1110 | Anlagen |
Landeswahlordnung (LWahlO)
Vom 14. Juli 1994 (Fn 1)
Inhaltsübersicht
I. Wahlorgane und Wahlbehörden |
|
§ 1 |
Kreiswahlleiter |
§ 2 |
Aufgaben des Bürgermeisters |
§ 3 |
Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse |
§ 4 |
Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen |
§ 5 |
Wahlvorsteher und Wahlvorstand |
§ 6 |
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand |
§ 7 |
Beweglicher Wahlvorstand |
§ 8 |
Sonderstimmbezirke |
II. Wählerverzeichnis und Wahlschein |
|
§ 9 |
Führung des Wählerverzeichnisses |
§ 10 |
Eintragung der Wahlberechtigten |
§ 11 |
Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
§ 12 |
Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine |
§ 13 |
Einsicht in das Wählerverzeichnis |
§ 14 |
Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis |
§ 15 |
Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
§ 16 |
Abschluß des Wählerverzeichnisses |
§ 17 |
Wahlscheinantrag |
§ 18 |
Erteilung von Wahlscheinen |
§ 19 |
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen |
§ 20 |
Vermerk im Wählerverzeichnis |
§ 21 |
Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines |
III. Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung |
|
§ 22 |
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen |
§ 23 |
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge |
§ 24 |
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter |
§ 25 |
Zulassung der Kreiswahlvorschläge |
§ 26 |
Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses |
§ 27 |
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge |
§ 28 |
Landesreservelisten |
§ 29 |
Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge für die Briefwahl |
IV. Durchführung der Wahl |
|
§ 30 |
Wahlbekanntmachung |
§ 31 |
Ausstattung des Wahlvorstandes |
§ 31a |
Wahlräume |
§ 32 |
Wahlzelle |
§ 33 |
Wahlurnen |
§ 34 |
Wahltisch |
§ 35 |
Eröffnung der Wahlhandlung |
§ 36 |
Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum |
§ 37 |
Stimmabgabe |
§ 38 |
Stimmabgabe behinderter Wähler |
§ 39 |
Stimmabgabe mit Wahlschein |
§ 40 |
Schluß der Wahlhandlung |
V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe |
|
§ 41 |
Wahl in Sonderstimmbezirken |
§ 42 |
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen |
§ 43 |
Stimmabgabe in Klöstern |
§ 44 |
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten |
VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, |
|
§ 45 |
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk |
§ 46 |
Zählung der Wähler |
§ 47 |
Zählung der Stimmen |
§ 48 |
Ungültige Stimmen |
§ 49 |
Schnellmeldungen |
§ 50 |
Wahlniederschrift |
§ 51 |
Abschluß des Wahlgeschäfts |
VII. Durchführung der Briefwahl |
|
§ 52 |
Briefwahl |
§ 53 |
Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl |
§ 54 |
Ermittlung des Briefwahlergebnisses |
VIII. Verteilung der Sitze |
|
§ 55 |
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
§ 56 |
Benachrichtigung des Gewählten und Annahme der Wahl |
§ 57 |
Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
§ 58 |
Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landesreservelisten |
§ 59 |
Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land |
§ 60 |
Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter |
IX. Nachwahlen und Wiederholungswahlen |
|
§ 61 |
Nachwahlen |
§ 62 |
Wiederholungswahlen |
X. Allgemeine Vorschriften |
|
§ 63 |
Vordrucke |
§ 64 |
Wahlstatistik |
§ 65 |
Sicherung der Wahlunterlagen |
§ 66 |
Kosten |
§ 67 |
Vernichtung von Wahlunterlagen |
§ 68 |
Öffentliche Bekanntmachung |
§ 69 |
Stimmenzählgeräte |
§ 70 |
Funktionsbezeichnungen |
XI. Schlußbestimmung |
|
§ 71 |
Inkrafttreten, Aufhebungsvorschrift |
Anlage 1 |
Zu § 11 Abs. 1 Satz 1 |
Anlage 2 |
Zu § 11 Abs. 2 Satz 2 |
Anlage 3 |
Zu § 16 Abs. 1 Satz 2 |
Anlage 4 |
Zu § 18 Abs. 2 |
Anlage 5 |
Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 29 Abs. 4 |
Anlage 6 |
- nicht besetzt - |
Anlage 7 |
Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 5 |
Anlage 8 |
Zu § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 |
Anlage 9a |
Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 |
Anlage 9b |
Zu § 28 Abs. 2 Satz 4 |
Anlage 10a |
Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 |
Anlage 10b |
Zu § 28 Abs. 2 Satz 3 |
Anlage 11a |
Zu § 23 Abs. 1 Satz 1 |
Anlage 11b |
Zu § 28 Abs. 1 Satz 1 |
Anlage 12a |
Zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 |
Anlage 12b |
Zu § 28 Abs. 2 Satz 5 |
Anlage 13 |
Zu § 23 Abs. 3 Nr. 2 |
Anlage 14a |
Zu § 23 Abs. 2 |
Anlage 14b |
Zu § 28 Abs. 2 Satz 1 |
Anlage 15 |
Zu § 23 Abs. 2 Nr. 3, § 28 Abs. 2 Satz 1 |
Anlage 16 |
Zu § 25 Abs. 6 |
Anlage 17 |
Zu § 29 Abs. 1 Satz 1 |
Anlage 18 |
Zu § 50 Abs. 1 Satz 1 |
Anlage 19 |
Zu § 54 Abs. 5 Satz 1 |
Anlage 20 |
Zu § 49 Abs. 2 Satz 1 |
Anlage 21 |
Zu § 50 Abs. 3 Satz 2, § 55 Abs. 1 |
Anlage 22 |
Zu § 55 Abs. 4 Satz 1 |
Aufgrund des § 42 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NW. S. 516) (Fn 2) wird verordnet:
I.
Wahlorgane und Wahlbehörden
§ 1 (Fn 5)
Kreiswahlleiter
(1) Die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter sind alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu ernennen. Namen und Anschriften ihrer Dienststellen sind mit Fernsprech- und Fernkopieranschlüssen dem Landeswahlleiter mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.
(2) Der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuß. Er ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl im Wahlkreis verantwortlich, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeswahlleiters, des Landeswahlausschusses, des Kreiswahlausschusses oder des Wahlvorstandes begründet ist. Die Gemeinde- und Kreisverwaltungen haben nach den Weisungen des Kreiswahlleiters für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb ihres Bezirks zu sorgen.
(3) Dem Kreiswahlleiter obliegen im besonderen folgende Aufgaben:
1. Die Namen der Mitglieder des Kreiswahlausschusses und ihrer Stellvertreter bekanntzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 2),
2. zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 22), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4),
3. bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge mitzuwirken, insbesondere die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekanntzugeben (§ 22 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 25 und 27),
4. die Herstellung der Stimmzettel zu veranlassen und ihre Verwendung zu überwachen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 und 3),
5. alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit eines Wahlscheines zu unterrichten (§ 18 Abs. 8 Satz 3),
6. bei Stimmengleichheit im Wahlkreis das Los zu ziehen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes),
7. das Ergebnis im Wahlkreis bekanntzugeben (§ 34 des Gesetzes, § 57),
8. den im Wahlkreis Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes, § 56),
9. erforderlichenfalls die Absage einer Wahl und die Anberaumung einer Nachwahl bekanntzugeben (§ 61 Abs. 1 Satz 1).
§ 2 (Fn 6)
Aufgaben des Bürgermeisters
Der Bürgermeister trägt nach den Weisungen des Landeswahlleiters und des Kreiswahlleiters die Verantwortung für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb der Gemeinde. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
1. Das Gemeindegebiet in Stimmbezirke einzuteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 1),
2. die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes zu berufen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes, § 5 Abs. 2, § 6),
3. die Wahlbriefe entgegenzunehmen und aufzubewahren sowie die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vorzubereiten (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes, § 53),
4. das Wählerverzeichnis anzulegen, es zur Einsichtnahme bereit zu halten und dies öffentlich bekannt zu machen (§ 12 Nr. 1), über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben sowie die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 9 bis 16),
5. Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 3 Abs. 4, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 17 bis 21),
6. die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2),
7. Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekanntzugeben (§ 30 Abs. 1 und 2),
8. Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Kreiswahlleiter zu übersenden (§ 30 Abs. 3),
9. bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 41 bis 44).
