2035

Verordnung
über die Höhe der Aufwandsdeckung
für Personalvertretungen
(Aufwandsdeckungsverordnung)

Vom 25. Februar 1976 (Fn 1)

Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514) (Fn 2) sowie des § 12 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), wird verordnet:

§ 1 (Fn 4)

Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit

1. bis zu 20 Beschäftigten auf 51,20 Euro,

2. mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 76,70 Euro,

3. mehr als 100 bis zu 1000 Beschäftigten auf 76,70 Euro für die ersten 100 Beschäftigten zugleich 0,60 Euro für jeden weiteren Beschäftigten,

4. mehr als 1000 Beschäftigten auf 616,70 Euro für die ersten 1000 Beschäftigten zuzüglich 0,30 Euro für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch auf 2.556,50 Euro,

festgesetzt. Er ist nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.

§ 2 (Fn 4)

Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich 25,60 Euro je Mitglied. Gesamtpersonalräte können mit Personalräten vereinbaren, daß unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Aufgabenverteilung Gesamtpersonalräte zusätzlich einen Anteil der Beträge erhalten, die den Personalräten nach § 1 zustehen.

§ 3

Die in den §§ 1 und 2 genannten Beträge sind den Personalvertretungen zu Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung zu stellen. Beginnt oder endet die Amtszeit einer Personalvertretung im Laufe des Haushaltsjahres, so vermindern sich die Beträge im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum Haushaltsjahr.

§ 4

Die §§ 1 bis 3 gelten für Richterräte, die §§ 2 und 3 auch für Präsidialräte entsprechend.

§ 5 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1976 S. 89, geändert durch Artikel III d. Verordnung zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts auf Euro v. 11.12.2001 (GV. NRW. S. 870; ber. 2002 S. 88); Artikel 70 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2035.

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

§ 1 und § 2 geändert durch Artikel III d. VO v. 11.12.2001 (GV. NRW. S. 870; ber. 2002 S. 88); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 5 neu gefasst durch Artikel 70 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.