2031

Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz

Vom 28. Januar 1975 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)

Die Bestimmung der für die Verpflichtung zuständigen Stelle trifft

1. im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,

2. im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde,

3. bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,

a) die für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde,

b) die oberste Aufsichtsbehörde

der Behörden oder sonstigen Stellen, für die die Aufgaben ganz oder überwiegend wahrgenommen werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als Innenminister

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 158, geändert durch VO v. 10. 6. 1976 (GV. NW. S. 236).

Fn 2

§ 1 geändert durch VO v. 10. 6. 1976 (GV. NW. S. 236); in Kraft getreten am 30. Juni 1976.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 18. Februar 1975.