§ 3 (Fn 6)
Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse
(1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll ein Stellvertreter berufen werden. Die Namen der Beisitzer der Wahlausschüsse und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt.
(2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, daß der Wahlausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
(3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.
(4) Zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes kann ein Sitzungstagegeld gewährt werden, das den Betrag von 16 Euro nicht überschreiten soll. Auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung von Vertretungskosten und Fahrkosten finden die Vorschriften des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes (AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) (Fn 3) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, welche für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten.
§ 4
Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten
Wahlkreisen
(1) Erstreckt sich ein Wahlkreis auf mehrere Kreise, mehrere kreisfreie Städte oder Kreise und kreisfreie Städte und können sich die beteiligten Vertretungen über die Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses nicht einigen, so sind die Stellen der Beisitzer im Kreiswahlausschuß nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3 zu besetzen.
(2) Auf jede Partei und Wählergruppe entfallen so viele Sitze, wie ihr im Verhältnis der im Wahlkreis für sie bei der letzten Wahl zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte, im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Rat der kreisangehörigen Gemeinde, abgegebenen gültigen Stimmen zustehen. Der Kreiswahlleiter stellt hiernach die auf die Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze fest.
(3) Die Vertreter derselben Partei oder derselben Wählergruppe in den Vertretungen der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die in den Kreiswahlausschuß zu entsendenden Beisitzer. Sie sollen bei der Aufteilung der Sitze den bevölkerungsmäßigen Anteil der zum Wahlkreis gehörenden Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigen.
§ 5 (Fn 6)
Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.
(2) Der Bürgermeister beruft den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien; die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nach Möglichkeit in dem Stimmbezirk, für den sie tätig sind, wohnen.
(3) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(4) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(5) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung (§ 35 Abs. 1). Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(6) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(8) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig
- während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
- bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 35 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten.
(9) Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(10) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 16 Euro gewährt werden.
§ 6
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend.
(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.
§ 7
Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde innerhalb eines Wahlkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 8
Sonderstimmbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.
II.
Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 9
Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.
(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
§ 10 (Fn 7)
Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.
(2) Wahlberechtigte, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum Beginn der Einsichtsfrist auf Antrag eingetragen. Zuständig für die Eintragung eines Wahlberechtigten, der sich im Lande sonst gewöhnlich aufhält, ohne eine Wohnung inne zu haben, ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte sich am Stichtag aufhält oder aufgehalten hat. § 17 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes und § 14 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Verlegen Wahlberechtigte nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, falls sie sich vor dem Stichtag abgemeldet haben oder nicht in ihrer bisherigen Wohngemeinde wählen wollen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sollen nach Möglichkeit sogleich bei der Anmeldung entgegengenommen werden. Wird der Antragsteller in das Wählerverzeichnis aufgenommen, so ist dies der Fortzugsgemeinde mitzuteilen. Diese streicht den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis.
(4) Verlegen Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, innerhalb des Landes von einer Gemeinde in eine andere, so sind sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis einzutragen, falls sie sich vor dem Stichtag abgemeldet haben. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Einsprüche sollen nach Möglichkeit sogleich entgegengenommen werden.
(5) Wahlberechtigte im Sinne des § 1 Satz 2 des Gesetzes sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn sie sich nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist anmelden; melden sie sich während der Einsichtsfrist an, so sind sie auf Einspruch einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge und Einsprüche sollen nach Möglichkeit sogleich entgegengenommen werden.
§ 11 (Fn 7)
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am Tage vor dem Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1 (Wahlbenachrichtigung).
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
1. Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Wahlraum,
3. die Wahlzeit,
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepaß zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, daß das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,
6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b) daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 2), und
c) daß Wahlschein und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können (§ 18 Abs. 5).
8. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik oder eine wahlstatistische Auszählung einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind (§ 64 Abs. 4 Satz 1).
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muß einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 enthalten. Die Belehrung gemäß Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c) kann auch als Fußnote in diesen Antrag aufgenommen werden,
§ 12 (Fn 6)
Bekanntmachung des Wählerverzeichnisses
und Wahlscheine
Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,
1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2. daß innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes, § 14),
3. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 17 ff.),
4. bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 11 Abs. 1),
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 52).
§ 13 (Fn 6)
Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens an einem Tage bis 18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit.
(2) Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 15 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 14
Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, daß er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. Diese hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekanntzugeben.
§ 15 (Fn 7)
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig
a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 16 Abs. 3, 1. Teilsatz, und § 17 Abs. 1 des Gesetzes),
b) zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 16 Abs. 3, 2. Teilsatz, des Gesetzes); dazu gehört auch, daß Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird,
c) im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 17 Abs. 3 Satz 3).
(2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 14 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
§ 16
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Änderungen nach § 15 Abs. 1 können auch noch nach Abschluß des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.
§ 17 (Fn 6)
Wahlscheinantrag
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 38 gilt entsprechend.
(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 35 Abs. 2 zu verfahren hat.
(4) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§ 18 (Fn 5)
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von derjenigen Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(3) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden, wenn die sichere Aufbewahrung der Wahlscheinvordrucke gewährleistet ist. Bei Erteilung des Wahlscheins im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.
(4) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 5,
3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Stimmbezirk anzugeben sind; daneben kann auch die Wahlscheinnummer angegeben werden,
4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8.
Der Wahlberechtigte kann diese Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.
(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint.
(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.
(8) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das die Namen der Wahlberechtigten und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen sind; das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit der Wahlscheine unterrichtet. In den Fällen des § 31 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 gilt entsprechend.
§ 19 (Fn 5)
Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen
1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§§ 8 und 41),
2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- und Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7 und 42 bis 44),
ein Verzeichnis der innerhalb der Gemeinde wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur Aushändigung.
(2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlkreise in der Gemeinde oder anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis oder in ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile und die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizeieinheiten in der Gemeinde, die wahlberechtigten Soldaten und Bediensteten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.
§ 20
Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ,,Wahlschein" oder ,,W" eingetragen.
§ 21
Einspruch und Beschwerde
gegen die Versagung eines Wahlscheins
(1) Der Einspruch wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Bürgermeister soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekannt geben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen.
(2) Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor.
III.
Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung
§ 22
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Der Kreiswahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl im Wahlkreis durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,
1. daß die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 48. Tage vor der Wahl (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können,
2. wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen,
3. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 63 Abs. 1).
§ 23 (Fn 7)
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muß enthalten
1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers.
Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 3 gemäß unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 3 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten; Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und der Wohnort des vorgeschlagenen Bewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung), die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen ihn auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnung und Wohnort des Unterzeichners anzugeben.
3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde über seine Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen. Die Bescheinigung kann auf dem Formblatt nach Anlage 14a erteilt werden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Der Bürgermeister darf nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesreserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.
5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1. Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, daß er der Aufstellung zustimmt und daß er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden,
2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13, daß der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden,
3. sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruches nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; bei Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes brauchen die Ausfertigung der Niederschrift und die Versicherungen an Eides Statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a, die Versicherungen an Eides Statt sollen nach dem Muster der Anlage 10a gefertigt sein,
4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muß.
(4) Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, haben außerdem einzureichen
1. den Nachweis, daß der für das Land zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen,
2. die Satzung des für Nordrhein-Westfalen zuständigen Landesverbandes,
3. das für die Gesamtpartei geltende Programm.
Hat eine Partei diese Nachweise dem Landeswahlausschuß erbracht, so genügt eine vom Landeswahlleiter darüber erteilte Bescheinigung.
(5) Die Bescheinigungen über das Wahlrecht der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 3) und über die Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 3 Nr. 2) sowie die Beglaubigungen von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.
§ 24
Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
durch den Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 18 Abs. 8 Satz 4, § 19 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.
(2) Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 18 des Gesetzes ordnungsmäßig einberufen und zusammengesetzt war, kann der Kreiswahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung und über ihre Parteizugehörigkeit, verlangen.
