20320 |
Verordnung
über die Eingruppierung der kommunalen
Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung
von Aufwandsentschädigungen durch die
Gemeinden und Gemeindeverbände
(Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Vom 9. Februar 1979 (Fn 1)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), § 5 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) (Fn 2) und des Artikels IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I. S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NW. S. 498), wird nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit
(1) Die Ämter der Bürgermeister (Oberbürgermeister) sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren:
Einwohnerzahl |
Besoldungsgruppe |
bis 10 000 |
A 16 |
von 10 001 - 20 000 |
B 3 |
von 20 001 - 30 000 |
B 4 |
von 30 001 - 40 000 |
B 5 |
von 40 001 - 60 000 |
B 6 |
von 60 001 - 100 000 |
B 7 |
von 100 001 - 150 000 |
B 8 |
von 150 001 - 250 000 |
B 9 |
von 250 001 - 500 000 |
B 10 |
über 500 000 |
B 11 |
(2) Die Ämter der übrigen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl und den Absätzen 2 bis 6 wie folgt einzugruppieren:
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Einwohnerzahl |
Besoldungsgruppe |
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Gemeindedirektoren |
zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters oder des Gemeindedirektors bestellte |
sonstige |
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Beigeordnete |
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bis 10 000 |
A 14/A 15 |
A 12/A 13 |
- |
von 10 001- 20 000 |
A 16/B 2 |
A 14/A 15 |
A 13/A 14 |
von 20 001- 30 000 |
B 2/B 3 |
A 15/A 16 |
A 14/A 15 |
von 30 001- 40 000 |
B 3/B 4 |
A 16/B 2 |
A 15/A 16 |
von 40 001- 60 000 |
B 4/B 5 |
B 2/B 3 |
A 16/B 2 |
von 60 001-100 000 |
B 5/B 6 |
B 3/B 4 |
B 2/B 3 |
von 100 001-150 000 |
B 6/B 7 |
B 4/B 5 |
B 3/B 4 |
von 150 001-250 000 |
B 7/B 8 |
B 5/B6 |
B 4/B 5 |
von 250 001-500 000 |
B 8/ B 9 |
B 6/B 7 |
B 5/B 6 |
über 500 000 |
B 10/B 11 |
B 8/B 9 |
B 7/B 8 |
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(3) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 2 überschritten hat oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
(4) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt des Kämmerers und eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.
(5) Die Stadt Bonn darf das Amt des Oberstadtdirektors bereits in dessen erster Amtszeit in der Höchstbesoldungsgruppe ihrer Einwohnergrößenklasse ausweisen.
(6) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt eines Wahlbeamten auf Grund seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.
§ 3 (Fn 5)
(1) Es sind einzugruppieren:
1. Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.
2. Das Amt des Oberkreisdirektors in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5, von 200 001-300 000 in Besoldungsgruppe B 5/B 6, über 300 000 in Besoldungsgruppe B 6/B 7,
3. Das Amt des Kreisdirektors als allgemeinen Vertreter des Landrats oder des Oberkreisdirektors in eine der beiden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B unterhalb der Mindestbesoldungsgruppe, die Nummer 2 für das Amt des Oberkreisdirektors vorsieht.
(2) § 2 Abs. 3 und 6 gilt für Oberkreisdirektoren und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300 000 Einwohnern entsprechend.
§ 4 (Fn 6)
(1) Es sind einzugruppieren:
1. Das Amt des Direktors des Landschaftsverbandes in Besoldungsgruppe B 8,
2. das Amt des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6,
3. höchstens drei Ämter von Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten in Besoldungsgruppe B 5,
4. die Ämter der sonstigen Landesräte in Besoldungsgruppe B 4.
(2) Es sind zu vergüten:
1. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Regionalverbandes Ruhr als Direktorin oder Direktor des Regionalverbandes Ruhr
entsprechend Besoldungsgruppe B 8,
2. die Tätigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
entsprechend Besoldungsgruppe B 6,
3. die Tätigkeiten der sonstigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter
entsprechend Besoldungsgruppe B 5.
(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
Aufwandsentschädigungen
§ 5 (Fn 5)
(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) und Gemeindedirektoren erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis 5 000 |
200,- DM |
von 5 001 - 10 000 |
250,- DM |
von 10 001 - 20 000 |
310,- DM |
von 20 001 - 40 000 |
440,- DM |
von 40 001 - 100 000 |
480,- DM |
von 100 001 - 250 000 |
600,- DM |
von 250 001 - 500 000 |
690,- DM |
über 500 000 |
760,- DM |
monatlich nicht übersteigen darf.
(2) Landräte und Oberkreisdirektoren erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Kreisen mit einer Einwohnerzahl
bis 200 000 |
490,- DM |
von 200 001 - 300 000 |
530,- DM |
über 300 000 |
570,- DM |
monatlich nicht übersteigen darf.
(3) Die Direktoren der Landschaftsverbände erhalten eine Aufwandsentschädigung, die 690,- DM monatlich nicht übersteigen darf.
(4) Der Verbandsdirektor des Kommunalverbandes Ruhrgebiet erhält eine Aufwandsentschädigung, die 440,- DM monatlich nicht übersteigen darf.
(5) Dem Verbandsvorsteher und Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) (Fn 7) genehmigt werden.
§ 6 (Fn 8)
(1) Den allgemeinen Vertretern der in § 5 genannten Beamten kann eine Aufwandsentschädigung bis zu 66 2/3 v. H., den Beigeordneten und Landesräten bis zu 33 1/3 v. H. der jeweiligen Sätze in § 5 gewährt werden.
(2) Ist kein Wahlbeamter, sondern ein Beamter auf Lebenszeit zum allgemeinen Vertreter bestellt, darf die Aufwandsentschädigung in Kreisen 330,- DM und in Gemeinden 140,- DM nicht übersteigen.
§ 7 (Fn 9)
(1) Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Gemeindedirektors bestellten Beamten und bei Betriebszahlen
bis 10 Millionen |
110,- DM |
von über 10 - 35 Millionen |
150,- DM |
von über 35 - 70 Millionen |
180,- DM |
von über 70 - 450 Millionen |
220,- DM |
von über 450 - 900 Millionen |
250,- DM |
von über 900 Millionen |
290,- DM |
monatlich nicht übersteigen.
(2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.
§ 8
(1) Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung sind an die Stelle gebunden und nicht ruhegehaltfähig.
(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt
a) in Höhe von 66 2/3 v. H., wenn der Beamte ununterbrochen länger als sechs Monate seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über sechs Monate hinausgehende Zeit,
b) in voller Höhe bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.
(3) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn die Amtstelle frei ist oder der Stelleninhaber aus den in Absatz 2 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht oder nicht in voller Höhe erhält. Die Aufwandsentschädigung darf, wenn der Stelleninhaber nach Absatz 2 Buchstabe a 33 1/3 v.H. der Aufwandsentschädigung weitererhält, nur bis zur Höhe von 66 2/3 v.H., in den übrigen Fällen bis zur vollen Höhe der für das Amt vorgesehenen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Erhält der Beamte, dem vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, bereits eine Aufwandsentschädigung, so darf die Aufwandsentschädigung insgesamt die nach Satz 2 zulässige Höchstgrenze nicht übersteigen.
Einwohnerzahl
§ 9
Für die Einreihung in die Besoldungsgruppen und die Bemessung der Aufwandsentschädigung ist die Einwohnerzahl nach § 4 BKomBesV maßgebend. Eine bei der Volkszählung ermittelte Einwohnerzahl kann erst in dem der Volkszählung folgenden Jahr zugrunde gelegt werden. Die Rechtsstandwahrung bei Verringerung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 5 BKomBesV.
Besoldungsdienstalter
§ 10
Bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Wahlbeamten findet § 28 Abs. 2 BBesG keine Anwendung.
Überleitung
§ 11 (Fn 10)
Inkrafttreten
§ 12 (Fn 11)
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 12).
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1979 S. 97, geändert durch VO v. 14. 9. 1982 (GV. NW. S. 619), 20. 2. 1986 (GV. NW. S. 107), 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 933); Art. VII des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004. |
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SGV. NW. 20320. |
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§ 2 geändert durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 933); in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Oktober 1994. |
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§ 2 Abs. 1 eingefügt durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 933); in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Oktober 1994. |
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§§ 3 und 5 geändert durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 933); in Kraft getreten mit Wirkung vom 17. Oktober 1994. |
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§ 4 Abs. 2 neu gefasst durch Art. VII des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004. |
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SGV. NW. 2001. |
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§ 6 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 20. 2. 1986 (GV. NW. S. 107); in Kraft getreten am 1. April 1986. |
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§ 7 geändert durch VO vom 20. 2. 1986 (GV. NW. S. 107); in Kraft getreten am 1. April 1986. |
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§ 11 gestrichen mit Wirkung vom 17. Oktober 1994 durch VO v. 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 933). |
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§ 12 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 26. März 1979. |