203013 |
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Ausbildung
und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 30. September 1977 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 4, 11, 35 Abs. 1 und 38 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353) wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Bestellung der Lehrenden für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für die jeweilige Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.
§ 2
Die organisatorische Leitung aller nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) abzulegenden Zwischenprüfungen und Laufbahnprüfungen für den gehobenen Dienst sowie die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen übertragen.
§ 3
Die organisatorische Leitung aller nach dem StBAG abzulegenden Laufbahnprüfungen für den mittleren Dienst und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen in Haan/Rhld. übertragen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1977 S. 354. |
GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1977. |