203013Anlagen

Verordnung über den prüfungserleichterten
Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes
in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Juli 1984 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1
Zulassung zur Einführung

(1) Beamte des mittleren Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nrn. 1-3 der Laufbahnverordnung - LVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 268), und des § 6 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), erfüllen, können beim Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung stellen. Bis zum 1. 5. 1995 ist der Antrag abweichend von § 30 Abs. 5 Nr. 3 LVO auch zulässig, wenn der Antragsteller lediglich in der letzten dienstlichen Beurteilung die beste Beurteilungsnote erhalten hat.

(2) Die für die Beurteilung zuständigen Stellen entscheiden nach Anhörung der Vorgesetzten des Antragstellers darüber, ob der Antragsteller nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheint. Hierbei ist insbesondere zu begründen, ob der Antragsteller erwarten läßt, daß er den Anforderungen der Einführungszeit (§ 2) und des Aufstiegslehrgangs (§ 4) uneingeschränkt genügen wird. Vor der Entscheidung ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, in einem Gespräch die nach seiner Auffassung bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzutragen.

(3) Die dem Finanzminister unmittelbar nachgeordneten Dienststellen schlagen die Beamten, denen die Aufstiegseignung zuerkannt wurde, dem Finanzminister zur Zulassung zur Einführung vor. Hierbei stellen die Oberfinanzdirektionen für ihren Geschäftsbereich im Benehmen mit den beteiligten Dienstvorgesetzten eine Rangfolge der vorgeschlagenen Beamten für die neue Laufbahn auf. Der Finanzminister entscheidet über die Zulassung und über den Zeitpunkt der Zulassung zur Einführung.

§ 2
Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit besteht aus

1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang,

2. einer siebenmonatigen praktischen Einweisung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes in einem Veranlagungsbezirk eines Finanzamtes.

Die Zeit der praktischen Einweisung verlängert sich bis zum Beginn des Aufstiegslehrgangs (§ 4).

(2) Im Einführungslehrgang wird der Unterricht in den in der Anlage 1 aufgeführten Fächern erteilt. Während der praktischen Einweisung sind die Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. (Anlage 1)

§ 3
Beurteilung

Am Ende der praktischen Einweisungszeit beurteilt der Vorsteher den Beamten auf Vorschlag des Ausbildungsleiters entsprechend dem Muster der Anlage 2 Seite 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257). Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 6 StBAPO ab; sie ist dem Beamten bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihm zu erörtern.

§ 4
Aufstiegslehrgang

Beamte, deren Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Fächer des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus Anlage 2. (Anlage 2)

§ 5
Zuständigkeiten, Lehrpläne, Unterbrechung, Urlaub

(1) Einführungslehrgang und Aufstiegslehrgang werden von der vom Finanzminister zu bestimmenden Stelle durchgeführt.

(2) Der Unterricht in den Lehrgängen richtet sich nach Lehrplänen, die dem Finanzminister zur Genehmigung vorzulegen sind.

(3) Hat der Beamte die praktische Einweisungszeit um mehr als einen Monat oder einen Lehrgang um mehr als 2 Wochen unterbrochen, so entscheidet die Oberfinanzdirektion, ob er die Einführung fortsetzen oder erneut an einer späteren Einführung teilnehmen soll.

(4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Lehrgänge gewährt werden.

§ 6
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluß an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des IV. Teils der StBAPO sind entsprechend anzuwenden, sofern in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Prüfungsausschuß ist mit einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzendem und zwei Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzern zu besetzen.

(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt drei Aufgaben aus folgenden Gebieten:

1. Abgabenrecht

2. Einkommensteuer

3. betriebliches Rechnungswesen und Bilanzsteuerrecht.

Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen vier Stunden zur Verfügung.

(4) Zur mündlichen Prüfung werden Beamte zugelassen, die in mindestens zwei der Aufgaben der schriftlichen Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung (5 Punkte) erzielt haben. Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet wurden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt durchschnittlich 40 Minuten.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5 erreicht hat. Grundlagen für die Festsetzung der Endpunktzahl sind die Punktzahl der Beurteilung zum Abschluß der Einweisungszeit mit 20%, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50% sowie die Punktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30%. Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote gemäß § 6 Abs. 3 StBAPO.

(6) Hat der Prüfling die Aufstiegsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann er sie einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholen. Der Beamte setzt bis zur Wiederholungsprüfung die praktische Einweisung fort; an einem neuen Aufstiegslehrgang nimmt er nicht teil.

§ 7 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 560, geändert durch VO v. 29. 6. 1994 (GV. NW. S. 444); Artikel 36 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 12. September 1984.

Fn 5

§ 7 Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 36 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

 


Anlagen