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Gesetz
über die Reinigung öffentlicher Straßen
- Straßenreinigungsgesetz NW (StrReinG NW) -
Vom 18. Dezember 1975 (Fn1)
§ 1
(1) Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den Gemeinden zu reinigen, Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt.
(2) Die Reinigung umfaßt als Winterwartung insbesondere:
1. das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen,
2. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
§ 2
Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und Landstraßen den Landschaftsverbänden, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen, wenn sie technisch und personell nicht in der Lage sind, die Winterwartung selbst wahrzunehmen. Ebenso können die Gemeinden durch Vereinbarung die Winterwartung außerhalb der Ortsdurchfahrten gegen Ersatz der ihnen dadurch entstehenden Kosten übernehmen.
§ 3 (Fn6)
(1) Die Gemeinden können von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Die Gemeinden können bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen.
§ 4 (Fn2)
(1) Die Gemeinden können die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Die Reinigung der Fahrbahnen können die Gemeinden den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Für die Winterwartung können gesonderte Regelungen getroffen werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) In der Satzung sind Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernimmt. Die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.
§ 5 (Fn3)
§ 6 (Fn4)
(1)
(2) Die auf Grund des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen treten spätestens am 31. Dezember 1978 außer Kraft.
(3) Abgabesatzungen, die auf Grund des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 (PrGS. NW. S. 7) oder dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) (Fn5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12), erlassen worden sind, treten spätestens am 31. Dezember 1978 außer Kraft; aufsichtsbehördliche Genehmigungen dieser Satzungen, die auf einen früheren Zeitpunkt befristet sind, gelten als bis zum 31. Dezember 1978 verlängert. Im übrigen gilt § 26 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
§ 7
Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die in den §§ 6 und 7 aufgehobenen Gesetze verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
§ 8 (Fn 7)
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1975 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
Der Innenminister
GV. NW. 1975 S. 706; ber. 1976 S. 12; geändert durch Art. 11 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Gesetz v. 11. 12. 1979 (GV. NW. S. 914), Artikel 11 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); Artikel 74 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 4 geändert durch Gesetz v. 11. 12. 1979 (GV. NW. S. 914), in Kraft getreten am 1. Januar 1980. |
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§ 5 entfällt; Änderungsvorschriften. |
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§ 6 Absatz 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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SGV. NW. 610. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Art. 11 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 74 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |