Gesetz über die Anwendung beamten- und
besoldungsrechtlicher Vorschriften auf
nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen
Dienstes (AbubesVG)

Vom 6. Oktober 1987 (Fn 1, 2)

§ 1 (Fn 3)
Besoldung der dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im Bereich der Sozialversicherung

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Rahmen, insbesondere das Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden von der Aufsichtsbehörde anhand von Punktwerten ermittelt. Bei der Ermittlung der individuellen Punktwerte sind die bundesrechtlichen Regelungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entsprechend anzuwenden. Hierbei sind die Besonderheiten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu berücksichtigen. Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in dem die Berechnung erfolgt, im Ministerialblatt veröffentlicht.

(3) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechtes in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechend Anwendung.

§ 2 (Fn 7)
Eingruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Gemeinden und Gemeindeverbände

Dienstverträge in Aufgabenbereichen der allgemeinen Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände, in denen ein die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) überschreitendes Entgelt einschließlich Zulagen und sonstiger Zuwendungen sowie Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vereinbart werden sollen, dürfen nicht dazu führen, beamten- oder besoldungsrechtliche Bestimmungen zu umgehen, und müssen den den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern obliegenden Funktionen entsprechen. Zuwendungen entsprechend § 6 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) bleiben außer Ansatz.

§ 3 (Fn 4)
Fürsorge und Schutz

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits- und Geburtsfällen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses.

(2) In einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass diese Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, Kostenerstattungen gewählt werden oder die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe eines Festbetrages übernimmt, sind nicht beihilfefähig. Dies gilt entsprechend für Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, die an Stelle einer Sach- oder Dienstleistung gewährt werden. Soweit Ansprüche auf Zuschüsse seitens der gesetzlichen Krankenversicherungen bestehen, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um diese zu kürzen.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten Beihilfen anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(4) Die näheren Bestimmungen trifft das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung; sie gelten vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. An Krankenversicherungen, deren Mitglieder beihilfeberechtigt sind, dürfen Zuschüsse von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nicht gewährt werden.

(5) § 83 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten sowie Schulpraktikantinnen und -praktikanten einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 4 (Fn 8)
Wahl in die gesetzgebende Körperschaft
eines anderen Landes

(1) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 3 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 75 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie die §§ 2, 3 und 37 Satz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes (AbgG NW) sinngemäß.

(2) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Bedienstete einer der in § 3 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, gelten § 75 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie die §§ 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes (AbgG NW) sinngemäß.

§ 5 (Fn 5)
Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft (Fn 6).

 

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 342, geändert durch Artikel III des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Land NRW v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 371), Artikel II Nr. 7. des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsgesetz 1999) und Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); Artikel I a des 8. ÄndLBesG v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 779), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 39 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 2

Veröffentlicht durch Art. 1 des RBG 87 NW. v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987.

Fn 3

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

§ 3 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; § 3 Abs. 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 5

§ 5 angefügt durch Artikel 39 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 7

§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.