20320

Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(GVEntschVO)

Vom 28. Mai 1998 (Fn 1)

Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1

(1) Wer im Gerichtvollzieheraußendienst beschäftigt ist, erhält zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.

(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2 (Fn 4)

(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr                              auf

2001                                          65,8 vom Hundert

2002                                          51,6 vom Hundert

2003                                          49,0 vom Hundert

2004                                          48,1 vom Hundert

2005                                          47,6 vom Hundert

2006                                          48,6 vom Hundert

2007                                          47,3 vom Hundert.

(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.

§ 3 (Fn 5)

(1) (aufgehoben)

(2) Der Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahr                              auf

2001                                          54.400 DM

2002                                          23.370 Euro

2003                                          22.450 Euro

2004                                          22.150 Euro

2005                                          21.150 Euro

2006                                          19.600 Euro

2007                                          18.600 Euro.

Bei Überschreitungen des Höchstbetrages werden 50 vom Hundert des Mehrbetrages überlassen.

(3) Umfaßt die Verwendung im Gerichtsvollzieheraußendienst kein ganzes Kalenderjahr, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle

- für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,

- für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel,

- und für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten ein Dreihundertsechzigstel

des Höchstbetrages nach Absatz 2.

(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20 Euro für jeden Kalendertag, für den zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer im Gerichtsvollzieherdienst verwendeten Person oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernommen wird. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Personen wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuspalten.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.

(6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin/der Präsident bzw. die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher am Ende des Kalenderjahres beschäftigt ist.

(7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts abgewichen werden.

§ 4

(1) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.

(2) Die Gebührenanteile können bei den Abrechnungen mit der Gerichtskasse vorläufig berechnet und einbehalten werden. Über die Gebührenanteile darf erst nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden.

(3) Die Beträge nach § 3 Abs. 2, 3, 4 und 5, die erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, können auch schon vorher bei einer Abrechnung mit der Gerichtskasse abgeliefert werden.

§ 5

Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 vom Hundert als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.

§ 6

(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (z.B. durch Krankheit), kann das Justizministerium für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3)Das Justizministerium kann seine Befugnis im Verwaltungswege auf die nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 7 (Fn 3)

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 434, geändert durch 1. VO v. 11.9.1998 (GV. NW. S. 564), 10.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 20.9.2000 (GV. NRW. S. 658) 14.6.2002 (GV. NRW. S. 188); 26.6.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2002; 9.10.2003 (GV. NRW. S. 605), in Kraft getreten am 24. Oktober 2003; 18.5.2004 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten mit Wirkung v. 9. Juni 2004; 22.6.2005 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. Juni 2005; VO v. 22.5.2006 (GV. NRW. S. 215), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. Juni 2006; geändert durch VO v. 25.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; VO v. 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 25. Juli 2008.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§ 7 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 25. Juli 2008.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 25. Juli 2008.