20305

Verordnung
zur Regelung der Zuständigkeit
für die Entscheidung über den Widerspruch
und für die Vertretung des Landes
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
bei Entscheidungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
im Geschäftsbereich des Finanzministers

Vom 21. Oktober 1969 (Fn 1)

Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), und § 180 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 (GV. NW. S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 466), wird verordnet:

§ 1

Die Entscheidung über den Widerspruch der früheren Berufssoldaten, berufsmäßigen Wehrmachtbeamten, berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes und der Waffen-SS sowie der früheren Militäranwärter und Anwärter des Reichsarbeitsdienstes und der Hinterbliebenen der vorgenannten Personen auf dem Gebiete der Versorgung übertrage ich dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit dieses den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die sonstige angefochtene Handlung vorgenommen hat.

§ 2

Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Klagen der in § 1 genannten Personen auf dem Gebiete der Versorgung übertrage ich dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit dieses über den Widerspruch entschieden hat oder hätte entscheiden können.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Widersprüche und Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden sind, verbleibt es bei meiner bisherigen Zuständigkeit.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 882.