203013

Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Ausbildung
und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 30. September 1977 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 4, 11, 35 Abs. 1 und 38 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353) wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für die Bestellung der Lehrenden für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für die jeweilige Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.

§ 2

Die organisatorische Leitung aller nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) abzulegenden Zwischenprüfungen und Laufbahnprüfungen für den gehobenen Dienst sowie die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen übertragen.

§ 3

Die organisatorische Leitung aller nach dem StBAG abzulegenden Laufbahnprüfungen für den mittleren Dienst und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen in Haan/Rhld. übertragen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1977 S. 354.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1977.