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Gesetz
zur Überleitung von Polizeivollzugsbeamten
in die Besoldungsgruppe A 10
Vom 22. November 1994 (Fn 1)
Artikel I
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 sind
1. bei der Schutzpolizei Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterinnen mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) des Geburtsjahrgangs 1943 und der vorhergehenden Geburtsjahrgänge, die bei der letzten regelmäßigen Beurteilung vor dem 15. August 1994 mit einer höheren Note als unter dem Durchschnitt beurteilt worden sind, zu Polizeioberkommissaren / Polizeioberkommissarinnen (Bes.Gr. A 10)
2. bei der Kriminalpolizei Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) des Geburtsjahrgangs 1943 und der vorhergehenden Geburtsjahrgänge, die bei der letzten regelmäßigen Beurteilung vor dem 15. August 1994 mit einer höheren Note als unter dem Durchschnitt beurteilt worden sind, zu Kriminaloberkommissaren/Kriminaloberkommissarinnen (Bes.Gr. A 10)
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
(2) Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterinnen, Kriminalhauptmeister/Kriminalhauptmeisterinnen der in Absatz 1 genannten Geburtsjahrgänge, denen das Zulageamt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 verliehen wird, sind mit der Verleihung des Zulageamtes in die Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.
(3) Polizeikommissare / Polizeikommissarinnen / Kriminalkommissare/Kriminalkommissarinnen des Geburtsjahrgangs 1943 und der vorhergehenden Geburtsjahrgänge, die im Wege des prüfungserleichterten Aufstiegs in den gehobenen Dienst übernommen worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zu Polizeioberkommissaren/Polizeioberkommissarinnen / Kriminaloberkommissaren / Kriminaloberkommissarinnen (Bes.Gr. A 10) übergeleitet. Polizeivollzugsbeamte/Polizeivollzugsbeamtinnen des Geburtsjahrgangs 1943 und vorhergehender Geburtsjahrgänge, die im Jahr 1995 prüfungserleichtert aufsteigen, sind mit der Übernahme in den gehobenen Dienst in die Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.
(4) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich. Die Beförderung in die Bes.Gr. A 11 ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig.
(5) Dauert bei den in Absatz 1 bis 3 genannten Polizeivollzugsbeamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den 31. Dezember 1994 hinaus an oder befinden sie sich am 1. Januar 1995 noch in der Beförderungssperre des § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zur Beendigung dieser Disziplinarmaßnahme hinausgeschoben; eine Überleitung dieser Beamten nach dem Eintritt in den Ruhestand ist ausgeschlossen.
(6) Den nach Absätzen 1 und 2 dieses Gesetzes übergeleiteten Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 (Polizei-/Kriminalhauptkommissar/in) verliehen werden.
Artikel II
Inkrafttreten
Artikel I tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Finanzminister
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 1065. |