20320

Landesreisekostengesetz
(Landesreisekostengesetz - LRKG);
Gesetz zur Neufassung

Vom 16. Dezember 1998 (Fn 1)

(Artikel I des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes)

Das Landesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464), erhält folgende Fassung:

Gesetz
über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richter
(Landesreisekostengesetz - LRKG)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Reisekostenvergütung wird gewährt den Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, den Richterinnen und Richtern des Landes sowie den zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern.

(2) Die Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlaß. Sie umfaßt

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7),

4. Übernachtungskostenerstattung (§ 8),

5. Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9),

6. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 10),

7. Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 14),

8. Pauschvergütung (§ 15),

9. Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen (§ 16),

10. Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlaß (§ 17).

§ 2 (Fn 5)
Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Anordnungen oder Genehmigungen sind nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommen; die oberste Dienstbehörde kann die Voraussetzungen näher bestimmen. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. Als Dienstreisen gelten auch Reisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort.

(2) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststätte der Dienstreisenden befindet. Dienststätte ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit einer Dienststelle, bei der die Dienstreisenden regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben, beziehungsweise der Teil der Dienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.

(4) Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe.

§ 3 (Fn 5)
Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisen und Dienstgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und - soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen - vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.

(2) Die Reisekostenvergütung wird zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen gewährt. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisenden des Landes unbar gezahlt; § 17a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Mehraufwendungen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig sind.

(4) Erstattungen, die Dienstreisenden von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(5) Für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit wird nach diesem Gesetz keine Reisekostenvergütung gewährt, soweit ein Anspruch auf Reisekostenvergütung aus der Nebentätigkeit besteht.

(6) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise oder der Dienstgang beendet worden wäre. Dienstreisende können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag nach Satz 1 stellen; die Erklärung ist unwiderruflich.

§ 4
Dauer der Dienstreise

(1) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

(2) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 Kilometer, wird bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. Dies gilt nicht bei täglich an den Wohnort zurückkehrenden Trennungsentschädigungsempfängern.

§ 5 (Fn 5)
Fahrkostenerstattung

(1) Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Bei Bahnreisen, deren Dauer mindestens drei Stunden (einschließlich der Umsteigezeiten) beträgt, können die Kosten bis zur Höhe der ersten Klasse ersetzt werden. Muß aus triftigen Gründen ein Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Wird die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt.

(2) Die Kostenerstattung hat unter Berücksichtigung erzielbarer Fahrpreisermäßigungen, sonstiger Vergünstigungen sowie unentgeltlicher Beförderungsmöglichkeiten zu erfolgen. Abweichend von Absatz 1 werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet, wenn diese aus triftigen Gründen benutzt werden mußte.

(3) Für Reisen, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.

§ 6 (Fn 3)
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Stehen regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, kann anstelle des Einsatzes von Dienst-, Miet- oder Car-Sharing-Fahrzeugen auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 13 Cent je Kilometer gewährt. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.

(2) Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 30 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent sowie für ein zweirädriges Kraftfahrzeug bei Fahrleistungen bis 30 Kilometer 13 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 10 Cent beträgt.

(3) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer gewährt.

(4) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer gewährt. Werden Dienstreisende von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung durch einen anderen Dienstherrn hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen höchstens in Höhe der Mitnahmeentschädigung nach Satz 1. Bei Mitnahme durch eine nicht anspruchsberechtigte Person werden die entstandenen Auslagen nach § 5 Abs. 1 und 2, bei Vorliegen triftiger Gründe nach Absatz 1 Satz 2 erstattet.

(5) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt.

§ 7 (Fn 5)
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung

(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen.

(2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, sind

1. von dem Tagegeld

- für das Frühstück ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung,

- für das Mittag- und Abendessen je 35 vom Hundert,

2. von der Vergütung nach § 14

- für das Frühstück ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung,

- für das Mittag- und Abendessen je 25 vom Hundert,

mindestens jedoch für Mittag- und Abendessen ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. In den Fällen, in denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt werden, wird kein Tagegeld gewährt. Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

(3) Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften, bei häufigen Dienstreisen an denselben Ort oder in denselben Bezirk, bei regelmäßiger Teilnahme an einer Kantinenverpflegung), wird nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand gewährt. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.

§ 8 (Fn 4)
Übernachtungskostenerstattung

(1) Bei einer notwendigen Übernachtung wird eine Pauschale von 20 Euro gewährt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung zu kürzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt oder Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen. Die Vergütung nach § 14 ist bei unentgeltlicher Unterkunft um 35 vom Hundert zu kürzen.

§ 9
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten ersetzt.

(2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus triftigen Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 10
Dienstgänge

Bei Dienstgängen werden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), Tagegeld oder Aufwandsvergütung (§ 7) sowie Nebenkostenerstattung (§ 9) gewährt.

§ 11
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; § 8 ist anzuwenden. Bei Reisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde. Bei der Einstellung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dürfen nur die Fahrkosten (§ 5) erstattet werden.

(3) Bei einer Dienstreise an den Wohnort werden für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort keine Übernachtungskosten und für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung keine Tagegelder gewährt.

(4) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, werden keine Übernachtungskosten erstattet. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe der Übernachtungspauschale nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erstattet. Für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung werden keine Tagegelder gewährt.

§ 12
Erkrankung während einer Dienstreise

Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Für die Besuchsreise eines Angehörigen gelten die Regelungen über die Kostenerstattung für Heimfahrten nach der Rechtsverordnung zu § 18 Abs. 1 entsprechend.

§ 13
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

(1) Wird die Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.

(2) Wird auf besondere Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde eine Dienstreise vom Urlaubsort aus durchgeführt, tritt abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Urlaubsort an die nach § 4 maßgebliche Stelle. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, wird Reisekostenvergütung vom Urlaubsort zum Geschäftsort und vom Geschäftsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle unter Anrechnung der Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle gewährt.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, wird für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle Reisekostenvergütung (§ 1 Abs. 2) gewährt. Sonstige Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt entsprechend für die Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung der Hinreise.

§ 14
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre (Trennungsentschädigung); die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen Hin- und Rückreisetag. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann in besonderen Fällen abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 weiter bewilligen.

§ 15
Pauschvergütung

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 16 (Fn 5)
Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht eintägige Dienstreisen in ausländische Grenzorte.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes Sondervorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse dies erfordern.

§ 17
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlaß

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, und bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

(2) Bei Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 18 (Fn 5)
Trennungsentschädigung

(1) Bei Abordnungen aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung wird für die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsentschädigung nach einer Rechtsverordnung gewährt, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium erläßt. Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie eine Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.

(2) Werden Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer anderen Dienststelle zur weiteren Ausbildung zugewiesen, so können die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden; die näheren Bestimmungen erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse im Ausland dies erfordern.

§ 19 (Fn 5)
Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz

Beschäftigte im Gerichtsvollzieher- und im Justizvollstreckungsdienst erhalten bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten eine Wegstreckenentschädigung für jede Amtshandlung. Die Höhe der Entschädigung regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 20
Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Soweit dieses Gesetz der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Dies gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 21 (Fn 5)
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die in § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie in § 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 22
Verweisungen

Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Inkrafttreten (Fn 2)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

§ 23 (Fn 6)
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

 

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 738, geändert durch VO v. 8.3.2000 (GV. NRW. S. 222), Artikel 8 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), 6.6.2002 (GV. NRW. S. 178); Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Fn 2

Siehe Artikel V d. Gesetzes.

Fn 3

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 6.6.2002 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 4

§ 8 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§§ 2, 3, 5, 7, 16, 18, 19 und 21 geändert durch Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.

Fn 6

§ 23 angefügt durch Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004.