20321

Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare

Vom 20. April 1999(Fn 1)

(Artikel VI des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften)

Aufgrund des § 20 Abs. 6 Satz 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Artikel V dieses Gesetzes, wird verordnet:

§ 1 (Fn 2) (Fn 3)

(1) Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Dazu gehören ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag. Der Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entspricht dem höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrag. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Soweit Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, erhalten sie einen Kaufkraftausgleich entsprechend der besoldungsrechtlichen Regelung. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt grundsätzlich jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.

(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt.

§ 2

(1) Der Anspruch der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tage der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tage des Dienstantritts an.

(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 33 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.

§ 3 (Fn 2)

Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit oder für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs. 1 angerechnet, soweit es den Grundbetrag einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlages übersteigt.

§ 4

Bleibt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

§ 5

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

2. in besonderen Härtefällen.

§ 6 (Fn 2)

Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Entscheidung nach § 3 sowie für die Rückforderung von überzahlter Unterhaltsbeihilfe. Es kann von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 148, geändert durch Artikel 4 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetz v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); Artikel VI des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003.

2003.

Fn 2

§1, § 3 und § 6 geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.

Fn 3

§ 1 Abs 1 geändert durch Artikel VI des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003.