203013 |
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für Laufbahnen des
gehobenen nichttechnischen Dienstes (Bachelor)
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer
Dienst Bachelor - VAPgD BA)
Vom 5. August 2008 (Fn 1)
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Teil I
Allgemeine Regelungen
§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt
1. für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen sowie
2. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung
Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (§ 7) für die Laufbahn gemäß § 1 kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum
Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die
Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen
Gleichgestellten im Sinne des SGB IX nur das für die jeweilige Laufbahn
erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden, und
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt
(2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 6 Abs. 2 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes befähigt werden soll.
§ 3 (Fn 3)
Bewerbung
(1) Bewerbungen für eine Ausbildung zu § 1 Nummer 1 sind an die Bezirksregierungen zu richten. Bewerbungen für eine Ausbildung zu § 1 Nummer 2 sind an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bzw. die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,
3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und
von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis
vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.
(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.
§ 4
Auswahl
(1) Der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (§ 7) geht ein Auswahlverfahren voraus. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß § 3 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(2) Die Auswahlmethode bestimmt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben. Beim Auswahlverfahren und bei der Auswahlmethode werden die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.
(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
§ 5
Einstellungszeitpunkt, Zulassung
(1) Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. September eines Jahres.
(2) Vor der Zulassungsentscheidung müssen vorliegen:
1. Geburtsurkunde oder Geburtsschein,
2. Gesundheitszeugnis,
3. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er vorbestraft ist
und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
4. Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.
§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6
Rechtsstellung
(1) Zugelassene Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung (Vorbereitungsdienst) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde. Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des gehobenen Dienstes befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigungsverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung zu regeln. Dies gilt auch für die Anwendung dieser Verordnung.
§ 7
Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Fachhochschule genannt.
§ 8 (Fn 3)
Vorzeitige Entlassung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung oder eine andere nicht bestandene Studienleistung kann einmal wiederholt werden.
Erreichen Studierende in der Gesamtnote einer Prüfungs- oder Studienleistung auch nach Inanspruchnahme einer Wiederholungsmöglichkeit nach Satz 1 nicht eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ (4,0) oder „bestanden“, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn
1. sie die Prüfung nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung
nicht wünschen oder
2. sie die Prüfung endgültig nicht bestanden haben oder
3. sie die maximale Zeitvorgabe des Studiums gemäß § 10 Absatz 1 überschreiten.
(3) Für Studierende gemäß § 6 Absatz 2 gelten die Absätze 1 bis 2 mit der Maßgabe, dass das Vertragsverhältnis zu beenden ist.
Teil II
Ausbildung
§ 9
Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden einen Hochschulgrad „Bachelor“, und die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 zu vermitteln. Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:
1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung, allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts,
2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre,
Informations- und Kommunikationstechnologie,
3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten
Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und
Sozialpsychologie.
§ 10 (Fn 4)
Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre; die Studienzeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.
(2) Das Studium gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den ausbildenden Stellen. Die Studieninhalte werden in Modulen (abgeschlossenen Studien- bzw. Lerneinheiten) vermittelt. Jedes Modul wird mit einem Leistungsnachweis oder einem Teilnahmenachweis abgeschlossen. Für die fachpraktische Studienzeit weisen die Einstellungsbehörden die Studierenden den ausbildenden Stellen zu. Die Studierenden werden unabhängig von den die Module abschließenden Leistungsnachweisen oder Teilnahmenachweisen während der fachpraktischen Zeit beurteilt.
Teil III
Prüfungsangelegenheiten
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachhochschule und der Fachpraxis zusammensetzt.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule.
(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.
(4) Zur Unterstützung der Aufgaben des Prüfungsausschusses wird bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Fachhochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. Es soll unterstützend weiterer Prüfungssachverstand, insbesondere das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen, hinzugezogen werden.
§ 12
Bachelorprüfung, Gesamtnote
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus nachstehenden Prüfungsleistungen:
1. Modulprüfungen während des Studiums,
2. Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium und
3. mündlicher Schwerpunktprüfung.
(2) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden und die ordnungsgemäße Teilnahme an den Studienleistungen ohne Leistungsnachweis erfolgt ist.
