Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der
Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 20. November 1951
Vom 28. Dezember 1951 (Fn 1) (Fn 2)
Gemäß § 12 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951 (GV. NW. S. 147) wird verordnet:
1. Zu § 3 Satz 2:
(1) Die schriftliche Zustimmung der Wahlberechtigten muß erkennen lassen, daß sie sich auf den Einspruch oder Antrag bezieht. Reicht der Platz auf dem Einspruch oder Antrag selbst nicht aus, so können die Unterschriften auf einer Liste in fortlaufender Nummernfolge beigefügt werden. Jedes Blatt dieser Liste muß vor der Einholung der ersten Unterschrift den Vermerk erhalten:
Zustimmung zu dem Einspruch - Antrag
des .............................. betr. ,,Wahl in .............................. ".
(2) Die zustimmenden Wahlberechtigten haben Familiennamen, Vornamen und Wohnung leserlich einzusetzen.
(3) Die für die Führung der Wählerliste (Wahlkartei) zuständigen Gemeindebehörden haben die Wahlberechtigung der zustimmenden Wahlberechtigten entweder hinter jedem Namen oder für mehrere zustimmende Wahlberechtigte zusammen hinter der letzten Unterschrift zu bescheinigen.
2. Zu § 4 Abs. 2:
Die Weiterleitung des Einspruchs oder Antrags soll durch das Anstellen von Ermittlungen nicht verzögert werden. (Fn 3)
3. Zu § 13a: (Fn 4)
Der Bericht der Landesregierung schließt die auf Grund dieser Verordnung gemachten Erfahrungen ein.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1 |
GV. NW. 1952 S. 5/GS. NW. S. 59; geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
GS. NW. S. 58/SGV. NW. 1110. |
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GV. NW. ausgegeben am 19. Januar 1952. |
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Nummer 3 zu § 13a angefügt durch Art. 5 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |