20321

Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit
des Finanzministers für die Kürzung
der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 11. Juli 1975 (Fn 1)

Auf Grund des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach der vorbezeichneten Vorschrift wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1975 S. 508.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1975.