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Kommunalwahlordnung (KWahlO)

Vom 31. August 1993 (Fn 1)

Inhaltsübersicht

I. Wahlorgane und Wahlbehörden

§ 1

Aufgaben der Vertretung

§ 2

Aufgaben des Wahlausschusses

§ 3

Aufgaben des Wahlleiters

§ 4

Aufgaben des Bürgermeisters

§ 5

Aufgaben der Aufsichtsbehörden

§ 6

Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse

§ 7

Wahlvorsteher und Wahlvorstand

§ 8

Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

§ 9

Beweglicher Wahlvorstand

§ 10

Sonderstimmbezirke

II. Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 11

Führung des Wählerverzeichnisses

§ 12

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 13

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 14

Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine

§ 15

Auslegung des Wählerverzeichnisses

§ 16

Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis

§ 17

Berichtigung des Wählerverzeichnisses

§ 18

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 19

Wahlscheinantrag

§ 20

Erteilung von Wahlscheinen

§ 21

Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

§ 22

Vermerk im Wählerverzeichnis

§ 23

Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

III. Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

§ 24

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 25

Nachweis von Satzung und Programm

§ 26

Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

§ 27

Vorprüfung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke durch den Wahlleiter

§ 28

Zulassung der Wahlvorschläge in den Wahlbezirken

§ 29

Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlausschusses

§ 30

Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke

§ 31

Reservelisten

§ 32

Stimmzettel und Umschläge

IV. Durchführung der Wahl

§ 33

Wahlbekanntmachung

§ 34

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 34a

Wahlräume

§ 35

Wahlzelle

§ 36

Wahlurnen

§ 37

Wahltisch

§ 38

Eröffnung der Wahlhandlung

§ 39

Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

§ 40

Stimmabgabe

§ 41

Stimmabgabe behinderter Wähler

§ 42

Vermerk über die Stimmabgabe

§ 43

Stimmabgabe mit Wahlschein

§ 44

Schluß der Wahlhandlung

V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe

§ 45

Wahl in Sonderstimmbezirken

§ 46

Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

§ 47

Stimmabgabe in Klöstern

§ 48

Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

§ 49

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

§ 50

Zählung der Wähler

§ 51

Zählung der Stimmen

§ 52

Ungültige Stimmen

§ 53

Schnellmeldungen

§ 54

Wahlniederschrift

§ 55

Abschluß des Wahlgeschäfts

VII. Durchführung der Briefwahl

§ 56

Briefwahl

§ 57

Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl

§ 58

Tätigkeit des Briefwahlvorstandes

§ 59

Ermittlung des Briefwahlergebnisses

§ 60

Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand

VIII. Verteilung der Sitze

§ 61

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 62

Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

§ 63

Veröffentlichung des Wahlergebnisses

IX. Nachwahlen

§ 64

X. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern

§ 65

Bekanntgabe von Entscheidungen

§ 66

Wahlprüfung

§ 67

Wiederholungswahl

§ 68

Verzicht

§ 69

Ersatzbestimmung von Vertretern

XI. Wahl der Bezirksvertretungen

§ 70

Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

§ 71

Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen

§ 72

Listenwahlvorschläge

§ 73

Stimmzettel

§ 74

Anwendung einzelner Bestimmungen

§ 75

Gleichzeitige Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen

XIa. Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 75 a

Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

§ 75 b

Wahlvorschläge

§ 75 c

Stimmzettel

§ 75 d

Anwendung einzelner Bestimmungen

§ 75 e

Abwahl von Bürgermeistern und Landräten

XII. Allgemeine Vorschriften

§ 76

Funktionsbezeichnungen

§ 77

Wahlkosten

§ 78

Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten

§ 79

Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln

§ 80

Wahlstatistik

§ 81

Sicherung der Wahlunterlagen

§ 82

Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 83

Öffentliche Bekanntmachung

§ 84

Stimmenzählgeräte

XIII. Schlußbestimmung

§ 85

Inkrafttreten, Aufhebungsvorschrift

Anlagen (Fn 2)

Anlage 1
Zu § 12 Abs. 8
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger

Anlage 2
Zu § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 70, 75 a
Wahlbenachrichtigung

Anlage 3
Zu § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 70, 75 a
Wahlscheinantrag

Anlage 4
Zu § 18 Abs. 1 Satz 2, §§ 70, 75 a
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses

Anlage 5 a
Zu § 20 Abs. 2 Satz 1, §§ 70, 75 a
Wahlschein - Einzelne Wahlen

Anlage 5 b
Zu § 20 Abs. 2 Satz 1, § 75 a
Wahlschein - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl und Kreistagswahl

Anlage 5 c
Zu § 75 Abs. 4 Satz 1, § 75 a
Wahlschein - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl und Bezirksvertretungswahl

Anlage 6
Zu § 20 Abs. 4 Satz 1, §§ 70, 75 a
Wahlumschlag für die Briefwahl
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 7
Zu § 20 Abs. 4 Satz 1, § 32 Abs. 5, §§ 70, 75 a
Wahlbriefumschlag
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 8 a
Zu § 20 Abs. 4 Satz 1, §§ 70, 75 a
Merkblatt für die Briefwahl - Einzelne Wahlen
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 8 b
Zu § 20 Abs. 4 Satz 1, § 75 a
Merkblatt für die Briefwahl - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl und Kreistagswahl
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 8 c
Zu § 75 Abs. 4 Satz 2, § 75 a
Merkblatt für die Briefwahl - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl und Bezirksvertretungswahl
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 9 a
Zu § 26 Abs. 4 Nr. 3, § 31 Abs. 3 Satz 3
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Wahlbezirke - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl

Anlage 9 b
Zu § 72 Abs. 4 Nr. 3
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Listenwahlvorschläge für die Bezirksvertretungswahl

Anlage 9 c
Zu § 75 b Abs. 4
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für das Amt des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 10 a
Zu § 26 Abs. 4 Nr. 3
Versicherung an Eides Statt für die Aufstellung der Bewerber für die Wahlbezirke und die Reserveliste

Anlage 10 b
Zu § 72 Abs. 4 Nr. 3
Versicherung an Eides Statt für die Aufstellung der Bewerber für die Listenwahlvorschläge der Stadtbezirke

Anlage 10 c
Zu § 75 b Abs. 4
Versicherung an Eides Statt für die Aufstellung des Bewerbers für das Amt des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 11 a
Zu § 26 Abs. 1 Satz 1
Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk mit Zustimmungserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung
- Vorder- und Rückseite -

Anlage 11 b
Zu § 31 Abs. 1 Satz 1
Wahlvorschlag für die Reserveliste mit Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigung

Anlage 11 c
Zu § 72 Abs. 1 Satz 1
Listenwahlvorschlag für die Stadtbezirkswahl mit Zustimmungserklärungen und Wählbarkeitsbescheinigungen

Anlage 11 d
Zu § 75 b Abs. 2
Wahlvorschlag für die Wahl des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 12 a
Zu § 26 Abs. 4 Nr. 1
Zustimmungserklärung (Wahlbezirksvorschlag)

Anlage 12 b
Zu § 31 Abs. 3 Satz 5, § 72 Abs. 4 Nr. 1
Zustimmungserklärung (Reserveliste und Listenwahlvorschlag)

Anlage 12 c
Zu § 75 b Abs. 4
Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag (Ober-/Bürgermeister und Landrat)

Anlage 13 a
Zu § 26 Abs. 4 Nr. 2, § 72 Abs. 4 Nr. 2
Wählbarkeitsbescheinigung (Vertretungen)

Anlage 13 b
Zu § 75 b Abs. 4
Wählbarkeitsbescheinigung (Ober-/Bürgermeister und Landrat)

Anlage 14 a
Zu § 26 Abs. 3 Satz 1
Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag im Wahlbezirk

Anlage 14 b
Zu § 31 Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 3 Satz 2
Unterstützungsunterschrift für eine Reserveliste/einen Listenwahlvorschlag

Anlage 14 c
Zu § 75 b Abs. 3
Unterstützungsunterschrift für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 15
Zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 72 Abs. 3 Satz 1
Wahlrechtsbescheinigung

Anlage 16
Zu § 28 Abs. 6, §§ 70, 75 a
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses

Anlage 17 a
Zu § 32 Abs. 1 Satz 1
Stimmzettel - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl

Anlage 17 b
Zu § 73 Abs. 1
Stimmzettel - Stadtbezirkswahl

Anlage 17 c
Zu § 75 c
Stimmzettel - Wahl des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 17 d
Zu § 75 c
Stimmzettel - Stichwahl des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 17 e
Zu § 75 c
Stimmzettel - Wahl des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats bei nur einem Bewerber

Anlage 17 f
Zu § 75 e
Stimmzettel - Abwahl des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 18 a
Zu § 54 Abs. 1 Satz 1, § 75a
Wahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl und Kreistagswahl

Anlage 18 b
Zu §§ 74, 75a
Wahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl und Stadtbezirkswahl

Anlage 19 a
Zu § 58 Abs. 3 Satz 1, § 75a
Briefwahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl und Kreistagswahl

Anlage 19 b
Zu § 58 Abs. 3 Satz 1, §§ 74, 75a
Briefwahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl und Stadtbezirkswahl

Anlage 20 a
Zu § 60 Satz 4 § 75 a
Ergänzung zur Briefwahlniederschrift - Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl und Kreistagswahl

Anlage 20 b
Zu § 60 Satz 4, §§74, 75a
Ergänzung zur Briefwahlniederschrift - Oberbürgermeisterwahl, Ratswahl und Stadtbezirkswahl

Anlage 21
Zu § 58 Abs. 5 Satz 2, §§ 70, 75 a
Mitteilung des Briefwahlvorstands an den Wahlvorstand des Stimmbezirks

Anlage 22
Zu § 58 Abs. 6 Satz 2, §§ 70, 75 a
Empfangsbescheinigung durch den Wahlvorstand des Stimmbezirks

Anlage 23
Zu § 53 Abs. 2 Satz 1, §§ 70, 75 a
Schnellmeldung an den Wahlleiter

Anlage 24 a
Zu § 53 Abs. 3
Schnellmeldung an das Innenministerium (Vertretung der kreisfreien Stadt und des Kreises)

Anlage 24 b
Zu § 75 d i. V. m. § 53 Abs. 3
Schnellmeldung an das Innenministerium (Wahl des Oberbürgermeisters und des Landrats)

Anlage 25
Zu § 61 Abs. 1 Satz 5, §§ 70, 75 a
Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses

Anlage 26 a
Zu § 61 Abs. 5 Satz 1
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses - Gemeinderatswahl und Kreistagswahl

Anlage 26 b
Zu § 74
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der Ergebnisse der Bezirksvertretungswahlen

Anlage 26 c
Zu § 75 d i. V. m. § 61 Abs. 5 Satz 1
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Ober-/Bürgermeisters und des Landrats

Anlage 27
Zu § 61 Abs. 4 Satz 1, § 74
Berechnung der zuzuteilenden Sitze

Aufgrund des § 50 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198), und des § 96 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), wird verordnet:

I. Wahlorgane und Wahlbehörden

§ 1
Aufgaben der Vertretung

Der für das Wahlgebiet zuständigen Vertretung obliegen folgende Aufgaben:

1. die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, § 6 Abs. 1),

2. die Entscheidung über eine Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für die folgende Wahlperiode zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),

3. einen Wahlprüfungsausschuß zu bestellen und über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes),

4. darüber zu entscheiden, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes),

5. gegebenenfalls zu beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist oder das durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit seinen Sitz verloren hat, vorläufig nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf (§§ 40 Abs. 4, 44 Abs. 1 des Gesetzes).

§ 2
Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuß obliegen folgende Aufgaben:

1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),

2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuß anruft (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes),

3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),

4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).

(2) Dem Wahlausschuß der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet der Wahlausschuß des Kreises gegenüber den Wahlausschüssen der kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuß gegenüber den Wahlausschüssen der kreisfreien Städte und der Kreise sowie in allen Fällen, in denen das Innenministerium als oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes).

§ 3 (Fn 25)
Aufgaben des Wahlleiters

Dem Wahlleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. den Vorsitz im Wahlausschuß zu führen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes),

2. die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekanntzugeben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nr. 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,

3. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter bekanntzumachen (§ 6 Abs. 1 Satz 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,

4. zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 27 Abs. 1),

5. bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Wahlausschusses über die Wahlvorschläge mitzuwirken sowie die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekanntzumachen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 27 bis 30),

6. die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§ 32 Abs. 2) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Abs. 4),

7. die Schnellmeldungen zu erstatten (§ 53),

8. das Los bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 2, § 46 c Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes) oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) zu ziehen,

9. das Wahlergebnis einschließlich der Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekanntzugeben (§ 35 des Gesetzes, § 63),

10. die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 62),

11. erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekanntzugeben, daß eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Abs. 2 Satz 1),

12. im Falle einer Stichwahl ihren Termin und die daran beteiligten Bewerber bekanntzugeben sowie erforderlichenfalls auch die Stichwahl abzusagen und bekanntzugeben, daß eine Wiederholungswahl stattfindet (§ 46 c Abs. 2 und 3 des Gesetzes, § 75 d in Verbindung mit § 63).

13. die Entscheidung der Vertretung über den Verlust eines Sitzes wegen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes, § 65),

14. den Nachfolger aus der Reserveliste oder das Freibleiben des Sitzes festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes),

15. den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).

§ 4 (Fn 5)
Aufgaben des Bürgermeisters

Dem Bürgermeister obliegen bei Gemeinde- und Kreiswahlen insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestimmen, sowie den Wahlvorsteher, den stellvertretenden Wahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen oder den Wahlvorsteher mit der Berufung der Beisitzer zu beauftragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes, § 7 Abs. 1 und 3),

2. die Zahl der Briefwahlvorstände und ihrer Mitglieder zu bestimmen, die Briefwahlvorsteher, die stellvertretenden Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes, § 8), die Wahlbriefe entgegenzunehmen, die Tätigkeit der Briefwahlvorstände vorzubereiten (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 56, 57) und die Wahlbezirke zu bestimmen, für die der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 4),

3. darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 7 des Gesetzes vorliegt, sofern der Rat ihm diese Entscheidung übertragen hat (§ 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung),

4. die Wahlbezirke, soweit erforderlich, in Stimmbezirke einzuteilen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes, § 10),

5. dem Landrat die Abgrenzung der Wahl- und Stimmbezirke mitzuteilen und einen Abdruck der Wahlbekanntmachung zu übersenden, wenn Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig stattfinden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes, § 33 Abs. 3),

6. Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 20 bis 23),

7. das Wählerverzeichnis aufzustellen, auszulegen, die Auslegung öffentlich bekanntzugeben, die eingetragenen Wahlberechtigten zu benachrichtigen, über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluß dem Wahlvorsteher zu übergeben (§ 10, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 11 bis 18, 34),

8. die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2),

9. Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekanntzugeben (§ 33),

10. bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 45 bis 48).

§ 5 (Fn 6)
Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden (§ 117 der Gemeindeordnung, § 57 der Kreisordnung) wachen darüber, daß die Kommunalwahlen im Einklang mit den Gesetzen durchgeführt werden. Hierbei sind sie insbesondere zuständig,

1. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen Versagung von Wahlscheinen zu entscheiden (§ 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 des Gesetzes),

2. über Beschwerden gegen die Entscheidung des Bürgermeisters wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses zu entscheiden (§ 11 Abs. 4 des Gesetzes),

3. Beschwerde gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse zu erheben, wenn sie die Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung bei der Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen für verletzt halten (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes),

4. bei der Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen oder einzelnen Neuwahlen mitzuwirken, insbesondere den Tag der Nachwahl (§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), den Tag der Wiederholungswahl (§ 42 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) und HgGiuwehOkghdsaUUden Wahltag bei einzelnen Neuwahlen (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 des Gesetzes) festzusetzen,

5. Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes), gegen den Beschluß der Vertretung über den Verlust eines Sitzes (§ 44 Abs. 1 des Gesetzes) und gegen die Feststellung des Nachfolgers oder des Freibleibens des Sitzes durch den Wahlleiter (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes) zu erheben,

6. Klage gegen den Beschluß der Vertretung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl (§ 41 des Gesetzes) und über den Verlust eines Sitzes (§ 44 des Gesetzes) sowie gegen die Entscheidung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes) zu erheben,

7. über die Verteilung der Wahlkosten zu entscheiden, falls sich die für das Wahlgebiet zuständigen Gebietskörperschaften nicht auf einen billigen Ausgleich einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes, § 76).

§ 6 (Fn 31)
Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse

(1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die Vertretung einen Stellvertreter wählen. Die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt.

(2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, daß der Wahlausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.

(3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, an einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder Bewerbung erstreckt.

(4) Zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes kann ein Sitzungstagegeld gewährt werden, das den Betrag von 16 Euro nicht überschreiten soll. Auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung von Vertretungskosten und Fahrkosten finden die Vorschriften des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes (AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, welche für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten.

§ 7 (Fn 31)
Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Beisitzer im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes.

(2) Bei verbundenen Wahlen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk gebildet.

(3) Der Bürgermeister beruft aus den Wahlberechtigten der Gemeinde den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes; die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen nach Möglichkeit in dem Stimmbezirk, für den sie tätig sind, wohnen. Die Beisitzer des Wahlausschusses sowie Bewerber können gleichzeitig einem Wahlvorstand angehören.

(4) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(6) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Bürgermeister vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung (§ 38 Abs. 1). Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(7) Der Wahlvorstand wird vom Bürgermeister oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Er sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.

(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig

- während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,

- bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist; sie sind vom Wahlvorsteher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zu verpflichten.

(10) Bei Bedarf stellt der Bürgermeister dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.

(11) Den Mitgliedern des Wahlvorstandes kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 16 Euro gewährt werden.

§ 8 (Fn 31)
Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 7 entsprechend.

(2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.

§ 9 (Fn 31)
Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Bürgermeister kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 10 (Fn 31)
Sonderstimmbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.

(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Wird ein Sonderstimmbezirk nicht gebildet, gilt § 9 entsprechend.

II. Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 11 (Fn 31)
Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält bei verbundenen Wahlen zwei Spalten, sonst eine Spalte, für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen. Wähler, die bei verbundenen Wahlen nicht für die Gemeindewahl wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk ,,Nicht wahlberechtigt" oder ,,N" bezeichnet.

(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 12 (Fn 7)
Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.

(2) Verlegen Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem Wahlgebiet oder wird ihre Wohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem Wählerverzeichnis zu streichen. Die Betroffenen sind von der Streichung zu unterrichten.

(3) Verlegen Wahlberechtigte ihre Wohnung von einer Gemeinde in eine andere desselben Kreises, so bleiben sie für die Kreiswahl wahlberechtigt. Die Fortzugsgemeinde hat bei den Betroffenen im Wählerverzeichnis lediglich einen Sperrvermerk für die Wahlberechtigung zur Gemeindewahl anzubringen.

(4) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag und vor der Auslegung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung,

a) innerhalb der Gemeinde von einem Wahlbezirk in einen anderen verlegen

oder

b) innerhalb desselben Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen und nicht in ihrer bisherigen Wohngemeinde für die Kreiswahl wählen wollen,

sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, daß sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen werden. Anträge auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis sollen nach Möglichkeit sogleich entgegengenommen werden.

(5) Wahlberechtigte, die während der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innerhalb desselben Kreises von einer Gemeinde in eine andere verlegen und nicht in ihrer bisherigen Wohngemeinde für die Kreiswahl wählen wollen, sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, daß sie nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde der neuen Wohnung oder Hauptwohnung aufgenommen werden. Einsprüche sollen nach Möglichkeit sogleich entgegengenommen werden.

(6) Werden Wahlberechtigte in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b auf Antrag oder in den Fällen des Absatzes 5 auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen, so unterrichtet die nunmehr zuständige Gemeinde die bisher zuständige Gemeinde. Diese streicht die Betroffenen in ihrem Wählerverzeichnis; eine Benachrichtigung der Betroffenen über die Streichung entfällt.

(7) Wahlberechtigte Unionsbürger, die gemäß § 23 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, der bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen ist. Sie sind hierüber spätestens 3 Monate vor der Wahl in geeigneter Form vom Bürgermeister zu unterrichten.

(8) Der Antrag nach Absatz 7 Satz 1 muß Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der Unionsbürger durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung

1. über seine Staatsangehörigkeit,

2. über seine Anschrift in der Gemeinde,

3. daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben wird.

Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend. Bedient sich der Wahlberechtigte einer Hilfsperson, so hat diese an Eides Statt zu versichern, daß sie den Antrag entsprechend den Angaben des Wahlberechtigten ausgefüllt hat und daß die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Für den Antrag ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Der Bürgermeister ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides Statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 13 (Fn 8)
Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 2 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 4 ist anzugeben, daß die Wahlbenachrichtigung nur für die Kreiswahl gilt.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:

1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

2. den Stimmbezirk und den Wahlraum,

3. die Wahlzeit,

4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, daß das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,

6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,

a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen will,

b) daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 19 Abs. 2), und

c) daß Wahlschein und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig amtlich zugeleitet werden können (§ 20 Abs. 5),

8. gegebenenfalls den Hinweis, daß der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind.

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muß einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 3 enthalten.

§ 14 (Fn 31)
Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse
und Wahlscheine

Der Bürgermeister macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,

2. daß auf Verlangen von Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird (§ 15 Abs. 3),

3. daß innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes, § 16),

4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann (§ 19 ff.),

5. daß den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

6. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 56).

§ 15
Auslegung des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist an einem Tage bis mindestens 18.00 Uhr auszulegen.

(2) Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 17 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden.

(3) Auf Verlangen von Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist ihr Geburtsdatum unkenntlich zu machen.

(4) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 16 (Fn 31)
Einspruch und Beschwerde
gegen das Wählerverzeichnis

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Will der Bürgermeister einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes).

(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, daß er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.

(4) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist bei diesem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor. Diese hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekanntzugeben.

§ 17
Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig

a) aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs (§ 10 Abs. 4 Satz 2, 1. Teilsatz, und § 11 Abs. 1 des Gesetzes),

b) zur Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 10 Abs. 4 Satz 2, 2. Teilsatz des Gesetzes); dazu gehört auch, daß Wahlberechtigte aus dem Wahlgebiet fortziehen oder die Wohnung zur Nebenwohnung wird,

c) im Falle nachträglich ausgestellter Wahlscheine (§ 38 Abs. 2).

(2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gilt § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 16 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.

(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte ,,Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

§ 18 (Fn 9)
Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Änderungen nach § 17 Abs. 1 können auch noch nach Abschluß des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.

§ 19 (Fn 31)
Wahlscheinantrag

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 41 gilt entsprechend.

(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 38 Abs. 2 zu verfahren hat.

(4) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 20 (Fn 32)
Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge erteilt werden.

(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 5 b, von derjenigen Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(3) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden, wenn die sichere Aufbewahrung der Wahlscheinvordrucke gewährleistet ist. Bei Erteilung des Wahlscheines im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden.

(4) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen

1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks,

2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 6,

3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk anzugeben sind; daneben kann auch die Wahlscheinnummer angegeben werden;

4. ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8 a, bei verbundenen Wahlen nach dem Muster der Anlage 8 b.

Der Wahlberechtigte kann diese Briefwahlunterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.

(5) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint.

(6) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Bürgermeister ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

(7) Über die erteilten Wahlscheine führt der Bürgermeister ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie der Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.

(8) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Der Bürgermeister führt darüber ein Verzeichnis, in das die Namen der Wahlberechtigten und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen sind; das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Bürgermeister verständigt alle Wahlvorstände des Wahlbezirks über die Ungültigkeit der Wahlscheine. In den Fällen des § 27 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 21 (Fn 31)
Erteilung von Wahlscheinen
an bestimmte Personengruppen

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

1. der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§ 10),

2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 9 und 46 bis 48),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus dem Wahlbezirk, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur Aushändigung.

(2) Der Bürgermeister veranlaßt die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlbezirke oder anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlbezirk oder ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile und die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizeieinheiten in der Gemeinde, die wahlberechtigten Soldaten und Bediensteten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

§ 22
Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ,,Wahlschein" oder ,,W" eingetragen.

§ 23 (Fn 31)
Einspruch und Beschwerde
gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) Der Einspruch wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Bürgermeister soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekanntgegeben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen.

(2) Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor.

III. Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

§ 24 (Fn 10)
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,

1. daß die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 48. Tage vor der Wahl einzureichen sind (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;

2. in welche Wahlbezirke das Wahlgebiet eingeteilt ist (§ 6 des Gesetzes);

3. wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen;

4. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79);

5. daß Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

§ 25
Nachweis von Satzung und Programm

Das Innenministerium macht öffentlich bekannt,

1. welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben,

2. wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm (§ 26 Abs. 5 Satz 3) eingereicht werden können,

3. wer hierfür antragsberechtigt ist,

4. wie die Bestätigung dem Antragsteller und den zuständigen Wahlorganen bekanntgegeben wird.

§ 26 (Fn 32)
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
für die Wahlbezirke

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 a eingereicht werden. Er muß enthalten

1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Angestellten nach § 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie angestellt sind, anzugeben.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muß von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muß mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten; Absatz 3 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.

(3) Muß ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, daß er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. Die Gemeinde darf nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist.

4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.

5. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

1. die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a, daß er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a abgegeben werden,

2. eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13 a, daß der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a erteilt werden,

3. bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9 a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10 a abgegeben werden,

4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muß,

5. sofern sich Beamte oder Angestellte nach § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen

1. den Nachweis, daß der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen,

2. ihre Satzung und ihr Programm.

Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn

a) im Falle einer nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehenden Organisation der Landrat,

b) im Falle einer nicht über den Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation die Bezirksregierung,

c) im Falle einer über einen Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation das Innenministerium auf Antrag bestätigt, daß Satzung und Programm ordnungsgemäß eingereicht sind.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Nr. 3) und der Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 4 Nr. 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.

§ 27
Vorprüfung der Wahlvorschläge
für die Wahlbezirke durch den Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Wahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5, § 17 Abs. 8 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.

(2) Wird der Wahlausschuß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, so hat er über Verfügungen des Wahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Wahlleiter hat der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich einen Abdruck aller Wahlvorschläge zu übersenden oder in sonstiger Weise schriftlich Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der Bewerber aller Wahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe oder des Kennworts mitzuteilen.

§ 28
Zulassung der Wahlvorschläge
für die Wahlbezirke

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Wahlbezirke vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnung Anlaß zu Verwechslungen, so fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei, sofern nicht die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag eine Bezeichnung gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzt hat.

(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlleiter der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung oder einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.

§ 29
Beschwerde gegen Entscheidungen
des Wahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich den Vorsitzenden des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses, übersendet ihm unverzüglich die angefochtene Entscheidung und den von der Entscheidung betroffenen Wahlvorschlag mit seiner Stellungnahme und verfährt nach den Anweisungen des Vorsitzenden des Wahlausschusses.

(2) Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde hat seine Beschwerde beim Wahlleiter des Kreises, der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Aufsichtsbehörde und die oberste Aufsichtsbehörde haben ihre Beschwerde beim Wahlleiter einzulegen und gleichzeitig dem Vorsitzenden des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses einen Abdruck der Beschwerde zu übersenden; Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(4) Der Vorsitzende des für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Wahlausschusses lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge sowie die betroffenen Wahlleiter zu der Sitzung ein, in der über die Beschwerden entschieden wird. Der Vorsitzende gibt die Entscheidung im Anschluß an die Beschlußfassung in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 30 (Fn 32)
Bekanntmachung der Wahlvorschläge
für die Wahlbezirke

Der Wahlleiter macht die für die Wahlbezirke zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 erster Halbsatz bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

§ 31 (Fn 11)
Reservelisten

(1) Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b eingereicht werden. Sie muß enthalten

1. den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Angestellten nach § 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie angestellt sind, anzugeben.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), so muß die Reserveliste ferner enthalten

1. den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,

2. den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

(3) Für die Unterzeichnung der Reserveliste gilt § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 entsprechend. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Der Reserveliste sind für die betreffende Partei oder Wählergruppe und für die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 26 Abs. 4 und 5 Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Zustimmungserklärung ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder nach dem Muster der Anlage 12 b abzugeben. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird.

(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Reservelisten mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung gelten die §§ 27 und 29 entsprechend.

§ 32 (Fn 32) (Fn 33)
Stimmzettel und Umschläge

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 a maßgebend; bei einem Nachweis nach § 30 Satz 2 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Der Stimmzettel soll mindestens 21,0 x 14,8 cm (DIN A 5) groß sein.

(2) Der Wahlleiter setzt die Nummernfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets beteiligt waren, nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl fest. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge; bei mehreren Wahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergruppe ist der Eingang des letzten Wahlvorschlags maßgebend. Beteiligt sich eine Partei oder Wählergruppe in einem Wahlbezirk nicht mit einem Wahlvorschlag oder wurde der Wahlvorschlag zurückgewiesen, so entfällt auf dem Stimmzettel dieses Wahlbezirks die Nummer dieser Partei oder Wählergruppe, ohne daß ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt; Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern.

(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen sind für jede Wahl besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden; der Wahlleiter des Kreises teilt den Wahlleitern der Gemeinde rechtzeitig die Farbe der Stimmzettel für die Kreiswahl mit. Die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes legt das Innenministerium fest.

(4) Die Wahlumschläge für die Briefwahl sollen 16,2 x 11,4 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 5 beschriftet sein.

(5) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 17,6 x 12 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.

(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

IV. Durchführung der Wahl

§ 33 (Fn 32)
Wahlbekanntmachung

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt. Dabei weist er darauf hin,

1. soweit dies zutrifft, daß Gemeinde- und Kreiswahlen gemeinsam stattfinden und wie sich die Stimmbezirke auf die Wahlbezirke der verbundenen Wahlen verteilen; an Stelle der Aufzählung der Stimmbezirke und Wahlräume kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden,

2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden; bei verbundenen Wahlen, wie sich die Stimmzettel für die verbundenen Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,

3. daß die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden soll und daß der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen ist, damit sich der Wähler auf Verlangen über seine Person ausweisen kann,

4. daß der Wähler eine Stimme, bei verbundenen Wahlen jeweils eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber die Stimme gelten soll,

5. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,

6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen je einer für die jeweilige Wahl, als Muster beizufügen. Ist ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage gestorben oder hat ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber in diesem Zeitraum seine Wählbarkeit verloren und ist für den Bewerber ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste vorgesehen (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), so ist die Wahlbekanntmachung um einen deutlich sichtbaren Hinweis zu ergänzen, welcher Ersatzbewerber für den ausgefallenen Bewerber eingetreten ist. Hat ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber in dem genannten Zeitraum seine Wählbarkeit verloren und ist für ihn ein Ersatzbewerber nicht vorgesehen, so ist die Wahlbekanntmachung um den Hinweis zu ergänzen, daß der Bewerber zwar nicht in die Vertretung berufen werden kann, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Stimmen jedoch für die Verteilung der Sitze nach § 33 des Gesetzes berücksichtigt werden.

(3) Bei verbundenen Wahlen ist ein Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Landrat zu übersenden.

§ 34 (Fn 31)
Ausstattung des Wahlvorstandes

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

1. das Wählerverzeichnis,

2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

4. Vordrucke der Wahlniederschrift,

5. Vordrucke der Schnellmeldung,

6. Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,

7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,

8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,

9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.

§ 34a (Fn 34)
Wahlräume

Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei i.S. von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewählt und eingerichtet werden, so dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltung teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) sind.

§ 35 (Fn 31)
Wahlzelle

(1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler den oder die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereitliegen.

§ 36
Wahlurnen

(1) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.

