20323

Verordnung
zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs-
und -regelungsbehörden und zur Übertragung
von Befugnissen auf dem Gebiete
des Versorgungsrechts
(Versorgungszuständigkeitsverordnung)

Vom 22. März 1978 (Fn 1)

Abschnitt I
Bestimmung der Pensionsfestsetzungs-
und -regelungsbehörden

§ 1

Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit §§ 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen festgesetzt und geregelt.

§ 2 (Fn 2)

Bei Beamten des Landtags ist für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge bei Beendigung des Beamtenverhältnisses der Präsident des Landtags zuständig.

§ 3 (Fn 3)

Die Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes wird festgesetzt

1. für aktive Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,

2. für aktive Richter von den Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

3. im übrigen von den in §§ 1 und 2 genannten Behörden.

§ 4

Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten, die auf Grund des Schutzpolizeibeamtengesetzes vom 16. August 1922 (GS. S. 251) eine Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, werden durch die Versorgungsämter festgesetzt und geregelt. Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist das für den Versorgungsberechtigten zuletzt zuständige Versorgungsamt zuständig.

§ 5 (Fn 4)

(1) Für die Festsetzung und Einziehung einer Abfindungsrückzahlung nach § 88 Abs. 2 BeamtVG ist, sofern der Antrag von einer in den Landesdienst berufenen Beamtin oder Richterin gestellt worden ist, die in § 1 genannte Behörde zuständig.

(2) Für die Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast gemäß § 53b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), für die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG und für die Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 BeamtVG ist für aktive Beamte und Richter die Behörde zuständig, die nach den §§ 1 und 2 für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig ist; für Versorgungsempfänger ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

(3) Für die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und für die Beitragszahlung gemäß § 225 Abs. 2 SGB VI ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

(4) Für die Einziehung oder Erstattung der Versorgungsanteile nach § 107b und § 107c BeamtVG ist die in § 1 genannte Behörde zuständig.

Abschnitt II
Übertragung von Befugnissen

§ 6 (Fn 5)

Es werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1. § 14 a Abs. 3 Satz 3 BeamtVG
Anordnung der Nachuntersuchung auf die in § 1 genannte Behörde,

2. § 29 Abs. 1 BeamtVG

Feststellung, daß das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
für aktive Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,
für aktive Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,
für Versorgungsempfänger auf die in § 1 genannte Behörde,

3.
a) § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG

Bestimmung des Zahlungsempfängers (§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 BeamtVG),

Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 9 Abs. 2, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG),

Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften (§§ 15, 23 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1, § 82 BeamtVG in Verbindung mit dem als Bundesrecht weitergeltenden § 228 Abs. 3 LBG),

b) § 49 Abs. 6 BeamtVG

Entscheidung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten,

c) § 62 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG

Entzug und Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht,

auf die nach §§ 1, 2 und 4 für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörden,

4. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG

Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit

für den Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung auf die Rektoren der Hochschulen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 5 a Sonderurlaubsverordnung zuständig sind.

§ 7 (Fn 7)

(1) Auf dem Gebiete der Unfallfürsorge werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach

1.
a) § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG
Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall mit Ausnahme der besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG,

b) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 BeamtVG
Erstattung von Sachschäden,

c) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG
Zuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt,
für Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,
für Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,

2. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41 Abs. 2 BeamtVG

Bewilligung und Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf die in § 1 genannte Behörde.

3.
a) § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG
Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung,

b) § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG
Versagung der Unfallfürsorgeleistungen
für aktive Beamte und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im übrigen auf die in § 1 genannte Behörde.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Befugnisse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 für die Polizeipräsidenten und deren ständige Vertreter auf die Bezirksregierungen übertragen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Leiter der den obersten Dienstbehörden unmittelbar unterstehenden Gerichte, Behörden und Einrichtungen.

§ 7 a (Fn 8)

(1) Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 91 LBG werden als Dienstvorgesetzte die Leiter der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen bestimmt. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Im Geschäftsbereich des Justizministeriums werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 91 LBG bis zur Höhe von fünftausend Deutsche Mark die Präsidenten der Verwaltungsgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte, die Leitenden Oberstaatsanwälte und die Leiter der Justizvollzugsanstalten als Dienstvorgesetzte bestimmt.

Abschnitt III
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 8

Soweit für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfänger (§ 69 BeamtVG) bisheriges Recht anzuwenden ist, gelten die §§ 6 und 7 entsprechend für die Übertragung der Befugnisse der obersten Dienstbehörden

nach § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG sowie

nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, §§ 122, 123, 124, 125 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 3, § 130 Abs. 4 Satz 2, § 135 Abs. 2 Satz 2, §§ 139, 145, 152 Abs. 3 Satz 1, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 Satz 3 und dem als Bundesrecht weitergeltenden § 228 Abs. 3 LBG.

§ 9 (Fn 10)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

(2) gegenstandslos (Fn 9)

(3) Die Verordnung wird erlassen

1. von der Landesregierung auf Grund des § 96 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) (Fn 6), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456),

2. vom Präsidenten des Landtags, Ministerpräsidenten, Innenminister, Finanzminister, Justizminister, Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Präsidenten des Landesrechnungshofs, jeweils auf Grund des § 3 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), des § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 5 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) sowie des § 69 BeamtVG in Verbindung mit § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

Die Landesregierung
des Landes
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand
und Verkehr

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister
für Wissenschaft und
Forschung

Der Kultusminister

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit
und Soziales

Der Präsident
des Landtags
Nordrhein-Westfalen

Der Präsident
des Landesrechnungshofes
Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 150, geändert durch VO v. 23. 3. 1981 (GV. NW. S. 208), 13. 1. 1982 (GV. NW. S. 56), 21. 9. 1982 (GV. NW. S. 622), 8. 7. 1986 (GV. NW. S. 537), 8. 6. 1989 (GV. NW. S. 448), 9.1.2001 (GV. NRW. S. 28).

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 9.1.2001 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 1. März 2001.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 9.1.2001 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 1. März 2001.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 9.1.2001 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 1. März 2001.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 8. 7. 1986 (GV. NW. S. 537); in Kraft getreten am 1. August 1986, 8. 6. 1989 (GV. NW. S. 448); in Kraft getreten am 1. August 1989.

Fn 6

SGV. NW. 2030.

Fn 7

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 9.1.2001 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 1. März 2001.

Fn 8

§ 7 a geändert durch zuletzt geändert durch VO v. 9.1.2001 (GV. NW. S. 28); in Kraft getreten am 1. März 2001.

Fn 9

§ 9 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 10

§ 9 Abs. 3 geändert durch VO v. 21. 9. 1982 (GV. NW. S. 622); in Kraft getreten am 1. November 1982.