(3) Für die Berechnung der Gesamtnote sind die Noten der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:
1. Modulprüfungen während des Studiums |
70 %, |
Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium |
20 %, |
mündliche Schwerpunktprüfung |
10 %. |
§ 13
Prüfungsbewertung
(1) Gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem sind die Leistungen der Studierenden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
sehr gut (1) 14 oder 15 Punkte |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
gut (2) 11, 12 oder 13 Punkte |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
befriedigend (3) 8, 9 oder 10 Punkte |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
ausreichend (4) 5, 6 oder 7 Punkte |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft (5) 2, 3 oder 4 Punkte
|
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ungenügend (6) 0 Punkte oder 1 Punkt |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Bei der Zuordnung des laufbahnrechtlichen Bewertungssystems gemäß Absatz 1 zum Bachelor-Bewertungssystem (fünf Notenstufen) ist die nachfolgende Zuordnung einzuhalten:
15-Punkte-System (Laufbahnrecht) |
5er-Noten-System (Bachelor-Bewertungssystem) |
||
15 14 |
sehr gut (1) |
1 1,3 |
sehr gut |
13 12 11 |
gut (2) |
1,7 2 2,3 |
gut |
10 9 8 |
befriedigend (3) |
2,7 3 3,3 |
befriedigend |
7 6 5 |
ausreichend (4) |
3,7 4,0 4,0 |
ausreichend |
4 3 2 |
mangelhaft (5) |
5 |
nicht ausreichend. |
1 0 |
ungenügend (6) |
5 |
§ 14 (Fn 4)
Hochschulgrad, Laufbahnprüfung
(1) Mit Bestehen der Hochschulprüfung verleiht die Fachhochschule einen Hochschulgrad „Bachelor“.
(2) Die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn. Bei Studierenden gemäß § 6 Abs. 2 gilt die Hochschulprüfung als der Laufbahnprüfung gleichwertig.
(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.
Teil IV
Evaluierung, Hochschulregelungen
§ 15
Evaluierung
Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. In die Evaluierung sollten unter Leitung und Organisation der Fachhochschule Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Studierende, Prüflinge, Lehrende und das Innenministerium einbezogen werden. Über den Stand der Evaluierung ist dem Innenministerium jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres zu berichten.
§ 16
Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung
(1) Die Fachhochschule kann für Zwecke der Verwaltung Stammdatensätze der Studierenden erheben und speichern. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Einstellungsbehörde; der zugehörige Wohnsitz kann bei Bedarf mit erhoben werden. Die Fachhochschule darf die Stammdatensätze zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums weiter verarbeiten. Insbesondere dürfen die Bewertungen der während des Studiums zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen im Stammdatensatz erfasst werden. Die Stammdatensätze dürfen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens sowie zur Auswertung der Prüfungsergebnisse weiter verarbeitet werden. Zulässig ist insoweit auch eine Merkmalvergabe zum Nichtbestehen in Bachelorarbeit, Kolloquium oder mündlicher Schwerpunktprüfung, erstmalig oder endgültig, zur Aufnahme in den Stammdatensatz.
(2) Die gemäß Absatz 1 erhobenen Daten sind spätestens drei Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen. Bereits bestehende Regelungen für statistische Zwecke bleiben unberührt.
§ 17
Studienordnung
Die Fachhochschule wird ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Die Studienordnung bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium.
Teil V
Übergangs- und Schlussregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 (Fn 4)
Vorbereitungsdienst nach bisherigen Regelungen
Für Studierende, die im September 2007 oder früher mit dem
Vorbereitungsdienst im Diplom-Studiengang begonnen haben, findet weiterhin die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst -
VAPgD - vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert
durch die Siebte Verordnung zur Änderung der VAPgD vom 11. April 2008 (GV. NRW.
S. 375), Anwendung. Die Verlängerungszeit des Vorbereitungsdienstes wird durch
Fachhochschule und Einstellungsbehörde im Einzelfall geregelt.
Die Ausbildung und Prüfung der vor dem 1. September 2009 eingestellten Studierenden
richten sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften.
Für die Aufstiegsbewerberinnen und -bewerber gelten die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1994 in der zurzeit gültigen Fassung.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 |
GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 1. September 2008; geändert durch VO vom 6. August 2009 (GV. NRW. 433), in Kraft getreten am 29. August 2009. |
Fn 2 |
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§ 1, § 3 Absatz 1 und § 8 neu gefasst durch VO vom 6. August 2009 (GV. NRW. 433), in Kraft getreten am 29. August 2009. |
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§ 10, § 14 und § 18 geändert durch VO vom 6. August 2009 (GV. NRW. 433), in Kraft getreten am 29. August 2009. |