20320Anlagen

Überleitungsverordnung
zum Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetz

Vom 31. Mai 1990 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II § 1 Abs. 1 des Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 199) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und den Kultusminister verordnet:

§ 1

(1) Die nach Artikel I des Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetzes sich ergebenden Überleitungen in neue Ämter sind in der als Anlage beigefügten Überleitungsübersicht aufgeführt. (Anlage)

(2) Übergeleitet werden nur Beamte, denen von der beamtenrechtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde die dem neuen Amt zugeordneten und in der Überleitungsübersicht bezeichneten Funktionen am 31. Juli und 1. August 1990 nicht nur vorübergehend übertragen sind.

(3) Die Beamten führen die neuen Amtsbezeichnungen; die Änderungen der Amtsbezeichnungen sind ihnen mitzuteilen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1990 S. 330.


Anlagen