5,00 Punkte), so hat die Beamtin oder der Beamte die Prüfung nicht bestanden.

§ 18
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses eröffnet die oder der Vorsitzende der Beamtin oder dem Beamten das Ergebnis der mündlichen Prüfung und gibt das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.

§ 19
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis (Note und Punktwert bis auf zwei Stellen hinter dem Komma) ersichtlich ist.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung mit dem Vermerk ,,Nicht bestanden".

(3) Das Zeugnis und die Bescheinigung nach Absatz 2 werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie unterzeichnet.

§ 20
Beurkundung des Prüfungsablaufs

(1) In die Niederschrift (§ 4) sind aufzunehmen

1. Ort, Tag und Dauer der mündlichen Prüfung,

2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, sofern sie bei der Prüfung mitgewirkt haben,

3. der Name der Beamtin oder des Beamten, welche oder welcher die Prüfung ablegt,

4. die Namen der bei der Prüfung nach §§ 5 und 7 Anwesenden,

5. die Bewertung der Studienleistung,

6. das Ergebnis der Prüfungsarbeiten und das Ergebnis der schriftlichen Prüfung,

7. die stichwortartige Wiedergabe von Ablauf und wesentlichen Inhalten der mündlichen Prüfung,

8. das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

9. das Gesamtergebnis (Note und Punktwert),

10. Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 21
Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis,
Nichtabgabe von Arbeiten

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert ist, an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsabschnitten teilzunehmen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung kann die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter in einem besonderen Fall mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.

(3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob bei Versäumnis von Prüfungsteilen eine ausreichende Entschuldigung vorliegt. Ist dies gegeben, ist der entsprechende Prüfungsteil nach Wegfall des Grundes, der zum Versäumnis geführt hat, alsbald nachzuholen. Liegt keine ausreichende Entschuldigung für ein Versäumnis von Prüfungsteilen vor oder tritt die Beamtin oder der Beamte ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Gibt die Beamtin oder der Beamte eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gilt sie mit der Note ,,ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe kann der Prüfungsausschuß die Bewertung nach § 12 zulassen.

§ 22
Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

(1) Der Prüfungsausschuß kann eine schriftliche oder eine mündliche Prüfungsleistung, bei der eine Beamtin oder ein Beamter

1. getäuscht oder zu täuschen versucht,

2. andere als zugelassene Hilfsmittel mitgebracht,

3. sonst erheblich das ordnungsgemäße Prüfungsgeschehen beeinträchtigt

hat, je nach Schwere der Verfehlung mit der Note ,,ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Beamtin oder den Beamten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Zur Sicherstellung der Entscheidung des Prüfungsausschusses trifft die Polizei-Führungsakademie für die schriftliche Prüfung ergänzende Regelungen.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Im übrigen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) anzuwenden.

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Beamtinnen oder Beamten auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(4) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der zuständige Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären. Kann der Prüfungsausschuß nicht mehr zusammentreten, entscheidet ein anderer Prüfungsausschuß, der von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums eingesetzt wird.

§ 23
Einsicht in die Prüfungsarbeiten

Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung, auf Antrag ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen bei der Polizei-Führungsakademie unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen - auch auszugsweise - ist nicht zulässig.

§ 24
Verbleib der Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Polizei-Führungsakademie. Die Prüfungsarbeiten sind nach Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Prüfung zu vernichten.

§ 25 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsverordnung tritt am 26. August 1996 in Kraft. (Fn 4)

(2) § 1 Abs. 3 sowie §§ 1a bis 24 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. S. 263; geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 205.

Fn 4

§ 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 25 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 1 (neu) eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 1a (neu) durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.