(2) Bei verbundenen Wahlen wird eine Wahlurne verwendet. Für die Stimmenabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Vorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 37
Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 38
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Werden zu Beginn oder während der Wahlhandlung Hilfskräfte hinzugezogen, so sind auch diese zu verpflichten.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 20 Abs. 7 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk ,,Wahlschein" oder ,,W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 19 Abs. 3 Satz 3, verfährt er entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 39
Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 40 (Fn 12)
Stimmabgabe

(1) Im Wahlraum geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und legt seine Wahlbenachrichtigung vor. Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, daß bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Danach tritt er wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und wirft den Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, daß sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

a) nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

b) keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 22) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

c) bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (§ 42), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,

d) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Buchstabe a vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei dem Bürgermeister bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Buchstabe d zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 41 (Fn 35)
Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 42
Vermerk über die Stimmabgabe

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte (§ 11 Abs. 2 Satz 3).

§ 43
Stimmabgabe mit Wahlschein

Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 44
Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 39 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe

§ 45 (Fn 31)
Wahl in Sonderstimmbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 10) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

(3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet die Wahlräume her.

(4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 43 und 40 Abs. 2 bis 7. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 46 (Fn 31)
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern
und kleineren Alten- oder Pflegeheimen

(1) Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 9) wählen.

(2) Der Bürgermeister vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Bürgermeister richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 43 und 40 Abs. 2 bis 7.

(4) § 45 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 47 (Fn 31)
Stimmabgabe in Klöstern

Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 46 regeln.

§ 48 (Fn 31)
Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten
und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 9) wählen.

(2) § 46 Abs. 2 und 3 und § 45 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, daß die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse,
Wahlniederschrift

§ 49
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
im Stimmbezirk

(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,

5. die Zahlen der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses in dem Stimmbezirk, in dem das Briefwahlergebnis festgestellt wird, gelten ergänzend die besonderen Vorschriften des § 59.

(3) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Kreiswahl, Gemeindewahl für jede Wahl getrennt festgestellt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der Ermittlung des Gemeindewahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen ist und die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 55 Abs. 1).

§ 50
Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, bei verbundenen Wahlen nach ihrer Farbe sortiert, und in gefaltetem Zustand gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabenvermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

§ 51
Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist (§ 50), bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

1. Nach Bewerbern getrennte Stapel mit zweifelsfrei gültiger Stimme,

2. einen Stapel mit ungekennzeichneten Stimmzetteln,

3. einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken geben.

(2) Die Beisitzer, die die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier die Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für den jeweiligen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

(5) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen des nach Absatz 1 Nr. 3 gebildeten Stimmzettelstapels. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenstellung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 52 (Fn 14)
Ungültige Stimmen

(1) Zu den Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen (§ 30 Nr. 3 des Gesetzes), gehören insbesondere solche,

a) bei denen mehrere Bewerber angekreuzt oder bezeichnet sind,

b) deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen läßt, welcher Bewerber gemeint ist,

c) die zerrissen oder stark beschädigt sind.

(2) Zusätze, Vorbehalte oder Anlagen machen den Stimmzettel dann ungültig, wenn der Wähler mit ihnen über die zulässige Bezeichnung des Bewerbers hinaus eine weitere Willensäußerung zum Ausdruck bringt. Eine solche Willensäußerung ist nicht darin zu sehen, daß der Wähler bei einem Bewerber mehrere Kreuze anbringt oder ein Kreuz oder den Teil eines Kreuzes hinter einem Bewerber streicht.

(3) Bei der Briefwahl sind Stimmen auch als ungültig zu werten, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, aber gleichwohl eine Zurückweisung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 7 oder 8 des Gesetzes nicht erfolgt ist.

(4) Befinden sich bei der Briefwahl in einem Wahlumschlag mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl, so gelten diese als ein Stimmzettel. Lauten die Stimmabgaben gleich oder ist nur ein Stimmzettel gekennzeichnet, zählen sie als eine gültige Stimme; andernfalls sind sie als ungültige Stimme zu werten. Fehlende Stimmzettel für eine Wahl sind als ungültige Stimme für die betreffende Wahl zu werten; bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen gilt dies für fehlende Stimmzettel der Gemeindewahl nur, soweit die Zahl der für diese Wahlen abgegebenen Stimmzettel die für diese Wahlen festgestellte Zahl der Briefwähler unterschreitet.

§ 53 (Fn 13)
Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Wahlleiter der Gemeinde. Dieser meldet das Ergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde dem Wahlleiter des Kreises.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 23 erstattet. Sie enthält folgende Zahlen:

1. Wahlberechtigte (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),

2. Wähler,

3. ungültige Stimmen,

4. gültige Stimmen,

5. die für die einzelnen Bewerber sowie die für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen.

(3) Die Ergebnisse der Gemeindewahlen in kreisfreien Städten und der Kreiswahlen werden von dem zuständigen Wahlleiter auf schnellstem Weg dem Innenministerium nach dem Muster der Anlage 24 a übermittelt.

§ 54 (Fn 31)
Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 a zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 40 Abs. 6 und § 43 Satz 3 sowie Beschlüsse über die Gültigkeit von Stimmen nach § 51 Abs. 5 und über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen

1. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 51 Abs. 5 besonders beschlossen hat, sowie

2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 43 Satz 3 besonders beschlossen hat.

Die Unterlagen nach Satz 1 sind, je für sich, laufend durchzunummerieren.

(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeister zu übergeben. Dieser übersendet die Wahlniederschriften für die Kreiswahl unverzüglich dem zuständigen Wahlleiter unter Beifügung einer Zusammenstellung des Ergebnisses der Kreiswahl innerhalb der Gemeinde.

(4) Wahlvorsteher und Wahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 55 (Fn 31)
Abschluß des Wahlgeschäfts

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher

1. die gültigen Stimmzettel, nach Bewerbern geordnet und gebündelt,

2. die ungekennzeichneten Stimmzettel sowie

3. die eingenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete und übergibt sie dem Bürgermeister. Bis zur Übergabe an den Bürgermeister hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Der Bürgermeister hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 82). Er hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Bürgermeister die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

VII. Briefwahl

§ 56 (Fn 15)
Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,

- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel, legt ihn oder sie in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen,

- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,

- steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

- verschließt den Wahlbriefumschlag und

- übersendet den Wahlbrief durch die Post an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen; § 40 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 41 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat (§ 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes).

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.

(4) Der Bürgermeister weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

(5) Der Wahlbrief braucht vom Briefwähler nicht freigemacht zu werden, wenn er in amtlichem Wahlbriefumschlag bei der Deutschen Post AG eingeliefert wird.

§ 57 (Fn 32)
Aufgaben des Bürgermeisters
bei der Briefwahl

(1) Der Bürgermeister sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Bürgermeister ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wahlscheinnummern und übergibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält soviel Wahlurnen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muß der Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein.

(3) In Wahlbezirken, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, dürfen Wahlvorstände von Stimmbezirken, die an der repräsentativen Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder an wahlstatistischen Auszählungen (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) teilnehmen, nicht mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses für Stimmbezirke beauftragt werden, die daran nicht teilnehmen. Ist zu erwarten, daß für Wahlbezirke 50 oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der Bürgermeister anordnen, daß für diese Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt.

(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Bürgermeister angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Bürgermeister versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist.

§ 58 (Fn 31)
Tätigkeit des Briefwahlvorstandes

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach Wahlbezirken getrennt, gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vorliegt. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen sowie der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 a zu fertigen. Für verbundene Wahlen wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken.

(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren.

(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetragen, wieviele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe (Zahl der Wahlscheine) wird, nach Wahlbezirken getrennt, in die Wahlniederschrift und außerdem in die Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei verbundenen Wahlen sind die Zahlen der für beide Wahlen und der nur für die Kreiswahl gültigen Wahlscheine sowie die Zahlen der Wähler für die Gemeinde- und für die Kreiswahl einzutragen. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine in der in Satz 3 genannten Reihenfolge beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Bürgermeister übergeben.

(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel und Mitteilung nach dem Muster der Anlage 21 dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der vom Bürgermeister zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 22 zu bestätigen.

§ 59 (Fn 31)
Ermittlung des Briefwahlergebnisses

(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk (§ 50) beendet ist. Danach werden die Wahlumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler für die Kreiswahlen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Bei verbundenen Gemeinde- und Kreiswahlen wird die vom Briefwahlvorstand mitgeteilte Zahl der Briefwähler für die jeweilige Wahl in die Wahlniederschrift übernommen.

