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Bekanntmachung
der Neufassung des Landeswahlgesetzes

Vom 16. August 1993 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Wahlrechtsänderungsgesetzes vom 8. Juni 1993 (GV. NW. S. 300) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der seit dem 18. Juni 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

1. die Fassung der Bekanntmachung des Landeswahlgesetzes vom 6. März 1979 (GV. NW. S. 88),

2. das am 31. März 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 209),

3. Artikel I des am 18. Juni 1993 in Kraft getretenen eingangs erwähnten Gesetzes.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1993

I. Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 1 (Fn 6)

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und

3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

§ 2

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist

1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 3

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

(4) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1. er nachweist, daß er ohne Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat;

2. sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist herausstellt.

(5) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 4 (Fn 7)

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 5

Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

1. durch Verzicht,

2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,

3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),

4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,

5. durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.

§ 6

Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.

II. Wahlvorbereitung

§ 7

(1) Der Wahltag wird durch die Landesregierung festgesetzt.

(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.

§ 8

Wahlorgane sind

für das Land der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuß,

für den Wahlkreis der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuß,

für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand,

für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.

Für die Briefwahl können mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände eingesetzt werden.

§ 9

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.

(2) Der Landeswahlausschuß besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Der Landeswahlausschuß entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen finden auf den Landeswahlausschuß die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags über die Landtagsausschüsse entsprechende Anwendung.

(3) Der Landeswahlausschuß hat folgende Aufgaben:

a) über Einsprüche gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden,

b) über die Zulassung der Landesreservelisten zu beschließen (§ 21 Abs. 3),

c) über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4),

d) über die Zuweisung der Sitze aus den Landesreservelisten zu entscheiden (§ 33 Abs. 1 bis 5).

§ 10 (Fn 2)

(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden von den Bezirksregierungen ernannt. Besteht eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis aus mehreren Wahlkreisen, so können ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß bestellt werden.

(2) Der Kreiswahlleiter ist unbeschadet der allgemeinen Verantwortung des Landeswahlleiters für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.

(3) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die von den zuständigen Kreistagen und Räten der kreisfreien Städte gewählt werden. Bei kreisangehörigen Gemeinden, die allein oder mit Teilen einer benachbarten kreisfreien Stadt einen Wahlkreis bilden, tritt an die Stelle des Kreistages der Rat dieser Gemeinde. Der Kreiswahlausschuß entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen finden auf den Kreiswahlausschuß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung; § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung sowie § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 7 bis 10 und Abs. 5 Satz 5 der Kreisordnung bleiben jedoch außer Betracht.

(4) Der Kreiswahlausschuß hat folgende Aufgaben:

a) über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3),

b) über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3),

c) das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 32 Abs. 2).

§ 11 (Fn 2) (Fn 3)

(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien. Die Beisitzer des Wahlvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(2) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(3) Der Bürgermeister ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(4) Für die Zusammensetzung und Berufung sowie das Verfahren des Briefwahlvorstandes gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 12 (Fn 2)

Die Beisitzer in den Kreiswahlausschüssen, Wahlvorständen und Briefwahlvorständen sowie die Wahlvorsteher, Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung sinngemäß Anwendung finden.

§ 13 (Fn 3)

(1) Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Sie sollen eine annähernd gleich große Einwohnerzahl umfassen. Beträgt die Abweichung der Einwohnerzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlkreise mehr als 20 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.

§ 14

(1) In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit nach § 32 gewählt.

(2) Zu den nach Absatz 1 gewählten Abgeordneten treten nach Verhältniswahlgrundsätzen weitere Abgeordnete aus Landesreservelisten nach § 33.

§ 15 (Fn 2)

(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Stimmbezirke. Der Bürgermeister teilt das Gemeindegebiet in Stimmbezirke ein.

(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen oder so abgegrenzt sein, daß allen Stimmberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirkes darf jedoch nicht so gering sein, daß sich die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten ermitteln ließe.

(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Stimmbezirke verteilt werden.

§ 16 (Fn 6)

(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl von außerhalb des Landes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenenDaten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.

(3) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Vom Beginn der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, daß es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl berichtigen kann.

§ 17 (Fn 2) (Fn 3)

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.

(4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW).

§ 18 (Fn 3)

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist.

(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.

(5) Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.

(6) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.

(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzung.

(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

§ 19 (Fn 3)

(1) Beim Kreiswahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von parteilosen Bewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben.

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf - unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste - nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

§ 20

(1) Landesreservelisten können nur von Parteien eingereicht werden. Die Landesreserveliste muß von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Die Landesreserveliste von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, muß ferner von mindestens 1000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) § 18 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 sowie § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 18 Abs. 8 Satz 2 gegenüber dem Landeswahlleiter abzugeben ist und sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesreserveliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 21

(1) Der zuständige Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuß anrufen.

(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Landesreserveliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen in der Landesreserveliste gestrichen.

