2031

Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Verpflichtungsgesetz
im Geschäftsbereich des Kultusministers

Vom 28. Juli 1975 (Fn 1)

Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Stellen für die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die bei den meiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die obersten Organe der Stiftungen.

§ 2

Abweichend davon ist bei öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, der Schulleiter zuständige Stelle für die Verpflichtung der Arbeitnehmer.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Für den Kultusminister

Der Minister für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1975 S. 517.

Fn2

SGV. NW. 2031.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 12. August 1975.