(2) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen genommen und in gefaltetem Zustand vermengt worden sind.

§ 60 (Fn 31)
Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl
durch den Briefwahlvorstand

Ist vom Bürgermeister angeordnet, daß der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3), so finden § 58 Abs. 6 und § 59 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluß der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 58 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. Die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist nach dem Muster der Anlage 20 a zu ergänzen.

VIII. Verteilung der Sitze

§ 61 (Fn 28)
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Stimmbezirks zu Bedenken Anlaß, so fordert der Wahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 4 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25 zusammen.

(2) Der Wahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes). Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Wahlausschuß stellt fest

1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes),

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,

5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,

6. wieviel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 33 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes zuzuteilen sind,

7. welche Bewerber gemäß § 33 Abs. 5 des Gesetzes aus der Reserveliste gewählt sind.

Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 2 des Gesetzes) und gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes) ist im Anschluß an die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 4 und 6 in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.

(4) Die den Parteien und Wählergruppen zuzuteilenden Sitze (Absatz 3 Satz 1 Nr. 6) werden errechnet, indem unter Verwendung eines Musters nach Anlage 27 deren jeweilige Stimmenzahl mit der maßgeblichen Ausgangszahl für die Sitzverteilung vervielfacht und durch die Gesamtzahl der zugrundezulegenden Stimmen geteilt wird. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt..

(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 a anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 62
Benachrichtigung der Gewählten und
Annahme der Wahl

Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlleiter hat hierbei darauf hinzuweisen, daß

1. die Wahl, vorbehaltlich der besonderen Regelung in Nummer 5, als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht,

2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,

3. ein Bewerber, der im Wahlbezirk und auf der Reserveliste aufgestellt ist, auch aus der Reserveliste ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt,

4. ein Bewerber der Reserveliste, der gleichzeitig als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,

5. der Gewählte, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes zutreffen, die Beendigung seines Dienst- oder Anstellungsverhältnisses (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes) durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn oder der Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der er angestellt ist, nachweisen muß und daß die Wahl als abgelehnt gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird,

6. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,

7. die Mitgliedschaft mit dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der Nummer 1 mit Fristablauf, erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung.

§ 63 (Fn 31)
Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuß festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.

(2) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 39 Abs. 1 des Gesetzes). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

IX. Nachwahlen

§ 64 (Fn 32)

(1) Ist die Wahl in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), so wird bei der Nachwahl

1. in den für die ausgefallene Wahl bestimmten Stimmbezirken,

2. nach den für die ausgefallene Wahl aufgestellten Wählerverzeichnissen und

3. nach den für die ausgefallene Wahl zugelassenen Wahlvorschlägen

gewählt.

(2) Stirbt ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber noch vor dem Wahltage und ist für ihn ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste nicht vorhanden (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er benachrichtigt gleichzeitig die Aufsichtsbehörde. Diese setzt den Tag der Nachwahl fest und bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt an Stelle des Bewerbers ein anderer benannt werden kann. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und von der stellvertretenden Vertrauensperson unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 17 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes bedarf es nicht.

(3) Werden in einem Wahlbezirk keine Bewerber zugelassen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er benachrichtigt gleichzeitig die Aufsichtsbehörde. Diese soll den Tag der Nachwahl und die für deren Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine so festsetzen, daß zwischen der erneuten Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und HgGiuwehOkghdsaUUdem Ablauf der Einreichungsfrist ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt.

(4) Die Nachwahl ist nach § 33 neu bekanntzumachen.

(5)Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlbezirksbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 20 Abs. 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Bürgermeister eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend..

X. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz
von Vertretern

§ 65 (Fn 31)
Bekanntgabe von Entscheidungen

Die folgenden Entscheidungen sind der Aufsichtsbehörde, dem vom Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem Einspruchserheber zuzustellen:

1. Beschluß der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes,

2. Beschluß der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,

3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, daß ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes),

4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der Ersatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes),

5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).

Der Beschluß der Vertretung und die Feststellung des Wahlleiters sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung genügt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Satz 1 des Gesetzes, soweit der Beschluß oder die Feststellung nicht zugestellt ist.

§ 66
Wahlprüfung

Der Wahlleiter legt dem nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu bildenden Wahlprüfungsausschuß die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses unverzüglich vor.

§ 67
Wiederholungswahl

(1) Erstreckt sich die Wiederholungswahl nur auf einzelne Wahlbezirke, so bleiben die Wahlbezirke und die Stimmbezirke die gleichen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, daß Beanstandungen gegen die Wahlbezirks- oder Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind. Im übrigen sollen Wahlbezirke, Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit die gleichen bleiben wie bei der Hauptwahl; jedoch kann der Wahlausschuß diejenigen Veränderungen vornehmen, die er zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wiederholungswahl für erforderlich hält. Bei der Wiederholungswahl in einzelnen Wahlbezirken wird der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuß tätig. Bei der Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet beruft die Aufsichtsbehörde die Beisitzer des Wahlausschusses.

(2) Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren zur Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und zum Abschluß der Wählerverzeichnisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl gemäß den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen.

(3) Findet die Wiederholungswahl später als sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so werden die Wählerverzeichnisse in den Stimmbezirken, in denen die Wahl zu wiederholen ist, nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.

(4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wiederholung wegen Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet worden ist, können, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, zu Unrecht beanstandete Wahlvorschläge durch neue ersetzt und zu Unrecht zugelassene Wahlvorschläge nicht ersetzt werden. Im übrigen können für eine Wiederholungswahl Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden, wenn dies durch Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren angeordnet worden ist, wenn ein Bewerber gestorben ist, seine Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat oder aus der Partei ausgeschieden ist, für die er bei der Hauptwahl aufgestellt war; § 69 Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung. Erstreckt sich die Wiederholungswahl nur auf einzelne Wahlbezirke, so können die Reservelisten nicht ergänzt oder geändert werden.

§ 68
Verzicht

Bestimmt der Wahlleiter einen Beauftragten zur Entgegennahme der Verzichtserklärung gemäß § 38 des Gesetzes, so soll der Auftrag hierzu schriftlich erteilt und der Niederschrift eine amtlich beglaubigte Abschrift des Beauftragungsschreibens beigefügt werden.

§ 69 (Fn 16)
Ersatzbestimmung von Vertretern

(1) Der Wahlleiter soll sich vor der Feststellung des Nachfolgers des Sitzes von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen bestätigen lassen, daß der betreffende Bewerber nicht aus der Partei oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl aufgestellt war, ausgeschieden ist. Soweit er es für erforderlich hält, kann der Wahlleiter weitere Nachweise von den zuständigen Leitungen der Parteien und Wählergruppen verlangen.

(2) Die Vorschriften über die Benachrichtigung der Gewählten und die Annahme der Wahl (§ 36 des Gesetzes, § 62) finden bei der Ersatzbestimmung (§ 45 des Gesetzes) entsprechende Anwendung. Der Ersatzbewerber ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß er auch als Bewerber nach der Reihenfolge ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl ausschlägt.

XI. Wahl der Bezirksvertretungen

§ 70
Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Für die Wahl der Bezirksvertretungen gelten die Vorschriften des II. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 71 bis 75 etwas anderes ergibt.

§ 71 (Fn 16)
Aufforderung zur Einreichung
von Listenwahlvorschlägen

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Bezirksvertretungen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen, in welche Stadtbezirke das Gebiet der kreisfreien Stadt eingeteilt ist und wieviel Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46 a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen. § 24 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 findet Anwendung.

§ 72 (Fn 17)
Listenwahlvorschläge

(1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 c eingereicht werden. Er muß enthalten

1. den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht,

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Angestellten nach § 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie angestellt sind, anzugeben.

Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein (§ 46 a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 des Gesetzes), so muß der Listenwahlvorschlag ferner enthalten

1. den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,

2. die laufende Nummer des Listenwahlvorschlags, unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

(3) Der Listenwahlvorschlag muß von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein (§ 46 a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes); § 26 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die von dem Oberbürgermeister gemäß Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, daß der Unterzeichner im Stadtbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben.

(4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen:

1. Die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 b, daß er seiner Aufstellung zustimmt und daß er für keinen anderen Listenwahlvorschlag in einem Stadtbezirk der kreisfreien Stadt seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 c gegeben werden,

2. eine Bescheinigung des Oberbürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13, daß der Bewerber in dem Stadtbezirk wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 c erteilt werden; einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig in einem Wahlbezirk oder auf einer Reserveliste für die Wahl des Rates aufgestellt sind und die Bescheinigung für diese Wahlvorschläge vorliegt oder beigebracht wird,

3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 46 a Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Listenwahlvorschlag im Gebiet der kreisfreien Stadt beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9 b gefertigt, die Versicherungen an Eides Staat nach dem Muster der Anlage 10 b abgegeben werden,

4. sofern sich Beamte oder Angestellte nach § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

(5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, im Rat oder in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen

1. den Nachweis, daß der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen,

2. ihre Satzung und ihr Programm.

Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Gebiet der kreisfreien Stadt ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so gilt § 26 Abs. 5 Satz 3 Buchstaben b und c.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 3 Nr. 3) und der Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen.

(7) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

§ 73 (Fn 24)
Stimmzettel

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17 b maßgebend. Sie sollen mindestens 21,0 x 14,8 cm (DIN A 5) groß sein. § 32 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Der Wahlleiter setzt die Reihen- und Nummernfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel für jeden Stadtbezirk gesondert fest. Die Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung in dem Stadtbezirk beteiligt waren, richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen in diesem Stadtbezirk. Parteien und Wählergruppen, die bei der letzten Wahl der Bezirksvertretung in dem Stadtbezirk keine Stimmen errungen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Listenwahlvorschläge.

§ 74 (Fn 28)
Anwendung einzelner Bestimmungen

Es gelten

§ 12
mit der Maßgabe,
daß in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des Wahlbezirks der Stadtbezirk tritt,
daß Absatz 3 und Absatz 5 keine Anwendung finden;

§ 13
Abs. 2 Nr. 7, § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Wahlbezirks jeweils der Stadtbezirk tritt;

§ 33
mit der Maßgabe,
daß in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Wahlbezirke die Stadtbezirke treten,
daß an die Stelle des Hinweises in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 der Hinweis darauf tritt, daß der Wähler bei der Stimmabgabe den Listenwahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muß und daß Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung findet;

§ 45
Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des für einen Wahlbezirk gültigen Wahlscheins jeweils der für einen Stadtbezirk gültige Wahlschein tritt;

§ 49
Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Zahlen nach den Nummern 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten;

§ 51
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie § 52 Abs. 1 Buchstabe a und b und Abs. 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten;

§ 53
mit der Maßgabe,
daß die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nr. 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält,
daß Absatz 3 keine Anwendung findet;

§ 54
Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
daß über die Wahlhandlung eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 b aufgenommen wird;

§ 55
Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe,
daß der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat;

§ 57
Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Wahlbezirke jeweils die Stadtbezirke treten;

§ 58
mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Wahlbezirke in Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 jeweils die Stadtbezirke treten und die in Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 18 b aufgenommen wird;

§ 60
Satz 4 mit der Maßgabe,
daß die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 20 b zu ergänzen ist;

§ 61
mit der Maßgabe,
daß der Wahlausschuß die Feststellungen nach Absatz 3 für jeden Stadtbezirk gesondert trifft, wobei ersetzt werden

die Feststellungen nach den Nummern 4 und 5 durch die Zahlen der in jedem Stadtbezirk für die Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen,

die Feststellungen nach den Nummern 6 und 7 durch die Feststellungen, wieviel Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 46 a Abs. 6 in Verbindung mit den dort in bezug genommenen Vorschriften des § 33 des Gesetzes zuzuteilen sind und welche Bewerber gemäß § 46 a Abs. 6 i. V. m. § 33 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind,

daß die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 b angefertigt wird;

§ 62
Satz 2 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Hinweise nach Nummer 3 und 4 der Hinweis tritt, daß ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,

§ 67
mit der Maßgabe,
daß bei der Wiederholungswahl die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, daß Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind; daß jedoch der Wahlausschuß diejenigen Veränderungen vornehmen kann, die er zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl für erforderlich hält,
daß Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 4, und Absatz 4 Satz 3 keine Anwendung finden.

§ 75 (Fn 18)
Gleichzeitige Wahl des Rates
und der Bezirksvertretungen

(1) Finden die Wahlen des Rates und der Bezirksvertretungen gleichzeitig statt, so müssen die Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wahlvorstände für beide Wahlen dieselben sein.

(2) Ausgelegt und benutzt wird für beide Wahlen ein und dasselbe Wählerverzeichnis. Der Abschluß des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 ist für beide Wahlen gemeinsam zu beurkunden.

(3) Die Wahlbenachrichtigungen sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins nach Anlage 3 beigefügt werden.

(4) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 5 c ausgestellt. Werden dem Wahlschein Briefwahlunterlagen beigefügt (§§ 70, 74 i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1), so ist ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8 c beizufügen.

(5) Für jede Wahl sind besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Es wird eine Wahlurne verwandt.

(6) Für beide Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung vom Oberbürgermeister veröffentlicht, auf die § 33 mit folgenden Besonderheiten Anwendung findet:

1. Zu § 33 Abs. 1 Satz 1:
Es ist darauf hinzuweisen, daß Rats- und Bezirksvertretungswahlen gleichzeitig stattfinden, und wie sich die Stimmbezirke auf die Wahlbezirke und auf die Stadtbezirke verteilen.

2. Zu § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1:
Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden.

3. Zu § 33 Abs. 2 Satz 2:
Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen beizufügen.

(7) Bei der Briefwahl sind vom Wähler beide Stimmzettel in einen Wahlumschlag und dieser zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen geltenden Wahlbriefumschlag zu legen. Auf dem Wahlbrief sind die Anschrift des Oberbürgermeisters sowie der Wahlbezirk und der Stadtbezirk anzugeben. Für beide Wahlen fertigt der Briefwahlvorstand nur eine Niederschrift und nur eine Mitteilung an (§§ 70, 74 i. V. m. § 58 Abs. 3 und § 60 Satz 4).

(8) Vor der Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel für jede Wahl zu sondern und im gefalteten Zustand getrennt zu legen und zu vermengen. Alsdann werden die Stimmzettel in der Reihenfolge Ratswahl, Bezirksvertretungswahl gezählt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind (§§ 70, 74 i. V. m. § 56 Abs. 1).

(9) Soweit die Wahl des Rates nicht durchgeführt wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes), ist auch die Wahl der Bezirksvertretung abzusagen. Mit der Nachwahl für den Rat findet die Nachwahl der Bezirksvertretung statt.

XI a. Wahl der Bürgermeister und Landräte

§ 75 a (Fn 19)
Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis XI sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 b bis 75 e etwas anderes ergibt.

§ 75 b (Fn 19, 32)
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Die Bekanntmachung ist mit der Bekanntmachung gemäß § 24 zu verbinden.

(2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 d eingereicht werden. Er muß enthalten:

1. Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muß von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Bei anderen Wahlvorschlägen muß der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46 d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.

(3) § 26 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben.

(4) § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 c abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, daß er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13 b zu verwenden; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9 c gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10 c abgegeben werden.

(5) Für die Vorprüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.

(6) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 75 c (Fn 19, 31)
Stimmzettel

Für die Stimmzettel zur Wahl ist das Muster der Anlage 17 c, für die Stichwahl das Muster der Anlage 17 d maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit ,,ja" oder ,,nein" zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 e zu verwenden. § 32 Abs.1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel sollen mindestens 21,0 x 14,8 cm (DIN A 5) groß sein. Die Nummernfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge für die Vertretung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes, die vom Wahlleiter festgesetzt wird. § 32 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend.

§ 75 d (Fn 26)
Anwendung einzelner Bestimmungen

Es gelten

§ 13
Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Wahlbenachrichtigung auch den Termin und die Wahlzeit einer etwaigen Stichwahl enthalten soll;

§ 49
Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des Bürgermeisters festzustellen ist;

§ 53
Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem Innenministerium nach dem Muster der Anlage 24 b zu übermitteln sind;

§ 61
Abs. 3 mit der Maßgabe, daß an Stelle der Feststellungen nach Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenden Stimmen, der danach gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46 c Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist,

Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 c anzufertigen ist;

§ 63
mit der Maßgabe, daß im Falle einer Stichwahl auch der - gegebenenfalls gemäß § 46 c Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom Innenministerium festgesetzte - Termin und die daran beteiligten Bewerber bekanntgemacht werden.

