20302

Verordnung über die Arbeitszeit
der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in
den Feuerwehren der Gemeinden und
Gemeindeverbände des Landes
Nordrhein-Westfalen
(AZVOFeu)

Vom 5. Dezember 1988 (Fn 1)

Auf Grund des § 197 Abs. 1 in Verbindung mit § 187 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung des Dienstes in Bereitschaft wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden. Davon sollen in der Regel nicht mehr als 23 Stunden wöchentlich auf den Arbeits- und Ausbildungsdienst entfallen. Dieser Anteil des Arbeits- und Ausbildungsdienstes an der wöchentlichen Arbeitszeit entspricht dem Unterschied zwischen der doppelten wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) und der wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 1. Die Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, vermindert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 1 jeweils um ein Fünftel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst zu leisten hat.

(3) § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(4) Für die übrigen Beamten gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 4)

(1) Die Beamten müssen während der Arbeitszeit an der Dienststelle anwesend sein, soweit sie sich nicht im Einsatz befinden oder an anderer Stelle Dienstobliegenheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erfüllen haben.

(2) Während der Arbeitszeit haben die Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits-, Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann Ausbildungs- und Fortbildungsdienst nach Maßgabe örtlicher Regelung geleistet werden, im übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.

(3) Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleichs regelt nach Maßgabe dieser Verordnung der Dienstvorgesetzte.

§ 3 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis
(Artikel IV der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW.S .74))

Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt. Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 536, geändert durch VO v. 29.9.1998 (GV. NW. S. 589); geändert durch Art. III der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74), in Kraft getreten mit Wirkung v. 14. Januar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 2 geändert durch VO v. 29.9.1998 (GV. NW. S. 589); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§1 zuletzt geändert durch Art. III der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74), in Kraft getreten mit Wirkung v. 14. Januar 2003.