2031 |
Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Verpflichtungsgesetz
im Geschäftsbereich des Kultusministers
Vom 28. Juli 1975 (Fn 1)
Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Stellen für die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die bei den meiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die obersten Organe der Stiftungen.
§ 2
Abweichend davon ist bei öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, der Schulleiter zuständige Stelle für die Verpflichtung der Arbeitnehmer.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Für den Kultusminister
Der Minister für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1975 S. 517. |
SGV. NW. 2031. |
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GV. NW. ausgegeben am 12. August 1975. |