(3) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(4) Ruft die Vertrauensperson gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuß an (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so hat dieser der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den Einspruch ist spätestens am Tage nach seiner Erhebung zu entscheiden.
§ 25
Zulassung der Kreiswahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Fehlt bei einem Kreiswahlvorschlag, der nicht von einer Partei eingereicht worden ist, das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um einen Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß nach Anhörung der erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 28 Abs. 3), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 angefertigt.
(7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter unverzüglich Abschrift der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.
§ 26
Beschwerde gegen Entscheidungen
des Kreiswahlausschusses
(1) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach seinen Weisungen.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
§ 27 (Fn 6)
Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.
§ 28 (Fn 6)
Landesreservelisten
(1) Die Landesreserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muß enthalten
1. den Namen der Partei, die die Landesreserveliste einreicht,
2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge.
§ 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
(2) Müssen mindestens 1000 Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes erbracht werden, gilt § 23 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu leisten sind und diese Formblätter vom Landeswahlleiter geliefert werden; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei anzugeben. Der Landesreserveliste sind für die betreffende Partei und die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 23 Abs. 3 und 4 Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen. Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber (§ 18 Abs. 8 Satz
1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 9b, die Versicherungen an Eides Statt (§ 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) sollen nach dem Muster der Anlage 10b gefertigt sein. § 23 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. Die Zustimmungserklärung ist auf der Landesreserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder nach dem Muster der Anlage 12b abzugeben. § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Aufforderung zur Einreichung von Landesreservelisten, die Vorprüfung durch den Landeswahlleiter, die Zulassung und die Bekanntmachung gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 1 bis 6 und § 27 entsprechend.
§ 29 (Fn 7) (Fn 8)
Stimmzettel; Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge
für die Briefwahl
(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 maßgebend; bei einem Nachweis nach § 27 Satz 2 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Der Stimmzettel muß so groß sein, daß die Angaben über alle Bewerber übersichtlich auf ihm erscheinen.
(2) Der Landeswahlleiter teilt den Kreiswahlleitern die sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ergebende Reihenfolge der Parteien sowie die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes für die für die Wahlstatistik ausgewählten Stimmbezirke mit. Der Kreiswahlleiter veranlaßt den Druck der Stimmzettel. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen mißbräuchliche Verwendung verantwortlich.
(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
(4) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 16,2 x 11,4 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.
(5) Für die Wahlbriefumschläge ist das Muster der Anlage 7 maßgebend. Sie sollen 17,6 x 12 cm groß und müssen hellrot sein.
(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
IV.
Durchführung der Wahl
§ 30
Wahlbekanntmachung
(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist der Bürgermeister darauf hin,
1. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
2. daß die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden soll und daß der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen ist, damit sich der Wähler auf Verlangen über seine Person ausweisen kann,
3. daß der Wähler eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber die Stimme gelten soll,
4. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
5. daß nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(2) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein amtlicher Stimmzettel als Muster beizufügen.
(3) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist dem Kreiswahlleiter zu übersenden.
§ 31
Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1. das Wählerverzeichnis,
2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4. Vordrucke der Wahlniederschrift,
5. Vordrucke der Schnellmeldung,
6. Abdrucke des Landeswahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,
7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,
8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,
9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.
§ 31a (Fn 9)
Wahlräume
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne von § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) sind.
§ 32
Wahlzelle
(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.
(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereitliegen.
§ 33
Wahlurnen
(1) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.
(2) Für die Stimmabgabe vor einem beweglichen Vorstand (§ 7) und in Sonderstimmbezirken (§ 8) können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
§ 34
Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 35
Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Werden zu Beginn oder während der Wahlhandlung Hilfskräfte hinzugezogen, so sind auch diese zu verpflichten.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich erteilten Wahlscheine (§ 18 Abs. 7 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk ,,Wahlschein" oder ,,W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Erteilung von Wahlscheinen nach § 17 Abs. 3 Satz 3, verfährt er entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 36
Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum
(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
§ 37
Stimmabgabe
(1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, daß bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Danach tritt er wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte (§ 9 Abs. 2 Satz 3).
(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, daß sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
a) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
b) keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 20) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
c) bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
d) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Buchstabe a vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei dem Bürgermeister bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Buchstabe d zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
§ 38 (Fn 10)
Stimmabgabe behinderter Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
§ 39
Stimmabgabe mit Wahlschein
Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
§ 40
Schluß der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 36 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
V.
Besondere Regelungen der Stimmabgabe
§ 41
Wahl in Sonderstimmbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 8) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet die Wahlräume her.
(4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 39 und 37 Abs. 2 bis 7. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 42
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern
sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen
(1) Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.
(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 39 und 37 Abs. 2 bis 7.
(4) § 41 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 43
Stimmabgabe in Klöstern
Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 42 regeln.
§ 44
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.
(2) § 42 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, daß die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
VI.
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift
§ 45
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Stimmbezirk
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und Parteien abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 46
Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und in gefaltetem Zustand gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.
§ 47
Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist (§ 46), bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1. Nach Bewerbern getrennte Stapel mit zweifelsfrei gültigen Stimmen,
2. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln,
3. einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken geben.
(2) Die Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügt er diesen den nach Absatz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerber und Parteien abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenstellung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
§ 48 (Fn 5)
Ungültige Stimmen
(1) Zu den Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,
a) bei denen mehrere Bewerber angekreuzt oder bezeichnet sind,
b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen läßt, welcher Bewerber gemeint ist,
c) die zerrissen oder stark beschädigt sind.
(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen den Stimmzettel dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, daß der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht.
§ 49
Schnellmeldungen
(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Bürgermeister, der die Wahlergebnisse für alle Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 20 erstattet. Sie enthält folgende Zahlen:
1. Wahlberechtigte (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),
2. Wähler,
3. ungültige Stimmen,
4. gültige Stimmen,
5. die für die einzelnen Bewerber und Parteien abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf dem schnellsten Weg dem Landeswahlleiter mit.
§ 50
Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 37 Abs. 6 und § 39 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 47 Abs. 5 und über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen
1. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 47 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie
2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 39 Satz 3 besonders beschlossen hat.
Die Unterlagen nach Satz 1 sind, je für sich, laufend durchzunumerieren.
(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister zu übergeben. Dieser übersendet die Wahlniederschriften unverzüglich dem Kreiswahlleiter unter Beifügung einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Wahl innerhalb der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 21; § 51 Abs. 2 Satz 1 findet sinngemäße Anwendung.
(4) Wahlvorsteher und Bürgermeister haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 51
Abschluß des Wahlgeschäfts
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher
1. die gültigen Stimmzettel, nach Bewerbern geordnet und gebündelt,
2. die ungekennzeichneten Stimmzettel sowie
3. die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 67). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
VII.
Durchführung der Briefwahl
§ 52 (Fn 5)
Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
- steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
- verschließt den Wahlbriefumschlag und
- übersendet den Wahlbrief durch die Post an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.
Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 37 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 38 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes).
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
(4) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Der Wahlbrief braucht vom Briefwähler nicht freigemacht zu werden, wenn er in amtlichem Wahlbriefumschlag bei der Deutschen Post AG eingeliefert wird.
§ 53
Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl
(1) Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Der Bürgermeister ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Stimmbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltag dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Stimmbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.
§ 54 (Fn 6)
Ermittlung des Briefwahlergebnisses
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln; § 18 Abs. 8 Satz 4 bleibt unberührt. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.
(4) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 45 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Angaben nach den allgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Zahl der Briefwähler durch Zählung der Wahlumschläge festgestellt wird. Leere Wahlumschläge und Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten, sind auszusondern und von einem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen; über diese ist gesondert Beschluß zu fassen. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel; lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, gelten sie als eine gültige, andernfalls als eine ungültige Stimme. Ist ein Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig. Die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln sind mit entsprechenden Vermerken der Wahlniederschrift beizufügen.
(5) Der Briefwahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19 auf; § 47 Abs. 6 Satz 3 und 4, § 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Der Briefwahlvorsteher verpackt die Unterlagen gemäß § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Bürgermeister, der sie verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Die leeren Wahlbriefumschläge sind zu vernichten.
(6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Bürgermeister in die Schnellmeldung für die Gemeinde (§ 49 Abs. 1) übernommen.
(7) Wenn der Landeswahlleiter feststellt, daß infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am einundzwanzigsten Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Ermittlung des Wahlergebnisses überwiesen.
VIII.
Verteilung der Sitze
§ 55
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes zu Bedenken Anlaß, so fordert der Kreiswahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Kreiswahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis nach dem Muster der Anlage 21 zusammen.
(2) Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes),
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen,
4. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber und Parteien abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Die Losziehung bei Stimmengleichheit (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) ist im Anschluß an die Feststellung nach Satz 1 Nr. 4 in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.
(4) Nach dem Muster der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeswahlleiter vorzulegen.
§ 56 (Fn 5)
Benachrichtigung des Gewählten und Annahme der Wahl
(1)Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Er hat ihn hierbei darauf hinzuweisen, daß
1. die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht,
2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
3. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
4. die Mitgliedschaft mit dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der Nummer 1 mit Fristablauf, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags, erworben wird.
(2) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags unverzüglich mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat; im Falle des § 35 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
§ 57 (Fn 6)
Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuß festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Bewerber.
§ 58 (Fn 5)
Feststellung des Ergebnisses der Wahl
aus den Landesreservelisten
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Der Landeswahlleiter stellt das endgültige Ergebnis im Lande, nach Wahlkreisen getrennt, unter entsprechender Verwendung des Musters der Anlage 21 zusammen.
(2) Der Landeswahlausschuß stellt fest
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der im Land für die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen,
5. welche Parteien mindestens 5% der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und an der Verteilung der Sitze aus den Landesreservelisten teilnehmen,
6. wieviel Sitze den Parteien zuzuteilen und welche Bewerber aus den Landesreservelisten gewählt sind (§ 33 Abs. 4 des Gesetzes).
(3) Unter entsprechender Verwendung des Musters der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landesreservelisten angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet.
(4) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Landesreservelistenbewerber in entsprechender Anwendung des § 56.
(5) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen unverzüglich mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben; im Falle des § 35 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
§ 59 (Fn 6)
Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land
(1) Der Landeswahlleiter gibt die von den Kreiswahlausschüssen in den Wahlkreisen festgestellten Wahlergebnisse und das vom Landeswahlausschuß festgestellte Ergebnis der Wahl aus den Landesreservelisten bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
(2) Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 60 (Fn 6)
Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Wahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 3 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW).
IX.
Nachwahlen und Wiederholungswahlen
§ 61
Nachwahlen
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages vor dem Wahltag, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 18 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird
1. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2. vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
3. in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Wahlräumen und
4. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen
gewählt.
(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 18 Abs. 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Bürgermeister eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
§ 62 (Fn 6)
Wiederholungswahlen
(1) Ist nur das Wahlergebnis einzelner Stimmbezirke für ungültig erklärt worden, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl in denselben Stimmbezirken wiederholt werden.
(2) Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Anlegung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren zur Anlegung, Einsichtnahme, Berichtigung und zum Abschluß der Wählerverzeichnisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl nach den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen.
(3) Findet die Wiederholungswahl mehr als sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so werden die Wählerverzeichnisse in den Stimmbezirken, in denen die Wahl zu wiederholen ist, nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.
(4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet worden ist, können nicht beanstandete Wahlvorschläge nur geändert werden, falls ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden.
X.
Allgemeine Vorschriften
§ 63
Vordrucke
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis die Stimmzettel und folgende Vordrucke:
1. Niederschrift über die Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Anlage 9a),
2. Versicherung an Eides Statt (Anlage 10a),
3. Kreiswahlvorschlag (Anlage 11a),
4. Zustimmungserklärung (Anlage 12a),
5. Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 13),
6. Unterschriftenformblatt (Anlage 14a),
7. Wahlrechtsbescheinigung (Anlage 15).
(2) Der Landeswahlleiter beschafft folgende Vordrucke für die Listenwahl:
1. Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber (Anlage 9b),
2. Versicherung an Eides Statt (Anlage 10b),
3. Landesreserveliste (Anlage 11b),
4. Zustimmungserklärung (Anlage 12b),
5. Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 13),
6. Unterschriftenformblatt (Anlage 14b),
7. Wahlrechtsbescheinigung (Anlage 15).
Er beschafft außerdem die Vordrucke für die Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter nach § 49 Abs. 3.