§ 75
Abs. 9 findet keine entsprechende Anwendung.

§ 75 e (Fn 20)
Abwahl von Bürgermeistern und Landräten

(1) Der Wahlleiter macht den Beschluß der Vertretung über den Termin der Abstimmung über die Abwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgebenden Fristen und Termine unverzüglich bekannt.

(2) Bei der Abstimmung ist mit ,ja' oder ,nein' zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 f zu verwenden. Die Stimmzettel sollen mindestens 21,0 x 14,8 cm (DIN A 5) groß sein.

XII. Allgemeine Vorschriften

§ 76 (Fn 27)
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 77 (Fn 27, 32)
Wahlkosten

Können sich Gemeinde und Kreis über den Ausgleich der Kosten einer gemeinsam durchgeführten Wahl nicht einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes), so hat die Bezirksregierung ihrer Entscheidung die Pauschsätze zugrunde zu legen, die bei der letzten vorausgegangenen Landtagswahl vom Land je Wahlberechtigten erstattet worden sind. Als billiger Ausgleich ist es in der Regel anzusehen, wenn der Kreis der Gemeinde die Hälfte des Pauschsatzes je Wahlberechtigten erstattet.

§ 78 (Fn 27)
Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten

(1) Die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes richten sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist. Als Bevölkerungszahl des Wahlbezirks (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlgebiets durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.

(2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes ist zum letzten Halbjahresstichtag, der 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 61 Abs. 3 Nr. 1) bleibt unberührt.

§ 79 (Fn 21)
Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln

(1) Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte beschaffen für die Wahl in ihrem Wahlgebiet folgende Vordrucke:

1. Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber nach den Mustern der Anlagen 9 a und 9 c,

2. Versicherung an Eides Statt nach den Mustern der Anlagen 10 a und 10 c,

3. Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 11 a,

4. Wahlvorschlag für die Wahl aus der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b,

5. Wahlvorschlag für die Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 11 d,

6. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag für den Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 12 a,

7. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12 b,

8. Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 12 c,

9. Bescheinigung der Wählbarkeit nach den Mustern der Anlagen 13 a und 13 b,

10. Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14 a, 14 b und 14 c,

11. Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 15.

Die Oberbürgermeister haben darüber hinaus folgende Vordrucke zu beschaffen:

12. Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 9 b,

13. Versicherung an Eides Statt zur Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 10 b,

14. Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 c.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Vordrucke sind auf Anforderung bei glaubhaft gemachtem Bedarf kostenlos an Wahlvorschlagsberechtigte, Bewerber und Wahlberechtigte abzugeben.

(3) Die Vordrucke für die Schnellmeldung (§ 53 Abs. 3) nach den Mustern der Anlagen 24 a und 24 b beschafft das Innenministerium und stellt sie den Oberbürgermeistern und Landräten zur Verfügung.

(4) Die Stimmzettel (Anlagen 17 a bis 17 b) sind vom Wahlleiter zu beschaffen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

§ 80 (Fn 27, 32)
Wahlstatistik

(1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk.

(2) Die Erhebung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt.

(3) Die Erhebung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 23 Absatz 2 des Gesetzes durchgeführt. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik weiter, das diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit.

(4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, daß ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahllokal ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen.

(5) Briefwähler sind nur dann in die repräsentative Wahlstatistik oder in wahlstatistische Auszählungen einzubeziehen, wenn die Feststellung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand eines daran teilnehmenden Stimmbezirks erfolgt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 50 Abs. 4 des Gesetzes durchführen, gelten die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

(7) Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 50 Abs. 4 des Gesetzes veröffentlicht werden.

(8) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit dem Innenministerium festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 54, 55 und 61 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 81
Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und den Verzeichnissen nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 82
Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden. Der Wahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 83 (Fn 36)
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Wahlbekanntmachungen des Innenministeriums und des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

(2) Wahlbekanntmachungen der Wahlleiter sowie der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.

(3) Ist durch das Kommunalwahlgesetz, diese Wahlordnung oder durch Satzung vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, so genügt es, wenn der Aushang oder der Plakatanschlag am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird.

(4) Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben oder der Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist. Wird die Bekanntmachung in mehreren Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht oder ist sie durch Aushang oder Plakatanschlag an mehreren Stellen vorzunehmen , so ist die erste Veröffentlichung oder der erste Aushang oder Plakatanschlag maßgebend.

§ 84
Stimmenzählgeräte

Werden Stimmenzählgeräte (Wahlgeräte) verwendet, so sind die besonderen Vorschriften über die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät und Feststellung der am Stimmenzählgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu beachten.

XIII. Schlußbestimmung

§ 85 (Fn 22)
Inkrafttreten, Aufhebungsvorschrift

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 23).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz
(Artikel 9 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766))

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 592, ber. S. 967, geändert durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262; ber. 1998 S. 606), 8.6.1998 (GV. NW. S. 394), 27.8.1998 (GV. NW. S. 509), Vierte VO v. 16.7.1999 (GV. NRW. S. 416); 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 18. November 2003; Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; 6. VO v. 8. 5. 2004 (GV. NRW. S.231), in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 2

Anlagen 1 bis 26 c neugefaßt durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995, Anlage 27 neugefaßt durch VO v. 3.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16.Juni.1998, Anlage 2 neugefasst durch VO v. 4.11.2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003; Anlagen zuletzt geändert durch 6. VO v. 8. 5. 2004 (GV. NRW. S.231); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 3

SGV. NW. 1110.

Fn 4

SGV. NW. 2010.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 6

§ 5 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 7

§ 12 Abs. 7 u. 8 eingefügt durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 8

§ 13 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 9

§ 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 4, 8 u. 9 geändert durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995.

Fn 10

§ 24 geändert durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995.

Fn 11

§ 31 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 12

§ 40 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 13

§ 53 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995.

Fn 14

§ 52 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 15

§ 56 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 16

§ 69 Abs. 2 und § 71 geändert durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995.

Fn 17

§ 72 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 18

§ 75 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 19

§§ 75 a bis 75 d eingefügt durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995.

Fn 20

§ 75 e eingefügt durch VO v. 19. 12. 1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995.

Fn 21

§ 79 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 22

§ 85 Abs. 2 und 3 entfallen; Aufhebungs- und Änderungsvorschriften.

Fn 23

GV. NW. ausgegeben am 27. September 1993.

Fn 24

§ 57, § 73 Abs. 7, § 78 geändert durch VO v. 8.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16. Juni 1998.

Fn 25

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 8.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16. Juni 1998.

Fn 26

§ 75d zuletzt geändert durch VO v.16.7.1999 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 20.Juli 1999.

Fn 27

§ 76 eingefügt, § 77 und § 78 neu bezeichnet, § 80 neugefaßt durch VO v. 8.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16. Juni 1998.

Fn 28

§ 61 und § 74 zuletzt geändert durch VO v. 16.7.1999 (GV. NRW. S. 416); in Kraft getreten am 20. Juli 1999.

Fn 29

§ 85 Abs. 2 und 3 entfallen; Aufhebungsvorschriften.

Fn 30

GV. NRW. ausgegeben am 27. September 1993.

Fn 31

§§ 6 Abs. 4, 7, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 1, 11, 14, 16, 19 Abs. 1, 21, 23, 34, 35 Abs. 1, 45, 46, 47, 48 Abs. 1, 54 Abs. 3, 55, 58, 59 Abs. 1, 60, 63 Abs. 1, 65, und 75 c geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 32

§§ 20, 26, 30, 32, 33, 57, 64, 75 b Abs. 6, 77 und 80 Abs. 3 zuletzt geändert durch 5. VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 18. November 2003.

Fn 33

§ 32 Abs. 6 angefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 34

§ 34a eingefügt durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 35

§ 41 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 36

§ 83 zuletzt geändert durch 6. VO v. 8. 5. 2004 (GV. NRW. S.231); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.


Anlagen