20320

Verordnung
über die Gewährung und Bemessung von
Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von
Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete
(Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)

Vom 17. Dezember 2004 (Fn 1)

Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 779), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren und für die Vergabe von Leistungsbezügen wegen der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung gemäß § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 und 3 BBesG und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 35 Abs. 1 BBesG getroffen.

§ 2
Vergaberahmen

(1) Die in § 3 genannten Leistungsbezüge werden im Umfang des zur Verfügung stehenden Vergaberahmens gewährt.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung legt die Grundsätze zur Berechnung des Vergaberahmens fest.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass der der Berechnung des Vergaberahmens zugrunde liegende Besoldungsdurchschnitt (§ 13 LBesG) bei den Hochschulen eingehalten wird.

§ 3
Leistungsbezüge

Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 4 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge)

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 7 Funktions-Leistungsbezüge)

gewährt werden können.

§ 4
Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung außerhalb der Hochschule zu verhindern. Neben den nach § 12 Abs. 1 LBesG zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.

(2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans.

(3) Die Gewährung von Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezügen, die die Differenz zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W3 und der Besoldungsgruppe B10 überschreitet, bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.

§ 5
Besondere Leistungsbezüge

Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 14 LBesG) gewährt wird. Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Hochschule in einer Hochschulordnung regeln.

§ 6
Kriterien für besondere Leistungsbezüge

(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,

- Publikationen,

- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,

- Erfindungen und Patente,

- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

- Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen,

- Drittmitteleinwerbungen,

- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,

- internationale Kooperationen.

(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse der Lehrevaluation,

- studentische Lehrveranstaltungskritik,

- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,

- besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,

- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,

- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,

- Auszeichnungen und Preise.

(3) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere begründet werden durch:

- herausragende Konzerttätigkeiten,

- Aufführungen, Ausstellungen,

- Auszeichnungen und Preise,

- Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten.

(4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,

- besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,

- besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.

(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:

- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

- Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,

- besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

§ 7
Funktions-Leistungsbezüge

(1) Mitglieder des Rektorats und des Präsidiums, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erhalten Funktions- Leistungsbezüge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Die Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

(2) Die Rektorin, der Rektor, die Präsidentin oder der Präsident

a) der Technischen Hochschule Aachen

der Universität Bochum

der Universität Bonn

der Universität Düsseldorf

der Universität Duisburg-Essen

der Fernuniversität Hagen

der Universität Köln

der Universität Münster

 

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 52,5 von Hundert

 

b) der Universität Bielefeld

der Universität Dortmund

der Universität Paderborn

der Universität Siegen

der Universität Wuppertal

 

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 44,4 von Hundert

 

c) der Deutschen Sporthochschule Köln

der Fachhochschule Köln

 

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 35,7 von Hundert

 

d) der Hochschule für Musik Detmold

der Kunstakademie Düsseldorf

der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf

der Folkwang-Hochschule Essen

der Hochschule für Musik Köln

der Kunstakademie Münster

der Kunsthochschule für Medien Köln

der Fachhochschule Aachen

der Fachhochschule Bielefeld

der Fachhochschule Bochum

der Fachhochschule Dortmund

der Fachhochschule Düsseldorf

der Fachhochschule Gelsenkirchen

der Fachhochschule Lippe und Höxter

der Fachhochschule Südwestfalen

der Fachhochschule Münster

der Fachhochschule Niederrhein

der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

 

erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 28,2 von Hundert

des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.

 

Die Kanzlerin oder der Kanzler

 

a) der Technischen Hochschule Aachen

der Universität Bochum

der Universität Bonn

der Universität Düsseldorf

der Universität Duisburg-Essen

der Universität Köln

der Universität Münster

 

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 32 von Hundert

 

b) der Universität Bielefeld

der Universität Dortmund

der Fernuniversität Hagen

der Universität Paderborn

der Universität Siegen

der Universität Wuppertal

 

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 25 von Hundert

 

c) der Fachhochschule Köln

der Deutschen Sporthochschule Köln

 

erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 17 von Hundert

 

d) der Fachhochschule Aachen

der Fachhochschule Bielefeld

der Fachhochschule Bochum

der Fachhochschule Dortmund

der Fachhochschule Düsseldorf

der Fachhochschule Gelsenkirchen

der Fachhochschule Lippe und Höxter

der Fachhochschule Südwestfalen

der Fachhochschule Münster

der Fachhochschule Niederrhein

der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg

 

erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 12 von Hundert

des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.

 

(3) Präsidentinnen und Präsidenten, Kanzlerinnen und Kanzlern kann neben dem Leistungsbezug nach Absatz 2 ein weiterer Funktions-Leistungsbezug monatlich als fester Betrag gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um sie aus dem Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen für das Amt zu gewinnen. Dasselbe gilt, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen abzuwenden. Die Gewährung setzt in dem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn vorgelegt wird. Die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses kann bei der Bemessung angemessen berücksichtigt werden.

(4) Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen Mitgliedern des Rektorats oder des Präsidiums weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, soweit die Bezüge der Rektorin oder des Rektors hinter den Bezügen aus dem vorhergehenden Professorenamt zurückbleiben.

(5) Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung  kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 v. H. des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.

(6) Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Rektorin oder dem Rektor, der Kanzlerin oder dem Kanzler das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. In den übrigen Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Rektorin oder der Rektor.

§ 8
Ruhegehaltfähigkeit

Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 12 Abs. 3 LBesG) sowie über die Überschreitung des Vomhundertsatzes gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 BBesG i.V.m. § 12 Abs. 4 LBesG gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

§ 9
Forschungs- und Lehrzulage

(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 14 LBesG für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.

(2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.

§ 10
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 790, in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 20320.