(3) Der Kreiswahlausschuß und der Landeswahlausschuß entscheiden spätestens am neununddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz oder die Wahlordnung aufgestellt sind, oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.

(4) Weist der Kreiswahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dem Landeswahlleiter oder dem Kreiswahlleiter Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW).

§ 22 (Fn 2)

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landesreservelisten spätestens am dreiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(3) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 1 Satz 3.

§ 23

(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein Kreiswahlvorschlag oder eine Landesreserveliste, die von 100 bzw. 1000 Wahlberechtigten unterzeichnet ist, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 24 (Fn 2)

(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Kreiswahlvorschläge sowie die zugelassenen Landesreservelisten der Parteien, deren Kreiswahlvorschlag zugelassen worden ist, mit den Namen der ersten drei Bewerber. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Lande erreicht haben; es folgen die Kreiswahlvorschläge der sonstigen Parteien mit zugelassener Reserveliste in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Landeswahlleiter sowie anschließend die übrigen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kreiswahlleiter.

(2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 45 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 45 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.

III. Durchführung der Wahl

§ 25

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

(2) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 26 (Fn 2) (Fn 4)

(1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.

(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Wahlurne.

(4) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(5) Das Innenministerium kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.

§ 27
(weggefallen)

§ 28 (Fn 2)

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister, der den Wahlschein ausgestellt hat, in verschlossenem Wahlbrief

a) seinen Wahlschein,

b) in einem besonderen verschlossenen Wahlumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 26 Abs. 4) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 29

(1) Die Stimmenzählung hat unmittelbar im Anschluß an die Wahl im Wahllokal zu erfolgen.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Kreiswahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.

§ 30

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

2. keine Kennzeichnung enthält,

3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 31 (Fn 6)

(1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge entfallen.

(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,

4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,

6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,

8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch seine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(4) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.

IV. Verteilung der Sitze

§ 32

(1) Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

(2) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber und für die Parteien abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen.

(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten durch Zustellung und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 33 (Fn 3)

(1) Die Zuweisung der Sitze auf der Landesreserveliste erfolgt durch den Landeswahlausschuß, dem die Kreiswahlleiter die Wahlergebnisse ihrer Wahlkreise mitteilen.

(2) Der Landeswahlausschuß zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen Stimmen, nach Parteien und parteilosen Bewerbern getrennt, zusammen. Er stellt dann fest, welche Parteien weniger als 5 vom Hundert der Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Diese Parteien bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt. Durch Abzug der Stimmen dieser Parteien sowie der Stimmen von Parteien, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der parteilosen Bewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl ermittelt, die der Sitzverteilung zugrunde gelegt wird.

(3) Der Berechnung der Sitzzahlen wird eine Gesamtzahl von 181 Sitzen zugrundegelegt. Durch Abzug der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerber von Parteien, die gemäß Absatz 2 am Verhältnisausgleich nicht teilnehmen, sowie der Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen Bewerber wird die Ausgangszahl für die Sitzverteilung ermittelt.

(4) Die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erhalten von der Ausgangszahl so viel Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zur bereinigten Gesamtstimmenzahl zustehen (erste Zuteilungszahl). Haben Parteien mehr Sitze in den Wahlkreisen errungen, als ihnen gemäß Satz 1 zustehen, so wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen Sitze der Partei, diedas günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mitder bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 2 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzverteilung ist mit einer Stelle hinter dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese Ausgangszahl um eins erhöht. Parteien, die weniger Sitze in den Wahlkreisen errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste; hierbei bleiben Bewerber unberücksichtigt, die bereits in einem Wahlkreis gewählt sind.

(5) Die Sitzzahlen sind auf soviele Stellen hinter dem Komma zu berechnen, wie erforderlich sind, um die zu vergebenden Sitze auf die Parteien zu verteilen. Bei gleichen Zahlen hinter dem Komma entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(6) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landesreservelisten Gewählten durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

§ 34

Der Kreiswahlleiter macht das Ergebnis im Wahlkreis, der Landeswahlleiter das Ergebnis im Land bekannt.

§ 35

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 32 Abs. 3 oder § 33 Abs. 6 erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen
und Ersatz von Abgeordneten

§ 36

(1) Eine Nachwahl findet statt,

1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,

2. wenn ein in dem Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltag, stirbt.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Landeswahlleiter.

(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 37

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholung wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.

(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.

§ 38

(1) Verlieren in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete ihren Sitz auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch die eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei für verfassungswidrig erklärt wird, so wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. Die vom Verlust betroffenen Abgeordneten dürfen bei der Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten.

(2) Verlieren aus den Landesreservelisten gewählte Abgeordnete unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ihren Sitz, so bleibt dieser - vorbehaltlich des Absatzes 3 - unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags verringert sich entsprechend.

(3) War im Falle des Absatzes 2 der vom Verlust betroffene Abgeordnete auf der Landesreserveliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt, so wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Landesreserveliste einberufen.

§ 39

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz nach der Landesreserveliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Parteiwechsel des Ausgeschiedenen bleibt unberücksichtigt. Auf der Landesreserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt worden sind, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 6 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist die Landesreserveliste erschöpft, so bleibt der Sitz leer; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags vermindert sich entsprechend.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz auf einen Bewerber einer Partei zu, für die keine Reserveliste zugelassen ist, oder auf einen parteilosen Bewerber, so findet eine Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl muß spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 32 Abs. 3, §§ 34 und 35 gelten entsprechend.

(3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 33 Abs. 6, §§ 34 und 35 gelten entsprechend.

VI. Wahlkosten

§ 40 (Fn 5)

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und den Kreiswahlleitern die Kosten der Landtagswahl. Die Kosten der Gemeinden werden nach festen und nach Gemeindegrößen abgestuften Sätzen erstattet, die vom Innenminister festgesetzt werden.

(2) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und den Versand der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

VII. Staatliche Mittel für Parteien
und sonstige Träger von Wahlvorschlägen

§ 41 (Fn 2)

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtags auszubringen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.

§ 42 (Fn 2)

(1) Parteilose Bewerber (§ 19 Abs. 2 Satz 3 2.Halbsatz), die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten je gültige von ihnen erzielte Stimme vier Deutsche Mark.

(2) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.

(3) § 41 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

VIII. Funktionsbezeichnungen;
Fristen und Termine

§ 43 (Fn 2)

Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 44 (Fn 2)

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

IX. Wahlstatistik

§ 45 (Fn 2)

(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen.

(2) Aus den Ergebnissen der Wahl sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Landesstatistiken auf repräsentativer Grundlage über

a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
sowie
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen

zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchsten zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen höchsten fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.

(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

X. Ausführungsbestimmungen

§ 46 (Fn 2)

(1) Das Innenministerium erläßt in der Landeswahlordnung Rechtsvorschriften zur Ausführung der Vorschriften in

§ 3
über die Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse sowie über die Ausgabe von Wahlscheinen,

§§ 8 bis 12
über Bildung, Beschlußfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,

§§ 13 bis 15
über die Einteilung der Stimmbezirke und über die Bekanntmachung der Stimmbezirke und Wahlräume,

§ 17
über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

§§ 18 bis 23
über Inhalt, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, wobei ein vereinfachtes Nachweisverfahren für solche Parteien vorgesehen werden kann, die sich gleichzeitig in Wahlkreisen und mit einer Landesreserveliste bewerben, über das Verfahren für die Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen,

§ 24
über Form und Inhalt des Stimmzettels,

§ 26
über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen und die Stimmabgabe sowie über die Zulassung von Stimmenzählgeräten und die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät,

§§ 28 und 31
über die Briefwahl,

§ 29
über die Feststellung des Wahlergebnisses, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der am Stimmenzählgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen werden können,

§ 30
über die Ungültigkeit der Stimmzettel,

§§ 32 bis 35
über die Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,

§§ 36 bis 39
über die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen und die Ersatzbestimmung von Vertretern,

§ 40
über die Erstattung der Wahlkosten,

§ 45
über die Wahlstatistik.

(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Klöstern sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser Einrichtungen geregelt werden.

(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit anderen Wahlen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.

(4) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen, in welcher Weise Bekanntmachungen zu veröffentlichen, in welchem Umfang amtliche Vordrucke zu verwenden und Vordrucke von Amts wegen zu beschaffen sind.

(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Landtags, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl die im Landeswahlgesetz und in der Landeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

§ 47 (Fn 8)
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2009 über die mit dem Gesetz gemachten Erfahrungen und dazu, ob das Gesetz geändert werden soll.

 

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)

Vom 5. März 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Wahl zum Landtag
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeswahlgesetz)

Artikel 1

(Dieser Artikel ist in der vorstehenden Gesetzesfassung eingearbeitet)

Artikel 2

1. Dieses Gesetz tritt hinsichtlich des Artikels 1 Nummern 2, 4 und 10 an dem Tage in Kraft, an dem ein geändertes Wahlkreisgesetz mit einer Benennung und Abgrenzung von 128 Wahlkreisen in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2. Das Innenministerium wird ermächtigt, das Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts einschließlich der Verweisungen sowie der Rechtschreibung zu berichtigen.

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 516, geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108); geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 26. Februar 2005; Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 10, § 11, § 12, § 15, § 17, § 22, § 24, § 26, § 28, § 41, § 42, § 43, bisheriger § 41 wird 44, § 45, bisheriger § 42 wird 46, geändert durch Gesetz v. 23.3.1999 (GV. NRW. 1999 S. 66), in Kraft getreten am 2. April 1999.

Fn 3

§ 11, § 13, §§ 17-19 u. § 33, geändert durch Gesetz v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 108).

Fn 4

§ 26 Abs. 4 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 5

§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 6

§§ 1, 16 u. 31 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 7

§ 4 Abs. 1 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 44); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Fn 8

§ 47 angefügt durch Artikel 4 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.