Verordnung
über die Gewährung und Bemessung
von Leistungsbezügen für Professorinnen und
Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
(FHöV- Leistungsbezügeverordnung – FHöVLeistBVO NRW)
Vom 10. November 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit, das Verfahren sowie die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungszulagen an Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV) gemäß § 33 und § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. §§ 12 und 14 LBesG. Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 33 Abs. 3 BBesG und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen getroffen.
§ 2
Vergaberahmen
(1) Die in § 3 genannten Leistungsbezüge dürfen nur im Rahmen der Mittel vergeben werden, die für die FHöV als Vergaberahmen (§ 34 BBesG i. V. m. § 13 LBesG) jährlich festgesetzt worden sind.
(2) Das Innenministerium legt die Grundsätze zur Bewirtschaftung des Vergaberahmens fest.
(3) Das Innenministerium wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass der der Berechnung des Vergaberahmens zugrunde liegende Besoldungsdurchschnitt (§ 13 LBesG) bei der FHöV NRW eingehalten wird.
§ 3
Leistungsbezüge
(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professsorinnen und Professoren zu gewinnen und halten zu können. Sie dienen der Sicherung besonders qualifizierter Lehrkräfte, auf die die FHöV sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist.
(2) Sie können vergeben werden
a) aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 4 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)
b) für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge).
§ 4
Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge
(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die FHöV zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors der FHöV zu einem anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgeber abzuwenden (Bleibe-Leistungsbezüge). Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgebers nachweist. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation und die Leistung im Bereich von Lehre und Forschung, Erfahrungen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sowie die jeweilige Bewerberlage und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.
(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können wiederholt vergeben werden. Seit der letzten Vergabe derartiger Bezüge an der FHöV sollen mindestens drei Jahre vergangen sein.
(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teilnehmen, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.
(4) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das Innenministerium auf Vorschlag der FHöV.
§ 5
Besondere Leistungsbezüge
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung und Weiterbildung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 14 LBesG) gewährt wird.
(2) Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt.
(3) Über die Gewährung und die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet das Präsidium der FHöV.
§ 6
Kriterien für besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch
a) Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet und auf diese nicht angerechnet werden,
b) besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung von Studiengängen und Lehrangeboten,
c) Ergebnisse der Lehrevaluation (§ 5a FHGöD i. V. m. § 6 HG),
d) besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender,
e) besonderes Engagement oder besondere Belastung bei der Erstellung von Klausuren für die FHöV und das Landesprüfungsamt,
f) besondere Belastung durch Tätigkeiten in Prüfungskommissionen des Landesprüfungsamtes,
g) besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch,
h) Auszeichnungen und Preise.
(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch
a) Ergebnisse von Forschungsevaluationen,
b) Auszeichnungen, Preise,
c) Publikationen,
d) Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
e) Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
f) Leistungen im Wissenschaftstransfer,
g) Einwerbung von Drittmitteln für ein Forschungsprojekt und Durchführung dieses Projekts,
h) Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,
i) internationale Kooperationen.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch
a) besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,
b) Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
c) besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der FHöV.
§ 7
Forschungs- und Lehrzulagen
(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben an der FHöV (Drittmittel) einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 14 LBesG für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber für diesen Zweck ausdrücklich Mittel bestimmt hat und die Zulagenbeträge neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens durch die Drittmittel gedeckt sind.
(2) Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.
(3) Das Präsidium der FHöV entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.
§ 8
Ruhegehaltfähigkeit
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 12 Abs. 3 LBesG) sowie über die Überschreitung des Vomhundertsatzes gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 BBesG i.V.m. § 12 Abs. 4 LBesG gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
§ 9
Sonstige Bestimmungen
(1) Leistungsbezüge nach den §§ 4 bis 5 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben der Forschungs- und Lehrzulage nach § 7 gewährt werden. Eine gleichzeitige Vergabe mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge ist möglich. Dabei darf dieselbe Leistung nicht mehrfach honoriert werden.
(2) Mindestens ein Drittel der jährlich insgesamt für Leistungsbezüge zur Verfügung stehenden Mittel ist für besondere Leistungsbezüge nach § 5 vorzusehen.
§ 10
Hochschulordnung
Die FHöV kann nähere Bestimmungen zur Anwendung der §§ 5, 6 und 7 in einer Hochschulordnung regeln. Diese bedarf der Zustimmung des Innenministeriums.
§ 11 (Fn 3)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 913, in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; geändert durch Artikel 1 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010. |
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SGV. NRW. 20320. |
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§ 11 Satz 2 geändert durch Artikel 1 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010. |