Wasserschutzpolizeiverordnung (WSPVO)

Vom 3. November 2009 (Fn 1)

(Artikel 5 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561))

Auf Grund der §§ 3 Absatz 3, 11 Absatz 1 Nummer 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird verordnet:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Umweltstraftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden oder ihr die Bearbeitung gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen übertragen worden ist.

(2) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von sonstigen Straftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk

1. in oder auf schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern oder

2. auf einer Insel sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

begangen werden.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind

1. Straftaten nach §§ 2 und 4 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen,

2. Straftaten nach dem Achten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung),

3. Straftaten nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),

4. Straftaten der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie Körperverletzung mit Todesfolge,

5. Straftaten der Computerkriminalität in den Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Absatz 1 Nummer 2, 303a, 303b, 348 des Strafgesetzbuches,

6. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,

7. Straftaten der Schleusung von Ausländern,

8. Straftaten, die auf ständig mit dem Land verbundenen Schiffen (z.B. Wohnschiffe, Restaurantschiffe oder Museumsschiffe) begangen werden und

9. sonstige Straftaten, soweit Tatzusammenhänge in Polizeibezirken mehrerer Kreispolizeibehörden erkennbar sind und eine einheitliche Bearbeitung durch eine andere Kreispolizeibehörde geboten ist.

(4) Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei treffen bei allen anderen Straftaten, für die eine Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei nicht gegeben ist, die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen und Maßnahmen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Die Ermittlungsvorgänge sind danach unverzüglich an die Kreispolizeibehörde abzugeben, zu deren Polizeibezirk der wasserschutzpolizeiliche Tatort gehört.

(5) Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden und solange sie die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

Zum Bezirk der Wasserschutzpolizei gehören neben den schiffbaren Wasserstraßen gemäß § 3 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes

1. die Ems vom Schönefliether Wehr in Greven bis zur südlichen Eisenbahnbrücke in Rheine und

2. die Ruhr von der Anlegestelle „Zornige Ameise“ in Essen bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr.

Das Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 629) bleibt unberührt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei vom 19. August 2002 (GV. NRW. S. 388) und die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserschutzpolizei zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 14. November 2002 (GV. NRW. S. 562) außer Kraft.

Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 561, in Kraft getreten am 21. November 2009.