20340

Verordnung
zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 2. Mai 2005 (Fn 1) (Fn 3)

Auf Grund der §§ 17 Abs. 5 Satz 2, 32 Abs. 2 Satz 2, 76 Abs. 5 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) (Fn 2), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW werden bestimmt, soweit sich dies nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt, die Leiterin oder der Leiter

1. der Bezirksregierungen

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten und für die bei den Bezirksregierungen tätigen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums;

2. des Landesinstitut für Schule,

3. der Zentralstelle für Fernunterricht,

für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums.

(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 32 Abs. 2 LDG NRW sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Abs. 3 LDG NRW wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW den vorgenannten dienstvorgesetzten Stellen für den vorgenannten Personenkreis übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW ergibt.

(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 41 Abs. 1 LDG NRW und die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im LDG NRW haben, richtet sich nach § 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306).

(4) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde aus § 76 Abs. 3 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 4 LDG NRW werden gemäß § 76 Abs. 5 LDG NRW den dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW sowie den gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimmten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums übertragen.

(5) Die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird gemäß § 81 Satz 2 LDG NRW auf die vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW und die gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimmte Stelle im Geschäftsbereich des Ministeriums übertragen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Für die gemäß § 82 LDG NRW nach bisherigem Recht fortzuführenden Disziplinarverfahren gelten die Zuständigkeitsregelungen nach bisherigem Recht.

(3) Aufgehoben werden:

1. die Verordnung zur Durchführung des § 15 Abs. 3 und des § 35 Abs. 1 Buchstabe a der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) vom 15. Juni 1992 (GV. NRW. S. 240).

2. die Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen vom 20. November 1984 (GV. NRW. S. 788).

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten am 1. Juni 2005 in Kraft; geändert durch VO vom 24.2.2006 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 16. März 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 20340.

Fn 3

Normkopf und § 1 Abs. 1 geändert durch VO vom 24.2.2006 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 16. März 2006.