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Verordnung
zur Übertragung besoldungsrechtlicher
Zuständigkeiten des Innenministers
Vom 28. Juni 1984 (Fn 1)
Auf Grund des § 29 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
§ 1
Die Befugnis zur Entscheidung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten der kreisangehörigen Gemeinden auf die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für die Beamten der kreisfreien Städte und der Kreise auf die Regierungspräsidenten.
§ 2 (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1984 S. 467. |
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |