Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der Ausbildung
und des Prüfungswesens in der Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 30. September 1977 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 4, 11, 35 Abs. 1 und 38 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353) wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für die Bestellung der Lehrenden für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie für die jeweilige Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.

§ 2

Die organisatorische Leitung aller nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) abzulegenden Zwischenprüfungen und Laufbahnprüfungen für den gehobenen Dienst sowie die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen übertragen.

§ 3

Die organisatorische Leitung aller nach dem StBAG abzulegenden Laufbahnprüfungen für den mittleren Dienst und die Auswahl der hierzu vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben wird der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen in Haan/Rhld. übertragen.

§ 4 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu berichten.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 354; geändert durch Artikel 34 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Oktober 1977.

Fn 3

§ 4 Satz 2 angefügt durch Artikel 34 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.