20320Anlagen

Überleitungsverordnung
zu Artikel III § 4 Abs. 2 des Siebten
Besoldungsänderungsgesetzes

Vom 15. Dezember 1970 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels III § 4 Abs. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S.442) (Fn 2) und des Artikels VI § 2 Abs. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 466) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Für Versorgungsempfänger, die aus einem in der Spalte 2 der Anlage genannten Amt versorgt werden, sind der Berechnung der Versorgungsbezüge die in der Spalte 4 genannten Grundgehälter und Zulagen zugrunde zu legen. (Anlage)

§ 2

(1) Die Überleitungen im Abschnitt I der Anlage werden wirksam zum 1. Juli 1970.

(2) Die Überleitungen im Abschnitt II der Anlage werden wirksam zum 1. April 1969.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1970 S. 769.

Fn2

SGV. NW. 20320.


Anlagen