(3) Der Bürgermeister beschafft die für die Gemeinde und für die Stimmbezirke erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter oder der Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.
(4) Die Vordrucke sind kostenfrei abzugeben.
§ 64 (Fn 5)
Wahlstatistik
1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk.
(2) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt.
(3) Die Erhebung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes durchgeführt; Briefwähler sind nicht einzubeziehen. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik weiter, das diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit.
(4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, dass ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahllokal ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen.
(5) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 45 Abs. 4 des Gesetzes durchführen, gelten Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(6) Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 45 Abs. 4 des Gesetzes veröffentlicht werden.
(7) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit dem Landeswahlleiter festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 50, 51 und 55 Abs. 1 finden entsprechend Anwendung.
§ 65
Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und den Verzeichnissen nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 66
Kosten
Die Kosten der Kreiswahlleiter können durch einen vom Innenministerium festgesetzten Betrag je Wahlberechtigten des Wahlkreises erstattet werden.
§ 67
Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 18 Abs. 8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 68 (Fn 11)
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Der Beschluß der Landesregierung über die Festsetzung des Wahltages (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(2) Wahlbekanntmachungen des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(3) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht
(4) Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters werden in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind, veröffentlicht. Fehlt es an einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1, sind für Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters Amtsblätter oder Zeitungen besonders zu bestimmen und die Wahlbekanntmachungen des Kreiswahlleiters darin zu veröffentlichen.
(5) Wahlbekanntmachungen des Bürgermeisters sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.
(6) Ist vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, so genügt es, wenn der Aushang oder der Plakatanschlag am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird.
(7) Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben oder der Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist. Wird die Bekanntmachung in mehreren Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht oder ist sie durch Aushang oder Plakatanschlag an mehreren Stellen vorzunehmen, so ist die erste Veröffentlichung oder der erste Aushang oder Plakatanschlag maßgebend.
§ 69 (Fn 5)
Stimmenzählgeräte
Werden Stimmenzählgeräte (Wahlgeräte) verwendet, so sind die besonderen Vorschriften über die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät und die Feststellung der am Stimmenzählgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu beachten.
XI.
§ 70 (Fn 5)
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
Schlußbestimmung
§ 71
Inkrafttreten, Aufhebungsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 4)
(2) Die Verwendung von Formblättern nach den Anlagen 9 a bis 15 alter Fassung bleibt für die Landtagswahl 1995 zulässig.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz
(Artikel 9 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766))
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 548, ber. S. 964, geändert durch VO v. 29.6.1999 (GV. NRW. S. 440); 2. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 18. November 2003; Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 3. VO v. 8. 5. 2004 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 20. Mai 2004. |
SGV. NW. 1110. |
|
SGV. NW. 204. |
|
GV. NW. ausgegeben am 22. August 1994. |
|
§§ 1, 18, 19, 48, 52, 53, 56, 58. 64, 69 und 70 geändert durch VO v. 29.6.1999 (GV. NRW. S. 440); in Kraft getreten am 3. August 1999. |
|
§§ 2, 3 Abs. 4, 5 Abs. 10, 12, 13, 17 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1, 54 Abs. 7, 57, 59, 60 und 62 Abs. 2 geändert durch 2. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 630); in Kraft getreten am 18. November 2003. |
|
§§ 10, 11, 15, 23 und 29 zuletzt geändert durch 2. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 630); in Kraft getreten am 18. November 2003. |
|
§ 29 Abs. 6 angefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
|
§ 31a eingefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
|
§ 38 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
|
§ 68 zuletzt geändert durch 3. VO v. 8. 5. 2004 (GV. NRW. S. 230); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. |