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Verordnung
über die Zulassung der Datenübermittlung
von der Polizei an ausländische
Polizeibehörden (PolDÜV NW)

Vom 22. Oktober 1994 (Fn 1)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1990 (GV. NW. S. 70) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)

(1) Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet ist die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 27 Abs. 1 PolG NW zur Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von den in Absatz 2 genannten Polizeibehörden an die dort aufgeführten Polizeibehörden im Königreich der Niederlande zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Polizeibehörden oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Es können insbesondere übermittelt werden:

1. Lagebilder einschließlich Tagesberichte über aktuelle Geschehnisse (z.B. Veranstaltungen und Versammlungen),

2. Erkenntnisse über Straftaten, soweit sie für die Verhütung und Aufklärung künftiger Straftaten von Bedeutung sein können,

3. Beobachtungs- und Feststellungsberichte über verdächtige Vorkommnisse und Personen,

4. Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen,

5. Erkenntnisse über in Gewahrsam genommene Personen.

(2) Übermittelt werden die Daten von den Kreispolizeibehörden Borken, Coesfeld, Steinfurt, Münster, Kleve, Wesel, Krefeld, Viersen, Mönchengladbach, Düren, Heinsberg und Aachen an die ihnen jeweils benachbarten Polizeibehörden in den Polizeiregionen Twente, Nord- und Ost-Gelderland, Gelderland-Mitte, Gelderland-Süd, Brabant-Nord, Limburg-Nord und Limburg-Süd. Die Polizeipräsidien Münster, Krefeld, Mönchengladbach und Aachen übermitteln als Verbindungsstelle Daten, sofern dies nicht von den übrigen in Satz 1 genannten Kreispolizeibehörden erledigt werden kann.

(3) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei übermittelt unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Daten an die für wasserschutzpolizeiliche Aufgaben zuständige Kontaktstelle im Königreich der Niederlande.

§ 2 (Fn 5)

Unter den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen übermitteln die Kreispolizeibehörden Aachen, Heinsberg, Düren und Euskirchen Daten an den Gendarmeriedistrikt Eupen im Königreich Belgien. Das Polizeipräsidium Aachen übermittelt als Verbindungsstelle Daten, sofern dies nicht von den übrigen in Satz 1 genannten Kreispolizeibehörden erledigt werden kann.

§ 2 a (Fn 4)

Die Bezirksregierungen (Autobahnpolizei) Münster, Düsseldorf und Köln übermitteln unter den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Daten an die ihnen jeweils benachbarten Polizeibehörden in den in § 1 Abs. 2 genannten Polizeiregionen sowie an die für autobahnpolizeiliche Aufgaben zuständigen Kontaktstellen im Königreich der Niederlande. Die Bezirksregierung (Autobahnpolizei) Köln übermittelt darüber hinaus Daten an den Gendarmeriedistrikt Eupen.

§ 3

Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übermittelt unter den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Daten an die nationale Kontaktstelle im Königreich der Niederlande und im Königreich Belgien.

§ 4

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere entgegen den Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung verwandt werden.

§ 5

Datenübermittlungen nach § 28 PolG NW bleiben unberührt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 958, geändert durch VO v. 7.1.1998 (GV. NW. S. 109).

Fn 2

SGV. NW. 205.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. November 1994.

Fn 4

§ 2a neu eingefügt durch VO v. 7.1.1998 (GV. NW. S. 109); in Kraft getreten am 10.Februar 1998.

Fn 5

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 7.1.1998 (GV. NW. S. 109); in Kraft getreten am 10. Februar 1998.