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Verordnung
über die Gewährung von Zulagen
für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landeszulagenverordnung - LZulVO -)
Vom 7. März 1978 (Fn 1)
Auf Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3103), wird verordnet:
§ 1 (Fn 2)
(1) Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12, Lehrer für die Primarstufe, Lehrer für die Sekundarstufe I, Sportlehrer, Realschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Sonderpädagogik, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiter an einem Studienseminar oder als Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage.
(2) Studienräte und Oberstudienräte, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiter an einem Studienseminar oder als Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage. Die Stellenzulage wird grundsätzlich nur gewährt, wenn diese Beamten als Fachleiter allgemein in Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden. Die Zulage wird auch gewährt, wenn zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Aus- und Fortbildungskapazitäten eine freigewordene Fachleiterstelle wieder besetzt werden muß, eine im Rahmen der Höchstgrenze der Fußnote 9 zu Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung ausgebrachte Planstelle für Studiendirektoren aber wegen haushaltsmäßiger Vorgaben nicht in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Stellenzulagen betragen76,69 Euro, wenn der Einsatz als Fachleiter den Beamten zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt; die Inanspruchnahme bemißt sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Ohne die Voraussetzung des Satzes 1 betragen die Stellenzulagen51,13 Euro. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Einsatz als Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.
§ 2 (Fn 4)
Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12, Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung an Sonderschulen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von63,91 Euro.
§ 3 (Fn 4)
Sonderschullehrer und Lehrer für Sonderpädagogik erhalten für die Dauer der ausschließlichen Verwendung im Strafvollzugsdienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von76,69 Euro. Die Stellenzulage wird auf eine Stellenzulage nach Nummer 2.5 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen angerechnet.
§ 4 (Fn 5)
Lehrer - an allgemeinbildenden Schulen - in der Besoldungsgruppe A 12, Lehrer für die Primarstufe, Lehrer für die Sekundarstufe I, Realschullehrer, Studienräte und Oberstudienräte, denen vom Kultusminister oder vom Landesinstitut für Schule und Weiterbildung die Aufgaben des Leiters von Projekten zur fachlichen Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder bei neuen Schulformen übertragen worden sind, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von71,58 Euro.
§ 5 (Fn 3)
Stehen einem Beamten mehrere Stellenzulagen nach dieser Verordnung zu, so wird nur die höhere gezahlt. Der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 2 ruht für die Zeit, in der Anspruch auf die Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. 1978 S. 142, geändert durch VO v. 30. 9. 1980 (GV. NW. S. 832), 30. 8. 1983 (GV. NW. S. 377), 30. 10. 1984 (GV. NW. S. 658), 31. 3. 1987 (GV. NW. S. 154), Artikel 5 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 61 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 5 geändert durch VO v. 30. 8. 1983 (GV. NW. S. 377); in Kraft getreten am 1. Oktober 1983. |
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§ 2 und § 3 zuletzt geändert durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 6 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 24. November 1984 durch VO v. 30. 10. 1984 (GV. NW. S. 658). |
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§ 6 Abs. 1 Halbsatz angefügt durch Artikel 61 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |