20320

Verordnung
über die Gewährung von Trennungsentschädigung
(Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -)

Vom 29. April 1988 (Fn 1)

Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464) (Fn 2) und des § 22 des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1 (Fn 3, 4)
Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Trennungsentschädigung nach dieser Verordnung haben

1. Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richter des Landes,

3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richter,

solange Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

(2) Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlaß der

1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,

2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,

6. Abordnung aus dienstlichen Gründen,

7. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,

8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG,

12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit, vorbehaltlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,

14. Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle (§ 7),

15. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsentschädigung wird nur gewährt, wenn

1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 14 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes - nicht aber am Dienstort -, wird bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 6 bis 9 Trennungsentschädigung gewährt, sofern die Maßnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigen,

2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Anspruchsberechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG).

§ 2 (Fn 5)
Trennungsentschädigung nach Zusage
der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsentschädigung nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Anspruchsberechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten oder nicht in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Anspruchsberechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsentschädigung nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Anspruchsberechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner) bis zur Dauer von einem Jahr;

2. Beschäftigungsverbote für die Anspruchsberechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG oder eingetragene Lebenspartnerin) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechenden Vorschriften;

3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;

4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG). Trennungsentschädigung wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Anspruchsberechtigten, seines Ehegatten, seines eingetragenen Lebenspartners oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin, wenn dieser in hohem Maße Hilfe eines Familienangehörigen des Anspruchsberechtigten erhält;

6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder Lebenspartnerin in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Trennungsentschädigung darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsentschädigung bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsentschädigung auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsentschädigung in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für 3 Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wird dadurch ein Trennungsentschädigungsanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsentschädigungsanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3 (Fn 17)
Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ein Anspruchsberechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsentschädigung Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mehr als 3 Stunden beträgt; maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann in besonderen Fällen Trennungsreisegeld bis zu weiteren 28 Tagen bewilligen. Die Frist von insgesamt 42 Tagen darf nur ausnahmsweise verlängert werden; für die Anspruchsberechtigten im Dienst des Landes ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.

(2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 wird als Trennungsentschädigung Trennungstagegeld wie folgt gewährt:

1. Der Anspruchsberechtigte, der in häuslicher Gemeinschaft lebt mit

a) seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder

b) einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend ganz oder überwiegend Unterkunft und Unterhalt gewährt oder

c) einer Person, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,

die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält 14 Euro.

2. Der Anspruchsberechtigte, der seine Wohnung beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält 9 Euro.

3. Der Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält 7 Euro.

§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 LRKG gelten entsprechend. In den Fällen der unentgeltlichen Unterbringung und Verpflegung wird kein Trennungstagegeld gewährt.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.

§ 4 (Fn 6)
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie für Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft anstelle

a) des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft,

b) des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes

gewährt. Das gleiche gilt für volle Kalendertage bei

1. Dienstbefreiung,

2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,

3. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung,

4. Aufenthalt am Wohnort an Arbeitstagen,

5. Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen.

Satz 1 gilt, unabhängig von der Dauer der Abwesenheit vom Dienstort, auch für einen Tag jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe nach § 5 gewährt wird. Die Fristen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 werden nicht unterbrochen.

(2) Bei Dienstreisen und Dienstgängen eines Empfängers von Trennungsreisegeld werden auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld die vor Anwendung des § 7 Abs. 2 LRKG zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand angerechnet sowie bei Gewährung der Übernachtungskostenerstattung oder unentgeltlicher Unterkunft anstelle der im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungspauschale die notwendigen Auslagen für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft ersetzt. Bei Dienstreisen und Dienstgängen eines Empfängers von Trennungstagegeld entfällt bei einer Reisedauer von mindestens 24 Stunden das Trennungstagegeld; für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft wird ein Drittel des Trennungstagegeldes gewährt.

(3) Wird der Dienstort im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 verlassen oder muß er wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet.

(4) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 9 oder auf Grund einer Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 vor einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten, wird - ggf. neben der Trennungsentschädigung für den neuen Dienstort - Trennungsentschädigung nach Absatz 1 für das Beibehalten der bisherigen entgeltlichen Unterkunft gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer Rückkehr dorthin wird neben der Trennungsentschädigung nach § 3 die Entschädigung nach § 6 mit Ausnahme des Verpflegungszuschusses gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht kein Trennungsreisegeld zu.

(5) Wird in den Fällen

1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,

2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses

keine Trennungsentschädigung für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für die Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte.

(6) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsentschädigung weitergewährt, wenn der Anspruchsberechtigte wegen Krankheit den bisherigen Dienstort nicht verlassen kann.

(7) Erhält der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Anspruchsberechtigten Trennungsentschädigung nach den §§ 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so erhält der Anspruchsberechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn er und sein Ehegatte, sein eingetragener Lebenspartner oder seine eingetragene Lebenspartnerin eine gemeinsame Unterkunft haben.

(8) Die Trennungsentschädigung kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden, ggf. auch entfallen.

§ 5 (Fn 7)
Reisebeihilfe für Heimfahrten

(1) Ein Anspruchsberechtigter nach §3 erhält eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.

(2) Verzichtet ein Anspruchsberechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.

(3) Anstelle einer Reise des Anspruchsberechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, der eingetragenen Lebenspartnerin, eines Kindes oder einer sonstigen Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b berücksichtigt werden.

(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der für den Anspruchsberechtigten notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde können in besonderen Fällen die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges erstattet werden.

(Fn 8)

§ 6 (Fn 9)
Trennungsentschädigung bei
täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Ein Anspruchsberechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung nach den Absätzen 3 und 4. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle - höchstens für eine Strecke bis zu 50 Kilometer - entstehen würden; dabei ist als Aufwand ein Betrag von 8 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist abzusehen, sofern

a) die Entfernung zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle nicht mehr als 5 Kilometer beträgt,

b) die dienstliche Maßnahme nicht länger als einen Monat dauert,

c) der Anspruchsberechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Ein Verpflegungszuschuss von 2 Euro je Arbeitstag wird gewährt, wenn die dienstlich notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt; maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben, es sei denn, daß Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 Satz 2 oder Mitnahmeentschädigung nach Absatz 4 gewährt wird. Verpflegungszuschuss wird nicht für Tage gewährt, an denen der Anspruchsberechtigte nicht am Dienstort tätig wird oder für die Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand für mindestens 24 Stunden besteht.

(3) Als Fahrkostenerstattung werden die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschläge erstattet. Wird aus triftigen Gründen ein privates Kraftfahrzeug benutzt, wird eine Wegstreckenentschädigung von 22 Cent, bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges von 12 Cent sowie bei Benutzung eines privaten Fahrrades von 6 Cent je Kilometer, gewährt.

(4) Wird der Anspruchsberechtigte im Kraftfahrzeug einer anderen Person, die für seine Mitnahme keinen Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LRKG hat, mitgenommen, so erhält er Mitnahmeentschädigung bis zu der in § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG genannten Höhe, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

(5) Muß der Anspruchsberechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(6) Nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 dürfen die nach den Absätzen 1 bis 4 in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge das auf denselben Zeitraum entfallende Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 8 nicht übersteigen. Werden Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt, dürfen für den Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Inanspruchnahme der Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung zu zahlen wären.

§ 7 (Fn 10)
Zuweisung von Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst
zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle

(1) Ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, der zur Ausbildung von der Stammdienststelle einer auswärtigen Ausbildungsstelle zugewiesen ist und der nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum Wohnort zurückkehrt, erhält

1. für die ersten 14 Tage nach dem Tage der Beendigung der Antrittsreise 75 v. H. des Trennungsreisegeldes nach § 3 Abs. 1,

2. vom 15. Tage an 75 v. H. des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2.

Bei einer Zuweisungsdauer von länger als 6 Monaten an demselben Ort wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nach Ablauf der ersten 14 Tage nach dem Tage der Beendigung der Antrittsreise keine Trennungsentschädigung gezahlt. Die Trennungsentschädigung nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn dem Beamten seines Amtes wegen volle Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt werden. Im übrigen ist § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 LRKG anzuwenden.

(2) Die Entschädigungen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn

1. die Ausbildungsstelle, der der Beamte zugewiesen ist, weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort liegt und

2. dem Beamten die tägliche Rückkehr zum Ort der Stammdienststelle oder zum Wohnort nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2).

Für die Fahrt zur auswärtigen Ausbildungsstelle und für die Rückfahrt werden die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (einschließlich notwendiger Gepäckbeförderungskosten) erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Außerdem werden Tage- und Übernachtungspauschale nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften - gekürzt um 25 v. H. - gewährt. Wohnt der Beamte außerhalb des Ortes der Stammdienststelle, so darf die Entschädigung nach Satz2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Antritt und Beendigung der Fahrt an der Stammdienststelle ergeben würde.

(3) Kehrt ein Beamter täglich an den Wohnort zurück oder ist ihm dies zuzumuten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), so werden ihm die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschläge erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LRKG. Ist der Beamte aus triftigen Gründen auf die Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels angewiesen, gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Wohnt der Beamte außerhalb des Ortes der Stammdienststelle, so darf die Entschädigung nach Satz 1 bis 3 die Fahrauslagen für die Fahrten zwischen der Stammdienststelle und der auswärtigen Ausbildungsstelle nicht übersteigen. Nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen die nach den Sätzen 1 bis 4 in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge das auf denselben Zeitraum entfallende Trennungstagegeld nach Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 8 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Beamter auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für ihn vorgesehenen zugewiesen, so können ihm die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur insoweit gewährt werden, als er sie am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle erhalten hätte. Bei Zuweisungen zu Wahlstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) vom 11. März 2003 – GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) (Fn 11), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden die Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Liegt die Wahlstation außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle, sind die dadurch veranlassten Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig.

(5) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle des Beamten anzusehen ist.

(6) § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrauslagen höchstens für die Fahrt zwischen dem Zuweisungsort und der Stammdienststelle erstattet werden. Bei Zuweisung zu einer Wahlstelle werden nur die Kosten für die zurückgelegte Fahrt zwischen Wohnort und Stammdienststelle erstattet, soweit sie innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle entstehen.

(7) § 5 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für jeden Monat, im übrigen für je 3 Monate eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt erhalten. Für die Erstattung der Fahrauslagen gilt Absatz 6 entsprechend.

§ 8
Sonderfälle

(1) Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.

(2) Nach einem Umzug, für den keine Umzugskostenvergütung gewährt wird, darf die Trennungsentschädigung nicht höher sein als die bisherige.

(3) Die Trennungsentschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Anspruchsberechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

§ 9 (Fn 12)
Ende des Trennungsentschädigungsanspruchs

(1) Trennungsentschädigung wird bis zum Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsentschädigung längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Anspruchsberechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Abs. 1 BUKG erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 3 wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 10 (Fn 15)
Verfahrensvorschriften

(1) Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht. Die Trennungsentschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

§ 11 (Fn 13)
Besondere Bestimmungen für die Gemeinden,
Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Soweit diese Verordnung der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 13, des § 5 Abs. 4 Satz 2 sowie des § 7 Abs. 5 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten undStiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 12 (Fn 16)
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft. (Fn 14) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(Artikel IV des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684))

Die auf Artikel II beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

 

Übergangsvorschriften
(Artikel VI des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684))

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die am 1. Juli 2003 den Vorbereitungsdienst aufgenommen hatten, findet § 7 Abs. 4 Satz 2 der Trennungsentschädigungsverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

 

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 226, geändert durch VO v. 19. 7. 1991 (GV. NW. S. 342), 17. 11. 1992 (GV. NW. S. 467), 15. 9. 1993 (GV. NW. S. 695), 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964), 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 444), 27. 12. 1996 (GV. NW. 1997 S. 2), 22.12.1998 (GV. NW. S. 742), 8.3.2000 (GV. NRW. S. 222), Artikel 6 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. II des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 4

§ 1 Abs. 3 angefügt durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 5

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 7

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 8

§ 5 a außer Kraft getreten durch Fristablauf am 31. Dezember 2002.

Fn 9

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 10

§ 7 zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn 11

SGV. NW. 315.

Fn 12

§ 9 Abs. 2 geändert durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 13

§ 11 Abs. 1 geändert durch VO v. 12. 11. 1993 (GV. NW. S. 964); in Kraft getreten am 1. Januar 1994.

Fn 14

§ 12 Satz 2 und 3 gegenstandslos; Aufhebungs- und Übergangsvorschrift.

Fn 15

§ 10 geändert durch VO v. 22.12.1998 (GV. NW. S. 742); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

Fn 16

§ 12 geändert durch Art. II des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Fn 17

§ 3 zuletzt geändert durch Art. 1 der VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 339); in Kraft getreten am 29. Juli 2006.