20320

Verordnung
zur Übertragung besoldungsrechtlicher
Zuständigkeiten des Innenministers

Vom 28. Juni 1984 (Fn 1)

Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1

Die Befugnis zur Entscheidung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten der kreisangehörigen Gemeinden auf die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für die Beamten der kreisfreien Städte und der Kreise auf die Regierungspräsidenten.

§ 2 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1984 S. 467.

Fn2

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.