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Verordnung
über die Zulassung
der regelmäßigen Datenübermittlung
vom Landesamt für Besoldung
und Versorgung Nordrhein-Westfalen
an die Regierungspräsidenten zum Zwecke
der Beihilfenbearbeitung
Vom 7. Juni 1991 (Fn 1)
§ 1 (Fn 5)
Datenübermittlung zum Zwecke
der Beihilfenbearbeitung
(1) Zur Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Angestellte und Arbeiter dürfen dem Regierungspräsidenten im Rahmen seiner Zuständigkeit personenbezogene Daten der Beschäftigten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 in den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Bauen und Wohnen und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen regelmäßig übermittelt werden.
(2) Für Zwecke der Zahlbarmachung der Beihilfen dürfen folgende Daten der Beschäftigten übermittelt werden:
1. Vor- und Familienname,
2. Anschrift,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum,
5. Bankverbindung (Bankleitzahl, Kontonummer),
6. akademischer Grad.
(3) Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und der Bemessungsgrundlage des Beihilfeanspruchs dürfen neben den in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Daten folgende Daten der Beschäftigten übermittelt werden:
1. Status (Beamter, Angestellter, Arbeiter),
2. Dienststelle,
3. halber Krankenversicherungsbeitrag (bei Angestellten und Arbeitern),
4. Arbeitgeberzuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag,
5. Krankenversicherungsverhältnis (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung) für die voraufgegangenen zwei Jahre,
6. Zahlfallstatus für die voraufgegangenen zwei Jahre (laufender Zahlfall, Mutterschutzurlaub, Erziehungsurlaub, Wahlvorbereitungsurlaub, Sonderurlaub, Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübung, ruhender Zahlfall, abgeschlossener Zahlfall),
7. Familienstand in den voraufgegangenen zwei Jahren (ledig, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Ehegatte/Lebenspartnerin/ Lebenspartner im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt (Quote, Stundenzahl), verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner im öffentlichen Dienst Lohnempfängerin oder -empfänger bzw. Anwärterin/Anwärter oder Beamtin/Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend beide Ehegatten/Lebenspartnerin/Lebenspartner teilzeitbeschäftigt (Quote, Stundenzahl) im öffentlichen Dienst, verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner Versorgungsempfängerin oder -empfänger, verwitwet, geschieden/aufgehobene Lebenspartnerschaft),
8. Gesamtzahl der Kinder,
9. Vornamen der Kinder,
10. Geburtsdaten der Kinder,
11. im Ortszuschlag in den voraufgegangenen zwei Jahren berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder,
12. Anspruch auf Kindergeld für die voraufgegangenen zwei Jahre, sofern dem Beschäftigten kein Ortszuschlag zusteht.
§ 2 (Fn 4)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Die Verordnung wird aufgrund des § 9 Abs. 8 in Verbindung mit Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160) (Fn 3) für ihren Geschäftsbereich erlassen von dem/von der
a) Innenminister,
b) Finanzminister,
c) Kultusminister,
d) Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
e) Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
f) Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,
g) Minister für Stadtentwicklung und Verkehr,
h) Ministerin für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert Schnoor
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Heinz Schleußer
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hans Schwier
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hermann Heinemann
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Günther Einert
Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Klaus Matthiesen
Der Minister
für Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Franz-Josef Kniola
Die Ministerin
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ilse Brusis
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))
Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
GV. NW. 1991 S. 276; geändert durch Artikel 190 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 3 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |
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GV. NW. ausgegeben am 26. Juni 1991. |
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SGV. NW. 20061. |
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§ 2 Satz 2 angefügt durch Artikel 190 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 1 Abs. 3 Nr. 7 neu gefasst durch Artikel 3 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |