20321 |
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit
des Finanzministers für die Kürzung
der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 11. Juli 1975 (Fn 1)
Auf Grund des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach der vorbezeichneten Vorschrift wird auf die Oberfinanzdirektionen übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1975 S. 508. |
GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1975. |