20320Anlagen

Landesbesoldungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen,
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 6. November 1995 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels IV des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 371) wird nachstehend der Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1982 (GV. NW. S. 200),

2. den § 21 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339),

3. das Dritte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1984 (GV. NW. S. 41),

4. den Artikel 54 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),

5. den Artikel X des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366),

6. das Vierte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1989 (GV. NW. S. 464),

7. den § 4 des Gesetzes zur Errichtung des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678),

8. das Fünfte Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 199),

9. den Artikel V des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464),

10. den Artikel I des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 371).

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Besoldungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 6. November 1995

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Beträge der Zulagen sind in der Anlage 2 ausgewiesen. (Anlage 1, 2)

§ 3
Einweisung in die Planstelle,
Änderung in der Zuordnung von Ämtern

(1) Wird einem Beamten oder Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, daß Beamte oder Richter mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.

(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.

§ 3 a
Festlegung von Stellenplanobergrenzen

(1) An die Stelle der in § 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes festgelegten Anteile treten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 7

38 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 8

50 vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 9

12 vom Hundert.

Amtszulagen nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A werden bei Planstellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht ausgebracht.

(2) Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamten, die in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet oder im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs befördert worden sind, gelten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 9

52,5

vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 10

37,5

vom Hundert,

in der Besoldungsgruppe A 11

10

vom Hundert.

§ 1 Nr. 8 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nur auf die übrigen Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes anzuwenden.

(3) Die Zahl der Planstellen gemäß Absatz 2 Satz 1 darf höchstens 68,5 vom Hundert der Gesamtzahl der von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfaßten Planstellen betragen.

§ 4 (Fn 2)
Ortszuschlag für Beamte
in Gemeinschaftsunterkunft

Bei ledigen Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen , ist eine Anrechnung auf das Grundgehalt vorzunehmen. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus Anlage 2.

§ 5
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.

(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

§ 6
Sonstige Zuwendungen

(1) Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

§ 7
Anrechnung von Sachbezügen

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 8
Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung bei Landesbeamten festsetzen. Für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes der Dienstvorgesetzte.

(3) Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. 12. 1989 geltenden Fassung und nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium oder - soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde - der von ihnen bestimmten Stelle zu treffen.

(4) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(5) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamten des Landes das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamten die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

(6) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 9
Umwandlung von Planstellen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung und mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Planstellen für Schulleiter und ihre Vertreter umzuwandeln, soweit nach den Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik Veränderungen in der gesetzlichen Zuordnung der Ämter eingetreten sind.

§ 10 (Fn 3)
Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H,
Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H und die Anlage 2 (Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag) jeweils an bundesgesetzliche Änderungen anzupassen und bekanntzugeben.

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 1166, ber. 1996 S. 94 und 110, 16.12.1998 (GV. NW. S. 731; ber. 1999 S.32), Art. II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 1999 und Haushaltssicherungsgesetz v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750), Artikel II d. Haushaltsgesetzes v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 708), Artikel 14 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 8 des Gesetzes v. 30 4. 2002 (GV. NRW S. 160.), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 2 d. LJAVG v. 2. 7.2002 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 1. August 2002; Artikel 3 d. Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 242), in Kraft getreten am 1. Februar 2003; Artikel 5 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel II des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2004.

getreten am 1. März 2004.

Fn 2

§ 4 geändert durch Gesetz v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 731); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 3

§ 10 geändert durch Gesetz v. 16.12.1998 (GV. NRW. S. 731); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.


Anlagen